Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Erwerb eines Dieselfahrzeugs LG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 23 O 195/15

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1 NEWSLETTER 2017 / KW 16 Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Erwerb eines Dieselfahrzeugs LG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 23 O 195/15 Der Kläger erwarb bei der Beklagten ein Fahrzeug mit einem Rußpartikelfilter. Für die Regeneration dieser Rußpartikelfilter ist eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich, die bei reinem Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden kann. (weiter auf Seite 2) Zur Unmutbarkeit einer Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt bei fiktiver Abrechnung AG Ibbenbüren, Urteil vom , AZ: 3 C 109/16 Der Kläger begehrt auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens restliche Reparaturkosten, Wertminderung sowie die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme. Die Beklagte vertritt die Auffassung, nur auf der Grundlage eines durch die DEKRA erstellten Prüfgutachtens regulieren zu müssen. Aus der Kalkulation des vom Kläger beauftragten Sachverständigen seien die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten herauszurechnen. Außerdem sei der Arbeitslohn nur auf der Grundlage der (niedrigeren) Stundenverrechnungssätze des benannten Referenzbetriebes zu kalkulieren. Dabei handele es sich um eine qualifizierte, 22 km vom Wohnsitz des Klägers entfernte Kfz-Meisterwerkstatt, in der eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei. (weiter auf Seite 4) Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten anhand der BVSK- Befragung 2015 AG Krefeld, Urteil vom , AZ: 2 C 361/16 Im konkreten Fall, welchen das AG Krefeld zu entscheiden hatte, ging es um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom Der Geschädigte beauftragte den Kläger (Inhaber eines Sachverständigenbüros) mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens. Für dieses Gutachten berechnete der Kläger, welcher sich die Schadenersatzansprüche vom Geschädigten abtreten ließ, nachfolgende Beträge: (weiter auf Seite 6) Mietwagenkosten in der Luxusklasse sind nicht nach Fraunhofer zu schätzen AG München, Urteil vom , AZ: 332 C 22468/16 Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr einen Porsche 911 Carrera S und machte geltend, dass er als Geschäftsführer einer Werbeagentur darauf angewiesen sei, genau dieses Fahrzeug auch als Mietwagen zu fahren. (weiter auf Seite 8)

2 2 / 8 Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Erwerb eines Dieselfahrzeugs LG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 23 O 195/15 Hintergrund Der Kläger erwarb bei der Beklagten ein Fahrzeug mit einem Rußpartikelfilter. Für die Regeneration dieser Rußpartikelfilter ist eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich, die bei reinem Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden kann. Für die Reinigung der Filter sind längere Überlandfahrten erforderlich. Über diese Besonderheit informierte die Beklagte den Kläger nicht. Nachdem am streitgegenständlichen Fahrzeug mehrmals die Fehlermeldung Einspritzung prüfen aufgetreten war (diese Fehlermeldung erscheint, wenn aufgrund eines reinen Kurzstreckenverkehrs der automatische Reinigungszyklus abgebrochen wird), erklärte der Kläger Rücktritt vom Kaufvertrag. Aussage Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vor, dieser Anspruch folgt jedoch nicht aufgrund eines Sachmangels der Kaufsache. Die Parteien haben keine Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs getroffen. Auch eine Verwendungszweckvereinbarung liegt nicht vor. Weitergehend dient das Fahrzeug nach Ansicht des LG Düsseldorf auch der üblichen Verwendung. Dieselfahrzeuge aller Hersteller sind mit eben solchen Rußpartikelfiltern ausgestattet und demnach nicht für den reinen Kurzstreckengebrauch geeignet. Dass dem durchschnittlichen Käufer die Notwendigkeit einer Freibrennfahrt nicht bekannt sein dürfte, ist für die objektiv berechtigte Käufererwartung irrelevant. Das Fahrzeug eignet sich, so das LG Düsseldorf, zudem auch für den reinen Kurzstreckengebrauch, sofern der Dieselpartikelfilter bei Bedarf gereinigt wird. Dass die Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Es handelt sich um praktische Auswirkungen des gegenwärtigen Stands der Filtertechnik, die man als unbefriedigend empfingen mag, aber nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden ist. Nach Ansicht des LG Düsseldorf steht dem Kläger aber ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund der schuldhaften Verletzung einer Hinweis- und Beratungspflicht des Verkäufers während der Vertragsverhandlungen zu. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht jedoch über solche Umstände, die für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach Treu und Glauben erwarten kann. [ ] Bei einem Autoverkauf übernimmt der Verkäufer eine umfassende Beratung des Käufers über die Vor- und Nachteile der verschiedenen in Betracht kommenden Pkws. Er ist als Fachmann zur Beratung bzw. Aufklärung verpflichtet, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat. Zwar muss der Käufer eines Pkws mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifischen Anforderungen aufgeklärt werden, wenn sich die notwendige Information mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienungshandbuch ergibt. Enthält das Bedienungshandbuch wie vorliegend- jedoch

3 3 / 8 keinen Hinweis auf die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten, ist eine Hinweis- Und Beratungspflicht zu bejahen. Praxis Das Gericht traf nun keine Entscheidung dahingehend, ob die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Abgaswerte bzw. ob die Änderung der Abgaswerte CO 2 und NOX durch einen etwaigen Mehrverbrauch des Fahrzeugs im reinen Kurzstreckenbetrieb bereits einen selbständigen Rechts- oder Sachmangel darstellt.

4 4 / 8 Zur Unmutbarkeit einer Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt bei fiktiver Abrechnung AG Ibbenbüren, Urteil vom , AZ: 3 C 109/16 Hintergrund Der Kläger begehrt auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens restliche Reparaturkosten, Wertminderung sowie die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme. Die Beklagte vertritt die Auffassung, nur auf der Grundlage eines durch die DEKRA erstellten Prüfgutachtens regulieren zu müssen. Aus der Kalkulation des vom Kläger beauftragten Sachverständigen seien die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten herauszurechnen. Außerdem sei der Arbeitslohn nur auf der Grundlage der (niedrigeren) Stundenverrechnungssätze des benannten Referenzbetriebes zu kalkulieren. Dabei handele es sich um eine qualifizierte, 22 km vom Wohnsitz des Klägers entfernte Kfz-Meisterwerkstatt, in der eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei. Der Klage wurde stattgegeben. Aussage Hinsichtlich der noch offenen Netto-Reparaturkosten führt das AG Ibbenbüren in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte auch im Rahmen der fiktiven Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Zwar kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt technisch gleichwertig ist also eine Reparatur vom Qualitätsstandard her derjenigen in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und diese nicht unzumutbar ist. Vorliegend resultierte eine Unzumutbarkeit der Verweisung aus dem Umstand, dass die Werkstatt 22 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegt. Hierbei handele es sich nicht um eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit. Es ist für einen Geschädigten insbesondere nicht zumutbar, sich von dem Schädiger eine Werkstatt in einer anderen Stadt benennen zu lassen, von dieser ohne sie zu kennen und in Augenschein genommen zu haben seinen Pkw abholen und später repariert wieder zurückbringen zu lassen. Einem unfallgeschädigten Eigentümer eines Pkw, der auf dessen Verkehrssicherheit und Werthaltigkeit nach einer Reparatur angewiesen ist, muss die Möglichkeit erhalten bleiben, sich an eine an seinem Wohnort gelegene Werkstatt seines Vertrauens, die er kennt oder zumindest völlig problemlos kennenlernen und überprüfen kann, zu wenden. Zudem lag hier eine Unzumutbarkeit der Verweisung mangels marktüblicher und damit jedem Kunden zugänglicher Preise vor. Hier hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass der Referenzbetrieb je nach Schadensparte (Haftpflicht oder Kasko) oder nach betreffender Versicherung tatsächlich unterschiedliche Stundensätze berechnet. Weiter konnte der Kläger fiktive Verbringungskosten und UPE-Aufschläge beanspruchen, da diese im Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung fanden und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen

5 5 / 8 Werkstatt angefallen wären. Dem Gericht ist in Ibbenbüren und Umgebung keine markengebundene Fachwerkstatt bekannt, die über eine eigene Lackiererei verfügt. Auch die Wertminderung in Höhe von 150,00 kann der Kläger beanspruchen. Das Gericht schließt sich der konkreten Begründung des Sachverständigen an, wonach bei dem klägerischen Dieselfahrzeug, trotz aktueller Fahrleistung von bereits km und einem Wiederbeschaffungswert von ,00 netto mit einem merkantilen Minderwert zu rechnen ist. Das Fahrzeug wird ohne Weiteres noch weitere km Fahrtleistung erreichen. Schließlich hielt das Gericht auch die Kosten für die ergänzende Stellungnahme in Höhe von 119,00 für erforderlich und erstattungsfähig. Die Stellungnahme wurde durch den von der Beklagten beauftragten Prüfbericht quasi herausgefordert. Der Geschädigte durfte auch aus Gründen der Waffengleichheit davon ausgehen, dass mit Hilfe einer ergänzenden Stellungnahme die Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld eines Prozesses erfolgen kann, um so im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können. Praxis Das Gericht lehnt hier eine Verweisung auf die günstigeren Preise eines Referenzbetriebes u.a. deswegen ab, weil sich der Geschädigte nicht auf einen erst vom Schädiger eröffneten Sondermarkt bzw. Sonderpreise verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet. Weiter schließt es sich den vom BGH aufgestellten Grundsätzen an, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt verweisen kann, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und keine sonstigen Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten, wenn diese regional üblich sind und ein Verweis auf eine Referenzwerkstatt nicht zulässig ist. Eine Entfernung von 22 km zwischen Verweisungsbetrieb und Wohnort des Klägers hält das Gericht für unzumutbar.

6 6 / 8 Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten anhand der BVSK- Befragung 2015 AG Krefeld, Urteil vom , AZ: 2 C 361/16 Hintergrund Im konkreten Fall, welchen das AG Krefeld zu entscheiden hatte, ging es um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom Der Geschädigte beauftragte den Kläger (Inhaber eines Sachverständigenbüros) mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens. Für dieses Gutachten berechnete der Kläger, welcher sich die Schadenersatzansprüche vom Geschädigten abtreten ließ, nachfolgende Beträge: Ausarbeitung und Fertigung des Gutachten 391,40 Anzahl Fotos 8 x 2,55 pro Stück 20,40 Telefonkosten/Büromaterial/Porto 29,50 Fahrtkosten 26,50 Nettobetrag 467,80 19 % Umsatzsteuer 88,88 Rechnungsbetrag 556,68 Die unfallgegnerische Versicherung hatte ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu 100 % anerkannt, kürzte allerdings die Sachverständigenkosten der Höhe nach. Sie bestritt die Erforderlichkeit dieser Sachverständigenkosten. Der Kläger machte die Differenz in Höhe von 67,91 vor dem AG Krefeld geltend und gewann die Klage zu einem nicht unerheblichen Teil. Zugesprochen wurden weitere 28,21 an Sachverständigenkosten. Aussage Das AG Krefeld bezog sich auf die Rechtsprechung des LG Krefeld beispielhaft in einer Entscheidung vom (AZ: 3 S 21/15). Danach seien die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich ersetzbar, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war. Hiervon war im konkreten Fall zweifelsohne auszugehen. Grundsätzlich genüge der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast auch durch Vorlage der konkreten Sachverständigenrechnung. Die Rechnung bilde bei der Schadenschätzung nach 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages. Die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hänge allerdings auch vom rechtlichen Bestand der Honorarverbindlichkeit im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen ab. Im konkreten Fall ging das AG Krefeld davon aus, dass die konkrete Honorarvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen war. Für den Geschädigten gehe nicht klar und verständlich genug aus der Vereinbarung hervor, welche Kosten auf diesen zukämen. Darüber hinaus handele es sich bei der Vereinbarung auch um eine mehrdeutige Klausel. Nachdem das AG Krefeld somit die Indizwirkung der konkreten Vereinbarung im zu entscheidenden Fall ablehnte, schätzte es die erforderlichen Sachverständigenkosten nach 632 Abs. 2 BGB (Erstattbarkeit der üblichen Vergütung). Diesbezüglich führte das AG Krefeld aus:

7 7 / 8 Die BVSK-Honorarbefragung stellt im Ausgangspunkt eine taugliche Schätzgrundlage dar. Das Gericht schätzt das übliche Grundhonorar anhand des Mittelwerts der BVSK- Honorarbefragung 2015 (Honorarbereich V). Bezüglich des Grundhonorars des Sachverständigen bestätigte das AG Krefeld die Erforderlichkeit ohne Weiteres. Bei den Nebenkosten kürzte das AG Krefeld allerdings dies ebenfalls unter Verweis auf die BVSK-Befragung Danach gelte für die Nebenkosten Folgendes: Kosten 1. Fotosatz pro Bild 2,00 Kosten 2. Fotosatz pro Bild 0,50 Kosten Porto/Telefon 15,00 Fahrtkosten pro Kilometer 0,70 Schreibkosten pro Seite 1,80 Schreibkosten pro Kopie 0,50 Die Umsatzsteuer sei gesondert zu berücksichtigen, da die Zahlen der BVSK- Honorarbefragung diese noch nicht enthalte. Praxis Das AG Krefeld bestätigt unter Verweis auf die landgerichtliche Rechtsprechung die BVSK- Befragung im konkreten Fall die BVSK-Befragung 2015 als geeignete und heranzuziehende Schätzgrundlage. Aus diesem Grunde konnte ein nicht unerheblicher Teil der eingeklagten Differenz an Schadenersatz durchgesetzt werden. Unberücksichtigt blieb unseres Erachtens allerdings in der Entscheidung, dass dem Geschädigten bei einer derartig geringen Abweichung des konkret in Rechnung gestellten Betrags zum für erforderlich gehaltenen Betrag (Differenz 67,91 ) kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gemacht werden kann. Erforderlich sind stets die ortsüblichen Sachverständigenkosten. Hierbei kann die Befragung des BVSK nur Ausgangspunkt des zu schätzenden Betrags sein. Liegt der konkret berechnete Betrag nur unwesentlich über dem nach der BVSK-Befragung geschätzten Wert, so verbleibt es bei der Erforderlichkeit der Forderung des Geschädigten. Dies hätte im Urteil des AG Krefeld noch berücksichtigt werden müssen, sodass letztendlich die gesamte Differenz an Sachverständigenkosten zuzusprechen gewesen wäre.

8 8 / 8 Mietwagenkosten in der Luxusklasse sind nicht nach Fraunhofer zu schätzen AG München, Urteil vom , AZ: 332 C 22468/16 Hintergrund Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr einen Porsche 911 Carrera S und machte geltend, dass er als Geschäftsführer einer Werbeagentur darauf angewiesen sei, genau dieses Fahrzeug auch als Mietwagen zu fahren. Laut Rechnung entstanden Mietwagenkosten netto in Höhe von. knapp 3.300,00, die gegnerische Versicherung zahlte nur gut 1.700,00 netto. Aussage Die Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach 249 BGB zu ersetzen hat, allerdings nur in dem Rahmen, als dass der Betrag zur Herstellung objektiv erforderlich war. Diese Erforderlichkeit schätzt das Gericht gemäß 287 ZPO nach billigem Ermessen. Grundsätzlich sind aber die Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Die Rechtsprechung im Raum München stellt grundsätzlich auf die Erhebungen des Mietpreisspiegels des Fraunhofer-Institutes ab. Zahlreiche andere Gerichte halten die höheren Werte laut Schwacke-Liste für zuverlässiger. Vorliegend ergab sich das Problem, dass die Fraunhofer-Studie nicht angewandt werden konnte, da diese nur Fahrzeuge bis zur Mietwagenklasse 10 abdeckt, der fragliche Porsche jedoch in die Gruppe 11 einzuordnen ist. Das AG München machte sich die Sache daher relativ einfach und segnete die in Rechnung gestellten Kosten als üblich für ein Fahrzeug des Luxussegments ab. Auf die interessante Frage, inwieweit der Kläger tatsächlich beruflich darauf angewiesen war, einen Porsche 911 Carrera S als Ersatz anzumieten, ging das Gericht nicht ein, da dieser Punkt durch die Gegenseite nicht bestritten worden war. Praxis Hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Mietwagenkosten angemessen sind, gleicht die Rechtsprechung in Deutschland einem Flickenteppich. Zwischen den Extrempolen Fraunhofer ohne alles und Schwacke mit Aufschlag ist alles zu finden. Geschädigte und Autovermieter sind gut beraten, die örtliche Rechtsprechung in diesem Punkt zu kennen, um nicht auf Kosten sitzen zu bleiben.

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