Keine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei bestehenden Sonderkonditionen OLG Hamburg, Beschluss vom , AZ: 14 U 10/14

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 29 Keine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei bestehenden Sonderkonditionen OLG Hamburg, Beschluss vom , AZ: 14 U 10/14 Das OLG Hamburg hatte als Berufungsinstanz über das angegriffene Urteil des LG Hamburg (AZ: 331 O 205/10) zu entscheiden, welches mit Blick auf die streitigen restlichen fiktiven Reparaturkosten und die Verweisungsmöglichkeit auf eine günstige Reparaturmöglichkeit von diesem bemängelt wurde. Die Beklagte hatte den fiktiv abrechnenden Kläger erst nach Klageerhebung auf günstigere Stundenverrechnungssätze von drei konkret benannten freien Werkstätten verwiesen.... (weiter auf Seite 2) Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers LG Bamberg, Urteil vom , AZ: 3 S 102/13 Das LG Bamberg hatte in dieser Entscheidung darüber zu entscheiden, ob den Anspruchsteller aus einem Kfz-Haftpflichtschaden eine Schadenminderungspflicht dahingehend trifft, abzuwarten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung ausreichend Zeit hatte, eigene Restwertangebote zu ermitteln, oder ob er berechtigt ist, zeitnah nach Erhalt des Schadengutachtens, sein beschädigtes Fahrzeug zu dem dort ermittelten Restwert zu veräußern. In dem zu entscheidenden Fall, hatte der Geschädigte das Fahrzeug bereits verkauft, ehe der Haftpflichtversicherung das Gutachten übersendet wurde. (weiter auf Seite 3) BVSK-Honorarbefragung ist geeignete Schätzgrundlage AG Neu-Ulm, Urteil vom , AZ: 3 C 447/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 66,17 aus abgetretenem Recht für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. (weiter auf Seite 4) Zur Angemessenheit eines Unternehmergewinnabzuges und zur Höhe weiterer Ersatzansprüche AG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 3 C 443/13 Im zu entscheidenden Fall erlitt die Klägerin, die eine Reparaturwerkstatt betreibt, einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Der zur Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte eine Wertminderung in Höhe von 600,00 sowie einen kalendertäglichen Nutzungsausfall in Höhe von 59,00. Sein Honorar belief sich auf 691,70 netto. (weiter auf Seite 5)

2 Keine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei bestehenden Sonderkonditionen OLG Hamburg, Beschluss vom , AZ: 14 U 10/14 Hintergrund Das OLG Hamburg hatte als Berufungsinstanz über das angegriffene Urteil des LG Hamburg (AZ: 331 O 205/10) zu entscheiden, welches mit Blick auf die streitigen restlichen fiktiven Reparaturkosten und die Verweisungsmöglichkeit auf eine günstige Reparaturmöglichkeit von diesem bemängelt wurde. Die Beklagte hatte den fiktiv abrechnenden Kläger erst nach Klageerhebung auf günstigere Stundenverrechnungssätze von drei konkret benannten freien Werkstätten verwiesen. Aussage Zwar hatte der Senat keine Bedenken, hinsichtlich des Zeitpunktes der Verweisung erst nach Klageerhebung. Eine solche Verweisung ist möglich, solange keine prozessualen Gründe bzw. Verspätungsvorschriften entgegenstehen. Dies wurde auch vom BGH in seiner Entscheidung vom (AZ: VI ZR 320/12) festgestellt. Die Entscheidung des LG Hamburg beruhte allerdings auf fehlerhaften Tatsachenfeststellungen. So wurde im Rahmen der Beweisaufnahme bekannt, dass Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Beziehungen zur beklagten Haftpflichtversicherung in Ansatz gebracht worden waren. Auch der Nachweis der Gleichwertigkeit konnte nicht geführt werden, nachdem sich herausstellte, dass zwei der benannten Betriebe in Wirklichkeit gar keine Eurogarant-Fachbetriebe waren, deren Qualitätsstandard zweimal pro Jahr durch Überprüfungen von TÜV oder DEKRA kontrolliert und gewährleistet werden. Der Senat führt hierzu aus, dass der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet, würde nicht nur dann unterlaufen werden, wenn er sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen müsste, sondern auch dann, wenn er sich auf die Konditionen von Werkstätten verweisen lassen müsste, die nahezu ausschließlich im Rahmen von Vereinbarungen für Haftpflichtversicherer tätig werden, auch wenn diese Werkstatt vereinzelt auch für Privatauftraggeber nach den gleichen Konditionen tätig wird. Hier handelt es sich dann nicht um marktübliche Preise, sondern um Konditionen, die sich allein vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit mit den Versicherungen unter Marktniveau bewegen. Praxis Das OLG Hamburg stellt in seinem Beschluss klar, dass es dem Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehens nicht zumutbar ist, auf eine Werkstatt verwiesen zu werden, die im Lager der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung zu stehen scheint und aus diesem Grund zu günstigen Sonderkonditionen arbeitet. 2 / 8

3 Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers LG Bamberg, Urteil vom , AZ: 3 S 102/13 Hintergrund Das LG Bamberg hatte in dieser Entscheidung darüber zu entscheiden, ob den Anspruchsteller aus einem Kfz-Haftpflichtschaden eine Schadenminderungspflicht dahingehend trifft, abzuwarten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung ausreichend Zeit hatte, eigene Restwertangebote zu ermitteln, oder ob er berechtigt ist, zeitnah nach Erhalt des Schadengutachtens, sein beschädigtes Fahrzeug zu dem dort ermittelten Restwert zu veräußern. In dem zu entscheidenden Fall, hatte der Geschädigte das Fahrzeug bereits verkauft, ehe der Haftpflichtversicherung das Gutachten übersendet wurde. Das LG Bamberg bestätigte die Entscheidung des AG Bamberg vom (AZ: 101 C 846/13), das der Klage auf Erstattung des Differenzbetrages stattgegeben hatte. Aussage Das LG Bamberg folgt ebenso wie das AG Bamberg der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BGH im Urteil vom (AZ: VI ZR 318/08): Wenn der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens bleiben soll, muss er das Fahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden alsbald verkaufen können, denn den Erlös benötigt er zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, der bei wirtschaftlichem Totalschaden erforderlich ist. Wenn den Geschädigten eine Obliegenheit dahingehend treffen sollte, ein Restwertangebot der Versicherung des Schädigers abwarten zu müssen, könnte er ohne Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht überhaupt nur das Fahrzeug veräußern, wenn er zuvor die Genehmigung der Versicherung eingeholt hat. Denn angesichts der Bearbeitungsdauer von Versicherungen ist nicht klar, wie lange der Geschädigte nach Übersendung des Gutachtens warten muss, um sicher zu gehen zu können, dass diese kein günstigeres Restwertangebot mehr unterbreiten wird. Das LG Bamberg stellt diesbezüglich klar, dass bei einer Bearbeitungs- bzw. Prüfungsdauer der Versicherung von vier bis sechs Wochen dem Geschädigten keine Möglichkeit bleibt, die Kosten wie Standgebühr, Mietwagen oder Nutzungsausfall, die der Geschädigte im Fall einer Mithaftung anteilig mitzutragen hat, gering zu halten. Der Geschädigte gäbe das Restitutionsgeschehen dabei nahezu vollständig aus der Hand. Aus diesem Grund sieht das LG Bamberg es nicht für gegeben, dass der Geschädigte ein Restwertangebot der Versicherung abwarten muss, vielmehr kann er sofort das Fahrzeug auch vor Kenntnisnahme des Gutachtens durch die Versicherung zu dem gutachterlich ermittelten Restwert veräußern. Praxis Das LG Bamberg schließt sich der überwiegend herrschenden Rechtsprechung an, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Er ist berechtigt, sofern ihm keine höheren Restwertangebote bekannt sind bzw. aus seinem Wissen heraus die mitgeteilten Restwertangebote als zweifelhaft erkennbar sind, eine Veräußerung sofort vorzunehmen. 3 / 8

4 BVSK-Honorarbefragung ist geeignete Schätzgrundlage AG Neu-Ulm, Urteil vom , AZ: 3 C 447/14 Hintergrund Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 66,17 aus abgetretenem Recht für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. Das AG Neu-Ulm gab der Klage vollumfänglich statt. Aussage Das AG Neu-Ulm erachtet die dem Geschädigten vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten vollumfänglich als erstattungsfähig. Anhaltspunkte, dass die die hier geltend gemachten Kosten unangemessen sind, bestanden nicht. Die vom Kläger angesetzte Vergütung war üblich und angemessen. Zur Ermittlung der ortsüblichen und angemessenen Vergütung zieht das AG Neu-Ulm in ständiger Rechtsprechung die vom BVSK e.v. veröffentlichte Honorarbefragung im Wege richterlicher Schätzung als geeignete Schätzgrundlage heran. Die richtige Ermittlung des Schadenbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit der hier in Rede stehenden Vergütung liefert das arithmetische Mittel des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013, den 50 % bis 60 % der Befragten also die Mehrheit ihrer Honorarabrechnung zugrunde legen. Dies gilt für das Grundhonorar und für die Nebenkosten. Die vorliegende Abrechnung hielt sich an die in der BVSK-Honorarbefragung vorgegebenen Grenzen bzw. unterschritt dies sogar. Die vom Kläger in Ansatz gebrachte Urheberrechtspauschale begegnete ebenfalls keinen Bedenken. Im Ergebnis wurden die Sachverständigenkosten daher in voller Höhe zugesprochen. Praxis Das AG Neu-Ulm bestätigt die BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Sachverständigenhonorars. Auch die in Ansatz gebrachte Urheberrechtspauschale hält das Gericht für erstattungsfähig. 4 / 8

5 Zur Angemessenheit eines Unternehmergewinnabzuges und zur Höhe weiterer Ersatzansprüche AG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 3 C 443/13 Hintergrund Im zu entscheidenden Fall erlitt die Klägerin, die eine Reparaturwerkstatt betreibt, einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Der zur Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte eine Wertminderung in Höhe von 600,00 sowie einen kalendertäglichen Nutzungsausfall in Höhe von 59,00. Sein Honorar belief sich auf 691,70 netto. Der gegnerische Haftpflichtversicherer kürzte die Rechnung der Klägerin in Höhe eines Unternehmergewinns von 20 % und berücksichtige lediglich eine Wertminderung in Höhe von 450,00. Nutzungsausfall erstattete sie in Höhe von 50,00 je Kalendertag. Die Sachverständigenkosten kürzte sie ebenfalls und bezahlt lediglich 471,43. Den fehlenden Schadenersatzbetrag machte die Klägerin klageweise geltend und hatte Erfolg. Aussage Das AG Saarbrücken lehnte einen 20%igen Anzug wegen Unternehmergewinns ab und führte hierzu aus: Hierzu führt das AG Saarbrücken weiter aus: Der Abzug ist unberechtigt. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, nahezu ausschließlich Fremdfahrzeuge zu reparieren, dass ihre Werkstatt ausgelastet sei, und dass sie Fremdaufträge habe zurückstellen müssen, um das eigene Fahrzeug instand zu setzen. Damit liegen alle Voraussetzungen vor, damit ein Unternehmergewinn nicht in Abzug zu bringen ist. Nach anderer Sichtweise, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann der geschädigte Betreiber einer auf die Reparatur von Fremdfahrzeugen ausgerichteten Werkstatt, der die beschädigte Sache selbst instand setzt nach 249 II BGB als Herstellungskosten grundsätzlich das verlangen, was die Instandsetzung in einer fremden Kfz-Werkstatt gekostet hätte, einschließlich des Unternehmergewinns. Eine Ausnahme soll lediglich dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetztungskapazität seines Betriebes anderweitig gewinnbringend einzusehen (vgl. BGHZ 54, 82f.; OLG Hamm, Urt. v U 94/89, NJW-RR 1990, 468; LG Heidelberg Urt v S 24 90, NJW-RR 1991, 352; LG Bochum, Urt v I O S 61/89 NJW-RR 1989, 1159). Für den Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten einschließlich des Unternehmergewinns ist 249 II BGB und nicht 252 BGB die richtige Anspruchsgrundlage. Denn es geht nicht darum, ob dem Geschädigten Ersatz für einen ihm entgangenen Gewinn wegen des Verlustes anderer Aufträge zusteht, sondern um die Frage, ob der Gewinn, den die Reparaturwerkstatt gewöhnlich einkalkulieren würde, im Falle der Selbstreparatur zu den erforderlichen Kosten im Sinne von 249 II BGB zu rechnen ist (LG Heidelberg, Urt. v S 24/90, NJW-RR 1991, 352). Zwar gilt Grundsatz, dass der Geschädigte durch die Beschädigung einer ihm gehörenden Sache nicht besser gestellt werden soll als er ohne das schädigende Ereignis dastünde. Andererseits ist anerkannt, dass überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen. Sofern die Werkstatt des Geschädigtes vorrangig auf die 5 / 8

6 gewerbsmäßige Reparatur fremder Fahrzeuge ausgerichtet ist, ist davon auszugehen, dass die Reparatur eines eigenen Fahrzeugs den Werkstattbetrieb beeinträchtigt und somit eine überpflichtmäßige Anstrengung des Geschädigten gegeben ist. Damit der Schädiger durch letztere nicht auf Kosten des Geschädigten entlastet wird, ist eine Anrechnung auf Basis der üblicherweise anfallenden Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Unternehmergewinns geboten. Der Subjektsbezogenheit des Schadensersatzbegriffs, demzufolge eine dem Geschädigtem zur Verfügung stehende besonders vorteilhafte Herstellungsweise dem Schädiger zugute kommen muss (vgl. BGHZ 54, 82 ff), wird dadurch Rechnung getragen, dass auch nach dieser Auffassung der Unternehmergewinnanteil nicht ersetzt wird, wenn der Geschädigte infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig gewinnbringend einzusetzen (vgl. AG Marl: Kein Abzug des Unternehmergewinns bei Selbstinstandsetzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch Kfz-Fachwerkstatt, NZV 2010; 525). Auch die vom Sachverständigen ermittelt Wertminderung in Höhe von 600,00 kann die Klägerin beanspruchen, entschied das AG Saarbrücken und führte hierzu aus: Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat die Wertminderung mit 600 beziffert. Er hat insoweit angegeben, sämtliche beeinflussenden Faktoren wie Reparaturumfang, Fahrzeugalter, Laufleistung, Allgemeinzustand und Veräußerungswert (zu denen er im Gutachten entsprechende Ausführungen macht) berücksichtigt zu haben. Durchschnittlich sei ein Mindererlös nach der Instandsetzung in dieser Höhe zu erwarten. Der Beklagte hat diesen Wert bestritten und auf einen Prüfbericht der DEKRA vom verwiesen. Dort lautet es indes nur allgemein: Aufgrund von Art und Umfang der Beschädigung ist unter Berücksichtigung des Fahrzeuges, der Erstzulassung, Laufleistung und Marktsituation eine Wertminderung von (450) angemessen und üblich. Inwieweit die Feststellungen des Sachverständigen M. falsch sind, ist nicht dargetan. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob der angegebene Wert willkürlich gewählt wurde, oder das Ergebnis einer ernsthaften Sachprüfung ist, die aufgrund einer überlegenen Berechnungsmethodik, Marktanalyse o.ä., das abweichende Ergebnis trägt. Zur Höhe des Nutzungsausfalls führte das Gericht aus: Der Beklagte hat pauschal und ohne Begründung behauptet, dass nur 50 anzusetzen seien. Das Bestreiten ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Es hätte dem Beklagten oblegen darzulegen, weshalb nur 50 anzusetzen sein sollen, etwa dass das Fahrzeug in eine falsche Gruppe (G statt F) eingeordnet wurde, oder dass eine Herabsetzung wegen Laufleistung oder Alter zu erfolgen hätte, o.ä. Hierzu schweigt sich der Beklagte indes aus. Solange aber kein konkreter Mangel des Gutachtens dargetan wird, kann die Klägerin dieses der Bezifferung ihres Schadens ohne Weiteres zugrunde legen. Auch die gekürzten Sachverständigenkosten wurden der Klägerin mit folgender Begründung in voller Höhe zugesprochen: Die Klägerin durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann von dem Beklagten nach 249 II 6 / 8

7 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl BGH, Urteil vom VI ZR 225/13 mit weiteren Nachweisen). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH a.a.o. m.w.n.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des 254II Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH a.a.o. m.w.n.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der BGH ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigtes, insbesondere auf seine individuelles Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH a.a.o., m.w.n.). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von 249 Abs. 2 Satz I BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH a.a.o. m.w.n.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von 249 II Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, BGHZ Band 132, 381 mwn). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese sich auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Sehadensaufwandes gemäß 249 Abs. 2 Satz I BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12, jeweils aao). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.). Der BGH geht davon aus, dass es mit dieses Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist, die dem Geschädigten vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes zu kürzen. 7 / 8

8 Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtlich Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 VI ZR 528/12, aa0 Rn. 19 mwn). Praxis Aus der Rechtsprechung zu der Frage, ob und in welcher Höhe bei der Reparatur betriebseigener Fahrzeuge ein Unternehmerabzug gerechtfertigt ist, lässt sich eine klare Tendenz dahingehend entnehmen, dass bei Reparatur eines autohaus- oder werkstatteigenen Fahrzeuges in der eigenen Werkstatt, die im Wesentlichen zur gewinnbringenden Reparatur von Fremdfahrzeugen betrieben wird (wie dies regelmäßig der Fall sein dürfte), der Unternehmergewinn dann als erstattungsfähige Schadenposition anzuerkennen sein soll, wenn die Reparatur des eigenen Fahrzeuges Kapazitäten der Werkstatt gebunden hat, die sonst für die Ausführung von Fremdaufträgen hätten verwendet werden können. 8 / 8

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