Mangelhafte Werkleistung bei Einbau eines ungeeigneten Turboladers OLG Koblenz, Urteil vom , AZ: 3 U 655/14

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 32 Mangelhafte Werkleistung bei Einbau eines ungeeigneten Turboladers OLG Koblenz, Urteil vom , AZ: 3 U 655/14 Der Kläger beauftragte die verklagte Kfz-Werkstatt im Oktober 2011, seinen Audi TT Roadster 1.8 quattro instand zu setzen. Zu diesem Zwecke verbaute der Beklagte einen generalüberholten Motor sowie Turbolader. In Folge der Reparatur kam es zu Aussetzern des Motors, die gegen Berechnung durch den Beklagten vorgenommenen Reparaturmaßnahmen führten zu keiner Abhilfe. (weiter auf Seite 2) Zur Ortsüblichkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen AG Bad Oeynhausen, Urteil vom , AZ: 18 C 208/14 Die Parteien streiten u.a. über die Frage, ob der Schädiger Verbringungskosten und UPE- Aufschläge erstatten muss, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet. (weiter auf Seite 4) Mietwagenkosten Schätzung nach Schwacke, kein Eigenersparnisabzug bei Fahrleistung von weniger als km AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 122 C 3142/14 Der Kläger als Unfallgeschädigter machte vor dem AG Berlin-Mitte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Verklagt war die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand. (weiter auf Seite 5) BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten AG Koblenz, Urteil vom , AZ: 164 C 327/15 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 33,43 aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadengutachtens und trat seine Schadenersatzansprüche in Höhe der Sachverständigenkosten an den Kläger ab. Die Beklagte hatte die Sachverständigenkosten mit dem Argument gekürzt, die Kosten dürften maximal 15 % der Reparaturkosten betragen. (weiter auf Seite 6) 1 / 6

2 Mangelhafte Werkleistung bei Einbau eines ungeeigneten Turboladers OLG Koblenz, Urteil vom , AZ: 3 U 655/14 Der Kläger beauftragte die verklagte Kfz-Werkstatt im Oktober 2011, seinen Audi TT Roadster 1.8 quattro instand zu setzen. Zu diesem Zwecke verbaute der Beklagte einen generalüberholten Motor sowie Turbolader. Hierfür berechnete er dem Kläger 3.595,18, wobei 500,00 netto auf den Turbolader entfielen. In Folge der Reparatur kam es zu Aussetzern des Motors, die gegen Berechnung durch den Beklagten vorgenommenen Reparaturmaßnahmen führten zu keiner Abhilfe. Nachdem der Beklagte weitere Reparaturmaßnahmen abgelehnt hatte, meldete der Kläger sein Fahrzeug am ab. Am selben Tag erwarb er einen Fiat Punto, mit welchem er weiter fuhr. Sodann leitete er mit Datum vom ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Im Laufe dieses Verfahrens wurde am ein Gutachten und am ein Ergänzungsgutachten erstellt. Mit Beschluss vom stellte das AG Koblenz fest, dass das selbstständige Beweisverfahren abgeschlossen sei und lehnte weitere Ergänzungsfragen an den Sachverständigen seitens des Beklagten ab. Hierauf verurteilte das LG Koblenz den Beklagten, an den Kläger 7.271,14 nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Nach der Ansicht des LG Koblenz ergab sich der Anspruch daraus, dass nach den Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen der Beklagte einen für das Fahrzeug des Klägers ungeeigneten und nicht mehr fabrikneuen Turbolader verbaut habe. Hiergegen wandte sich die Berufung des Beklagten, welche teilweise Erfolg hatte. Das OLG Koblenz verurteilte den Beklagten zur Zahlung von lediglich 4.627,44. Nach Ansicht des OLG Koblenz stand zwar fest, dass der Beklagte einen für den Fahrzeugtyp nicht passenden Turbolader verbaut hatte, woraus auch die verschiedenen Mängel an dem Fahrzeug resultierten. Der Turbolader habe nach den Ausführungen des Sachverständigen eine deutlich höhere Leistung als das Originalteil aufgewiesen. Der Kläger könne allerdings vom Beklagten nicht als Schaden die Kosten eines neuen Turboladers verlangen, welche das AG Koblenz ausgehend vom Sachverständigengutachten mit 1.847,10 netto bezifferte. Denn der Einbau eines solchen Original-Audi-Turboladers sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Der Kläger habe vielmehr eine freie Werkstatt aufgesucht. Für den tatsächlich verbauten Turbolader UK 04 fielen bei dieser freien Werkstatt lediglich Kosten in Höhe von 500,00 netto an. Nur diesen Betrag könne der Kläger als Schadenersatzanspruch geltend machen. Weiterhin bestätigte das OLG Koblenz einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Nutzungsausfall zum einen für den Zeitraum, in dem sich das Fahrzeug zur Reparatur beim Beklagten befand, zum anderen allerdings auch für den Ausfall des Fahrzeugs bis zur Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens am (283 Tage). Hierfür könne der Kläger Nutzungsausfall in Gesamthöhe von 2.122,50 beanspruchen. Die Höhe des Tagessatzes an Nutzungsausfall errechnete das OLG Koblenz anhand der Differenz zwischen der Nutzungsentschädigung für einen Audi TT (50,00 ) zur 2 / 6

3 Nutzungsentschädigung für einen Fiat Punto (35,00 ). Der sich hieraus ergebende Minderwert von 15,00 sei um ersparte Aufwendungen, welche das Gericht in Höhe von täglich 7,50 schätzte, zu kürzen. Somit ergab sich ein Nutzungsausfallanspruch von 2.122,50 (7,50 x 283 Tage). Im Zusammenhang mit dem Ausfall des Audi TT während der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens kam das OLG Koblenz zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte aus Schadenminderungsgesichtspunkten heraus nicht verpflichtet gewesen war, seinen Audi TT vor Abschluss dieses Verfahrens zu reparieren. Hierzu führt das OLG Koblenz aus: Insbesondere durfte er den Ausgang des selbstständigen Beweisverfahrens abwarten, bevor er eine weitere Reparatur seines Pkw veranlasste, weil ihm andernfalls ein Beweisverlust gedroht hätte. Die mangelhaft durchgeführte Reparatur erwies sich für die freie Werkstatt als kostspielig. Dennoch hatte der Beklagte Glück im Unglück, da das OLG Koblenz sehr viel genauer hinsah als das vorinstanzliche LG Koblenz. Dieses ging zu Unrecht davon aus, dass der Einbau eines Original-Audi-Ersatzteils beauftragt war. Die erstinstanzliche Berechnung der Schadenersatzhöhe war also nicht rechtens. Glücklicherweise wurde dieser Fehler auf Seiten des Beklagtenvertreters erkannt und in der Berufung erfolgreich moniert. Berücksichtigen sollte der Kfz-Betrieb in der immer, dass für den Fall, dass der Kunde eine mangelhafte Reparatur einwendet, sich erhebliche weitere Schadenersatzforderungen aus dem Umstand ergeben können, dass der Kunde bis zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens, welches sich unter Umständen über viele Monate hinziehen kann, Nutzungsausfall einfordern kann. Wichtig ist es, für diesen Fall zu wissen, dass der Kunde nicht einfach Nutzungsausfall einfordern kann, sondern sich auch schadenmindernd verhalten muss. Ihm ist es zuzumuten, sich zur Überbrückung des Ausfalls ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Außerdem muss er sich bezüglich des Nutzungsausfalls ersparte Eigenkosten anrechnen lassen. Wird also der Kfz-Betrieb in Anspruch genommen, sollte er stets diese möglichen Einwendungen vor Augen haben. 3 / 6

4 Zur Ortsüblichkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen AG Bad Oeynhausen, Urteil vom , AZ: 18 C 208/14 Die Parteien streiten u.a. über die Frage, ob der Schädiger Verbringungskosten und UPE- Aufschläge erstatten muss, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet. In der Region um Bad Oeynhausen berechnen alle VW-Markenwerkstätten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Die Klage auf Zahlung dieser Positionen hatte vollumfänglich Erfolg. Nach der Überzeugung des Gerichts können Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei einer fiktiven Abrechnung dann geltend gemacht werden, wenn sie regional üblich sind. Die Region Bad Oeynhausen besteht aus dem Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen (Städte Bad Oeynhausen, Löhne und Vlotho) sowie den umliegenden Städten Minden, Bünde und Herford. Üblich sind diese Kosten dann, wenn sie in mindestens 75 % aller Werkstätten der Region Bad Oeynhausen, die an die Fahrzeugmarke des Geschädigten gebunden sind, anfallen. Da unstreitig sowohl UPE-Aufschläge als auch Verbringungskosten bei allen VW-Werkstätten in der Region Bad Oeynhausen anfallen, konnte die Klägerin im Ergebnis diese Positionen in voller Höhe beanspruchen. Das AG Bad Oeynhausen definiert in seiner Entschädigung den Begriff der Ortsüblichkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen. Eine solche liegt nach der Überzeugung des Gerichts vor, wenn mindestens 75 % aller Werkstätten der Region (hier: des Amtsgerichtsbezirks) diese Kosten berechnen. 4 / 6

5 Mietwagenkosten Schätzung nach Schwacke, kein Eigenersparnisabzug bei Fahrleistung von weniger als km AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 122 C 3142/14 Der Kläger als Unfallgeschädigter machte vor dem AG Berlin-Mitte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Verklagt war die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand. Das Gericht sprach die gekürzten Mietwagenkosten in Höhe von 419,05 vollumfänglich zu. Zunächst stellte das AG Berlin-Mitte fest, dass der Geschädigte denjenigen Herstellungsaufwand in Form von Mietwagenkosten verlangen könne, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Zur Ermittlung dieses Herstellungsaufwands griff das Gericht auf den Modus-Wert des Schwacke-Automietpreisspiegels zurück. Hierbei handele es sich um eine zuverlässige Schätzgrundlage, bei welcher in den Erhebungen ab 2008 der Kriterienkatalog noch einmal erweitert worden sei. Auch berücksichtige der Schwacke-Automietpreisspiegel Internettarife. Die auf Beklagtenseite vorgelegten angeblich günstigeren Angebote hielt das AG Berlin-Mitte für nicht aussagekräftig. Sie hätten sich auf einen Zeitraum mehrere Jahre nach der eigentlichen Anmietung bezogen. Des Weiteren hätte es sich um unverbindliche Internetangebote gehandelt, bei denen etwaige Vorbuchungsfristen, das etwaige Erfordernis der Vorlage einer Kreditkarte, eine möglicherweise nicht sichergestellte Fahrzeugverfügbarkeit und das Erfordernis der Angabe einer festen Mietdauer zu berücksichtigen seien. Die vorgelegten Angebote hielt das Gericht für nicht vergleichbar. Vom Abzug einer Eigenersparnis vom anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelten Mietwagentarifs sah das AG Berlin-Mitte ab. Hierzu führte es aus: Der Mietpreis ist angesichts der unter km liegenden Gesamtfahrleistung während der Mietzeit nicht um ersparte Eigenaufwendungen aufgrund des Stillstandes des eigenen Fahrzeugs zu reduzieren ( ). Das AG Mitte entscheidet sich klar für den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage und hebt dessen Vorzüge hervor. Den auf Beklagtenseite vorgelegten Internetangeboten erteilt das AG Berlin-Mitte eine Absage. Hier fehle es an jeglicher Vergleichbarkeit. Interessant ist auch die des Gerichts zum Abzug von Eigenersparnis. Bei kurzer Anmietdauer bzw. bei geringer Fahrleistung rechtfertigt sich letztendlich nicht der Abzug von Eigenersparnis insbesondere nicht der Abzug in Höhe von 10 %. Das AG Berlin-Mitte nahm hier keinerlei Abzug vor, da mit dem Mietwagen weniger als km zurückgelegt wurden. 5 / 6

6 BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten AG Koblenz, Urteil vom , AZ: 164 C 327/15 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 33,43 aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadengutachtens und trat seine Schadenersatzansprüche in Höhe der Sachverständigenkosten an den Kläger ab. Die Beklagte hatte die Sachverständigenkosten mit dem Argument gekürzt, die Kosten dürften maximal 15 % der Reparaturkosten betragen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Koblenz wies die Argumente der Beklagten zurück. Der Geschädigte ist nach schadenrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei. Er darf zur Schadenbehebung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Erstattungsfähig ist der sogenannte erforderliche Herstellungsaufwand, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint. Zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast in der Regel durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Nur wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, kommen entsprechende Kürzungen in Betracht. Die üblichen Kosten schätzte das Gericht nach der BVSK-Honorarbefragung. Die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten bewegten sich auch in diesem Rahmen. Das Gericht wies weiter darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des BGH eine Deckelung der Kosten in einem prozentualen Verhältnis zum Reparaturaufwand nicht in Betracht kommt. Im Ergebnis hielt das Gericht die abgerechneten Sachverständigenkosten für in voller Höhe erstattungsfähig. Das AG Koblenz bestätigt die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten und erteilt in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH einer Deckelung der Kosten im prozentualen Verhältnis zum Reparaturaufwand eine klare Absage. 6 / 6

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