Kilometerleasing und zulässige Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung OLG Brandenburg, Urteil vom , AZ: 4 U 114/13

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 40 Kilometerleasing und zulässige Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung OLG Brandenburg, Urteil vom , AZ: 4 U 114/13 Die Beklagte leaste von der Klägerin gemäß Leasingvertrag vom ein Fahrzeug. Im Leasingvertrag fand sich eine Regelung, wonach der kalkulierte Restwert (...) vom Leasingnehmer bei der Vertragsart mit Kilometer-Abrechnung nur für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gem. Abs. 1 mit 54,00 % vom Einstandspreis (netto) garantiert (wird), da in diesem Fall keine Kilometer-Abrechnung für die Fahrzeugnutzung erfolgen kann.... (weiter auf Seite 2) Verbrauchs- und Emissionsangaben bei getunten Fahrzeugen OLG Frankfurt, Urteil vom , AZ: 6 U 61/14 Ein Tuningunternehmen hatte verschiedene getunte Fahrzeuge, welche jeweils über eine Laufleistung von weniger als km verfügten, auf der Internationalen Automobilausstellung (IAA) ausgestellt. Auf Hinweistafeln wurde auf die Tuningleistungen aufmerksam gemacht, auf die geänderten Verbrauchs- und Emissionswerte der Fahrzeuge gegenüber den Basismodellen sowie zur CO 2 -Effizienzklasse wurde nicht hingewiesen. (weiter auf Seite 5) Nebenkostenpositionen Fahrtkosten, Fotos sowie Gutachtenkopie sind erstattungsfähig AG Heilbad Heiligenstadt, Urteil vom , AZ: 1 C 164/14 Der Kläger begehrt die Erstattung restlicher Sachverständigengebühren aus abgetretenem Recht wegen Gutachtenerstattung nach einem Verkehrsunfall in Höhe von 77,91. Die Beklagte hatte auf den Rechnungsbetrag von 648,91 lediglich 571,00 gezahlt und im Übrigen die Zahlung verweigert. Sie hält die in Positionen Fotodokumentation, Gutachten Kopie inklusive Bildanlage, Fahrtkilometerkosten sowie übrige Nebenkosten für überhöht. (weiter auf Seite 7) Zur Zumutbarkeit einer Verweisung auf eine günstigere und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit AG Offenburg, Urteil vom , AZ: 1 C 18/13 Die Parteien streiten über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger bezifferte seinen Fahrzeugschaden auf fiktiver Basis unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Fahrzeug des Klägers war im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre alt und nicht nachweislich scheckheftgepflegt. Die Beklagte verwies den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten freien Werkstatt, welche eine technisch gleichwertige Reparatur anbietet. Weiter kürzte die Beklagte die im Gutachten kalkulierten UPE-Aufschläge sowie Verbringungskosten. (weiter auf Seite 8)

2 Kilometerleasing und zulässige Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung OLG Brandenburg, Urteil vom , AZ: 4 U 114/13 Hintergrund Die Beklagte leaste von der Klägerin gemäß Leasingvertrag vom ein Fahrzeug. Im Leasingvertrag fand sich eine Regelung, wonach der kalkulierte Restwert (...) vom Leasingnehmer bei der Vertragsart mit Kilometer-Abrechnung nur für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gem. Abs. 1 mit 54,00 % vom Einstandspreis (netto) garantiert (wird), da in diesem Fall keine Kilometer-Abrechnung für die Fahrzeugnutzung erfolgen kann. Letztendlich kündigte die Klägerin den Leasingvertrag vorzeitig gegenüber der Beklagten und forderte zuletzt ,21 (im wesentlichen Kündigungsschaden) dies mit der Begründung, die Beklagte schulde diesen Betrag, der sich aus einer anteiligen Leasingrate in Höhe von 700,00, Sicherstellungs-, Gutachter- und Mahnkosten sowie einen Schadenersatzanspruch zusammensetzt, da der am beantragte Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorzeitig durch fristlose Kündigung vom beendet worden sei. In ihre Schadenberechnung stellte hierbei die Klägerin den abgezinsten, gemäß Ziff. 3 S. 4 des Leasingvertragsvordrucks vom Leasingnehmer garantierten kalkulierten Restwert in Höhe von 54 % des Netto-Einstandspreises zuzüglich der abgezinsten Leasingraten und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses in Höhe von ,70 ein. Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (LG Potsdam) dahingehend, dass die Klägerin den Leasingvertrag wirksam vorzeitig aufgekündigt hatte und die Beklagte nicht vorher wirksam zurücktrat. Im Hinblick auf die Forderung stellte das OLG Brandenburg allerdings abweichend vom LG Potsdam fest, dass die im Leasingvertragsformular enthaltene Regelung zum kalkulierten Restwert zum einen als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und zum anderen vor diesem Hintergrund wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam sei. Vor diesem Hintergrund sprach das OLG Brandenburg, nachdem es den Kündigungsschaden anhand abweichender Grundsätze des BGH errechnete, lediglich einen kündigungsbedingten Schaden in Höhe von ,02 nebst Verzugszinsen zu, sodass die Berufung der Beklagten nur teilweise erfolgreich war. Aussage Neben den Fragen der Wirksamkeit eines vorher erklärten Rücktritts sowie der Wirksamkeit der Kündigung, welche hier nicht näher behandelt werden sollen, setzte sich das OLG Brandenburg vor allem mit der im Leasingvertrag verwendeten Klausel zum Restwert auseinander. Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellte das Gericht fest, dass es sich bei der vorgedruckten Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, welche den Leasingnehmer unangemessen benachteilige. Demnach sei sie gemäß 307 BGB unwirksam. Die klägerische Behauptung, die Klausel würde in aller Regel zu einer wesentlich geringeren Belastung des Leasingnehmers führen, konnte das OLG Brandenburg nicht bestätigen. Hierzu das Gericht: Der einer näheren Betrachtung zu unterziehende Regelfall ist hierbei ein vorzeitig beendeter Leasingvertrag, weil die Vertragsklausel nur in einem solchen Fall greifen soll. Wird der Leasingvertrag nach einer Vertragslaufzeit von knapp 6 Monaten oder mehr vorzeitig beendet, 2 / 8

3 kann, auch wenn das Fahrzeug in ansonsten vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, der garantierte Restwert in Höhe von 54 % des Einstandswertes (netto) nicht (mehr) erreicht werden. Dies hat zur Folge, dass in all diesen Fällen stets der Leasingnehmer das Restwertrisiko übernimmt, das bei der hier gewählten Vertragsart, Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung, typischerweise allein beim Leasinggeber liegt (zuletzt BGH, Urteil vom 24. April 2013 VIII ZR 265/12 Rdnr. 14). Dieses Überbürden des vom Leasinggeber zu tragenden Restwertrisikos auf den Leasingnehmer stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Im konkreten Fall stellte das OLG Brandenburg fest, dass bis zum Zeitpunkt der Kündigung lediglich ca. sechs Monate seit dem Vertragsbeginn verstrichen waren. Trotz dieses kurzen Zeitraums konnte bereits der garantierte Restwert in Höhe von ,70 (Einstandspreis ,51 x 54 % = ,70 ) nicht mehr erzielt werden. Bei einem regulären Vertragsende hätte die Klägerin lediglich einen etwaigen Mehrkilometerausgleich und einen Ausgleich für Schäden und Mängel, die über normale Verschleißspuren hinausgehen, sowie für den Minderwert wegen nicht vertragsgemäßem Zustand verlangen können. Das Risiko der nach obiger Berechnung signifikanten Fehlkalkulation wäre der Klägerin zur Last gefallen. Diese Risikoverteilung sei beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vertragstypisch. Diese vertragliche Risikoverteilung müsse auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen habe. Denn dies folge aus dem allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechts, dass bei einem Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser. Sodann berechnete das OLG Brandenburg den Kündigungsschaden nach den allgemeinen Grundsätzen des BGH in Höhe der restlichen Leasingraten, die bis zum ordnungsgemäßen Ablauf des Leasingvertrages angefallen wären abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Hiervon seien die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen. Außerdem müsse sich der Leasinggeber den Vorteil anrechnen lassen, dass das Fahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe einen höheren Wert als zum regulären vereinbarten Vertragsende habe. Außerdem sei zulasten des Leasinggebers ein Zinsvorteil zu berücksichtigen, welcher dadurch entstehe, dass der Leasinggeber die Möglichkeit zur vorzeitigen Verwertung des Leasingfahrzeugs habe. Vor diesem Hintergrund errechnete das OLG Brandenburg einen deutlich niedrigeren Kündigungsschaden, sodass die Berufung der Beklagten zum Teil Erfolg hatte. Praxis Die durchaus komplexe Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt, dass bei der Verwendung ungewöhnlicher Klauseln in vorgefertigten Leasingverträgen Vorsicht geboten ist. Diese werden regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen. Typisch für das Kilometerleasing ist, dass der Leasinggeber das Restwertrisiko trägt. Dies schlägt auch auf den Schadenersatz durch. Hier darf der Leasinggeber nicht schlechter, allerdings auch nicht besser stehen. Eine Klausel, die gegen diese Grundsätze verstößt, erachtet das OLG Brandenburg als unwirksam. 3 / 8

4 Die klagende Leasinggeberin musste sich vor diesem Hintergrund mit deutlich weniger Schadenersatz zufrieden geben als ursprünglich eingefordert. Die Restwertkalkulation beim Fahrzeugleasing stellt ein erhebliches Risiko für den Händler dar. Letztendlich trägt dieser das Restwertrisiko aufgrund des Umstandes, dass er nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der Leasinggeberin regelmäßig zum Ankauf des Fahrzeugs verpflichtet ist. 4 / 8

5 Verbrauchs- und Emissionsangaben bei getunten Fahrzeugen OLG Frankfurt, Urteil vom , AZ: 6 U 61/14 Hintergrund Ein Tuningunternehmen hatte verschiedene getunte Fahrzeuge, welche jeweils über eine Laufleistung von weniger als km verfügten, auf der Internationalen Automobilausstellung (IAA) ausgestellt. Auf Hinweistafeln wurde auf die Tuningleistungen aufmerksam gemacht, auf die geänderten Verbrauchs- und Emissionswerte der Fahrzeuge gegenüber den Basismodellen sowie zur CO 2 -Effizienzklasse wurde nicht hingewiesen. Die Antragstellerin ein Sportwagenhersteller begehrte nun im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Ausstellung sowie die Werbung in Druckschriften für getunte Fahrzeuge ohne die genannten Angaben. Das LG Frankfurt hob die zunächst erlassene Beschlussverfügung durch Urteil auf und wies den Eilantrag zurück. Das OLG Frankfurt wies den Antrag der Sportwagenfirma ebenso zurück. Aussage Das OLG Frankfurt hielt es nicht für erforderlich, dass ein Tuningunternehmen für getunte Fahrzeuge Angaben im Sinne der Pkw-EnVKV machen muss, soweit für das getunte Fahrzeug kein Typengenehmigungsverfahren durchgeführt wurde. Das getunte Fahrzeug ist unabhängig von der tatsächlichen Laufleistung nicht als neuer Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV einzustufen. Die Fahrzeuge können nicht allein deswegen als neue Personenkraftwagen angesehen werden, weil ihre Laufleistung unterhalb von km lag. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Neue Personenkraftwagen (GRUR 2012, 842) auf diese Grenze als maßgebliches objektives Kriterium zur Beurteilung der Frage abgestellt hat, wann ein von einem Händler erworbenes Fahrzeug noch als neuer Personenkraftwagen im Sinne von 2 Nr. 1 PKW-EnVKV angesehen werden kann, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (ebenso OLG Hamm, Urteil vom I-4 U 36/14, S. 16; Anlage AG 18). Denn im Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, werden die Fahrzeuge von der Antragsgegnerin nach Vornahme technischer Veränderungen angeboten. Dieser Umstand erfordert eine eigenständige Beurteilung, die dieser Besonderheit Rechnung trägt. Die vorgenommenen technischen Änderungen führen nach der eigenen Darstellung der Antragstellerin dazu, dass die für die jeweiligen Basismodelle ermittelten offiziellen Verbrauchsund CO2-Emissionswerte gemäß der PKW-EnVKV nicht mehr zutreffen. Unter diesen Umständen kann die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein, für die getunten Fahrzeuge weiterhin diese - nunmehr unzutreffenden, weil zu niedrigen Angaben - zu machen. Damit würde die Funktion dieser Angaben, dem Verbraucher ein realistisches Bild über den Verbrauch und die verursachten Emissionen zu vermitteln, vollständig unterlaufen. Andererseits ist die Antragsgegnerin aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, zutreffende offizielle Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte im Sinne der PKW-EnVKV für die getunten Fahrzeuge anzugeben. Gemäß 2 Nr. 5 und 6 PKW-EnVKV handelt es sich hierbei um diejenigen Werte, die nach Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG ermittelt worden sind. Danach wiederum werden diese Werte im Rahmen eines Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG festgestellt. Ein solches Typgenehmigungsverfahren ist jedoch für die von der Antragsgegnerin getunten Fahrzeuge unstreitig nicht durchgeführt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin auch nicht verlangt werden, zum Zwecke der Erlangung offizieller Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte ein Typgenehmigungsverfahren durchzuführen. Der Senat geht entsprechend der Darstellung der Antragstellerin davon aus, dass ein solches Typgenehmigungsverfahren auch für getunte Fahrzeuge möglich ist. Ein solches Verfahren erleichtert die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des einzelnen Fahrzeugs, ist jedoch sehr aufwändig und daher wirtschaftlich nur dann sinnvoll, 5 / 8

6 wenn das Tuningunternehmen beabsichtigt, ein bestimmtes, auf dem Basisfahrzeug eines anderen Herstellers aufbauendes getuntes Modell mit unveränderter Spezifikation in hoher Stückzahl herzustellen ( Serientuning ). Das Tuningunternehmen ist jedoch straßenverkehrszulassungsrechtlich nicht gehindert, auf ein solches Typgenehmigungsverfahren zu verzichten und stattdessen unter Beachtung der 19 ff. StVZO die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für jedes getunte Fahrzeug einzeln herbeizuführen ( Einzeltuning ). Praxis Nach wie vor sind die Kennzeichnungsverpflichtungen nach der Pkw-EnVKV häufige Grundlage für die Abmahnung im Neuwagenverkauf. Das OLG Frankfurt lehnte hier die Anwendung auf getunte Fahrzeuge mit wirtschaftlich vernünftigen Argumenten ab. Ungeachtet dessen ist noch immer bei dem Angebot und dem Bewerben von neuen Pkws streng auf die Angaben und Hinweise der Pkw-EnVKV zu achten und im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden oder prüfen zu lassen. 6 / 8

7 Nebenkostenpositionen Fahrtkosten, Fotos sowie Gutachtenkopie sind erstattungsfähig AG Heilbad Heiligenstadt, Urteil vom , AZ: 1 C 164/14 Hintergrund Der Kläger begehrt die Erstattung restlicher Sachverständigengebühren aus abgetretenem Recht wegen Gutachtenerstattung nach einem Verkehrsunfall in Höhe von 77,91. Die Beklagte hatte auf den Rechnungsbetrag von 648,91 lediglich 571,00 gezahlt und im Übrigen die Zahlung verweigert. Sie hält die in Positionen Fotodokumentation, Gutachten Kopie inklusive Bildanlage, Fahrtkilometerkosten sowie übrige Nebenkosten für überhöht. Die Beklagte wurde zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrags verurteilt. Aussage Das AG Heilbad Heiligenstadt führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass sich die Rechnungspositionen im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegen. Die Einwände der Beklagten gegen die Fahrtkosten greifen nicht durch. Es kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, mit seinem Fahrzeug einen Sachverständigen aufzusuchen. Auch obliegt die Auswahl des Sachverständigen grundsätzlich dem Geschädigten, wobei dieser hier in einer Entfernung von 28,5 km zum Wohnort des Geschädigten ansässig war. Das Gericht hält diese Entfernung nicht für unverhältnismäßig. Nach Überzeugung des Gerichts ist bei einer Entfernung von weniger als 30 km kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht anzunehmen. Der Sachverständige war auch berechtigt, Kosten für Fotos/Lichtbilder in Rechnung zu stellen, wobei ein Betrag von 2,35 pro Foto nicht als überhöht angesehen werden kann. Ein Sachverständiger kann nicht die Preise eines Copyshops anbieten. Auch die mit 20,00 in Rechnung gestellte Gutachtenkopie inkl. Bildanlage ist nicht zu beanstanden. Auch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erhält die Kosten für eine zusätzlich erstellte Gutachtenkopie erstattet. Daher wurden im Ergebnis die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. Praxis Das AG Heilbad Heiligenstadt nimmt mit nachvollziehbarer Begründung unter Erwähnung der BVSK-Honorarbefragung zur Erstattungsfähigkeit der Nebenkostenpositionen Fahrtkosten, Fotos sowie der Gutachtenkopie Stellung. Interessant ist, dass ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht bei einer Entfernung unter 30 km zwischen Gutachter und Geschädigtem nicht angenommen wird. 7 / 8

8 Zur Zumutbarkeit einer Verweisung auf eine günstigere und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit AG Offenburg, Urteil vom , AZ: 1 C 18/13 Hintergrund Die Parteien streiten über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger bezifferte seinen Fahrzeugschaden auf fiktiver Basis unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Fahrzeug des Klägers war im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre alt und nicht nachweislich scheckheftgepflegt. Die Beklagte verwies den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten freien Werkstatt, welche eine technisch gleichwertige Reparatur anbietet. Weiter kürzte die Beklagte die im Gutachten kalkulierten UPE-Aufschläge sowie Verbringungskosten. Das AG Offenburg bestätigte die Verweisung. Aussage Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte zwar grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen könne. Aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht muss er sich jedoch auf eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, sofern diese eine technisch gleichwertige Reparatur gewährleistet und ihm der Verweis zumutbar ist. Eine Zumutbarkeit liegt vor, wenn der Pkw wie vorliegend älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist. Im Rahmen der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung konnte sich das Gericht von der technischen Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit überzeugen. Bei der Werkstatt handelt es sich um einen Meisterbetrieb, der mit Originalersatzteilen nach Herstellerrichtlinien arbeitet. Der Betrieb ist Mitglied im Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) sowie ISOzertifiziert. Der Abzug der Ersatzteilaufschläge und der Verbringungskosten war ebenfalls gerechtfertigt, da diese in der Region üblicherweise nicht anfallen. Es gibt in der Region viele Werkstätten, die entweder eine eigene Lackiererei haben oder die aufgrund von Vereinbarungen mit Lackierwerkstätten eine kostenlose Verbringung ermöglichen. Der Verweis war gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BGH auch noch im Prozess möglich und daher nicht verspätet (vgl. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 320/12). Das Gericht hielt auch einen konkreten Kostenvoranschlag nicht für erforderlich. Lediglich ein Materialzuschlag von 30 % für die Lackierarbeiten, die Kosten für die Kennzeichenbeschaffung sowie die Entsorgungskosten hielt das Gericht für erstattungsfähig. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Praxis Da die Beklagte im vorliegenden Fall hinreichend konkret zur Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit durch die von ihr benannte Referenzwerkstatt vorgetragen hatte, keine Sonderkonditionen vorlagen und der Geschädigte auch keine Gründe für eine etwaige Unzumutbarkeit darlegen konnte, hat das Gericht die Klage nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen folgerichtig zurückgewiesen. 8 / 8

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