Zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nach Gutachteneinholung.
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- Lucas Winkler
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1 Zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nach Gutachteneinholung. Ein geringer Fahrbedarf (hier: 44 km in 5 Tagen) schließt den Anspruch eines Rentners auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten nicht aus. Bei geringer Kilometerleistung kann der Vorteilsausgleich mit 0,30 je Kilometer Laufleistung des Ersatzfahrzeugs bemessen werden. Urteil des Amtsgerichts Bremen vom , 9 C 330/11 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu bezahlen und den Kläger von Anwaltskosten in Höhe von 83,54 freizustellen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß 313a ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Dem Kläger steht gemäß den 7, 18 StVG, 823, 249 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 347,48 abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 13,20 zu. Unstreitig verschuldete der Beklagte alleinursächlich das Unfallereignis vom Bei dem beschädigten Klägerfahrzeug handelte es sich um einen Audi Avant, welcher nach Ansicht des Gerichts der Fahrzeuggruppe 8 - von den Parteien unbestritten - zuzurechenen ist. Auf die Abrechnung des Autohauses T vom über 742,48 (Bl. 11 d.a.) - betreffend den klägerseits vom
2 angemieteten VW Touran - zahlte der Versicherer des Beklagten vorgerichtlich 395,00. Den VW Touran rechnet das Gericht der Fahrzeugklasse 6 zu. Der Gutachter K führte in seinem schriftlichen Gutachten vom aus, dass eine im August 2012 durchgeführte telefonisch Befragung von 7 in Nordenham niedergelassenen Autovermietungen hinsichtlich der Kosten der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs der Fahrzeuggruppe 8 für 5 Tage einen Mittelwert (Normaltarif) von 782,33 ergeben habe. Der Mittelwert nach Schwacke-Liste läge bei 1.116,25 und nach der Liste des Frauenhofer Instituts bei 357,48. Der Gutachter führte weiter aus, dass durch geringe Preisanpassungen seit Januar 2011 die Mietpreisermittlung nicht erheblich beeinflusst worden sei. Das Gericht schätzt insofern den erstattungsfähigen Schaden bzw. den durchschnittlichen Mietzins zum Zeitpunkt der Anmietung im Januar 2011 im Postleitzahlbereich auf Basis der Befragung der Autohäuser H, E, M, E, A und C auf jedenfalls 742,48 ( 287 ZPO). Der Gutachter ermittelte im August 2012 einen realen Mittelwert von 782,33. Inflationsbereinigt ergibt dies einen Betrag von ca. 750,00-760,00 im Januar Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass das Ergebnis der Befragung der 7 Autohäuser ausreichend repräsentativ ist. Im Zweifel schuldet der Schädiger Erstattung der unfallbedingt angefallenen Mietwagenkosten auf Basis des Mittelwerts zwischen den einschlägigen Werten der Schwacke-Liste und den Werten der Liste des Frauenhofer Instituts (LG Bremen, MDR 2012, 708 m.w.n.). Der Mittelwert nach Schwackeliste 2011 läge nach den Ausführungen des Gutachters vorliegend bei 1.116,25, der Mittelwert nach Frauenhoferliste 2010 bei 357,48. Dies ergibt einen Mittelwert der Listen von 736,87 und somit annähernd den Betrag, den der Sachverständige als durchschnittlichen Mietzins ermittelt hat und der vorliegend vom Autohaus T auch abgerechnet wurde. Auf im Bereich Bremerhaven möglicherweise bestehende günstigere Mietwagenangebote war nicht abzustellen. Da die Weser den Bereich Nordenham vom Bereich Bremerhaven räumlich trennt, ist die relative geringe Entfernung nach Luftlinie nicht entscheidend. Bremerhaven ist vom Wohnort des Klägers aus nicht ohne Weiteres unschwer erreichbar.
3 Unerheblich ist insofern, dass die Beklagte zu Internetangeboten vorgetragen hat, die deutlich günstiger als der klägerseits angemietete PKW gewesen wären. Zum einen wären die Mietfahrzeuge nicht in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Klägers abholbereit gewesen (Bremerhaven). Zum anderen basiert der günstige Preis von Internetangeboten auch auf einer oftmals längeren Vorlaufzeit bei Bestellung des Fahrzeugs. Schließlich stehen die Angebote regelmäßig unter dem Vorbehalt der Fahrzeugverfügbarkeit an der Abholstelle und beinhalten keine Zusatzleistungen (vgl. hierzu: LG Bremen, a.a.o.). Unerheblich ist, dass der Beklagte tatsächlich ein Fahrzeug der Gruppe 6 anmietete. Nach der Rechtsprechung zum normativen Schaden sind bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nicht die tatsächlich erfolgten Aufwendungen entscheidend (vgl. Palandt, 71. A., 249, Rn. 40 m.w.n.). Da der Kläger ein adäquates Fahrzeug der Klasse 8 hätte anmieten dürfen, ist die Bemessung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nicht auf die Fahrzeuggruppe 6 beschränkt. Obgleich der Kläger das Ersatzfahrzeug erst 5 Wochen nach dem Verkehrsunfallereignis anmietete und während der Dauer der Anmietung lediglich 44 Kilometer zurück legte, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Schadensminderung ( 254 BGB) nicht vor; der Nutzungswille des Klägers kann nicht in Abrede gestellt werden. Der Kläger hat vorgetragen, dass er erst für die 3. Kalenderwoche einen Reparaturtermin in der Werkstatt seines Vertrauens erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das beschädigte Fahrzeug des Klägers noch verkehrstauglich gewesen und für eine Harzreise genutzt worden. Zwar besteht soll bei geringem Fahrbedarf in der Regel kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bestehen; die Grenze wird bei 20 km/tag angesetzt (Palandt, 71. A., 249, Rn. 35 m.w.n.; OLG Frankfurt, VersR 1992, 620). Dieser Auffassung folgt das Gericht indessen nicht: Der annähernd 70-jährige Kläger ist in B bei Nordenham wohnhaft und hatte in der Vergangenheit bereits einmal einen Schlaganfall erlitten; seine Ehefrau erholte sich von einer Krebserkrankung. Insofern hatte der im ländlichen Bereich wohnhafte Kläger ein schutzwürdiges Interesse, einen Mietwagen für etwaige Arztbesuche (vgl.
4 insofern LG Stendal, NJW 2005, 3787) vorzuhalten. Selbst wenn der Wagen lediglich zum Einkaufen genutzt worden wäre, würde dieser Umstand bereits einen schutzwürdigen Fahrbedarf begründen. Denn der Nutzungswille schlägt sich nicht allein in der Kilometerleistung nieder. Ein Rentner nutzt ein Fahrzeug nicht für (längere) tägliche Arbeitsfahrten; er benötigt es aber gerade im Fall der Krankheit oder der körperlichen Schwäche gleichwohl für wichtige Kurzstrecken. Im Übrigen würde es der Rechtsprechung zum normativen Schaden widersprechen, wenn dem Geschädigten bei geringer Kilometerleistung der Ersatz der Mietwagenkosten versagt würde. Schließlich soll dem Geschädigten, der sich aus Sparsamkeit gar keinen Mietwagen nimmt, ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Mietwagenkosten zustehen (vgl. BGH NJW 2009, 1663). Ein Abzug von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten wegen ersparter Abnutzung des Klägerfahrzeugs (hierzu: Palandt, 71. A., 249, Rn. 36) ist bei einer (ersparten) Kilometerleistung von lediglich 44 km nicht in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten vorzunehmen. Sachgerecht erscheint es, die ersparten Aufwendungen bei geringer Kilometerleistung mit 0,30 je ersparten Kilometer anzusetzen. Dies führt vorliegend zu einer Vorteilsanrechnung von 13,20. Ob im Fall der Geltendmachung von an Erfüllungs statt abgetretenen Ansprüchen des Geschädigten durch das Mietwagenunternehmen ein strengerer Maßstab an die Schadensminderungspflicht anzulegen wäre, kann dahinstehen. Die Rechnung des Autohauses T wurde gegenüber dem Kläger ausgestellt; dieser hat die Mietwagenkosten in der Folgezeit offenbar auch bezahlt. Dass sich der Kläger mutwillig - zu Gunsten des in eigener Sache (überteuerte) Rechnungen ausstellenden Mietwagenunternehmens - an einer Schadensausweitung zu Lasten des Versicherers des Unfallgegners beteiligt hätte, ist insofern nicht ersichtlich. Der Kläger ist gemäß 257 BGB von den vorgerichtlichen Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und MWSt, 2. Streitwertstufe) freizustellen. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ist im Bereich des Verkehrsunfallrechts regelmäßig erforderlich und zweckdienlich (vgl. Woitkewitsch, MDR 2012, 500 m.w.n.). Der Zinsanspruch folgt aus den 286 II Nr. 3, 288 I BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom weitergehende Erfüllungsverweigerung signalisierte.
5 Die Nebenentscheidungen basieren auf den 92 II Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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