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1 179 #ST# Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Bückzahlung der den Kantonen gewährten Darlehen für die landwirtschaftliche Kredithilfe gemäss Bundesbeschluss vom 28. September (Vom 23. Juni 1936.) Getreue, liebe Eidgenossen! Wir beehren uns, Ihnen über die den Kantonen gewährten Darlehen für die landwirtschaftliche Kredithilfe folgendes mitzuteilen: I. Durch Beschluss vom 28. September 1928 haben die eidgenössischen Bäte einen besondern Kredit von 8 Millionen Franken für kurzfristige Betriebsvorschüsse an notleidende Landwirte zur Verfügung gestellt. Den Kantonen wurde die Verpflichtung auferlegt, die Darlehen dem Bunde mit 2% zu verzinsen und sie zinsfrei weiterzugeben. Allfällige Verluste sind vom Bund und den Kantonen zu gleichen Teilen zu tragen (Aktion A). Sofern von den Kantonen die Gemeinden zur Deckung der Verluste herangezogen werden, sollen diese höchstens mit einem Vierteil belastet werden. Mehrere Kantone haben um Erhöhung der ihnen zufallenden Kredit - anteile nachgesucht. Durch Beschluss vom 20. November 1928 erklärte sich der Bundesrat bereit, diesen Gesuchen grundsätzlich zu entsprechen. Zu diesem Zwecke wurden auf Bechnung der nach dem gleichen Beschlüsse bewilligten Kredite für direkte Unterstützungen begrenzte Kapitalvorschüsse gewährt. Die Zinsdifferenz zwischen 2% und dem damaligen normalen Zinsfuss von 4%% war auf dem Anteil zu vergüten, der den Kantonen aus dem Kredit für die Notstandsaktion gemäss Art. 2, lit. c, des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 zukam. An einem allfälligen Verlust auf diesen Vorschüssen beteiligte sich der Bund aber nur insoweit, als der betreffende Anteil der Kantone am Kredit nach Art. 2, lit. c, durch die Zinsvergütung oder anderweitig nicht in Anspruch genommen wurde (Aktion B).

2 180 So konnten den Kantonen über die 8 Millionen hinaus weitere 4,803,038 Franken für kurzfristige Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Die anfänglich auf Ende 1933 festgesetzte Eückzahlungsfrist dieser Kapitalvorschüsse wurde durch Bundesbeschluss vom 80. September 1932 über eine vorübergehende Kredithilfe für notleidende Bauern um 3 weitere Jahre ausgedehnt. Mit Beschluss vom 3. Februar 1933 hat der Bundesrat die Eückzahlungsfrist für die ausserordentlichen Kapitalvorschüsse (Aktion B) ebenfalls bis Ende 1936 verlängert. Der Zinsfuss wurde dabei auf 3%% herabgesetzt. Der Zuschlagszins von 1%% konnte nach wie vor aus den Anteilen der Kantone gemäss Art. 2, lit. c, des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 bestritten werden, wogegen die weiteren 2% gemäss den Bestimmungen des genannten Bundesbeschlusses weiterhin aus kantonalen Mitteln aufzubringen waren. Nach Erschöpfung dieser Anteile hatten die Kantone nach freier Wahl entweder die Zinsdifferenz von 1%% ebenfalls aus eigenen Mitteln zu bestreiten oder sie auf ihren Anteilen an den Krediten gemäss Bundesbeschluss vom 30. September 1932 anrechnen zu lassen. Die Fristverlängerung bis Ende 1936 hatte bloss gegenüber den kantonalen Behörden Geltung. Es war ihre Sache, von Fall zu Fall zu prüfen, ob und in welchem Umfange sie dem einzelnen Schuldner Stundungen einräumen wollten. Die Verpflichtung zu ratenweisen Eückzahlungen der Kapitalvorschüsse der Kantone an den Bund wurde in der Botschaft vom 25. August 1932, im Bundesbeschluss vom 30. September 1932, sowie im Kreisschreiben des Bundesrates vom 22. November 1932 ausdrücklich hervorgehoben. Die längste Frist bis Ende 1936 sollte daher bloss für die letzten Eatenzahlungen Geltung haben. Auf Ende des Jahres 1935 waren noch Fr. 6,511, ausstehend. II. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine erneute allgemeine Fristverlängerung nicht mehr in Frage kommen kann. Bis jetzt hat kein Kanton ein solches Gesuch gestellt, und anlässlich ihrer Besprechung mit den Organen der kantonalen Bauernhilfskassen konnten die Experten des Volkswirtschaftsdepartements anfangs dieses Jahres feststellen, dass die abschliessende Erledigung der Aktion 1928 allgemein erwünscht ist. Der Bundesrat wäre für eine neue Verlängerung auch nicht zuständig, und er würde nur sehr ungern der Bundesversammlung einen bezügüchen Antrag stellen. Im Kreisschreiben des Bundesrates vom 22. November 1932 an die Eegierungen der Kantone wurde unter anderem folgendes ausgeführt: «Nach Art. l des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 wird nun die Eückzahlungsfrist der nach Bundesbeschluss vom 28. September 1928 für kurzfristige Darlehen bewilligten Kredite den Kantonen gegenüber um drei weitere Jahre verlängert. Die Abzahlung hat indessen auch fernerhin ratenweise und spätestens bis 31. Dezember 1936 zu erfolgen.

3 181 Durch diese Fristverlängerung wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, die Batenzahhmgen über den 31. Dezember 1983 hinaus zu stunden, wo dafür ein ausgesprochenes Bedürfnis besteht und ein Entgegenkommen gerechtfertigt ist. Die Schuldverpflichtung der einzelnen Darlehensnehmer gegenüber den Kantonen wird durch den neuen Beschluss nicht beeinflusst. Die kantonalen Behörden werden auch fernerhin auf rechtzeitige Bückzahlung dringen, wo die Voraussetzungen dafür bestehen. Gegenüber Schuldnern, bei denen der gute Wille zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen fehlt, trotzdem ihre ökonomische Lage sie ihnen ermöglichen würde, wird nötigenfalls rechtlich vorzugehen sein.» Eine Beihe von Kantonen haben diesen Weisungen in weitgehendem Masse Folge geleistet und ihre Darlehen zum grössten Teil, vereinzelt sogar in vollem Umfange getilgt. Hingegen muss festgestellt werden, dass andere Kantone bisher nur unbedeutende Summen zuruckbezahlt haben. Diese Tatsache dürfte zum Teil auf eine zu weitgehende Bücksichtnahrne auf die Schuldner zurückzuführen sein, was deren Zahlungswillen keineswegs förderlich sein konnte. Die kantonalen Begierungen werden nunmehr ersucht, die nötigen Massnahmen zu treffen, um die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 erhaltenen Darlehen bis Ende 1936 zurückzuzahlen. III. Trotz der Besserung der landwirtschaftlichen Lage wird es einzelnen Darlehensempfangern nicht möglich sein, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nach wie vor sind wir der Meinung, dass gegenüber Schuldnern, bei denen der gute Wille zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen fehlt, nötigenfalls rechtlich vorzugehen sei. Gemäss den grundlegenden Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 ist es Sache der Kantone, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob sie gewisse Darlehen abschreiben wollen, wobei die Verluste normalerweise von Kanton und Bund je zur Hälfte getragen werden (Aktion A), ausnahmsweise vom Kanton allein (Aktion B). Es wäre aber verfehlt, dieses Vorgehen schablonenmässig anzuwenden, namentlich in den Fällen, in denen die finanzielle Lage der Schuldner es erlauben würde, das Darlehen bzw. den Darlehenssaldo durch kleinere Teilzahlungen zu tilgen. Da eine allgemeine Fristverlängerung von Seiten des Bundes nicht in Frage kommt, ist es Sache der Kantone, zu prüfen, ob sie solche Darlehen auf eigene Bechnung übernehmen wollen, sei es direkt oder durch die Vermittlung ihrer Bauernhilfskassen. Auf alle Fälle sollen die Kantone das Mögliche tun, um ihre Schuld dem Bunde gegenüber zu tilgen. Gegen eine Übertragung der nach dem 31. Dezember 1986 noch ausstehenden Darlehen auf die Bauernhilfskassen haben wir in begründeten Fällen nichts einzuwenden. Die Übertragung kann gegebenenfalls mit dem vollen Betrag oder nach teilweiser Abschreibung erfolgen. Die Bauernhilfskassen wären mit dem restierenden Betrag zu belasten und hätten ihn zur Tilgung des Kapitalvorschusses dem Kanton zuhanden des Bundes zu

4 182 überweisen. Auf der andern Seite hätten sie gegenüber dem Schuldner ihre Bechte zur Geltung zu bringen. IV. Wie bereits erwähnt, beteiligte sich der Bund an den Verlusten aus der erweiterten Kredithilfe (Aktion B) bisher grundsätzlich nicht. Schon im Jahre 1928 haben indessen einzelne Kantone an das Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch gestellt, der Bund möchte sich an der Deckung der erwähnten Verluste ebenfalls beteiligen. Das Departement hat darauf geantwortet, es müsse sich an die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 20. November 1928 halten. Die Frage wurde im Jahre 1931 erneut aufgegriffen, und anlässlich der Landwirtschaf tsdirektorenkonferenzen vom 1. Juli und 3. September 1931 wurde das Gesuch gestellt, der Bund möchte auch die Hälfte der Verluste vergüten, die den Kantonen aus der Aktion B erwachsen. Damals war das Volkswirtschaftsdepartement der Meinung, man könne die Frage vorläufig offen lassen, behielt sich aber vor, zu gegebener Zeit die Angelegenheit erneut in Erwägung zu ziehen. Angesichts der jetzigen Finanzlage des Bundes, sowie im Hinblick auf die Fortsetzung und Erweiterung der Kredithilfe zugunsten der notleidenden Landwirte nach den Bundesbeschlüssen vom 30. September 1932 und 28. März 1934 ist der Bundesrat der Auffassung, der Bund müsse die Gewährung eines neuen Kredites zur Deckung der in Frage stehenden Verluste aus der Aktion B ablehnen. Indessen können wir die Kantone ermächtigen, die Hälfte dieser Verluste auf ihren Anteilen auf den Krediten nach Bundesbeschluss vom 30. September 1932 und 28. März 1934 (Kredithilfe für die notleidenden Bauern) verrechnen zu lassen. Auf alle Fälle soll aber die andere Hälfte durch die Kantone und eventuell die Gemeinden direkt getragen werden. Die Kantone, die dies wünschen, wollen ihre Vorschläge unserm Volkswirtschaftsdepartement einreichen. Gegebenenfalls wird die Verrechnung auf ihren Kreditanteilen erfolgen. Wir haben das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, auch die übrigen, in diesem Kreisschreiben berührten Fragen in Verhandlungen mit den kantonalen Behörden und den Bauernhilfskassen zu ordnen. Wir benützen den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen. Bern, den 23. Juni Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Meyer. Der Bundeskanzler: G. Bovet.

5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Rückzahlung der den Kantonen gewährten Darlehen für die landwirtschaftliche Kredithilfe gemäss Bundesbeschluss vom 28. September (Vom 23. Juni 1936.) In Dans In Bundesblatt Feuille fédérale Foglio federale Jahr 1936 Année Anno Band 2 Volume Volume Heft 26 Cahier Numero Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum Date Data Seite Page Pagina Ref. No Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'archivio federale svizzero.

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