Originalmotor bei Oldtimern nicht automatisch Beschaffenheitsvereinbarung OLG Karlsruhe, Urteil vom , AZ: 9 U 234/12

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 25 Originalmotor bei Oldtimern nicht automatisch Beschaffenheitsvereinbarung OLG Karlsruhe, Urteil vom , AZ: 9 U 234/12 Die meisten Oldtimer weisen gegenüber dem Originalzustand Veränderungen auf. Es stellt sich dabei die Frage, über welche Veränderungen der Käufer durch den Verkäufer automatisch informiert werden muss und hinsichtlich welcher er explizit nachfragen bzw. sich die von ihm gewünschte Eigenschaft schriftlich zusichern lassen muss. (weiter auf Seite 2) Adressat der Mängelrüge beim Handelskauf LG Krefeld, Urteil vom , AZ: 3 O 311/13 Auch wenn der Kfz-Händler gegenüber seinem gewerblichen Kunden in seinen AGB die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen bei anderen vom Fahrzeughersteller/- importeur anerkannten Betrieben gestattet, so wird dadurch die kaufmännische Rügepflicht nach 377 I, II HGB nicht abbedungen. Diese ist gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Eine Erweiterung der Empfangszuständigkeit auf andere vom Fahrzeughersteller/- importeur anerkannte Betriebe ist damit nicht verbunden. (weiter auf Seite 5) Zum Verweisungsrecht im Rahmen der Vollkaskoversicherung AG Bad Schwalbach, Urteil vom , AZ: 3 C 14/10 (70) Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsvertrag über eine Vollkaskoversicherung für den Pkw des Klägers. Streit besteht über die Höhe und den Umfang der vertraglichen schadenbedingten Entschädigungspflicht aufgrund eines Versicherungsfalles. (weiter auf Seite 6) Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung AG Braunschweig, Urteil vom , AZ: 114 C 469/13 Der Kläger reparierte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in Eigenregie, nachdem der Schaden zuvor in einem Schadengutachten festgestellt worden war. Der Kläger wandte sich erneut an den Sachverständigen, um sich die ordnungsgemäße Reparatur bestätigen zu lassen. (weiter auf Seite 7) 1 / 7

2 Originalmotor bei Oldtimern nicht automatisch Beschaffenheitsvereinbarung OLG Karlsruhe, Urteil vom , AZ: 9 U 234/12 Die meisten Oldtimer weisen gegenüber dem Originalzustand Veränderungen auf. Es stellt sich dabei die Frage, über welche Veränderungen der Käufer durch den Verkäufer automatisch informiert werden muss und hinsichtlich welcher er explizit nachfragen bzw. sich die von ihm gewünschte Eigenschaft schriftlich zusichern lassen muss. Im vorliegenden Fall ging es um den Verkauf eines Jaguar XK 150 S Roadster, Baujahr 1958, im Jahre 2010 zu einem Kaufpreis von ,00. Der Wagen war ursprünglich mit einem 3,4-l-Motor mit 250 PS ausgestattet. In dem verkauften Fahrzeug befand sich jedoch eine 3,8-l-Maschine mit 265 PS. Der Käufer/Kläger forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil er angeblich nicht über den Austauschmotor informiert worden sei, der Wagen in diesem Zustand einen deutlich geringeren Sammlerwert habe und er nicht an bestimmten Oldtimer-Ralleys teilnehmen dürfe, für die nur Fahrzeuge im Originalzustand zugelassen seien. Das LG Konstanz verurteilte die Verkäuferin/Beklagte in erster Instanz zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeuges. Der Einbau eines Motors, der nicht dem Originalmotor entspreche, sei ein Mangel, für den der Verkäufer einstehen müsse, wenn diese Tatsache verschwiegen worden sei. Das OLG Karlsruhe sah die Sache jedoch anders. Es hob das Urteil des LG Konstanz auf und wies die Klage auf Rückabwicklung zurück. Die Bezeichnung des verkauften Fahrzeuges als Jaguar XK 150 S Roadster enthalte eben noch nicht die Vereinbarung der Originalbeschaffenheit, dies gelte auch für den Motor. Entscheidend sei insoweit, dass auch der später eingebaute Motor ein S-Motor gewesen sei, der dem Originalmotor in Sachen Leistung zumindest ebenbürtig sei. Aus den Urteilsgründen: b) Ein Mangel ergibt sich nicht aus der Bezeichnung des Fahrzeugs mit "Jaguar XK 150 S Roadster" in 1 des Kaufvertrages. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspricht der in dieser Bezeichnung enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarung ( 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es liegt auch kein "aliud" im Sinne von 434 Abs. 3 BGB vor. Die Bezeichnung "Jaguar XK 150 S Roadster" bedeutet, dass das verkaufte Fahrzeug zu einer bestimmten Modellbaureihe des Herstellers Jaguar gehört. Diese Beschreibung ist zutreffend. Denn das vom Kläger erworbene Fahrzeug wurde tatsächlich im Jahr 1958 von Jaguar als "Jaguar XK 150 S Roadster" hergestellt und verkauft. Der spätere Einbau eines anderen Motors ändert nichts an der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einer bestimmten Baureihe und an der Richtigkeit der Modellbezeichnung. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass zur gleichen Zeit von Jaguar ein ähnliches Fahrzeug hergestellt wurde, nämlich der "Jaguar XK 150", in dessen Modellbezeichnung der Buchstabe "S" fehlte. Das letztere Fahrzeug hatte einen Motor mit lediglich 193 oder 213 PS (vgl. die Darstellung im Artikel "Jaguar XK 150" auf Wikipedia, Stand ), während das Modell mit dem Zusatzbuchstaben "S" einen Motor hatte, der bei gleichem Hubraum ca. 254 PS leistete. Entscheidend ist, dass auch der später eingebaute Motor ein "S-Motor" war. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen P.. Die Fahrzeuge der betreffenden Modellreihe von Jaguar wurden nach den Ausführungen des Sachverständigen mit unterschiedlichen Motoren gebaut. Zunächst wurde ein 3,4-Liter-Motor eingebaut, später eine 3,8-Liter-Version. Sowohl von dem 3,4-Liter- als auch von dem 3,8-Liter-Motor gab es jeweils eine "S-Version". Kennzeichen der S-Version war eine andere Vergaser- Anlage, die zu einer Leistungssteigerung führte. Die Bezeichnung "Jaguar XK 150 S- Roadster" ist daher ein Hinweis darauf, dass in das Fahrzeug ein S-Motor mit einer 2 / 7

3 entsprechenden Leistungs-Steigerung eingebaut ist. Dem entspricht der Zustand des verkauften Fahrzeugs. Denn auch bei dem tatsächlich eingebauten Motor handelt es sich um eine S-Version, nämlich einen 3,8-Liter-S-Motor. Sprachgebrauch und Verständnis der Bezeichnung entsprechen den üblichen Gepflogenheiten auf dem Oldtimer-Markt bei diesem Fahrzeug, und daher auch dem Erwartungshorizont eines Käufers, der sich für ein solches Fahrzeug interessiert. Der Buchstabe "S" bezieht sich nach dem Gutachten des Sachverständigen auf die Leistungssteigerung des eingebauten Motors, und nicht auf dessen Hubraum. Dass bei einem XKModell von Jaguar nachträglich ein anderer Motor eingebaut wurde (3,8-Liter-S-Motor statt des ursprünglich eingebauten 3,4-Liter-S- Motors) ist zudem nach dem Gutachten des Sachverständigen (vgl. Seite 9 des schriftlichen Gutachtens, II 293) nicht ungewöhnlich. An der Sachkunde des Sachverständigen und seinen langjährigen Erfahrungen auf dem Oldtimer-Markt bestehen keine Zweifel; die Ausführungen des Sachverständigen zur Bedeutung der Bezeichnung "XK 150 S" sind der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. c) Ein Mangel ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nichts daraus, dass der - nach dem Gutachten des Sachverständigen im Jahr 1962 gebaute - 3,8-Liter- S-Motor nicht mit dem Original-Motor aus dem Jahr 1958 (3,4-Liter-S-Motor) identisch ist. Denn das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer, wenn insoweit nichts ausdrückliches vereinbart ist, in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann ( 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB). aa) Für den Wert eines Oldtimers und für die persönliche Wertschätzung, die ein solches Fahrzeug in Sammlerkreisen erfährt, ist die Frage, inwieweit das Fahrzeug sich noch im Originalzustand befindet, oder inwieweit es nachträglich verändert wurde, oft von erheblicher Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass viele Sammler von Oldtimern sich vor einem Kauf dafür interessieren, inwieweit das Fahrzeug noch mit Originalteilen ausgestattet ist, und ob beispielsweise irgendwann später ein anderer Motor eingebaut wurde (vgl. dazu beispielsweise die Fälle bei BGH, NZV 1995, 222 [BGH VIII ZR 213/93] und BGH, NJW 2013, 2749 [BGH VIII ZR 172/12]; vgl. zur Bedeutung des Originalzustandes bei Oldtimern auch den Artikel "Oldtimer" auf Wikipedia, Stand , dort insbesondere die Abschnitte "Klassifizierung nach Zustand" und "FIVA-Fahrzeugpass"). Es ist davon auszugehen, dass der Marktwert eines Oldtimers zumindest oft von der Frage beeinflusst wird, in welchem Umfang das Fahrzeug mit dem Originalzustand übereinstimmt. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige - unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen auf dem Oldtimer-Markt den Minderwert des Fahrzeugs durch den späteren Einbau eines anderen Motors auf ,- Euro geschätzt. bb) Aus diesem Umstand allein lässt sich jedoch nichts dafür herleiten, ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen allein aus dem Begriff "Oldtimer" Schlüsse ziehen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist. Hierfür kommt es vielmehr darauf an, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff "Oldtimer" im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird. Es gibt keine Regel, dass ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Vielmehr zeigt die, dass Oldtimer sehr oft in mehr oder weniger großem Umfang technische Veränderungen gegenüber dem Originalzustand aufweisen. Das kann technische Gründe haben (wenn Originalteile nicht mehr zu beschaffen sind), wirtschaftliche Gründe (wenn eine Beschaffung von Originalersatzteilen deutlich teurer wäre) oder es kann um technische Verbesserungen gehen, wenn beispielsweise der Fahrkomfort oder die Leistung gegenüber dem Originalzustand verbessert werden soll (vgl. hierzu den Artikel "Oldtimer" auf Wikipedia a.a.o.). Das bedeutet, dass ein Käufer beim Erwerb eines "Oldtimers" oder eines "Original-Oldtimers" generell nicht ohne Weiteres erwarten kann, dass das Fahrzeug mit dem Originalzustand zum Zeitpunkt der Herstellung übereinstimmt. Das gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen vor allem dann, wenn ein Kaufinteressent wie vorliegend - weiß, dass ein Oldtimer restauriert worden ist. Denn bei einer Restaurierung werden aus den oben angegebenen 3 / 7

4 Gründen sehr oft in unterschiedlichem Umfang Teile verwendet, die nicht mit den Original-Teilen identisch sind. Daher nehmen Reinking/Knoop in ihrem (auch vom Kläger zitierten) Aufsatz zur üblichen Beschaffenheit eines Oldtimers (DAR 2008, 683 ff.) eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Originalität des Fahrzeuges nur dann an, wenn die Originalität durch bestimmte Unterlagen, wie zum Beispiel einen sogenannten Fahrzeugpass bei Abschluss des Kaufvertrages dokumentiert wird. Ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, muss auf eine entsprechende Vereinbarung (Beschaffenheitsvereinbarung) im Kaufvertrag achten. Bei Oldtimer-Geschäften wird die Originalität bestimmter Bauteile häufig über sogenannte Matching Numbers beschrieben. Fehlen solche Vereinbarungen im Kaufvertrag, trägt im Zweifel der Käufer das Risiko. 4 / 7

5 Adressat der Mängelrüge beim Handelskauf LG Krefeld, Urteil vom , AZ: 3 O 311/13 Auch wenn der Kfz-Händler gegenüber seinem gewerblichen Kunden in seinen AGB die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen bei anderen vom Fahrzeughersteller/- importeur anerkannten Betrieben gestattet, so wird dadurch die kaufmännische Rügepflicht nach 377 I, II HGB nicht abbedungen. Diese ist gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Eine Erweiterung der Empfangszuständigkeit auf andere vom Fahrzeughersteller/- importeur anerkannte Betriebe ist damit nicht verbunden. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall begehrte der Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrages, nachdem mehrere Nachbesserungsversuche durch eine ortsansässige Vertragswerkstatt fehlgeschlagen waren. Das LG Krefeld stellt klar, dass der Kläger dem Beklagten den Mangel hätte anzeigen müssen, auch wenn er die Nachbesserungsarbeiten durch die ortsansässige Vertragswerkstatt hatte durchführen lassen können. c) Die kaufmännische Rügepflicht gemäß 377 HGB ist durch Ziffer VI 2a der Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten nicht abbedungen worden. Der Regelungsgehalt der Klausel beschränkt sich allein auf die Durchführung und Abwicklung der Nacherfüllung gemäß 439 BGB. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Käufer vor Unannehmlichkeiten bei der Durchführung der Nacherfüllung zu schützen, die dadurch bedingt sein können, dass sich der Wohnsitz des Käufers in weiter Entfernung vom Sitz der Verkäufers befindet. Zugleich soll aber gewährleistet sein, dass der Verkäufer von einem gescheiterten ersten Nachbesserungsversuch eines anderen anerkannten Betriebs Kenntnis erlangt (vgl. OLG Hamm, Urt. v U 177/11, juris). Die Vorschrift des 377 HGB wird durch diese Regelung nicht berührt. Sie dient dem Interesse des Verkäufers, im Handelsverkehr alsbald Kenntnis von Sachmängeln zu erlangen (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, a. a. O., 377 Rn. 1). Die Entscheidung macht deutlich, dass im Fall des Handelskaufs zwischen der Möglichkeit zur Durchführung von Mangelbeseitigungsansprüchen und der Rügepflicht nach dem HGB zu unterscheiden ist. Zwar hat ein gewerblicher Käufer die Möglichkeit zur Durchführung von Nachbesserungen bei einer Vertragswerkstatt seiner Wahl. Die kaufmännische Rügepflicht wird jedoch hiervon nicht berührt. 5 / 7

6 Zum Verweisungsrecht im Rahmen der Vollkaskoversicherung AG Bad Schwalbach, Urteil vom , AZ: 3 C 14/10 (70) Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsvertrag über eine Vollkaskoversicherung für den Pkw des Klägers. Streit besteht über die Höhe und den Umfang der vertraglichen schadenbedingten Entschädigungspflicht aufgrund eines Versicherungsfalles. Der Kläger begehrt die vollständige Schadensumme netto, die im Rahmen eines von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens festgestellt wurde. Die Beklagte kürzte den Schadenbetrag infolge Berücksichtigung niedrigerer Stundenverrechnungssätze und Kürzung der UPE-Aufschläge. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Bad Schwalbach folgt der Rechtsprechung des BGH insoweit, dass der Geschädigte im Haftpflichtfall bei seiner Schadenbezifferung grundsätzlich die von einem Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde legen darf. Dies gilt auch für die fiktive Schadenabrechnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht auf eine gleichwertige, mühelos und ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt verwiesen werden. Dies ist dem Geschädigten in der Regel unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls nicht älter als drei Jahre war. Diese für Haftpflichtschäden entwickelten Grundsätze können nach Ansicht des Gerichts bei der Ermittlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten, welche aufgrund des Versicherungsvertrages von der Beklagten an den Kläger zu zahlen sind, entsprechend herangezogen werden. Der Geschädigte, der seine eigene Versicherung in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, der gegen die Haftpflichtversicherung eines Dritten Ansprüche geltend macht. Das Gericht berücksichtigte weiter, dass der Versicherungsnehmer gewöhnlicherweise unter Aufbürdung einer Selbstbeteiligung regelmäßig nicht unerhebliche Versicherungsprämien für eine Fahrzeugvollversicherung entrichten muss. Zudem besteht die Möglichkeit im Rahmen niedrigerer Prämien, eine Vollkaskoversicherung mit der Verpflichtung abzuschließen, das Fahrzeug im Schadenfall in einer vom Versicherer zu benennenden Werkstatt reparieren zu lassen. Da der Kläger jedoch keinen Vollkaskovertrag mit sogenannter Werkstattbindung abgeschlossen hatte, konnte er die im Sachverständigengutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt und auch die UPE- Aufschläge von 10 % beanspruchen. Das Gericht entschied, dass es sich um erforderliche Kosten im Sinne der Vertragsklausel (AKB) handelt und diese im Ergebnis in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Eine ähnliche lässt sich auch dem Hinweisbeschluss des LG Hamburg vom , AZ: 302 S 21/13, entnehmen. Danach darf ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Vertragsklausel (AKB) erforderliche Kosten so verstehen, dass er auch bei fiktiver Abrechnung die Preise einer Markenwerkstatt beanspruchen darf. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn dies ausdrücklich und unmissverständlich ausgeschlossen ist, wie beispielsweise im Fall einer vereinbarten Werkstattbindung. 6 / 7

7 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung AG Braunschweig, Urteil vom , AZ: 114 C 469/13 Der Kläger reparierte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in Eigenregie, nachdem der Schaden zuvor in einem Schadengutachten festgestellt worden war. Der Kläger wandte sich erneut an den Sachverständigen, um sich die ordnungsgemäße Reparatur bestätigen zu lassen. Die Beklagte verweigerte die Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von 104,60. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht sah in der Einholung der Reparaturbestätigung keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Grundsätzlich stehe es dem Geschädigten frei, wie er die Durchführung einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall nachweise. Selbst wenn es möglicherweise kostengünstigere Möglichkeiten gibt, eine erfolgte Reparatur nachzuweisen wie z.b. durch Bilder mit Abbildungen einer Tageszeitung so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Wege die einzigen sind, die erstattungsfähig wären. Es steht dem Geschädigten frei, welche Art und Weise der Schadenregulierung er begehrt und welche Modalitäten er für einen notwendigen Nachweis gegenüber der Versicherung hier für angemessen hält. Der Klage wurde daher stattgegeben. Die Reparaturbestätigung des Sachverständigen verbessert zudem auch die Position des Geschädigten bei einem weiteren Schaden zu einem späteren Zeitpunkt. Der Geschädigte hat das Recht, zu Beweiszwecken die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. Da unfallbezogene Daten in einer gemeinsamen Datenbank der Versicherer gespeichert werden, liegt es auch im Interesse des Geschädigten, bei einem möglichen weiteren Unfallschaden die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können. Selbst wenn der Schaden in einer Werkstatt repariert wurde, belegt die Reparaturrechnung lediglich den Umstand, dass repariert wurde und trifft keine dazu, ob die Reparatur fachgerecht erfolgte (vgl. auch AG Ansbach, Urteil v , AZ: 3 C 817/14). 7 / 7

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