Genaue Mängelbezeichnung beim Gebrauchtwagenkauf erforderlich OLG Brandenburg, Urteil vom , AZ: 4 U 20/12

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 19 Genaue Mängelbezeichnung beim Gebrauchtwagenkauf erforderlich OLG Brandenburg, Urteil vom , AZ: 4 U 20/12 In dem vor dem OLG Brandenburg verhandelten Rechtstreit hatte der Kläger vom Beklagten einen gebrauchten, acht Jahre alten VW Polo mit einer Laufleistung von km zum Kaufpreis von 6.000,00 erworben.... (weiter auf Seite 2) Kfz-Werbung Hinweispflicht auf Überführungskosten LG Essen, Urteil vom , AZ: 41 O 45/13 Gegenstand des Rechtsstreits waren zwei Werbeaussagen der Beklagten in einer Broschüre, in welcher für den finanzierten Kauf bestimmter Sondermodelle der Modellreihen Astra, Zafira und Corsa der Marke Opel geworben wurde. (weiter auf Seite 3) Mietwagenkosten und Regulierungsfrist LG Zweibrücken, Urteil vom , AZ: 2 O 301/13 Die Klägerin forderte von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs restlichen Schadenersatz vor dem LG Zweibrücken ein. Gegenstand der Angelegenheit war ein Unfall vom Hierbei stand die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten dem Grunde nach fest. Es handelte sich um einen klassischen Auffahrunfall. (weiter auf Seite 5) Zu den Anforderungen an eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit AG Essen, Urteil vom , AZ: 135 C 52/13 Der Kläger begehrte Schadenersatz auf der Basis eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das klägerische Fahrzeug war älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt. (weiter auf Seite 7) Keine Markterforschungspflicht für den Unfallgeschädigten zur Höhe der Sachverständigenkosten AG Würzburg, Urteil vom , AZ: 17 C 2353/13 Der Kläger forderte von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Gutachterkosten in Höhe von 94,19 für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall beauftragtes Gutachten. Die Beklagtenseite hielt das Sachverständigenhonorar insbesondere die Nebenkosten für überhöht und regulierte lediglich einen Teilbetrag. (weiter auf Seite 5)

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3 Genaue Mängelbezeichnung beim Gebrauchtwagenkauf erforderlich OLG Brandenburg, Urteil vom , AZ: 4 U 20/12 Hintergrund In dem vor dem OLG Brandenburg verhandelten Rechtstreit hatte der Kläger vom Beklagten einen gebrauchten, acht Jahre alten VW Polo mit einer Laufleistung von km zum Kaufpreis von 6.000,00 erworben. Im Kaufvertrag fand sich folgender Passus: "Das Fahrzeug ist extrem verschlissen, es hat viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer, Rostschäden wegen des Baujahres sind vorhanden, sämtliche Bauteile sind defekt, somit ist das Fahrzeug nur bedingt fahrfähig, Exportpreis wurde vereinbart. Nach eineinhalb Jahren, in denen der Kläger lediglich 100 km gefahren war, stellte dieser fest, dass das Fahrzeug nicht mehr richtig beschleunigte. Durch einen Sachverständigen wurde als Ursache ein hoher Verschleiß des Motors festgestellt. Der Kläger forderte den Beklagten zunächst auf, den Mangel zu beheben. Dies lehnte der Beklagte jedoch mit der Begründung ab, aufgrund der langen Standzeit vermute er eine Ermüdung der Kolbenringe. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Aussage Das OLG Brandenburg gab dem Kläger Recht. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel im Sinne des 434 BGB gehabt, da nach Feststellungen des Sachverständigen der Kompressionsdruck des Motors an allen drei Zylindern insbesondere am ersten und dritten Zylinder bezogen auf die Herstellervorgaben unter der Verschleißgrenze lag und somit nicht der gewöhnlichen Beschaffenheit eines nach Alter und Laufleistung vergleichbaren VW Polo entsprach. Die im Kaufvertrag enthaltene Klausel musste der Kläger nach Ansicht des OLG Brandenburg als einen gemäß 475 BGB unzulässigen Gewährleistungsausschluss sehen und nicht dahingehend verstehen können oder müssen, dass damit die konkrete Beschaffenheit des von ihm zu erwerbenden Pkw als eine solche beschrieben werde, die nur geringeren Anforderungen entsprach als denjenigen, die bei einem Pkw VW Polo vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung üblicherweise erwartet werden konnten. Praxis Wird beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Hinweis im Kaufvertrag auf extremen Verschleiß, viele Mängel und eine vermutlich nur noch kurzen Lebensdauer dieses Fahrzeugs hingewiesen, kann der Verkäufer dadurch nicht die Verantwortung für alle bereits vorhandenen Mängel von sich weisen. Vielmehr werden dadurch Gewährleistungsrechte des Käufers unzulässig eingeschränkt, entschied das OLG Brandenburg. Insofern müssen Mängel des Gebrauchtwagens genau benannt werden, um wirksam von der Haftung ausgeschlossen werden zu können. 2 / 9

4 Kfz-Werbung Hinweispflicht auf Überführungskosten LG Essen, Urteil vom , AZ: 41 O 45/13 Hintergrund Vor der Kammer für Handelssachen des LG Essen begehrte die Klägerin (Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) gegenüber der Beklagten die Unterlassung unlauterer Werbung. Gegenstand des Rechtsstreits waren zwei Werbeaussagen der Beklagten in einer Broschüre, in welcher für den finanzierten Kauf bestimmter Sondermodelle der Modellreihen Astra, Zafira und Corsa der Marke Opel geworben wurde. Angegeben war Effektiver Jahreszins: 0 %. Angegeben waren weiterhin ein Kaufpreis bei Finanzierung, ein zu finanzierender Betrag und eine Anzahlung. Addierte man den zu finanzierenden Betrag und die Anzahlung, so ergab sich ein höherer Preis als derjenige, welcher als Kaufpreis bei Finanzierung angegeben war. Hierzu gab der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Essen an, dass dies daraus resultiere, dass in dem zu finanzierenden Betrag ein Betrag für den Abschluss einer Restschuldversicherung enthalten war, welche dem Kunden optional angeboten werde. Hierzu fand sich allerdings kein Hinweis in der Werbung. Die Klägerin begehrte vor dem LG Essen die Unterlassung der unlauteren, da irreführenden Werbung. Es handele sich nicht um eine Finanzierung mit einem Jahreszins von 0 %, was die Aufführung der einzelnen Preise belege. Die Broschüre enthielt auch Angaben zu den Barpreisen der jeweiligen Modellreihe. Daneben befand sich mit einem Sternchen der Hinweis, *zzgl. 750,00 Überführung/ Zulassung. Diesbezüglich war die Klägerin der Ansicht, die Werbung sei auch insoweit unlauter, da ein Verstoß gegen 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 2 PAngV vorliege. Es fehle die Nennung des Endpreises. Darin sei auch ein Verstoß gegen 5a Abs. 2 UWG zu sehen. Die Beklagte trug vor, dass nicht von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen sei. Der effektive Jahreszins läge tatsächlich bei 0 %. Außerdem könne der Kunde unschwer erkennen, dass zu dem angegebenen Preis die Überführungskosten in Höhe von 750,00 hinzuzuaddieren sei. Das LG Essen gab der Klage zum Teil statt. Aussage Einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften sah das LG Essen darin, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Werbebroschüre den Gesamtpreis des jeweiligen Sondermodells nicht inklusive der Überführungskosten angegeben hatte. Es handele sich um unlautere Werbung gemäß 3 UWG. Gemäß 1 Abs. 1 S. 1 PAngV sei derjenige, welcher unter Angabe von Preisen wirbt, verpflichtet, Endpreise anzugeben, in denen Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind. Das LG Essen zählte auch die Überführungskosten zu diesen Preisbestandteilen. Diese würden obligatorisch anfallen, sodass es dem Kunden gerade nicht freigestellt sei, das Fahrzeug selbst abzuholen oder überführen zu lassen. 3 / 9

5 Damit reiche es nach Ansicht des LG Essen nicht aus, die Überführungskosten durch ein zusätzliches Sternchen auszuweisen. Dadurch werde dem Verbraucher ein Preisvergleich erschwert. Das LG Essen räumte zwar ein, dass es dem Verbraucher unschwer möglich ist, durch Addition den tatsächlichen Endpreis zu ermitteln. Den Wettbewerbsvorteil sah das LG Essen allerdings bereits dadurch als gegeben an, dass im oberen Bereich der Werbung ein Preis genannt wurde, der sich unterhalb der nächsten Tausender Euroschwelle bewegte. Hier war nach Ansicht des LG Essen die psychologische Wirkung derartiger Preisschwellen zu berücksichtigen. Es läge eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber vor. Im Hinblick auf die Angabe des Jahreszinses von 0 % hingegen ging das LG Essen nicht von einem Wettbewerbsverstoß aus. Die Differenz des zu finanzierenden Kaufpreises zum zu finanzierenden Betrag zuzüglich der Anzahlung resultiere nicht aus Zinskosten. Vielmehr handele es sich um die Kosten der Restschuldversicherung, welche vom Kunden auch fakultativ abgeschlossen werden könne. Somit sei die Werbeaussage der Beklagten eines effektiven Jahreszinses von 0 % zutreffend. Dahingehend versagte das LG Essen der Klägerin einen Unterlassungsanspruch. Praxis Nicht nur für den Hersteller, sondern auch für den Kfz-Betrieb wird es immer schwieriger, Fahrzeuge zu bewerben, ohne dabei (kostspielige) Fehler zu begehen. Die Vorgaben des Gesetzgebers auch aufgrund von europarechtlichen Entwicklungen werden immer komplexer. Schnell droht dann eine Abmahnung bzw. Unterlassungsaufforderung, welche wiederum mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dem Kfz-Betrieb ist also dringend anzuraten, sich vor der Schaltung entsprechender Werbung versierter anwaltlicher Hilfe zu bedienen. 4 / 9

6 Mietwagenkosten und Regulierungsfrist LG Zweibrücken, Urteil vom , AZ: 2 O 301/13 Hintergrund Die Klägerin forderte von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs restlichen Schadenersatz vor dem LG Zweibrücken ein. Gegenstand der Angelegenheit war ein Unfall vom Hierbei stand die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten dem Grunde nach fest. Es handelte sich um einen klassischen Auffahrunfall. Mit Schreiben vom bzw wurde die Beklagte zunächst erfolglos unter Fristsetzung zum zur Schadenregulierung aufgefordert. Gefordert wurden unter anderem Mietwagenkosten in Höhe von 1.096,56. Am rechnete die Beklagte den Unfallschaden ab und zahlte auf die Mietwagenkosten lediglich 674,76. Das Geld ging am auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Die Mietwagenkosten wurden nach Fraunhofer abgerechnet. Am hatte die Klägerin bereits die Klage vor dem LG Zweibrücken erhoben, welche am der Beklagten zugestellt wurde. Nach einer Teilzahlung durch die Beklagte nahm die Klägerin die Klage in Höhe von 5.519,25 mit Schriftsatz vom zurück. Sodann ging es nur noch um die streitigen Mietwagenkosten und darum, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. Von der verbliebenen Differenz an Mietwagenkosten in Höhe von 421,80 sprach das LG Zweibrücken 175,47 zu. Die Beklagte musste dennoch sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen, da sie sich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Verzug befand. Aussage Interessant an der Entscheidung des LG Zweibrücken ist zunächst die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten. Einer Schätzung isoliert anhand des Fraunhofer- Marktpreisspiegels erteilt das LG Zweibrücken eine klare Absage. Es entspreche vielmehr der Rechtsprechung des pfälzischen OLG Zweibrücken, die Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer zu erstatten. Dieses Mittel sei geeignet, Schwächen der Erhebungen beider Listen auszugleichen. Von dem so ermittelten Wert nahm das LG Zweibrücken einen Eigenersparnisabzug von lediglich 4 % vor. Weiterhin waren der Beklagten nach der Ansicht des Gerichts auch insgesamt die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl nur ein Teil der verbliebenen Mietwagenkosten zugesprochen worden war. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am bereits in Verzug befunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die vier- bis sechswöchige Prüfungsfrist eindeutig abgelaufen gewesen. Es sei davon auszugehen gewesen, dass der Beklagten spätestens seit dem alle erforderlichen Informationen vorgelegen hätten. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits rechtfertige sich demnach gemäß 269 Abs. 3 S. 3 i.v.m. 92 Abs. 2 ZPO. 5 / 9

7 Praxis Weniger erfreulich an der Entscheidung ist, dass das LG Zweibrücken den vermeintlich einfachsten Weg geht und anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer schätzt, um angebliche Mängel beider Schätzgrundlagen auszugleichen. Übersehen wird hierbei (diese Auffassung vertreten immer mehr Gerichte), dass der Mittelwert zweier fehlerbehafteter Schätzgrundlagen ebenfalls fehlerbehaftet sein muss. Diese Lösung des LG Zweibrücken überzeugt nicht. Interessant ist allerdings die Aussage des LG Zweibrücken zur Prüfungsfrist von Versicherungen. Liegen diesen alle notwendigen Unterlagen für eine Entscheidung vor, so ist zu erwarten, dass binnen vier bis sechs Wochen eine Entscheidung getroffen wird. Erfolgt dies nicht, was bei der aktuellen Regulierungspraxis der Versicherer häufig der Fall ist, so kann geklagt werden. Die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverfolgungskosten sind dann der verklagten Versicherung aufzuerlegen, da diese mit ihrer Regulierung in Verzug kam. Dahingehend stärkt also die landgerichtliche Entscheidung die Rechte des Geschädigten und setzt der Regulierungspraxis der Versicherer der wochen- und monatelangen Verzögerungen einen Riegel vor. In der Praxis sollte der gegnerische Versicherer auf diese maximale Prüffrist von vier bis sechs Wochen hingewiesen werden. 6 / 9

8 Zu den Anforderungen an eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit AG Essen, Urteil vom , AZ: 135 C 52/13 Hintergrund Der Kläger begehrte Schadenersatz auf der Basis eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das klägerische Fahrzeug war älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt. Die Beklagte verwies den Kläger auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze eines konkret benannten zertifizierten Eurogarant-Betriebes und kürzte die Netto-Reparaturkosten, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten entsprechend. Der Kläger machte restliche Reparaturkosten, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gerichtlich geltend. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Aussage In den Entscheidungsgründen führt das AG Essen aus, dass der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen, anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt verweisen kann, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Vorliegend lag die benannte Werkstatt 8,2 km vom Wohnort des Klägers entfernt und war damit ohne Weiteres frei zugänglich. Weitere, eine Unzumutbarkeit begründende Umstände wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Da es sich bei der von der Beklagtenseite benannten Fachwerkstatt um einen zertifizierten Eurogarantbetrieb und damit um einen zertifizierten Meisterbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten handelt, war das Gericht auch von der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit überzeugt. Die Reparaturen erfolgen dort nach Herstellervorgaben und -richtlinien unter Verwendung von Originalersatzteilen bei mindestens drei Jahren Reparaturgarantie. Der Qualitätsstandard wird regelmäßig kontrolliert und der Betrieb ist Mitglied im Zentralverband der Karosserie und Fahrzeugtechnik. Der vorliegende einfache Karosserieschaden kann daher nach der Überzeugung des Gerichts im benannten Betrieb ebenso sach- und fachgerecht repariert werden wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Gericht erteilt weiter dem Einwand des Klägers eine Absage, dass es der Vorlage eines Kostenvoranschlages durch die benannte Referenzwerkstatt bedurft hätte. Ein rechtsverbindliches Reparaturangebot oder ein Kostenvoranschlag würde lediglich zu einer Verteuerung der Regulierung führen. Wenn klar erkennbar ist, dass der Geschädigte ohnehin fiktiv abrechnen möchte, wird sich kein Reparaturbetrieb die nutzlose Mühe machen, kostenlos ein rechtsverbindliches Reparaturangebot zu erstellen. Zudem sei es der Werkstatt nicht zumutbar, sich verbindlich auf einen Höchstbetrag an Reparaturkosten festlegen zu 7 / 9

9 lassen, ohne das betreffende Fahrzeug selbst gesehen zu haben und beurteilen zu können, ob der Privatgutachter den zur Instandsetzung erforderlichen Aufwand zutreffend geschätzt hat. Das Gericht hielt den Kläger bezüglich des Einwandes höherer tatsächlicher Reparaturkosten nicht für schützenswert. Ihm bliebe stets die Möglichkeit der konkreten Abrechnung, wenn die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten die im eingeholten Kostenvoranschlag oder Gutachten festgestellten Beträge übersteigen. Die geltend gemachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten hielt das Gericht ebenfalls für nicht erstattungsfähig, da diese im benannten Referenzbetrieb, auf den er sich verweisen lassen muss, nicht anfallen. Praxis Das AG Essen hielt die Verweisung vorliegend für zulässig, da die vom BGH aufgestellten Kriterien allesamt erfüllt waren und dies für den Kläger auch nicht unzumutbar war. Ein konkretes Reparaturangebot des Referenzbetriebs muss nicht vorgelegt werden, wenn der Geschädigte erkennbar fiktiv abrechnen möchte. Dem Geschädigten bleibt stets die Möglichkeit der tatsächlichen Abrechnung, wobei dann höhere tatsächlich entstandene Kosten zu ersetzen wären. 8 / 9

10 Keine Markterforschungspflicht für den Unfallgeschädigten zur Höhe der Sachverständigenkosten AG Würzburg, Urteil vom , AZ: 17 C 2353/13 Hintergrund Der Kläger forderte von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Gutachterkosten in Höhe von 94,19 für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall beauftragtes Gutachten. Die Beklagtenseite hielt das Sachverständigenhonorar insbesondere die Nebenkosten für überhöht und regulierte lediglich einen Teilbetrag. Die Beklagte wurde zur vollen Erstattung der Gutachterkosten verurteilt. Aussage Das AG Würzburg führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Unfallgeschädigte gemäß 249 BGB Aufwendungen in dem Umfang ersetzt verlangen kann, den er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten darf. Demzufolge kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Kläger als Unfallgeschädigtem der Vorwurf gemacht werden kann, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen im Hinblick auf das Honorar seine Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. AG München, Schlussurteil vom , AZ: 343 C 16478/13). Hierzu ist grundsätzlich die Beklagtenseite darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger hat vorliegend keine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Für einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadenminderungspflicht liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Unfallgeschädigten ist es nicht möglich, erst Kostenvoranschläge verschiedener Sachverständiger anzufordern, da die Höhe der Sachverständigenkosten sich nach dem entstandenen Sachschaden richtet, der erst im Rahmen der Begutachtung festgestellt wird. Eine Markterforschungspflicht besteht für den Unfallgeschädigten nicht. Er muss sich demzufolge auch nicht nach den Nebenkosten erkundigen. Daher wurden im Ergebnis die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. Praxis Das AG Würzburg stellt für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten darauf ab, was der Geschädigte in seiner konkreten Situation für erforderlich halten darf. 9 / 9

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