Pflichten des Händlers bei (unentgeltlicher) Gebrauchtwagenvermittlung OLG Hamm, Urteil vom , AZ: 7 U 77/13

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 39 Pflichten des Händlers bei (unentgeltlicher) Gebrauchtwagenvermittlung OLG Hamm, Urteil vom , AZ: 7 U 77/13 Im Jahre 2009 erwarb der Kläger beim beklagten Autohändler ein Neufahrzeug. Den Kauf finanzierte er über eine Bank. Nachdem er die Darlehensraten nicht mehr pünktlich zahlen konnte, vereinbarte der Kläger Anfang Januar 2011, dass das Fahrzeug seitens der Beklagten zum Verkauf angeboten werden solle. Beklagtenseits wurde das Fahrzeug beim Kläger abgeholt und auf dem Betriebsgelände ausgestellt, wobei einer der beiden Fahrzeugschlüssel beim Kläger verblieb. Die Abholung erfolgte im Februar In der Nacht vom auf den wurde das Fahrzeug vom Außengelände der Beklagten unter ungeklärten Umständen entwendet.... (weiter auf Seite 2) Schwacke-Automietpreisspiegel zur Schätzung von Mietwagenkosten in der Berufung bestätigt LG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 20 S 109/13 Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem LG Düsseldorf war ein Verkehrsunfall. Unfallbedingt fiel das Fahrzeug des Geschädigten aus, sodass dieser einen Ersatzwagen in Anspruch nehmen musste. Verklagt wurde die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach unstreitig war. (weiter auf Seite 4) Keine Markterforschungspflicht für den Unfallgeschädigten zur Höhe der Sachverständigenkosten AG München, Urteil vom , AZ: 335 C 2231/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 206,05 aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. (weiter auf Seite 6) Fiktive Verbringungskosten und die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme sind erstattungsfähig AG Neuburg a.d. Donau, Urteil vom , AZ: 3 C 330/13 Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten und Verbringungskosten. Die Klägerin hatte zur Ermittlung der Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Nachdem die Beklagte die Netto-Reparaturkosten nicht in voller Höhe erstattet hatte, beauftragte die Klägerin den Sachverständigen mit einer Stellungnahme, wofür dieser weitere Kosten von 79,00 netto in Rechnung stellte. (weiter auf Seite 7)

2 Pflichten des Händlers bei (unentgeltlicher) Gebrauchtwagenvermittlung OLG Hamm, Urteil vom , AZ: 7 U 77/13 Im Jahre 2009 erwarb der Kläger beim beklagten Autohändler ein Neufahrzeug. Den Kauf finanzierte er über eine Bank. Nachdem er die Darlehensraten nicht mehr pünktlich zahlen konnte, vereinbarte der Kläger Anfang Januar 2011, dass das Fahrzeug seitens der Beklagten zum Verkauf angeboten werden solle. Beklagtenseits wurde das Fahrzeug beim Kläger abgeholt und auf dem Betriebsgelände ausgestellt, wobei einer der beiden Fahrzeugschlüssel beim Kläger verblieb. Die Abholung erfolgte im Februar In der Nacht vom auf den wurde das Fahrzeug vom Außengelände der Beklagten unter ungeklärten Umständen entwendet. Infolge war der Kläger verpflichtet, die Darlehensforderung vollständig an die finanzierende Bank zurückzuzahlen und verklagte deshalb die Beklagte, ihn von dieser Forderung der Darlehensbank freizustellen. Die Beklagte sei jedenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie das zum Verkauf ausgestellte Fahrzeug nicht hinreichend gegen Diebstahl abgesichert habe. Sie hätte das abgemeldete und damit nicht mehr versicherte Fahrzeug nicht über Nacht auf der offenen Ausstellungsfläche stehen lassen dürfen. Außerdem hätte die Beklagte den Kläger auf den fehlenden Versicherungsschutz hinweisen müssen. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Die hiergegen vor dem OLG Hamm eingelegte Berufung blieb ebenfalls für den Kläger erfolglos. Das OLG Hamm ging nicht davon aus, dass der Kläger mit der Beklagten einen Kaufvertrag vereinbarte, bei welchem anstelle der Bezahlung des Kaufpreises die Übernahme der Darlehensschuld durch die Beklagte vereinbart worden war. Selbst wenn es eine solche Vereinbarung gegeben hätte, was der Kläger nicht beweisen konnte, hätte dieser keinen Anspruch auf Freistellung von der Darlehensschuld gehabt. Aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug entwendet worden war, war ihm nämlich die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung nämlich die Übergabe des Fahrzeuges unter Verschaffung von Eigentum unmöglich geworden. Damit verlor der Kläger auch den Anspruch auf die Gegenleistung nämlich die Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit. Den Anspruch auf Zahlung bzw. Freistellung hätte der Kläger nur dann behalten, wenn die Preisgefahr bereits auf die Beklagte im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs auf dem Außengelände übergegangen gewesen wäre. Bei der Preisgefahr handelt es sich um die Gefahr, den Kaufpreis dennoch bezahlen zu müssen, obwohl die verkaufte Sache untergegangen ist. Der Übergang dieser Preisgefahr hätte nach Ansicht des OLG Hamm vorausgesetzt, dass der Kläger bereits vollständig seinen Besitz am Fahrzeug aufgegeben hätte. Die Preisgefahr endet für den Verkäufer mit der Übergabe des Fahrzeuges, was allerdings die vollständige Aufgabe der Sachherrschaft voraussetzt. Da der Kläger allerdings noch einen Fahrzeugschlüssel behielt, mangelte es an dieser vollständigen Aufgabe der Sachherrschaft. Mangels Übergabe verblieb somit die Preisgefahr beim Kläger. Wäre die Beklagte allerdings allein oder überwiegend für das Abhandenkommen des Fahrzeugs verantwortlich gewesen, so wäre der Beklagte zur Gegenleistung weiterhin verpflichtet geblieben. Auch diese Voraussetzung lag allerdings im konkreten Fall nicht vor. Der Kläger hätte hier darlegen und nachweisen müssen, dass die Ursache für das Abhandenkommen des Fahrzeugs aus dem Herrschafts- und Organisationsbereich der 2 / 7

3 Beklagten gekommen wäre. Solches hätte etwa angenommen werden können, wenn die Beklagte die bei Hereinnahme fremder Fahrzeuge üblichen Sicherheitsvorkehrungen (Verriegelung des Lenkradschlosses, Verschließen der Fahrzeugtür, sichere Aufbewahrung der überlassenen Schlüssel) vernachlässigt hätte. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen hielt das OLG Hamm für nicht geschuldet. Insbesondere sei es nicht notwendig, ein Fahrzeug nachts in einen gesicherten Raum zu verbringen. Auch einen Verstoß gegen Obhuts- oder Aufklärungspflichten der Beklagten, welcher einen Anspruch gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB begründet hätte, sah das OLG Hamm als nicht gegeben an. Geht man davon aus, dass die Beklagte für den Kläger das Fahrzeug an einen Verkäufer vermitteln sollte, so könne man entweder von einem Auftrag ( 662 ff. BGB) oder von einem Kommissionsvertrag ( 675 Abs. 1 i.v.m. 383 HGB) ausgehen. In diesem Zusammenhang sah das OLG Hamm allerdings gerade nicht eine Verletzung von Obhutspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs als gegeben an. Auch habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, das Fahrzeug gegen Diebstahl abzusichern. Von einer solchen Verpflichtung gehe die Rechtsprechung nur bei einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung durch den Händler aus, was der Kläger allerdings im konkreten Fall nicht dargelegt habe. Die Vereinbarung eines Auftrags, bei welchem lediglich der Aufwand ersetzt werde, reiche nicht aus, um eine Pflicht der Beklagten anzunehmen, das Fahrzeug entsprechend zu versichern. Nach alldem wies das OLG Hamm die Berufung zurück. Wird der Kfz-Betrieb für einen Kunden stellvertretend im Rahmen des Verkaufes des Fahrzeugs tätig, ist besondere Vorsicht geboten. Oftmals erfolgen die Tätigkeiten für den Kunden aus reiner Gefälligkeit. Schriftliche Vereinbarungen sind eher selten. Der Fall zeigt sehr schön, welches Haftungspotenzial in solchen Fällen liegt. Wäre hier für die Vermittlung des Fahrzeugs ein weiteres Entgelt vereinbart worden, so hätte der Händler unter Umständen voll und ganz für den Verlust des Fahrzeuges gehaftet. Nur weil feststand, dass dem Kfz-Betrieb lediglich die Aufwendungen seitens des Klägers zu ersetzen waren, ging das OLG Hamm von weniger umfassenden Pflichten des Händlers aus. Im Zweifel ist dem Kfz-Betrieb deshalb immer anzuraten, sich vor der Übernahme entsprechender Pflichten anwaltlich beraten zu lassen. 3 / 7

4 Schwacke-Automietpreisspiegel zur Schätzung von Mietwagenkosten in der Berufung bestätigt LG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 20 S 109/13 Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem LG Düsseldorf war ein Verkehrsunfall. Unfallbedingt fiel das Fahrzeug des Geschädigten aus, sodass dieser einen Ersatzwagen in Anspruch nehmen musste. Verklagt wurde die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach unstreitig war. Diese kürzte vorgerichtlich die Mietwagenkosten der Höhe nach. Sie berief sich auf die Fraunhofer-Studie bzw. örtliche, günstigere Mietwagenangebote. Erstinstanzlich entschied das AG Düsseldorf und sprach die eingeklagten Mietwagenkosten weitgehend zu. Die Berufung der Beklagten hiergegen war weitaus überwiegend erfolglos. Das LG Düsseldorf bestätigte die konkret geltend gemachten Mietwagenkosten und ließ die Schätzung anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2011 unbeanstandet. Dass sich das AG Düsseldorf für den Schwacke-Automietpreisspiegel 2011 zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten entschieden hatte, war nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht zu beanstanden. Das Gericht führt hierzu in der Berufungsentscheidung aus: Die Höhe des objektiv Erforderlichen ist einer Schätzung durch das Gericht zugänglich, 287 ZPO. Die Schadensschätzung im Rahmen von 287 ZPO räumt dem Gericht ein besonders freies Ermessen ein, das auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung tragen soll. Das Amtsgericht war daher nicht gehindert, seiner Schadensschätzung den Schwacke- Automietpreisspiegel für das Jahr 2011 zugrunde zu legen. Das LG Düsseldorf fand auch klare Worte zur angeblichen Überlegenheit des Fraunhofer- Marktpreisspiegels Mietwagen. Der pauschale Hinweis auf diese Schätzgrundlage bzw. die Erläuterung methodischer Stärken und Schwächen der beiden Preisspiegel genüge nicht, um die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern. Im Hinblick auf die Schwacke-Liste sah das LG Düsseldorf eine allgemeine Akzeptanz gegeben. In diesem Zusammenhang führte das Gericht aus, dass auch die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage grundsätzlich geeignet sei. Anlass, sich nicht ausschließlich an der Schwacke-Liste zu orientieren, gäbe es allerdings nur dann, wenn deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden würden. Diese Voraussetzung sah das LG Düsseldorf allerdings als nicht gegeben an. Zwar hatte die Beklagte erstinstanzlich drei günstigere Angebote von Mietwagenanbietern vorgelegt. Das Gericht sah damit allerdings nicht den Nachweis erbracht, dass diese Angebote tatsächlich auch zugänglich gewesen wären. Sie hätten sich auf einen gänzlich anderen Zeitraum bezogen. Im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, auch aktuell hätten diese Preise gegolten, bestätigte das LG Düsseldorf die Ansicht des AG Düsseldorf, die Preise für Mietwagenanmietungen schwankten saisonal und oft binnen kürzester Zeit erheblich. Im Hinblick auf diesen bekannten Umstand hätte die Beklagtenseite Zweifel entkräften müssen, was nicht gelang. 4 / 7

5 Vorgelegte Angebote würden lediglich Momentaufnahmen verfügbarer Angebote darstellen dies auch im Hinblick auf die zweitinstanzlich vorgelegten, angeblich günstigeren Angebote. Weiter monierte das LG Düsseldorf an den angeblich günstigeren Vergleichsangeboten: - Es ergab sich nicht, ob es sich um Angebote mit ersatzfähigen Nebenleistungen handelte (Zustellung/ Abholung, Bedingungen der Vollkaskoversicherung und Höhe der Selbstbeteiligung). - Die Angebote spiegelten die konkrete Anmietsituation nicht wieder (Anmietung erfolgte bei der Werkstatt, Angebote hätten Abholung des Mietwagens in der Düsseldorfer Innenstadt vorausgesetzt). - Es war nicht erkennbar, ob eine Vorbuchungsfrist zu wahren war. - Es handelte sich um Angebote mit vorbestimmter Vertragsdauer (bei der konkreten Anmietung konnte die exakte Anmietdauer nicht vorhergesehen werden). Weiterhin trug die Beklagtenseite nicht zu den weiteren konkreten Mietbedingungen dieser anderen Anbieter vor. Das Gericht konnte also nicht von einer Vergleichbarkeit ausgehen. Weiterhin bestätigte das LG Düsseldorf die zusätzlichen Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sowie die Winterbereifung (Zeitraum der Anmietung war Januar 2012). Auch wurden die Kosten für einen Zusatzfahrer (144,00 ) bestätigt. An Eigenersparnis nahm das LG Düsseldorf einen Abzug in Höhe von 10 % vor. Auch die Zustell- und Abholkosten wurden bestätigt. Wie schon das LG Köln verbleibt auch das LG Düsseldorf entgegen einiger Einzelfallentscheidungen des OLG Köln (z.b. vom , AZ: 15 U 212/14 Schätzung anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer) beim bewährten Schwacke- Automietpreisspiegel. Es ist bemerkenswert, dass das LG Düsseldorf der oberinstanzlichen Rechtsprechung nicht folgt. Äußerst praxisrelevant sind auch die Ausführungen des LG Düsseldorf zu der Bedeutung von vorgelegten, angeblich günstigeren Angeboten anderer Anbieter im Prozess. Wichtig ist, dass hier zum einen die Beweislast für die Verfügbarkeit derartiger Angebote voll und ganz auf Seiten des Schädigers gesehen wird. Dieser muss also vortragen, dass die behaupteten Angebote auch im konkreten Fall zu vergleichbaren Bedingungen zur Verfügung gestanden hätten. Dies gelingt dem Schädiger in der Regel nicht. Darüber hinaus hält das LG Düsseldorf fest, dass es nicht auf irgendwelche andere Angebote ankommt, sondern dass schon die konkrete Vergleichbarkeit gegeben sein muss. Insbesondere könne nicht einfach der Schluss gezogen werden, dass aktuell günstigere Angebote auch für den konkreten Anmietzeitraum zur Verfügung gestanden hätten. Das LG Düsseldorf betont hier den Umstand, dass derartige Angebote starken Schwankungen unterliegen. 5 / 7

6 Keine Markterforschungspflicht für den Unfallgeschädigten zur Höhe der Sachverständigenkosten AG München, Urteil vom , AZ: 335 C 2231/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 206,05 aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. Das AG München gab der Klage vollumfänglich statt (vgl. auch AG München, Urteil vom , AZ: 335 C 2230/14). Nach Auffassung des Gerichts ist der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen nicht dazu gehalten, vorab eine Marktforschung zu betreiben. Zum einen gibt es bei Kfz- Sachverständigen keine allgemein zugänglichen Preislisten, zum anderen orientiert sich das in der Regel geltend gemachte Grundhonorar an der erst noch zu ermittelnden Schadenhöhe, sodass vor der Begutachtung keine konkreten Angaben zu den Kosten des Sachverständigengutachtens gemacht werden können. Der durchschnittliche Unfallgeschädigte hat daher in der Regel keine Ahnung, wie die Sachverständigenkosten berechnet werden und was in dieser Hinsicht angemessen ist. Er wäre mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert und darf sich daher damit begnügen, einen in seiner Lage und ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür nicht der Geschädigte. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde). Solange der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt, findet keine Preiskontrolle statt. Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars betreffen lediglich den Vergütungsanspruch des Sachverständigen, nicht jedoch den Schadenersatzanspruch. Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn auch für den Laien erkennbar ist, dass Preis und Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen oder die Preise erkennbar willkürlich festgesetzt wurden. Im vorliegenden Fall liegt das Grundhonorar im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2013, lediglich die Nebenkosten liegen etwas über dem HB V Korridor. Da für den Geschädigten keine erkennbare Überhöhung der Sachverständigenrechnung vorlag, kommt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht in Betracht. Zwei Ausfertigungen des Gutachtens erscheinen dem Gericht gerechtfertigt, da der Kläger gegebenenfalls für sich, seinen Rechtsanwalt und die Beklagte eine Ausfertigung des Gutachtens benötigt. Im Ergebnis wurden die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. Das AG München weist in den beiden genannten Entscheidungen darauf hin, dass die gegnerische Versicherung nicht rechtlos gestellt ist, da sie sich etwaige Rechte des Geschädigten (gemäß 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog 255 BGB) abtreten lassen kann, um sich gegebenenfalls selbst mit dem Sachverständigen auseinanderzusetzen. 6 / 7

7 Fiktive Verbringungskosten und die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme sind erstattungsfähig AG Neuburg a.d. Donau, Urteil vom , AZ: 3 C 330/13 Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten und Verbringungskosten. Die Klägerin hatte zur Ermittlung der Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Nachdem die Beklagte die Netto-Reparaturkosten nicht in voller Höhe erstattet hatte, beauftragte die Klägerin den Sachverständigen mit einer Stellungnahme, wofür dieser weitere Kosten von 79,00 netto in Rechnung stellte. Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sowie restliche Reparaturkosten auf fiktiver Basis. Der hierauf gerichteten Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das Gericht bejaht den Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten in Höhe von 93,17, da es sich um solche Kosten handelt, die bei der Reparatur des Fahrzeugs voraussichtlich entstehen und daher grundsätzlich erstattungsfähig sind. Es ist der fiktiven Abrechnung immanent, dass die im Falle der tatsächlichen Reparatur anfallenden Kosten nicht mit letzter Sicherheit bestimmt werden können. Im Rahmen der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass die örtliche Vertragswerkstätte über keine eigene Lackiererei verfügt und damit im Falle einer Reparatur entsprechend Verbringungskosten anfallen würden. Das Gericht hielt auch die Sachverständigenkosten für die ergänzende Stellungnahme für erstattungsfähig. Nachdem die Beklagte Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben hatte, verstößt es nicht gegen die Schadenminderungspflicht der Klägerin, hierüber eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie im Falle einer Reparatur mangels eigener Lackiererei des örtlichen Reparaturbetriebes auch tatsächlich anfallen. Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht, bei Einwendungen des Haftpflichtversicherers gegen die gutachterlich festgestellte Schadenhöhe eine ergänzende Stellungnahme zu beauftragen. 7 / 7

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