Verordnung über die Verwaltung der Armee

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über die Verwaltung der Armee"

Transkript

1 Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA) Änderung vom 5. Dezember 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 29. November über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert: Art. 168a Datensammlung Schadenzentrum VBS Das Schadenzentrum VBS führt zur Erledigung der Schadenfälle und Haftpflichtansprüche eine elektronische Datensammlung. Art. 168b Datenerhebung und Kategorien 1 Das Schadenzentrum VBS erhebt die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten. 2 Es werden namentlich Personendaten der folgenden Kategorien erhoben: a. Angaben über Geschädigte und Schädigende (Name, Wohnadresse, Telefonnummer, adresse, Bankverbindung, Art der Schädigung); b. Gesundheitsdaten über die Geschädigten und die Schädigenden, die für die Behandlung des Schadens notwendig sind; c. Angaben zum Schadensereignis (Ort, Art, Ursache, Hergang und Umfang des Schadens, Beteiligte, Zeugen); d. Schadenshöhe; e. Abklärungen von Sachverständigen, die für die Behandlung des Schadens notwendig sind. 3 Im Anhang 2 werden die in der Datensammlung des Schadenzentrums VBS enthaltenen Personendaten aufgeführt und im Anhang 3 der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt. 1 SR

2 Art. 168c Bekanntgabe von Personendaten Das Schadenzentrum VBS gibt folgenden Stellen bestimmte Personendaten bekannt: a. Die hauptamtlichen Mitarbeitenden des Schadenzentrums VBS erhalten über ein Abrufverfahren unbeschränkten Zugriff auf die Daten. b. Den nebenamtlichen Mitarbeitenden des Schadenzentrums VBS wird über ein Abrufverfahren nur Zugriff auf die Daten gewährt, die sie zur Bearbeitung der zugewiesenen Dossiers benötigen. c. Die Fahrzeugexperten des Bundes erhalten über ein Abrufverfahren nur Zugriff auf die Daten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags benötigen. d. Wird die Schadensbehandlung durch eine Versicherung durchgeführt, kann ihr das Schadenzentrum VBS die schadensrelevanten Daten bekannt geben. Art. 168d Datensicherheit, Archivierung und Löschung 1 Die Datensicherheit richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Artikeln 8 und 9 über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund. 2 Die Daten werden während maximal zehn Jahren nach Abschluss des Schadensfalles im System verwahrt und danach dem Bundesarchiv angeboten. Personendaten, die nicht vom Bundesarchiv angenommen werden, sind zu vernichten. II 1 Die Verordnung erhält die neuen Anhänge 2 und 3. 2 Der bestehende Anhang wird zu Anhang 1. III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 2 SR SR

3 Anhang 2 (Art. 168b Abs. 3) Bereich Inhalt I. Erstellen eines Motorfahrzeug-Dossiers Beteiligte Tatbestandsaufnahme Haftungsentscheid Fahrberechtigung Qualifikation des Fahrzeuglenkers, Ausbildungsstandard, Disziplinarische Erledigung Adresse der Kommando- oder Dienststelle während dem Dienst Adresse der Kommando- oder Dienststelle nach dem Dienst Angaben zu den Zeugen (für jeden Zeugen einzeln) Anzahl Verletzte bzw. Tote bei Militärund Zivilpersonen Angaben zur Stelle, die den Tatbestand erfasst hat (Truppe, Stadtpolizei, Kantonspolizei, Militärpolizei, Militärische Verkehrspolizei, Untersuchungsrichter, Divisionsgericht) Begründung und Entscheid, Regressfall, Rechtsgrundlagen, Verschulden, mildernde Umstände, Schadensbeteiligung und Haftungsquote Busse, Anzahl Arresttage Einheitsnummer, Telefon Dienststelle und Dienstadresse Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) 1. Erfassung des Schadens an Zivilpersonen und -sachen Angaben zum zivilen Fahrzeuglenker Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, Mobilnummer), sowie Verletzungen und Sachschäden Angaben zum zivilen Fahrzeughalter Wenn mit Lenker nicht identisch: Name/ Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Haftpflichtversicherung Gesellschaft, Vollkasko, Notizen zum Fahrzeugschaden 5099

4 Bereich Angaben zu anderen zivilen Fahrzeuglenkern Geschädigte Dritte (Sachschaden) Geschädigte Dritte (Personenschaden) Verletzung bzw. Sachschaden Inhalt Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, Mobilnummer), sowie Aufenthaltsort Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, Mobilnummer), , Bank/PC-Verbindung sowie Versicherung und Art der Versicherung Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, Mobilnummer), , Bank/PC-Verbindung sowie Versicherung und Art der Versicherung Art und Beschreibung der Verletzung oder des Sachschadens 2. Erfassung des Schadens am Bundesfahrzeug Bundesfahrzeug Kontrollschild, Fahrzeugmarke/Typ, Art des Fahrzeuges, Einsatz, Art der Beschädigung, Standort des Fahrzeuges, Schadenbetrag Fahrzeug geschätzt oder Totalschaden, RAG Tachoscheibe, Zweck der Fahrt, Art des Dienstes, mit oder ohne Anhänger Fahrzeuglenker Militär/Verwaltung Grad, Geschlecht, Name/Vorname, Status Beruf, AHV Nummer, Strasse, PLZ, Ort, Telefon Privat, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), , Militärische Einteilung, Führerausweis zivil, Führerausweis militärisch, Verschulden, mildernde Umstände sowie Schadenbeteiligung Mitfahrer Grad, Name/Vorname, Verletzungen und Sachschäden 5100

5 Bereich Inhalt II. Erstellen eines Dossiers bei anderem Schaden Tatbestandsaufnahme Angaben zur Stelle, die den Tatbestand erfasst hat (Truppe, Geschädigter und Weitere) Haftungsentscheid Begründung, Entscheid, Regressfall, Rechtsgrundlagen, Unfallbeurteilung und Haftquote Armeebeteiligter (Schadensverursacher) Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, AHV Nummer, Militärischer Grad, Dienstleistung mit (Einheit), Militärische Einteilung, Truppengattung, Verletzung, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Angaben zu den Zeugen (für jeden Zeugen einzeln) Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), und Bemerkungen III. Erstellen eines Dossiers bei einem Bagatellfall Eckdaten Schadenmeldung Rechnungssteller/Begünstigter Erstellung des Formulars, Datum des Eingangs und der Erfassung im System, Fahrzeug-Kennzeichen Name, Adresse, PLZ/Ort, Konto Verbindung sowie Zahlungsgrund IV. Erfassen einer neuen Rechung Rechnungssteller/Begünstigter Name, Adresse, PLZ/Ort, Konto Verbindung sowie Zahlungsgrund 5101

6 Anhang 3 (Art. 168b Abs. 3) Mitarbeiterkategorie SZ VBS und deren Aufgabe Personenkreis der Kategorie Zugriffsberechtigung auf Datensammlung Hauptamtliche Mitarbeitende des Schadenzentrums VBS: Schadensregulierung im Schadenzentrum Nebenamtliche Mitarbeitende des Schadenzentrums VBS: Abklärungen und Schadensregulierung vor Ort Fahrzeugexperten des Bundes: Expertisen für Schäden an Fahrzeugen Externe Experten: Spezialgutachten Leitung Jurist Versicherungsfachperson Sachbearbeitende Sachverständige Forstexperten Erschütterungsexperten Fahrzeugexperten der Armee- Motorfahrzeugparks Fallweise beigezogene externe Experten Die Mitarbeitenden haben Leseund Schreibzugriff auf alle Daten und Dossiers der Applikation. Sie können sämtliche Aktionen im Anwender-Bereich des System vollziehen. Die Mitarbeitenden haben Leseund Schreibzugriff auf die Daten die sie zur Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Dossiers benötigen. Ebenso können sie neue Dossiers und neue Schadenfälle erfassen, Aufgaben vergeben und Dossiers an andere Sachbearbeitende und Sachverständige abgeben. Den Fahrzeugexperten wird von den hauptamtlichen Mitarbeitenden Lese- und Schreibzugriff auf einzelne, für deren Aufgabe unerlässliche Daten gewährt. Externen Experten wird kein direkter Lese- und Schreibzugriff auf die Applikation gewährt. Akten, die für ihre Tätigkeiten unerlässlich sind, werden ihnen in Papierform zugestellt. 5102

Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem der Konsularischen Direktion

Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem der Konsularischen Direktion Verordnung über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem der Konsularischen Direktion (SAS-EDA-Verordnung) vom 5. November 2014 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h des Regierungs-

Mehr

Verordnung über das Datenbearbeitungssystem «e-vent» des Konferenzdienstes EDA

Verordnung über das Datenbearbeitungssystem «e-vent» des Konferenzdienstes EDA Verordnung über das Datenbearbeitungssystem «e-vent» des Konferenzdienstes EDA (Verordnung «e-vent») vom 17. Oktober 2018 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs-

Mehr

Schadenmeldung für Motorfahrzeuge

Schadenmeldung für Motorfahrzeuge Schadenmeldung für Motorfahrzeuge Police Nr. Schadenart Versicherungsnehmer / Firma Privat Geschäft Rechtschutzversicherung? Wenn Ja, bei welcher Gesellschaft? Wurde der Fall dort Gemeldet? Zahlungsempfänger

Mehr

Verordnung über das Datenbearbeitungssystem des Sprachdienstes EDA

Verordnung über das Datenbearbeitungssystem des Sprachdienstes EDA Verordnung über das Datenbearbeitungssystem des Sprachdienstes EDA vom 20. Juni 2018 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Verordnung über den Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch

Verordnung über den Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch Verordnung über den Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch vom 27. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 96 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 1, verordnet:

Mehr

Verordnung über das elektronische Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem des Bundesamtes für Justiz

Verordnung über das elektronische Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem des Bundesamtes für Justiz [Signature] [QR Code] Dieser Text eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch veröffentlicht werden wird. Verordnung über das elektronische

Mehr

Name des Halters Vorname des Halters Beruf. Telefon Natel . Telefon Natel

Name des Halters Vorname des Halters Beruf. Telefon Natel  . Telefon Natel Schadenanzeige für Ereignisse mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 41 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) Fragen zum ausländischen

Mehr

Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale

Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale vom 27. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 96 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 1, verordnet: Art.

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung [Signature] [QR Code] Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 7. Juni 99 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel

Mehr

a. des Informationssystems für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

a. des Informationssystems für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung Verordnung über das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL-Verordnung) 837.063.1 vom 26. Oktober 2016 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Verkehrsversicherungsverordnung

Verkehrsversicherungsverordnung Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) Änderung vom 14. Januar 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 1 wird wie folgt geändert: Ingress

Mehr

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 23. Februar 2005 1 über die Fahrzeuge des Bundes

Mehr

Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

Mehr

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA) 510.291 vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. September 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar

Mehr

Verordnung über das Informationssystem Tangram

Verordnung über das Informationssystem Tangram Verordnung über das Informationssystem Tangram (Tangram-Verordnung) 235.23 vom 30. September 2009 (Stand am 1. November 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom

Mehr

FRAGEBOGEN FÜR ANSPRUCHSTELLER ZUR PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

FRAGEBOGEN FÜR ANSPRUCHSTELLER ZUR PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Wrangelstr. 100 10997 Berlin Oder einfach per E-Mail an: VERSICHERUNGSNUMMER: Schadennummer (sofern bekannt): FRAGEBOGEN FÜR ANSPRUCHSTELLER ZUR PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Sehr geehrter Anspruchsteller,

Mehr

Verordnung über das Informationssystem Tangram

Verordnung über das Informationssystem Tangram Verordnung über das Informationssystem Tangram (Tangram-Verordnung) vom 30. September 2009 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 1 über die Bearbeitung

Mehr

Schadenanzeige für Flotten-Fahrzeuge

Schadenanzeige für Flotten-Fahrzeuge Schadenanzeige für Flotten-Fahrzeuge Felder mit roter Farbe müssen ausgefüllt werden. Vertrags-Nr. Ihre Referenz-Nr. Schaden-Nr. (Nicht vom Kunden auszufüllen) 1 Allgemeine Angaben zum Schadenereignis,

Mehr

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit vom 26. Juni 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 bis des Strafgesetzbuchs 1, verordnet:

Mehr

Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister

Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 1 (SVG) sowie die Artikel

Mehr

Verordnung über die Unfallversicherung

Verordnung über die Unfallversicherung Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Änderung vom 11. September 2002 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 20. Dezember 1982 1 über die Unfallversicherung wird wie folgt

Mehr

Verordnung über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer

Verordnung über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer Verordnung über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer (VMBF) Änderung vom 7. Dezember 1998 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 31. März 1971 1 über die Motorfahrzeuge des

Mehr

Verordnung über das Fahrberechtigungsregister 1

Verordnung über das Fahrberechtigungsregister 1 Verordnung über das Fahrberechtigungsregister 1 741.53 vom 23. August 2000 (Stand am 1. Oktober 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 104c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

Mehr

Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. Oktober 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel

Mehr

vom xxxxx Entwurf Juni 2007 Das Eidgenössische Departement des Innern

vom xxxxx Entwurf Juni 2007 Das Eidgenössische Departement des Innern Verordnung über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV vom xxxxx Entwurf Juni 2007 Das Eidgenössische

Mehr

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung

Mehr

Finanzhaushaltverordnung

Finanzhaushaltverordnung Finanzhaushaltverordnung (FHV) Änderung vom 12. Februar 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 1 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 3 3 Rückvergütungen

Mehr

Schadenmeldung KFZ / Seite 1/4. Versicherungsnehmer

Schadenmeldung KFZ / Seite 1/4. Versicherungsnehmer Schadenmeldung KFZ / Seite 1/4 Versicherungsnehmer: CRONBANK AG Assekuranz Service Im Gefierth 10 63303 Dreieich Tel.: 06103 / 391-750 Fax: 06103 / 391-240 schaden@cronbank.de www.cronbank.de Persönlicher

Mehr

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV) Änderung vom 26. September 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Schadenanzeige Haftpflicht-Versicherung

Schadenanzeige Haftpflicht-Versicherung Schadenanzeige Haftpflicht-Versicherung Versicherungsschein-Nr.: UWS-Aktenzeichen: Schaden-Nr.: ALLGEMEINE ANGABEN Versicherungsnehmer (VN): Anschrift: Telefon-Nr.: Fax-Nr.: E-Mail: Ansprechpartner: Verursacher

Mehr

Verordnung über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich

Verordnung über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich Verordnung über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich (IBH-V) vom 15. September 2017 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56b Absatz 3, 65 Absatz 1 und 68

Mehr

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 1 (MG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeines Art.

Mehr

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung) vom 1. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Verkehrsverlagerungsgesetzes

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) Änderung vom 28. September 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 14. Juni 1993 1 zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Mehr

172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen vom 22. Februar 2012 (Stand am 1. April 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Datenschutz auf einen Blick

Datenschutz auf einen Blick Datenschutz auf einen Blick Der Ski-Club Buer e.v. freut sich über den Besuch seiner Website. Datenschutz und Datensicherheit für unsere Nutzer hat für uns eine hohe Priorität. Der Schutz Ihrer persönlichen

Mehr

Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen

Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (VABS) vom 5. Dezember 2003 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 1

Mehr

Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung

Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung (GEVER-Verordnung) vom 30. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und

Mehr

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 1 über die Krankenversicherung

Mehr

Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister

Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister vom 30. Juni 1993 (Stand am 11. Juli 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober

Mehr

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister Änderung vom 23. Juni 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 31. Mai 2000 1 über das eidgenössische Gebäude-

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung [Signature] [QR Code] Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Streichung von Ausdrücken In

Mehr

Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich

Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) Änderung vom 1. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. November 2006 1 über Gebühren

Mehr

vom 6. November 2002 (Stand am 1. Juli 2016) 2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit

vom 6. November 2002 (Stand am 1. Juli 2016) 2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) 221.214.11 vom 6. November 2002 (Stand am 1. Juli 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

vom 6. November 2002 (Stand am 1. Januar 2018)

vom 6. November 2002 (Stand am 1. Januar 2018) Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) 221.214.11 vom 6. November 2002 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Revisionsaufsichtsverordnung

Mehr

War der Anspruchsteller bei dem Verkehrsunfall auch der Fahrer? Ja Nein

War der Anspruchsteller bei dem Verkehrsunfall auch der Fahrer? Ja Nein FRAGEBOGEN VERKEHRSUNFALL Die nachfolgende Erfassung Ihrer Basisdaten in diesem Fragebogen dient der schnellen Erfassung und zügigen Bearbeitung Ihrer Verkehrsunfallsache. Ich bitte Sie daher, diesen umfangreichen

Mehr

Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag der IV

Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag der IV Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag der IV 1. Personalien 1.1 Persönliche Angaben Name auch Name als ledige Person Vornamen alle Vornamen, den Rufnamen bitte in Grossbuchstaben weiblich männlich

Mehr

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013)

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013) Nr. 8b Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 6. Februar 99 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz c, 7 Absatz, 0 Absatz, a Absatz und 0 des Datenschutzgesetzes vom.

Mehr

Verordnung über das Informationssystem VIP-Service

Verordnung über das Informationssystem VIP-Service Verordnung über das Informationssystem VIP-Service (IVIPS-Verordnung) vom 18. November 2015 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) Änderung vom 28. April 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 1 über die Gebühren im Zivilstandswesen

Mehr

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF) 510.292 vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. November 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4a Absätze 2

Mehr

Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherungen (VVG)

Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherungen (VVG) Unfallanzeige Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherungen (VVG) Versicherung Dieses Formular ist durch die versicherte Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter auszufüllen. Alle zutreffenden

Mehr

Verordnung des VBS über die militärische Identifikation

Verordnung des VBS über die militärische Identifikation Verordnung des VBS über die militärische Identifikation 518.01 vom 29. November 2013 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen

Mehr

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013 Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim vom 6. September 03 mit Änderungen vom 5. September 06 Datenschutz-Verordnung /6 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 3 Art. Bekanntgabe von Personendaten

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung. Fragebogen für Anspruchsteller

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung. Fragebogen für Anspruchsteller DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Tierhalterhaftpflichtversicherung Fragebogen für Anspruchsteller Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, eine rasche Bearbeitung

Mehr

Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG)

Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG) [Signature] [QR Code] Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 3, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5 und

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Haftpflichtversicherung. Fragebogen für Anspruchsteller

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Haftpflichtversicherung. Fragebogen für Anspruchsteller DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Haftpflichtversicherung Fragebogen für Anspruchsteller Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, eine rasche Bearbeitung des

Mehr

Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister

Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung) vom 3. September 2003 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 104a Absätze 6 und 7 und

Mehr

vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz 1 170.321 vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958

Mehr

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB) 747.201.2 vom 1. März 2006 (Stand am 21. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes

Mehr

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen vom 03. Juli 03 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich: Dieses Reglement regelt den Datenschutz Personendaten 3 Amtliche Publikation 4 Bekanntgabe von Personendaten

Mehr

Verordnung über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen. des Bundes; (Gebührenverordnung Publikationen) vom 23.

Verordnung über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen. des Bundes; (Gebührenverordnung Publikationen) vom 23. Verordnung über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes (Gebührenverordnung Publikationen) vom 23. November 2005 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs-

Mehr

Strassenverkehrsgesetz

Strassenverkehrsgesetz Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 4. Oktober 2002 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. April 2002 1, beschliesst:

Mehr

Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland

Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland Verordnung über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA) vom 24. Oktober 2001 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 1 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

Empfehlung. vom. 31. Januar 2013

Empfehlung. vom. 31. Januar 2013 Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz OEDB.12.159-1 Empfehlung vom 31. Januar 2013 In Sachen Schlichtungsverfahren A. gegen Kantonspolizei Aargau, Tellistrasse 85, 5001 Aarau betreffend Einschränkung

Mehr

Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik

Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik Verordnung über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik Änderung vom 16. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. September 1983 1 über das Schweizerische Institut

Mehr

Antrag auf Aufnahme in die Liste der verkehrsmedizinischen Sachverständigen der Ärztekammer Berlin

Antrag auf Aufnahme in die Liste der verkehrsmedizinischen Sachverständigen der Ärztekammer Berlin Antrag auf Aufnahme in die Liste der verkehrsmedizinischen Sachverständigen der Ärztekammer Berlin Hinweis: Die Beantragung ist auch mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse ezugang@aekb.de

Mehr

Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren

Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren (TAFV 2) Änderung vom 6. September 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Juni 1995 1 über technische

Mehr

Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden

Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV-VBS) vom 4. Dezember 2003 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

Mehr

Verordnung über die Organisation der Armee

Verordnung über die Organisation der Armee Verordnung über die Organisation der Armee (VOA) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 16. November 1994 1 über die Organisation der Armee wird wie

Mehr

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001 2004 (Wahlverordnung) vom 3. Mai 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) Änderung vom 12. Dezember 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Organisationsverordnung

Mehr

Verordnung über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei

Verordnung über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei Verordnung über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS-Verordnung) Änderung vom 10. März 2006 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Kfz-Schadenmeldung. Tel-Nr. tagsüber: Vertrags-Nr.: geschl. Ortschaft Land/Bundesstraße Autobahn Eigenes Firmengelände sonstiges

Kfz-Schadenmeldung. Tel-Nr. tagsüber: Vertrags-Nr.: geschl. Ortschaft Land/Bundesstraße Autobahn Eigenes Firmengelände sonstiges Kfz-Schadenmeldung Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B / Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name und Anschrift / Firmenstempel) GGW Fax: +49 40 328101-95

Mehr

Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz

Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz Vom 12. August 2014 (Stand 1. September 2018) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel

Mehr

Verordnung über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee

Verordnung über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee Verordnung über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (VMÜ) vom 25. Januar 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt

Mehr

KFZ-SCHADENMELDUNG. Amtliches Kennzeichen. Versicherungsnehmer (Name und Anschrift / Firmenstempel)

KFZ-SCHADENMELDUNG. Amtliches Kennzeichen. Versicherungsnehmer (Name und Anschrift / Firmenstempel) Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B / Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name und Anschrift / Firmenstempel) GGW Fax: +49 40 328101-4095 GGW-Schaden-Nr.:

Mehr

Schadenmeldung Haftpflicht

Schadenmeldung Haftpflicht Fax: +49 (0) 8104 / 8917-35 E-Mail: schaden@bernhard-assekuranz.com Stand 04/2014 Schadenmeldung Haftpflicht Name und Adresse des Versicherungsnehmers Verbund Offener Vers.-scheinnummer: 12.350.430/0099

Mehr

Verordnung über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee

Verordnung über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee [Signature] [QR Code] Verordnung über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (VMÜ) vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die nachstehenden Verordnungen werden wie

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 1 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizer Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (  veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

Mehr

Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) vom 12. Oktober 2016 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Aufnahmebogen in Unfallsachen

Aufnahmebogen in Unfallsachen Aufnahmebogen in Unfallsachen Bitte füllen Sie diesen Frageboten soweit Ihnen dies möglich ist sorgfältig und vollständig aus. Ihre Daten werden für die Bearbeitung Ihrer Rechtssache benötigt, unterliegen

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Haftpflichtversicherung. Fragebogen für Anspruchsteller

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Haftpflichtversicherung. Fragebogen für Anspruchsteller DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Haftpflichtversicherung Fragebogen für Anspruchsteller Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, eine rasche Bearbeitung des

Mehr

Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes

Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (ISV-NDB) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 4. Dezember 2009 1 über die Informationssysteme

Mehr

Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik

Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (V-AVAM) vom 14. Dezember 1992 (Stand am 16. Mai 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr