Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zum Schütze bedrohter Einrichtungen

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1 * Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zum Schütze bedrohter Einrichtungen vom 8. März 1999 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zum Schütze bedrohter Einrichtungen mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr.geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 8. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin '

2 Übersicht Der Bundesrat hat in Anbetracht der Gewaltakte durch Angehörige und Sympathisanten der «Kurdischen Arbeiterpartei» (PKK) und namentlich der Angriffe auf diplomatische Vertretungen ausländischer Staaten und Einrichtungen sowie internationaler Organisationen den Begehren der Regierungsräte der Kantone Genf und Bern - sowie unter Vorbehalt eines entsprechenden Gesuchs der Kantonsregierung - auch der Stadt Zürich um Verstärkung und Entlastung der Polizei durch Angehörige der Année entsprochen und die nötigen Truppen zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 3. März 199$ hat der Regierungsrat des Kantons Zürich vorläufig darauf verzichtet, das Angebot des Bundesrates anzunehmen. Der Bundesratsbeschluss legt fest, dass der Truppeneinsatz namentlich zur Entlastung der Polizei von Bewachungsaufgaben zum Schütze der Objekte in Bimdesverantwortung erfolgt. Der Bund bestimmt über den Umfang des Schutzes. Damit sollen in den Polizeikorps die Möglichkeiten zur Stärkung der Intervenlionsfähigkett verbessert werden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigimg, Bevölkerungsschtttz und Sport (VBS) bestimmt die Einzelheiten des Armeeeinsatzes. Artikel 70'Absatz 2 des Militärgesetzes bestimmt, dass ein solcher Einsatz der Armee, wie ihn der Bundesrat am L März 1999 beschlossen hat, durch die Bundesversammlung in der folgenden Session genehmigt werden muss, sofern für den Einsatz mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten werden oder der Einsatz länger als drei Wochen dauert. Der Bundesrat beschloss den Einsatz der Armee für die vorläufige Dauer von vier Monaten. Obwohl wir davon ausgehen, dass die einzusetzenden Armeedetachemente die Dienstleistungen im Rahmen der normalen WK- Dauer erbringen werden, ist es auf Grund der vorgesehenen Gesamtdauer von vier Monaten nötig, die Zustimmung des Parlaments einzuholen. Mit dem vorliegenden einfachen Bundesbeschluss soll daher der Bundesratsbeschluss vom Parlament genehmigt werden, soweit der Einsatz der Armee erfolgt ist. 2988

3 Botschaft.1 Allgemeiner Teil 11 Ausgangslage Ab dem 16. Februar 1999 erfolgten im Nachgang zur Verbringung des PKK-Führers Oecalan in die Türkei in vielen europäischen Ländern Dutzende von Geiselnahmen, Besetzungen von Botschaften, Gebäuden internationaler Organisationen und Parteilokalen sowie zahlreiche Brandanschläge durch Angehörige kurdischer gewaltextremistischer Grupp.en. In der Schweiz waren namentlich Genf, Bern, Zürich und Basel betroffen. Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 beantragte der Kanton Genf dem Bundesrat die Entsendung eines Bataillons Soldaten. Der Kanton Genf könne Schutz und Bewachung der möglichen Angriffso'bjekte (insbesondere der internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretungen)' nicht mehr gewährleisten. Am 25. Februar 1999 hat die Vorsteherin des Polizeidepartementes der Stadt Zürich ebenfalls um Verstärkung der städtischen Polizei, die seit der Besetzung des griechischen Konsulates, in Zürich durch Bewachungsmassnahmen überlastet ist, durch Truppenkontingente ersucht. Gleichentags hat auch die Stadt Bern den Bundesrat um Unterstützung beim Schütze von Gebäuden in Bundesverantwortung gebeten. Diplomatische Vertreter der Vereinten Nationen und verschiedener europäischer Staaten haben die Schweiz um Durchführung geeigneter Schutzmassnahmen ersucht, Der Bundesrat führte am 24. Februar 1999 eine Aussprache. Er stellte raschen Handlungsbedarf fest und beauftragte das EÏPD, im Rahmen einer interdepartementalen Arbeitsgruppe unter Mitwirkung des EDA und des VBS dem Bundesrat einen Vorschlag über Zweck, Dauer und Mittel eines Einsatzes von Truppen zur Unterstützung der Polizeikorps zu unterbreiten'und gleichzeitig die Zweckmässigkeit der 1993 vom Bundesrat hinsichtlich der PKK beschlossenen Massnahmen zu überprüfen und ihm gegebenenfalls ihre Ergänzung oder Ausweitung zu beantragen. 12 Lüge und Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten Ungewissheiten über den Öcalan-Prozess in der Türkei und Nachfolgeprobleme innerhalb der PKK beherrschen nach wie vor die Lage bezüglich dieser Organisation und der von.ihren Aktionen betroffenen europäischen Staaten, inklusive der Schweiz. Gleichzeitig bestehen vor dem Hintergrund des Konflikts im Kosovo Unsicherheiten über die Lageentwicklung und der möglichen Auswirkungen auf die in der Schweiz aktiven Gruppierungen. Lage Europa Obwohl der Friedensappell der PKK-Führung in Europa teilweise befolgt wird und. die Anzahl der Gewaltakte seit einigen Tagen rückläufig ist, ist keine nachhaltige Entspannung ersichtlich. Unverändert zahlreich sind andere Unterstützungsaktionen der Anhänger Öcalans. Internationale Kundgebungen fanden in London, Rom, Lyon, Madrid, Berlin sowie weiteren europäischen Städten statt. In verschiedenen europäischen Ländern ereigneten sich gewalttätige Vorfälle. 2989

4 Inzwischen ist Oecalan in der Türkei des Hochverrats angeklagt worden; die türkische Regierung wies bisher die Forderung der Europäischen Union und der Schweiz zurück, ausländische Beobachter beim Prozess zuzulassen. Infolge vermehrter Spannungen mit der Türkei hat Griechenland seine Truppen an der Landesgrenze zur Türkei in erhöhte Alarmbereitschaft versetzt. Die Kampfhandlungen im kurdischen Konfliktgebiet gehen weiter. Am 23. Februar 1999 nahm der Vorsteher des EJPD auf Einladung der EU- Präsidentschaft Deutschlands an einem Treffen der EU-Innenminister in Bonn teil. Die Minister stellten fest, dass die zentral geführten Aktionen der straff organisierten PKK in allen betroffenen Ländern nach dem gleichen Muster abliefen. Eine vermehrte Zusammenarbeit und die Koordination der ergriffenen Massnahmen sei nötig, um sich von der ungebrochen handlungsfähigen und anhaltend gewaltbereiten PKK nicht wieder überraschen zu lassen. Zur Lage Schweiz In den letzten Wochen sind auch in der Schweiz, wie in ganz Europa, zahlreiche Gewaltakte begangen worden: Besetzungen von Botschaften, Konsulaten, internationalen Organisationen, Parteilokalen,, teilweise mit Geiselnahmen in Bern, Genf und Zürich, sowie Anschläge mit Brandflaschen gegen private türkische Ziele und Bombendrohungen. Dabei kam es - teilweise per Zufall - nicht zu Toten, Beurteilung Die PKK und auch die anderen kurdischen Gewaltorganisationen können auf Grund ihres Organisationsgrades, ihrer Führungs- und Mobilisierungsstärke und ihren zahlreichen Mitgliedern jederzeit Besetzungsaktionen oder Brandanschläge gegen ungeschützte Objekte durchführen. Es herrscht zurzeit eine gespannte Ruhe; die Blicke sind auf die Türkei und das Schicksal Oecalans gerichtet. Die PKK und andere militanten Kurdenorganisationen dürften jçtzt primär folgende Ziele verfolgen: - Maximale Unterstützung für Oecalan in der Türkei, - Dosierter Druck (durch entsprechende politische oder gewaltsame Aktionen) auf die europäischen Regierungen, damit diese Druck auf die Türkei ausüben, Ausnutzen des hohen Thematisierungsgrades der Kurdenfrage für die künfige Ausgangslage und die Diskussion in internationalen Gremien, der UNO und einer allfälligen Kurdenkonferenz. Aktionen in der Schweiz konzentrieren sich auf Genf (internationale Organisationen), Basel (Grenznähe, gute operative Möglichkeiten), Bern (Regierungsstadt und Diplomatenort)', Zürich.(Wirtschaft) und eventuell das Tessïn. Nach ihrem Potential, ihren Zielen und Absichten muss mit folgenden Aktionen gerechnet werden: - Organisieren von Hungerstreiks, - Besetzen von politischen Einrichtungen (eidgenössisches und kantonale Parlamente, Büros politischer Parteien usw.) Besetzungs-, Gewalt- oder Störaktionen gegen internationale Organisationen und die diplomatischen Missionen der USA, Israels, Griechenlands, der Türkei und Kenyas sowie eventuell gegen deren Exponenten (Botschafter), - Durchführen von Massendemonstrationen, - Benutzen von MED-TV zur teilweise gewaltaufrufenden Propaganda und Operationsführung. 2990

5 Zum Aufbau eines glaubwürdigen und friedlichen Images könnten die Aktionen gegen private türkische Einrichtungen (Brandanschläge) gestoppt werden; ein entsprechender Aufruf des PKK-Europabüros ist erfolgt. Entführungen hoher Diplomaten und Politiker in Europa (Exponenten internationaler Organisationen, Vertreter direkt involvierter- Staaten) zur Freipressung von Oecalan können nicht ganz ausgeschlossen werden. Gefährdungen ' Primär gefährdet sind türkische Einrichtungen, Gebäude von internationalen Organisationen und auch US-Einrichtungen. In zweiter Linie'bilden israelische, griechische, französische, deutsche und kenianische Einrichtungen mögliche Ziele für Anschläge oder Besetzungen. Auf Grund der vom Bund angeordneten Schutzmassnahmen sollten die Gebäude (Botschaften, Generalkonsulate und Residenzen von völkerrechtlich geschützten Personen) der genannten Staaten in Genf, Bern und Zürich dauernd von der Polizei bewacht werden. Die Polizeibehörden können diese Aufgabe mit ihren ordentlichen Mitteln nur teilweise durchführen, da sie auch Sicherheitsmassnahmen für zahlreiche Gebäude in kantonaler Verantwortung (Geschäfte, Synagogen u.a.) durchzuführen haben. Für die Sicherheitsmassnahmen bei den grossen Gebäudekomplexen der Internationalen Organisationen wie Palais des Nations, Sitz des UNHCR, der Menschrechts- - Organisation und der WTO u.a. sind in Genf keine personellen Kapazitäten mehr vorhanden. Wegen der zahlreichen statisch eingesetzten Kräfte fehlen genügend Polizisten für die Interventionen. Die Polizei ist durch Schutz- und Bewachungsaufgaben überlastet. Teilweise musste sogar die polizeiliche Grundversorgung reduziert werden. Die Gefährdung dürfte mindestens für die Dauer des Prozesses gegen Oecalan anhalten. Nach heutiger Erkenntnis ist mit einem mehrmonatigen Prozess zu rechnen. 13 Der Beschluss des Bundesrates vom 1. März 1999 Der Bundesrat kam auf Grund seiner Beurteilung der Lage zum Schluss, dass Gewaltakte durch Angehörige und Sympathisanten der «Kurdischen Arbeiterpartei» (PKK) und namentlich Angriffe auf diplomatische Vertretungen ausländischer Staaten und Einrichtungen internationaler Organisationen auch weiterhin nicht ausgeschlossen werden können. Es geht auch darum, im innereuropäischen Vergleich einen ähnlichen Sicherheitsstandard anzubieten. Der Bundesrat hat deshalb in Anbetracht dieser kritischen Situation und den Begehren des Regierungsrates des Kantons Genf sowie der Städte Bern und Zürich am 1. März unter Vorbehalt von Hilfsgesuchen der Kantone Bern und Zürich - die Verstärkung und Entlastung der Polizei durch Angehörige der Armee zwecks Bewachung in Bundesverantwortung stehender Einrichtungen beschlossen. Inzwischen ist das Gesuch des Kantons Bern beim Bundesrat eingetroffen. Mit Schreiben vom 3. März 1999 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich vorläufig darauf verzichtet, das Angebot des Btmdesrates anzunehmen. Dabei wurde festgelegt, dass der Truppeneinsatz primär zur Entlastung der Polizei von Bewachungsaufgaben zum Schütze der vom Bund bezeichneten Objekte Ìli Bundesverantwortung erfolgt. Das VBS bestimmt die Einzelheiten des Einsatzes 2991

6 und erlässt einen Rahmenbefehl. Die Ermächtigung zum Truppeneinsatz bis maximal 2000 Angehörige der Armee erfolgt vorläufig für die Dauer von 4 Monaten und als Assistenzdienst. Einsatzplanung und 'Führung obliegen dem Generalstab, Die Truppen sind den zivilen Polizeikorps zugewiesen und den Kommandanten der jeweiligen Ter Div einsatzunterstellt. Die Polizeibefugnisse und der Schusswaffengebrauch der eingesetzten Truppen richten sich nach der Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA; SR ). 14 Die Notwendigkeit eines Bundesbeschlusses Nach Artikel 67 des Militärgesetzes (MG; SR ) können Truppen zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten wie etwa für den Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen (Assistenzdienst). Die Aufgabe muss im öffentlichen Interesse liegen und die Mittel der zivilen Behörden müssen in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht erschöpft sein. Der Regierungsrat des Kantons Genf teilt mit, dass eine dauernde Verstärkung der Genfer Polizei aus dem Westschweizer Polizeikonkordat nicht möglich sei. Angesichts der Lage in Bern und Zürich sowie in anderen Kantonen kann auch von daher keine genügende Unterstützung erfolgen. Infolge der flächendeckenden Bedrohung fällt ein interkantonaler Polizeieinsatz ausser Betracht. Ein solcher könnte nur bei gleichzeitiger Schwächung der Sicherheitsdispositive in den übrigen Kantonen erfolgen. Der schwergewichtige Einsatz von Polizeibeamten für Schutzaufgaben ist nicht vertretbar. Gesamtschweizerisch muss eine polizeiliche Einsatzreserve zur Verfugung bleiben, die nötigenfalls interkantonal für Interventionen eingesetzt werden kann. Ein Einsatz des Festungswachtkorps (FWK) wäre nur unter Schwächung der Grenzschutzdispositive möglich. Eine solche ist zur Zeit namentlich mit Blick auf die Entwicklung im Kosovo nicht opportun. Die von den Kantonen angeforderten Angehörigen der Armee könnten vom FWK auch bei einem vollständigen Abzug an der Grenze nicht annähernd erreicht werden. Bei dieser Ausgangslage kommen auch unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips für die Bewachung der fraglichen Objekte nur Armee-Formationen in Frage. Der Bundesrat stützt seinen Beschluss auf Artikel 70 MG. Diese Bestimmung lautet: 1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind: a. der Bundesrat; b. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.bei Katastrophen im Inland. 2 Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit Artikel 102 Ziffer 11 der Bundesverfassung (BV). Die Botschaft zum Militärgesetz äussert sich dazu wie folgt: «Artikel' 102 Ziffer 11 BV beschränkt die Aufgebotskompetenz des Bundesrates für den Aktivdienst sowohl zahlenmässig (bis 2000 Mann)" wie auch hinsichtlich der Dauer des Einsatzes (bis drei Wochen). Aufgebote, die darüber hinausgehen, bedürfen eines Beschlusses bzw. der Genehmigung der sofort einzuberufenden Bundesversammlung, der die Verfügung über die Armee zukommt (Art. 85 Ziff. 9 BV). 2992

7 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Beschränkung, die für Aufgebote im Rahmen des Aktivdienstes erlassen wurde, auch für Aufgebote im Rahmen von Assistenz- dienst Geltung hat. Wir schlagen eine Mittellösung vor, indem an der Zuständigkeit der Bundesversammlung zur nachträglichen Genehmigung solcher Einsätze zwar festgehalten wird, auf eine sofortige Einberufung des Parlamentes hingegen in der Regel verzichtet und die massgebende Truppenzahl bei 2000 Angehörigen der Armee belassen werden soll. Mit dieser Regelung soll der politischen Bedeutung Rechnung getragen werden, welche jedem grösseren oder längerdauernden Assistenzdienst zukommt, andererseits aber auch berücksichtigt werden, dass dieser Einsatz der Armee politisch weniger heikel ist als der Aktivdienst, so dass es in zeitlicher Hinsicht genügt, wenn das Parlament sich.in der nächsten Session mit dem Einsatz befasst.» (BEI 1993 IV 72/73). Massgebend für die Bewilligungspflicht durch das Parlament ist, ob und wie weit ein Einsatz im Hinblick auf einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Dauer und ^b in einem bestimmten Umfang angeordnet wird, und nicht die Dienstdauer der Ein- ^ ' heilen oder Armeeangehörigen. Eine andere Interpretation hätte eine Aushöhlung der Verfassungsbestimmung zur Folge, da sie mit einer Aufteilung der faktischen Einsatzdauer der einzelnen beteiligten Truppenteile sozusagen beliebig umgangen werden könnte. 15 Vorverfahren i Es liegt in der Natur der Sache, dass die vorliegende Botschaft nicht Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens bei Kantonen, politischen Parteien und interessierten Kreisen sein konnte. Sie wurde aber, nicht zuletzt wegen ihres seltenen Charakters, in enger Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen des VBS, des EJPD und des EDA ausgearbeitet. 2 Besonderer Teil Artikel l Wie in Ziffer 14 dargelegt, ist ein vom Bundesrat bereits angeordneten Truppeneinsatz für den Assistenzdienst nachträglich zu genehmigen. Es ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die eidgenössischen Räte rund 600 Angehörige der Armee mit Bewachungsaufgaben betraut sein werden. Der Beschluss des Bunderates ist vorläufig auf die Dauer von 4 Monaten befristet. Der Truppeneinsatz erfolgt als Assistenzdienst. Dabei dürfen gleichzeitig nicht mehr als 2000 Armeeangehörige eingesetzt werden. Für die Beurteilung der Entwicklung der kommenden Monate kann auf die Ausführungen in Ziffer 12 verwiesen werden. Die tgefähruung dürfte mindestens für die Dauer des Prozesses gegen Oecalan anhalten. Nach heutiger Erkenntnis ist mit einem mehrmonatigen Prozess zu rechnen. Die bestehenden Rekursmöglichkeiten Oecalans können das Verfahren zusätzlich verlängern. Obwohl der Bundesrat zurzeit nicht mit einer drastischen Lageverschlechterung rechnet, ist nicht auszuschliessen, dass sich die Lage nicht so rasch beruhigt. Sollte dies auch nach 4 Monaten noch zutreffen, würde der Bundesrat für den weiteren 2993

8 Einsatz der Armee einen neuen Beschluss fassen und diesen dem Parlament erneut zur Genehmigung vorlegen. 3 Finanzielle und personelle Auswirkungen Für den geplanten subsidiären Sicherungseinsatz fallen voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten an: Der Einsatz zu Gunsten der verschiedenen Polizeikorps wird durch die im Dienstleistungsplan bestimmten' Bereitschaftstruppen erfüllt, die in dieser Zeit für den ordentlichen WK vorgesehen sind; - Die für die Führung im Kdo Ter Dîv/Br benötigten Angehörigen der Armee leisten einzelne Diensttage, die an ihre Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet werden; Zusätzliches Material (Absperrmaterial, Kommunikationsmittel) werden der Truppe vom Bund zur Verfügung gestellt. Diese Kosten sind im Vergleich zu den normalen Ausgaben für einen WK unerheblich. Finanzielle und personelle Auswirkungen würden erst bei einer Verlängerung des Dienstes für die im Einsatz stehende Truppe entstehen. Dies ist aber aus heutiger Sicht nicht zu erwarten, da der Einsatz mit den Bereitschafttruppen lückenlos abgedeckt werden kann. Im Falle finanzieller Mehraufwendungen zum Beispiel im Bereich Übermittlung (Telecom) müssten allerdings Nachtragskredite beantragt werden. Personell hat der Armeeeinsatz keine unmittelbaren Auswirkungen, weil auf Truppen im Ausbildungsdienst zurückgegriffen wird. Bei andauernden subsidiären Einsätzen und der Verwendung von WK-Formationen hätte es allerdings gravierende Auswirkungen bezüglich Einführung von neuem Material und den Ausbildungsstand der Truppe. Ein grosser Teil der zum Einsatz vorgesehenen Truppen werden auch für die EXPO 2001 wieder zum Einsatz kommen. Während sechs Jahren würde folglich in den Kernaufgaben der betroffenen Formationen keine Ausbildung mehr erfolgen. 4 Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung vom 18. März 1996 nicht angekündigt. Zweifellos stellt aber dieser Beschluss über den Einsatz der Armee zum Schütze bedrohter Einrichtungen ein wichtiges staatspolitisches Ziel dar. 5 Rechtliche Grundlagen 51 ' Übereinstimmung mit der Verfassung Der vorliegende Bundesbeschluss steht im Einklang mit der Verfassung. Er stützt sich auf Artikel 85 Ziffer 9 BV. 2994

9 * 52 Rechtsform In Anwendung der Artikel 4-8 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR } ist der vorliegende Erlass in die Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu kleiden. Der Beschluss ist somit nicht allgemeinverbindlich. Gegen einfache Bundesbeschlüsse kann das Referendum nicht ergriffen werden (Art. 8 Abs. 2 GVG). Nach Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes muss der Armeeeinsatz von der Bundesversammlung in der nächsten Session genehmigt werden

10 Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zum Schütze bedrohter Einrichtungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 9 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 70 des Militärgesetzes 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März , beschliesst: Art. l 1 Der vom Bundesrat am 1. März 1999 angeordnete Assistenzdienst der Armee zur Verstärkung und Entlastung der Polizei von Bewachungsaufgaben zum Schütze der Einrichtungen in Bundesverantwortung wird genehmigt. Er dauert maximal bis zum I.Juli Es dürfen gleichzeitig höchstens 2000 Armeeangehörige eingesetzt werden. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Einsatzes. Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht riicht dem Referendum SR BB

11 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zum Schutze bedrohter Einrichtungen vom 8. März 1999 In Dans In Bundesblatt Feuille fédérale Foglio federale Jahr 1999 Année Anno Band 3 Volume Volume Heft 16 Cahier Numero Geschäftsnummer Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum Date Data Seite Page Pagina Ref. No Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'archivio federale svizzero.

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