Verordnung über die Verwaltung der Armee
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- Inken Bäcker
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1 Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA) Änderung vom 5. Dezember 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 29. November über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert: Art. 168a Datensammlung Schadenzentrum VBS Das Schadenzentrum VBS führt zur Erledigung der Schadenfälle und Haftpflichtansprüche eine elektronische Datensammlung. Art. 168b Datenerhebung und Kategorien 1 Das Schadenzentrum VBS erhebt die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten. 2 Es werden namentlich Personendaten der folgenden Kategorien erhoben: a. Angaben über Geschädigte und Schädigende (Name, Wohnadresse, Telefonnummer, adresse, Bankverbindung, Art der Schädigung); b. Gesundheitsdaten über die Geschädigten und die Schädigenden, die für die Behandlung des Schadens notwendig sind; c. Angaben zum Schadensereignis (Ort, Art, Ursache, Hergang und Umfang des Schadens, Beteiligte, Zeugen); d. Schadenshöhe; e. Abklärungen von Sachverständigen, die für die Behandlung des Schadens notwendig sind. 3 Im Anhang 2 werden die in der Datensammlung des Schadenzentrums VBS enthaltenen Personendaten aufgeführt und im Anhang 3 der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt. 1 SR
2 Art. 168c Bekanntgabe von Personendaten Das Schadenzentrum VBS gibt folgenden Stellen bestimmte Personendaten bekannt: a. Die hauptamtlichen Mitarbeitenden des Schadenzentrums VBS erhalten über ein Abrufverfahren unbeschränkten Zugriff auf die Daten. b. Den nebenamtlichen Mitarbeitenden des Schadenzentrums VBS wird über ein Abrufverfahren nur Zugriff auf die Daten gewährt, die sie zur Bearbeitung der zugewiesenen Dossiers benötigen. c. Die Fahrzeugexperten des Bundes erhalten über ein Abrufverfahren nur Zugriff auf die Daten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags benötigen. d. Wird die Schadensbehandlung durch eine Versicherung durchgeführt, kann ihr das Schadenzentrum VBS die schadensrelevanten Daten bekannt geben. Art. 168d Datensicherheit, Archivierung und Löschung 1 Die Datensicherheit richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Artikeln 8 und 9 über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund. 2 Die Daten werden während maximal zehn Jahren nach Abschluss des Schadensfalles im System verwahrt und danach dem Bundesarchiv angeboten. Personendaten, die nicht vom Bundesarchiv angenommen werden, sind zu vernichten. II 1 Die Verordnung erhält die neuen Anhänge 2 und 3. 2 Der bestehende Anhang wird zu Anhang 1. III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 2 SR SR
3 Anhang 2 (Art. 168b Abs. 3) Bereich Inhalt I. Erstellen eines Motorfahrzeug-Dossiers Beteiligte Tatbestandsaufnahme Haftungsentscheid Fahrberechtigung Qualifikation des Fahrzeuglenkers, Ausbildungsstandard, Disziplinarische Erledigung Adresse der Kommando- oder Dienststelle während dem Dienst Adresse der Kommando- oder Dienststelle nach dem Dienst Angaben zu den Zeugen (für jeden Zeugen einzeln) Anzahl Verletzte bzw. Tote bei Militärund Zivilpersonen Angaben zur Stelle, die den Tatbestand erfasst hat (Truppe, Stadtpolizei, Kantonspolizei, Militärpolizei, Militärische Verkehrspolizei, Untersuchungsrichter, Divisionsgericht) Begründung und Entscheid, Regressfall, Rechtsgrundlagen, Verschulden, mildernde Umstände, Schadensbeteiligung und Haftungsquote Busse, Anzahl Arresttage Einheitsnummer, Telefon Dienststelle und Dienstadresse Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) 1. Erfassung des Schadens an Zivilpersonen und -sachen Angaben zum zivilen Fahrzeuglenker Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, Mobilnummer), sowie Verletzungen und Sachschäden Angaben zum zivilen Fahrzeughalter Wenn mit Lenker nicht identisch: Name/ Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Haftpflichtversicherung Gesellschaft, Vollkasko, Notizen zum Fahrzeugschaden 5099
4 Bereich Angaben zu anderen zivilen Fahrzeuglenkern Geschädigte Dritte (Sachschaden) Geschädigte Dritte (Personenschaden) Verletzung bzw. Sachschaden Inhalt Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, Mobilnummer), sowie Aufenthaltsort Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, Mobilnummer), , Bank/PC-Verbindung sowie Versicherung und Art der Versicherung Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, Mobilnummer), , Bank/PC-Verbindung sowie Versicherung und Art der Versicherung Art und Beschreibung der Verletzung oder des Sachschadens 2. Erfassung des Schadens am Bundesfahrzeug Bundesfahrzeug Kontrollschild, Fahrzeugmarke/Typ, Art des Fahrzeuges, Einsatz, Art der Beschädigung, Standort des Fahrzeuges, Schadenbetrag Fahrzeug geschätzt oder Totalschaden, RAG Tachoscheibe, Zweck der Fahrt, Art des Dienstes, mit oder ohne Anhänger Fahrzeuglenker Militär/Verwaltung Grad, Geschlecht, Name/Vorname, Status Beruf, AHV Nummer, Strasse, PLZ, Ort, Telefon Privat, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), , Militärische Einteilung, Führerausweis zivil, Führerausweis militärisch, Verschulden, mildernde Umstände sowie Schadenbeteiligung Mitfahrer Grad, Name/Vorname, Verletzungen und Sachschäden 5100
5 Bereich Inhalt II. Erstellen eines Dossiers bei anderem Schaden Tatbestandsaufnahme Angaben zur Stelle, die den Tatbestand erfasst hat (Truppe, Geschädigter und Weitere) Haftungsentscheid Begründung, Entscheid, Regressfall, Rechtsgrundlagen, Unfallbeurteilung und Haftquote Armeebeteiligter (Schadensverursacher) Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, AHV Nummer, Militärischer Grad, Dienstleistung mit (Einheit), Militärische Einteilung, Truppengattung, Verletzung, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Angaben zu den Zeugen (für jeden Zeugen einzeln) Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), und Bemerkungen III. Erstellen eines Dossiers bei einem Bagatellfall Eckdaten Schadenmeldung Rechnungssteller/Begünstigter Erstellung des Formulars, Datum des Eingangs und der Erfassung im System, Fahrzeug-Kennzeichen Name, Adresse, PLZ/Ort, Konto Verbindung sowie Zahlungsgrund IV. Erfassen einer neuen Rechung Rechnungssteller/Begünstigter Name, Adresse, PLZ/Ort, Konto Verbindung sowie Zahlungsgrund 5101
6 Anhang 3 (Art. 168b Abs. 3) Mitarbeiterkategorie SZ VBS und deren Aufgabe Personenkreis der Kategorie Zugriffsberechtigung auf Datensammlung Hauptamtliche Mitarbeitende des Schadenzentrums VBS: Schadensregulierung im Schadenzentrum Nebenamtliche Mitarbeitende des Schadenzentrums VBS: Abklärungen und Schadensregulierung vor Ort Fahrzeugexperten des Bundes: Expertisen für Schäden an Fahrzeugen Externe Experten: Spezialgutachten Leitung Jurist Versicherungsfachperson Sachbearbeitende Sachverständige Forstexperten Erschütterungsexperten Fahrzeugexperten der Armee- Motorfahrzeugparks Fallweise beigezogene externe Experten Die Mitarbeitenden haben Leseund Schreibzugriff auf alle Daten und Dossiers der Applikation. Sie können sämtliche Aktionen im Anwender-Bereich des System vollziehen. Die Mitarbeitenden haben Leseund Schreibzugriff auf die Daten die sie zur Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Dossiers benötigen. Ebenso können sie neue Dossiers und neue Schadenfälle erfassen, Aufgaben vergeben und Dossiers an andere Sachbearbeitende und Sachverständige abgeben. Den Fahrzeugexperten wird von den hauptamtlichen Mitarbeitenden Lese- und Schreibzugriff auf einzelne, für deren Aufgabe unerlässliche Daten gewährt. Externen Experten wird kein direkter Lese- und Schreibzugriff auf die Applikation gewährt. Akten, die für ihre Tätigkeiten unerlässlich sind, werden ihnen in Papierform zugestellt. 5102
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