Aussage Das OLG Frankfurt gab jedoch der Unterlassungsklage statt und bejahte einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Pkw-EnVKV.
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- Harald Kramer
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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 10 Auch Werbung für ein noch nicht verkäufliches Fahrzeug muss Verbrauchsangaben nach der Pkw-EnVKV enthalten OLG Frankfurt, Beschluss vom , AZ: 6 U 10/14 Das OLG Frankfurt hatte über einen Unterlassungsanspruch gegen einen Fahrzeughersteller zu entscheiden, der mit einer Werbebroschüre den neuen BMW X1 mit dem Slogan Frisch von der Weltpremiere auf dem Genfer Autosalon sowie mit dem Hinweis Der neue X1 bewarb. Auf den Kraftstoffverbrauch und den CO 2 -Ausstoß wies der Hersteller jedoch nicht hin. (weiter auf Seite 2) Keine Verweisung bei Nachweis regelmäßiger Wartung in markengebundenen Vertragswerkstätten AG Frankfurt/ Main, Urteil vom , AZ: 31 C 2574/14 (10) Die Parteien streiten u.a. noch um restliche Reparaturkosten. Die Beklagte hatte nicht die im Schadengutachten kalkulierten Netto-Reparaturkosten reguliert, da sie der Auffassung ist, den Kläger auf eine günstigere, freie Fachwerkstatt verweisen zu können. Auch UPE-Aufschläge wurden von der Beklagten gekürzt. (weiter auf Seite 3) Dauer des erstattungsfähigen Nutzungsausfalls bei Bestellung eines Neuwagens mit einer Sonderausstattung wegen Schwerbehinderung AG Essen-Steele, Urteil vom , AZ: 17 C 259/12 Im vorliegenden Fall erlitt der Geschädigte am einen unverschuldeten Verkehrsunfall, wodurch sein Fahrzeug totalbeschädigt wurde. Die Parteien stritten lediglich über die Dauer der zustehenden Nutzungsausfallentschädigung. (weiter auf Seite 4) Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und zur Bagatellschadenhöhe AG Königs Wusterhausen, Urteil vom , AZ: 4 C 1082/14 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 104,89. Die Beklagte hatte vorprozessual die Sachverständigenkosten für ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Gutachten zur Feststellung der Höhe des Unfallschadens an ihrem Pkw nicht vollständig reguliert. Die Beklagte wendet ein, bei der ermittelten Schadenhöhe von 818,39 netto liege ein sogenannter Bagatellschaden vor. (weiter auf Seite 5) Impressum:, Menzelstraße Potsdam
2 Auch Werbung für ein noch nicht verkäufliches Fahrzeug muss Verbrauchsangaben nach der Pkw-EnVKV enthalten OLG Frankfurt, Beschluss vom , AZ: 6 U 10/14 Das OLG Frankfurt hatte über einen Unterlassungsanspruch gegen einen Fahrzeughersteller zu entscheiden, der mit einer Werbebroschüre den neuen BMW X1 mit dem Slogan Frisch von der Weltpremiere auf dem Genfer Autosalon sowie mit dem Hinweis Der neue X1 bewarb. Auf den Kraftstoffverbrauch und den CO 2 -Ausstoß wies der Hersteller jedoch nicht hin. Die Beklagte war der Ansicht, dies sei nicht erforderlich, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bestellt werden konnte, sondern erst ein halbes Jahr später. Das OLG Frankfurt gab jedoch der Unterlassungsklage statt und bejahte einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Pkw-EnVKV. Der Begriff neu im Sinne des 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sei nur als Abgrenzung zu Gebrauchtwagen zu verstehen, wobei die Abgrenzung dabei in der Weise erfolgt, dass der Neuwagen noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sein darf. Die Tatsache jedoch, dass ein bestimmtes Modell zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bestellt werden könne, stehe dem Begriff neu nach der Pkw-EnVKV nicht entgegen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Fahrzeugmodell erkennbar nicht zum Verkauf bestimmt sei wie z.b. Studien- oder Prototypen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Anlage 4 zur 5 Pkw-EnVKV. Die Vorschrift diene dem Zweck, dass ein Verbraucher, der wenn auch ein allgemeines Interesse an einem Modell hat, eine schnelle Möglichkeit erlangt, dessen Verbrauchs- und Emissionswerte unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen. Auch aus 3 Abs. 3 Pkw-EnVKV, der den Hersteller verpflichtet, dem Händler die Daten zur Verfügung zu stellen, die nach der Lieferung eines Modells für die zusätzliche Erteilung der Informationen am Verkaufsort erforderlich sind, könne sich nichts anderes ergeben. Dies dient lediglich der Sicherstellung, dass der Hersteller den Händler bei der Erfüllung der diesem obliegenden Informationspflichten ausreichend unterstützt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass den Hersteller die Informationspflichten nach der Pkw-EnVKV erst dann treffen, wenn Modelle tatsächlich lieferbar sind. Nach den Vorschriften der Pkw-EnVKV muss die Werbung für neue Fahrzeuge Hinweise zum Kraftstoffverbrauch und CO 2 in leicht verständlicher, gut lesbarer Form enthalten. Diese Pflicht trifft auch den Hersteller bei der Werbung für ein zum Werbezeitpunkt noch nicht bestellbares Fahrzeug, wenn durch die Werbung erwartet werden kann, dass es in absehbarer Zeit käuflich zu erwerben sein wird. Eine Ausnahme gilt nur für Studien- oder Prototypen, die nicht für den Verkauf konzipiert wurden. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 2 / 5
3 Keine Verweisung bei Nachweis regelmäßiger Wartung in markengebundenen Vertragswerkstätten AG Frankfurt/ Main, Urteil vom , AZ: 31 C 2574/14 (10) Die Parteien streiten u.a. noch um restliche Reparaturkosten. Die Beklagte hatte nicht die im Schadengutachten kalkulierten Netto-Reparaturkosten reguliert, da sie der Auffassung ist, den Kläger auf eine günstigere, freie Fachwerkstatt verweisen zu können. Auch UPE-Aufschläge wurden von der Beklagten gekürzt. Das Fahrzeug des Klägers war ein VW Polo, der im Unfallzeitpunkt bereits 14 Jahre alt war und einen Kilometerstand von ca km aufwies. Der Kläger konnte durch Vorlage des Serviceheftes nachweisen, dass die Wartung des Fahrzeugs stets durch Vertragswerkstätten vorgenommen wurde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Frankfurt/ Main wies die Verweisung des Klägers auf eine freie Fachwerkstatt zurück, da diese für den Kläger im Sinne der Rechtsprechung des BGH unzumutbar ist. Weiter lehnte es den Abzug der im Gutachten kalkulierten UPE-Aufschläge durch die Beklagte ab. UPE-Aufschläge gehören auch im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung zu den zu ersetzenden Kosten, wenn sie in den in Betracht kommenden Reparaturwerkstätten anfallen. Die Aufschläge waren voll zu erstatten, da es gerichtsbekannt ist, dass im Rhein-Main-Gebiet in VW-Vertragswerkstätten UPE-Aufschläge in kalkulierter Höhe anfallen. Lediglich die merkantile Wertminderung von 100,00 lehnte das Gericht ab. Dabei wurde nicht verkannt, dass es wegen der verbesserten Fahrzeughaltbarkeit keine starren Grenzen hinsichtlich Fahrzeugalter und Laufleistung mehr geben kann. Hier wies das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch bereits verschiedene Vorschäden und nicht reparierte Altschäden auf, weshalb der streitgegenständliche Blechschaden in Form der bloßen Erneuerung der Stoßfängerabdeckung in der Gesamtschau keine Vertiefung eines bereits zuvor bestehenden merkantilen Minderwertes zur Folge hatte. Das AG Frankfurt/ Main folgt den vom BGH aufgestellten Kriterien zur Unzumutbarkeit einer Verweisung bei nachweislich regelmäßiger Wartung in markengebundenen Fachwerkstätten. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 3 / 5
4 Dauer des erstattungsfähigen Nutzungsausfalls bei Bestellung eines Neuwagens mit einer Sonderausstattung wegen Schwerbehinderung AG Essen-Steele, Urteil vom , AZ: 17 C 259/12 Im vorliegenden Fall erlitt der Geschädigte am einen unverschuldeten Verkehrsunfall, wodurch sein Fahrzeug totalbeschädigt wurde. Die Parteien stritten lediglich über die Dauer der zustehenden Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte forderte Nutzungsausfall für 39 Tage, insgesamt 2.535,-, da er ein Ersatzfahrzeug mit einer Sonderausstattung (hier: Zusatzpaket Distronic Plus ) zur Kompensation seiner Schwerbehinderung anschaffen musste. Dieses sei auf dem Gebrauchtwagenmarkt schwerer zu beschaffen als ein durchschnittlich ausgestattetes Fahrzeug. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte jedoch nur für die pauschal von den meisten Versicherungen anerkannte Ausfallzeit/ Ersatzbeschaffungsdauer von 14 Tagen und lehnte weitere Zahlungen ab. Das AG Essen-Steele führt aus, dass es hier dem schwerbehinderten Geschädigten zuzugestehen ist, sich ein Ersatzfahrzeug mit einer Sonderausstattung anzuschaffen, welche ihn im Hinblick auf seine Behinderung zumindest bei einem Teil der regelmäßig anfallenden Fahrten entlastet. Das Risiko der daraus resultierenden längeren Nutzungsausfalldauer hat nach dem AG Essen-Steele der Schädiger zu tragen. Das Gericht ließ hier durch ein Sachverständigengutachten feststellen, dass die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen nicht möglich war. Der vom Gericht bestellte Sachverständige führte hierzu aus, dass zum Zeitpunkt unmittelbar nach dem Eintritt des Unfallereignisses weder auf der Internetplattform noch bei dem in NRW größten Mercedes- Händler vergleichbare Fahrzeuge vom Typ des beschädigten Fahrzeuges mit entsprechender Sonderausstattung zur Verfügung standen und eine Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt unabhängig von der konkreten Wiederbeschaffungsdauer nahezu unmöglich war. Der Geschädigte durfte hier seine Suche zulässigerweise auf Fahrzeuge mit dem Zusatzpaket Distronic Plus beschränken, da es mit diesem Zusatzpaket ausgestattet war. Maßgeblich für die Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum, der für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu veranschlagen ist. In den meisten Gutachten wird dieser Zeitraum standardmäßig mit 14 Tagen benannt. Dies mag für die gängigen Fahrzeugtypen mit Standardausstattung eine richtige Prognose sein. Für Ausnahmefälle wie den vorliegenden muss dieser Zeitrahmen regelmäßig nach oben korrigiert werden. Dazu ist es gerade auch bei Inanspruchnahme eines Mietwagens ratsam, sich rechtliche Beratung zu holen. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 4 / 5
5 Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und zur Bagatellschadenhöhe AG Königs Wusterhausen, Urteil vom , AZ: 4 C 1082/14 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 104,89. Die Beklagte hatte vorprozessual die Sachverständigenkosten für ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Gutachten zur Feststellung der Höhe des Unfallschadens an ihrem Pkw nicht vollständig reguliert. Die Beklagte wendet ein, bei der ermittelten Schadenhöhe von 818,39 netto liege ein sogenannter Bagatellschaden vor. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Königs Wusterhausen führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Klägerin die Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich halten durfte und zieht die Bagatellschadengrenze hier bei 600,00. Ein Unfallgeschädigter kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe an seinem durch einen Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten als sogenannten Herstellungsaufwand verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot der Schadenminderungspflicht verlangt vom Geschädigten jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als müsse er den Schaden selbst tragen. Bei der Prüfung, ob der Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten wird, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden. Bei Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Für eine solche Erkennbarkeit der Unüblichkeit der Kosten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das AG Königs Wusterhausen zieht die Bagatellschadengrenze hier bei 600,00 (netto). Der Geschädigte darf den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen und ist nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 5 / 5
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