Schadenersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen ebay-auktion OLG Hamm, Urteil vom , AZ: I-28 U 199/13
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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2016 / KW 12 Schadenersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen ebay-auktion OLG Hamm, Urteil vom , AZ: I-28 U 199/13 Der Beklagte hatte auf der Internetplattform ebay einen gebrauchten Gabelstapler zur Versteigerung angeboten. Der Startpreis betrug 1,00, ein Mindestgebot war nicht festgelegt. Noch während der laufenden Auktion veräußerte der Beklagte den Gabelstapler anderweitig, brach daraufhin die Auktion ab und ließ die Gebote streichen. (weiter auf Seite 2) Schadenersatz nach Verkehrsunfall bei teilweise inkompatiblen Schäden LG Köln, Urteil vom , AZ: 7 O 53/13 Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von ,65 aus einem vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall, wobei von der Beklagten bestritten wird, dass alle Schäden am klägerischen Fahrzeug vom Unfall herrühren.. (weiter auf Seite 3) Zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten AG Eschwege, Urteil vom , AZ: 2 C 464/15 (40) Die Klägerin begehrt den Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 66,47 aus abgetretenem Recht für ein in einem Haftpflichtschadenfall im Auftrag des Geschädigten erstelltes Gutachten. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der restlichen Sachverständigenvergütung.. (weiter auf Seite 4) Zur Zulässigkeit einer Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt bei fiktiver Abrechnung AG Unna, Urteil vom , AZ: 16 C 128/15 Der Kläger begehrt restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls und beziffert die fiktiven Reparaturkosten durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Zum Nachweis der Reparatur des Fahrzeugs beauftragte der Kläger eine Reparaturbestätigung. (weiter auf Seite 5) 1 / 6
2 Schadenersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen ebay-auktion OLG Hamm, Urteil vom , AZ: I-28 U 199/13 Der Beklagte hatte auf der Internetplattform ebay einen gebrauchten Gabelstapler zur Versteigerung angeboten. Der Startpreis betrug 1,00, ein Mindestgebot war nicht festgelegt. Noch während der laufenden Auktion veräußerte der Beklagte den Gabelstapler anderweitig, brach daraufhin die Auktion ab und ließ die Gebote streichen. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Auktionsbeendigung Höchstbietender. Erstinstanzlich hatte der Kläger Zahlung von Wertersatz verlangt, ihm wurde Recht gegeben. In der Berufungsinstanz hatte der Kläger nun weiteren Wertersatz aufgrund eines behaupteten höheren Wertes des Gabelstaplers als vom erstinstanzlichen Gericht angenommen. Der Beklagte fordert, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Grundsätzlich werde die Einstellung eines Angebotes bei ebay von der Rechtsprechung nicht als Angebot, sondern als vorweggenommene Annahmeerklärung des späteren Höchstgebotes eingeordnet (BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 13/01). Gemäß 9 XI ebay-agb komme bei vorzeitiger Beendigung der Auktion zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ein wirksamer Vertrag zustande es sei denn, der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Ein anderweitiger Verkauf stellt keine Berechtigung zur Rücknahme dar. Insbesondere erfülle der Verkauf nicht das Merkmal ohne Verschulden, welches in 9 XI der ebay-agb gefordert wird. Wenn der Verkäufer eine ebay-auktion vorzeitig abbricht, muss er mit Schadenersatzklagen rechnen. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Verkäufer dazu berechtigt war, das Angebot und die vorliegenden Gebote zu streichen. Um sich vor zu geringen Kaufpreisen zu schützen, sollten Verkäufer Mindestgebote festlegen. Soweit ein anderweitiger Verkauf trotz bereits vorliegender Gebote vorgenommen werden soll, so bietet es sich an, zuvor Kontakt mit den Bietern aufzunehmen, um späteren Schadenersatzklagen vorzubeugen. 2 / 6
3 Schadenersatz nach Verkehrsunfall bei teilweise inkompatiblen Schäden LG Köln, Urteil vom , AZ: 7 O 53/13 Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von ,65 aus einem vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall, wobei von der Beklagten bestritten wird, dass alle Schäden am klägerischen Fahrzeug vom Unfall herrühren. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe nicht darlegen und beweisen können, dass die behaupteten und geltend gemachten Schäden aus dem Unfall stammen. Vielmehr stehe nach der Durchführung einer Kompatibilitätsanalyse durch einen Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Teil der Schäden nicht aus dem behaupteten Unfall herrührt. Im Ergebnis führe dies dazu, dass der Kläger für den gesamten geltend gemachten Schaden an seinem Fahrzeug keinen Ersatz verlangen könne, da der Kläger zu den inkompatiblen Schäden keine Angaben machte bzw. das Vorliegen von Vorschäden bestritt. Insofern sei nicht ausgeschlossen, dass auch die kompatiblen Schäden unfallfremd sind oder an diesem Bereich Vorschäden bestanden. Insofern sei ihm auch für diejenigen Schäden kein Ersatz zu leisten, die unter Umständen dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten. Als Folge lehnte das LG Köln auch alle weiteren geltend gemachten Schadenpositionen wie Wertminderung, Kostenpauschale und Nutzungsausfallentschädigung als unbegründet ab. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger keine Angaben zu den mit dem Unfallhergang nicht kompatiblen Schäden machte, lehnte das LG Köln den gesamten geltend gemachten Schadenersatzanspruch ab. Wichtig: Sind also Vorschäden am verunfallten Fahrzeug vorhanden, muss sich der Kläger mit dem Vorschaden-Einwand detailliert und substantiiert auseinandersetzen. 3 / 6
4 Zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten AG Eschwege, Urteil vom , AZ: 2 C 464/15 (40) Die Klägerin begehrt den Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 66,47 aus abgetretenem Recht für ein in einem Haftpflichtschadenfall im Auftrag des Geschädigten erstelltes Gutachten. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der restlichen Sachverständigenvergütung. Das AG Eschwege hielt den Anspruch für vollumfänglich begründet. Ein Geschädigter darf infolge eines Verkehrsunfalls grundsätzlich einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Der Geschädigte muss daher aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung wählen. Er muss jedoch nicht zugunsten des Schädigers sparen oder sich in jedem Fall so verhalten, als habe er den Schaden selbst zu tragen. Der Geschädigte darf einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, ohne zuvor Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der Gutachterrechnung (vgl. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages. Einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages reicht nicht aus, um die geltend gemachte Forderung infrage zu stellen. Das Gericht ließ es dahingestellt, ob gegebenenfalls das HUK-Tableau im vorliegenden Fall als Schätzgrundlage anzuwenden sei. Jedenfalls aber läge der Differenzbetrag bei lediglich 66,47 und damit nur geringfügig über den darin ermittelten Durchschnittswerten, was nicht zu einer Anspruchskürzung führt. Zu dem tatsächlichen Anfall der berechneten Nebenkosten war hinreichend vorgetragen worden. Zudem machen die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar einen Wert von weit weniger als 25 % aus, weshalb auch keine Zweifel an der Branchenüblichkeit und Notwendigkeit begründet sind. Das Gericht hielt auch die Kombination einer kilometerweisen Abrechnung bei Strecken bis 30 km und einer Pauschale, soweit die Fahrt darüber hinausgeht, für zulässig. Die Gutachterkosten stellten daher einen insgesamt erforderlichen Aufwand dar und waren vollumfänglich zu erstatten. Das AG Eschwege hielt vorliegend das Sachverständigenhonorar unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Grundsätze für erforderlich und damit in voller Höhe erstattungsfähig. 4 / 6
5 Zur Zulässigkeit einer Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt bei fiktiver Abrechnung AG Unna, Urteil vom , AZ: 16 C 128/15 Der Kläger begehrt restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls und beziffert die fiktiven Reparaturkosten durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Zum Nachweis der Reparatur des Fahrzeugs beauftragte der Kläger eine Reparaturbestätigung. Die Beklagte kürzte die Netto-Reparaturkosten unter Verweis auf eine im Prüfbericht enthaltene günstigere Reparaturmöglichkeit in einem Referenzbetrieb. Das Gericht erhob Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Thema der Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten gekürzten Schadenpositionen. Das AG Unna hielt die im Sachverständigengutachten kalkulierte Gebühr für das Abstempeln eines beschädigten Kennzeichens von 35,00 für erkennbar übersetzt, da gemäß Ziffer 228 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr diese Position mit 2,60 angesetzt wird. Die Kürzung durch die Beklagten in Höhe von 10,76 war vor diesem nicht zu beanstanden. Nicht gerechtfertigt hingegen war nach Auffassung des Gerichts der Abzug von UPE- Aufschlägen und Verbringungskosten. Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis sind diese Positionen grundsätzlich zu ersetzen, wenn sie in der jeweiligen Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise erhoben werden bzw. üblich sind. Dies war vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Auch die Kürzung der Stundenverrechnungssätze stellte sich nach der Überzeugung des Gerichts als nicht gerechtfertigt heraus. Zwar darf der Geschädigte bei der fiktiven Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht darf der Geschädigte allerdings auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt unzumutbar machen. Dieser Beweis ist der Beklagten weder hinsichtlich der Fahrzeuglackierung noch bei den Karosseriearbeiten gelungen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der benannte Reparaturbetrieb zwar über die erforderlichen sachlichen Mittel verfügt, jedoch nicht über die personellen Mittel, da weder ein Lackiermeister vorhanden ist noch der Qualitätsstandard regelmäßig durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle überprüft wird. Hinsichtlich der Karosseriearbeiten war schon nicht feststellbar, ob diese durch den Referenzbetrieb überhaupt günstiger angeboten werden könnten, da aufgrund der am klägerischen Fahrzeug befindlichen Park Distance Control das Fahrzeug nach Erneuerung 5 / 6
6 des hinteren Stoßfängers in eine BMW-Vertragswerkstatt verbracht werden müsste, wofür der Referenzbetrieb pauschal eine Stunde an Verbringungskosten kalkulieren würde. Auch die Kürzung der kalkulierten Kleinersatzteile von 5 % auf 2 % konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Im Ergebnis war lediglich der Abzug in Höhe von 10,76 für die Abstempelung des Kennzeichens nach Auffassung des Gerichts zu Recht erfolgt. Das AG Unna lehnt seine Entscheidung an die vom BGH aufgestellten Grundsätze an, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt verweisen kann, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und keine sonstigen Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. 6 / 6
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