Spezielle Beschaffenheitsvereinbarung gilt auch bei allgemeinem Gewährleistungsausschluss LG Aachen, Urteil vom , AZ: 9 O 459/13

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1 Informationen für Rechtsanwälte und Autohäuser Ausgabe 2016/KW 17 BVSK-Recht Aktuell Anforderungen an eine Fristsetzung nach 323 Abs. 1 BGB OLG Bremen, Urteil vom , AZ: 2 U 12/15 Der Kläger schloss mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, welches sodann übergeben wurde. Bereits zwei Wochen später wurde bei dem Fahrzeug ein Getriebeschaden festgestellt, woraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten aufforderte, eine schriftliche Mitteilung darüber, dass sein Mandant die entsprechende Reparatur (Getriebeaustausch statt Reparatur) in Auftrag geben kann, abzugeben. Spezielle Beschaffenheitsvereinbarung gilt auch bei allgemeinem Gewährleistungsausschluss LG Aachen, Urteil vom , AZ: 9 O 459/13 Der Kläger kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 7.500,00. Das Fahrzeug wurde dabei unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer keine bestimmte Garantie oder Erklärung im Kaufvertragstext aufgibt. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde sodann handschriftlich ein Feld angekreuzt, wonach der Verkäufer garantiert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hat. Zur Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten gemäß vorgelegter Reparaturrechnung AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom , AZ: 26 C 299/13 Der Kläger ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten und sein Fahrzeug sodann nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren. Die beklagte Kfz- Haftpflichtversicherung regulierte die durch Vorlage der Reparaturrechnung nachgewiesenen Reparaturkosten nur teilweise. Standorte Bankverbindungen Kottenheim Koblenz Koblenz Mülheim Kärlich KSK Mayen / Kto / BLZ August-Horch-Straße 5 August-Thyssen-Str. 19 Beatusstraße 20 Florinstraße 8-16 IBAN: DE (0) (0) (0) (0) BIC: MALADE51MYN Registergericht Ust-IdNr. Zentralruf Internet VB RheinAhrEifel eg / Kto / BLZ Amtsgericht Koblenz DE (0) sv@ing-brockmann.de IBAN: DE HRB (0) BIC: GENODED1BNA

2 BVSK-Recht Aktuell 2016/KW 17 Seite 2 von 8 Ersetzbarkeit von Mietwagenkosten und Schäden, welche erst bei der Fahrzeugreparatur eintreten AG Miesbach, Urteil vom , AZ:1 C 875/14 Der Kläger machte als Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom in Schliersee geltend. Verursacht wurde der Unfall vom Beklagten. Dessen Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach stand fest. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten kürzte vorgerichtlich die geltend gemachten Schäden. Zur Angemessenheit von Sachverständigenkosten AG München, Urteil vom , AZ: 344 C 21638/15 Die Parteien streiten um restliche Gutachterkosten in Höhe von 130,19 aus abgetretenem Recht.

3 Anforderungen an eine Fristsetzung nach 323 Abs. 1 BGB OLG Bremen, Urteil vom , AZ: 2 U 12/15 BVSK-Recht Aktuell 2016/KW 17 Seite 3 von 8 Der Kläger schloss mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, welches sodann übergeben wurde. Bereits zwei Wochen später wurde bei dem Fahrzeug ein Getriebeschaden festgestellt, woraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten aufforderte, eine schriftliche Mitteilung darüber, dass sein Mandant die entsprechende Reparatur (Getriebeaustausch statt Reparatur) in Auftrag geben kann, abzugeben. Nachdem diese schriftliche Mitteilung trotz mehrfacher Aufforderung nicht erteilt wurde, trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. In erstinstanzlicher Entscheidung hatte das LG Bremen der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass dem Kläger neben eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw weiterhin auch die ihm entstandenen Mietwagenkosten zuständen. Die nach 323 Abs. 1 BGB erforderliche Frist habe der Kläger dem Beklagten wirksam gesetzt. Gegen dieses Urteil ging der Beklagte in Berufung Das OLG Bremen ist der Ansicht, dass der Käufer die Frist zur Nacherfüllung nur setzt, wenn er den Verkäufer eindeutig auffordert, einen bestimmten Mangel zu beseitigen. Die bloße Aufforderung an den Verkäufer, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, reicht für eine wirksame Fristsetzung im Sinne des 323 Abs. 1 BGB dagegen nicht aus. Die mit der Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Nachbesserung ist unzureichend, wenn der Käufer dem Verkäufer vorgibt, wie ein Mangel beseitigt werden soll (hier Getriebeaustausch statt Reparatur). Es sei grundsätzlich Sache des Verkäufers, zu entscheiden, wie er die Kaufsache in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststeht, dass nur eine bestimmte Form der Mangelbeseitigung in Betracht kommt. Grundsätzlich sind an die Fristsetzung im Sinne des 323 Abs. 1 BGB keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Eine bloße Aufforderung zur Erklärung der Leistungsbereitschaft reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss aus der Fristsetzung eindeutig hervorgehen, dass die Mängelbeseitigung durch den Verkäufer verlangt wird und diesbezüglich ist eine Frist zu setzen. Wie genau der Verkäufer die Verkaufssache in den vertragsgemäßen Zustand versetzt, kann jedoch nur ihm überlassen werden und keine bestimmte Form der Nachbesserung verlangt werden.

4 BVSK-Recht Aktuell 2016/KW 17 Seite 4 von 8 Spezielle Beschaffenheitsvereinbarung gilt auch bei allgemeinem Gewährleistungsausschluss LG Aachen, Urteil vom , AZ: 9 O 459/13 Der Kläger kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu einem Kaufpreis von 7.500,00. Das Fahrzeug wurde dabei unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer keine bestimmte Garantie oder Erklärung im Kaufvertragstext aufgibt. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde sodann handschriftlich ein Feld angekreuzt, wonach der Verkäufer garantiert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hat. Nach Abschluss des Kaufvertrages, holte der Käufer ein Kurzgutachten ein, worin der Sachverständige mehrere erkennbare Schäden am Fahrzeug beschrieb, u.a. einen reparierten Vorschaden hinten rechts oberhalb des Stoßfängers. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin zur Mängelbeseitigung auf, was die Beklagte jedoch zurückwies. Sodann erklärte der Kläger Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis zurück zu zahlen und das streitgegenständliche Fahrzeug zurück zu nehmen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.500,00 Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Mangel besteht darin, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung, nämlich die Unfallfreiheit des Fahrzeuges, nicht erfüllt wurde und auch nicht mehr erfüllbar ist. Die Beklagte kann sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da sich dieser nicht auf die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit Unfallfreiheit bezieht. Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 120,00 für die ihm entstandenen Sachverständigenkosten. Wenn in einem entsprechenden Vordruck angekreuzt wird, dass der Wagen unfallfrei ist, handelt es sich um eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn die Beschaffenheit unfallfrei nicht gegeben ist, kann sich der Verkäufer nicht auf einen ebenfalls im Kauvertragsformular vorhandenen Passus berufen, wonach der Wagen ohne Gewährleistung verkauft wird.

5 BVSK-Recht Aktuell 2016/KW 17 Seite 5 von 8 Zur Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten gemäß vorgelegter Reparaturrechnung AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom , AZ: 26 C 299/13 Der Kläger ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten und sein Fahrzeug sodann nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte die durch Vorlage der Reparaturrechnung nachgewiesenen Reparaturkosten nur teilweise. Sie bestreitet insbesondere die Erforderlichkeit des Austauschs der Heckklappendichtung sowie die Erforderlichkeit der Fahrzeugverbringung. Die auf u.a. auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Fürstenwalde/Spree sprach dem Kläger die entstandenen Reparaturkosten zu und wies die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der vom Sachverständigen kalkulierten und von der Reparaturfirma abgerechneten Kosten zurück. Der Kläger durfte die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten für erforderlich halten und die Reparatur nach diesen Maßgaben in Auftrag geben. Anhaltspunkte für eine eigene Lackiererei im Hause der Reparaturfirma wurden nicht vorgetragen. Auch das AG Fürstenwalde/Spree stellt in seiner Entscheidung klar, dass Reparaturkosten, die tatsächlich angefallen und bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind. Der Geschädigte darf auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkosten vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben (vgl. auch AG Salzgitter, Urteil vom , AZ: 22 C 57/15; AG Berlin- Mitte, Urteil vom , AZ: 18 C 3143/15). Das Gericht weist zudem darauf hin, dass sich der Schädiger bei Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens oder der Reparaturrechnung die Ansprüche des Geschädigten gegen seinen Vertragspartner abtreten lassen kann.

6 BVSK-Recht Aktuell 2016/KW 17 Seite 6 von 8 Ersetzbarkeit von Mietwagenkosten und Schäden, welche erst bei der Fahrzeugreparatur eintreten AG Miesbach, Urteil vom , AZ:1 C 875/14 Der Kläger machte als Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom in Schliersee geltend. Verursacht wurde der Unfall vom Beklagten. Dessen Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach stand fest. Das Fahrzeug wurde im Zeitraum vom bis in einer Werkstatt instand gesetzt. Für diesen Zeitraum mietete der Kläger einen Subaru Foresta an. Hierfür wurden seitens des Reparaturbetriebs 1.178,10 berechnet. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten kürzte vorgerichtlich die geltend gemachten Schäden. Bezüglich der Reparaturkosten zog sie 553,28 brutto ab. Nicht zu ersetzen seien die Kosten einen zerplatzten Heckscheibe. Dieser Schaden sei erst bei der Reparatur eingetreten. Bezüglich der Mietwagenkosten kürzte die Versicherung in Höhe von 662,10 und berief sich auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel. Außerdem bestritt sie die Anmietdauer zwei Tage seien nicht zu ersetzen, da laut Gutachten die Ausfalldauer lediglich bei neun Arbeitstagen gelegen habe, allerdings für elf Tage angemietet wurde. Das AG Miesbach gab der Klage überwiegend statt. Bezüglich der Kosten für die Reparatur der Heckscheibe hörte das AG Miesbach den Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt als Zeugen an. Dieser bekundete gegenüber dem Gericht glaubhaft, dass das Platzen der Heckscheibe bei der Reparatur eine Spätfolge des vorangegangenen Unfalls gewesen sei. Es sei nicht auf eine fehlerhafte Ausführung der Reparatur zurückzuführen. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, der Zeuge habe glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass die Scheibe aufgrund des beim Unfall erlittenen starken Heckschadens so unter Spannung stand, dass sie platzte, als er mit dem von ihm verwendeten Spezialwerkzeug durch den Gummi stieß, ohne dass er die Scheibe bereits berührt hätte. Nach der dieses Zeugen zog die Beklagtenseite den angebotenen Sachverständigenbeweis zurück, sodass es nicht mehr zur Beauftragung eines Sachverständigengutachtens kam. Bezüglich der Mietwagenkosten sah das AG Miesbach eine Anmietdauer von elf Tagen für gerechtfertigt an. Im Gutachten wäre eine Ausfalldauer von neun Arbeitstagen prognostiziert worden, was elf Kalendertagen entspräche. Die Anmietdauer sei mithin nicht zu beanstanden. Ansonsten schätzte das AG Miesbach allerdings die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels und sprach dahingehend weitere 294,87 zu. Bezüglich der Mietwagenkosten war mithin die Klage nur teilweise erfolgreich. In der wird häufig übersehen, dass Geschädigte vor Gericht vollumfänglich für den Umstand beweisbelastet sind, dass ein geltend gemachter Schaden auch aus dem Unfallereignis resultiert. Hier kann es durchaus einmal zu Beweisschwierigkeiten kommen, selbst wenn ein unabhängiges Sachverständigengutachten beauftragt wurde.

7 BVSK-Recht Aktuell 2016/KW 17 Seite 7 von 8 Wichtig ist hier sauberer und detaillierter Vortrag gegenüber dem Gericht. Durch die Benennung des Werkstattmitarbeiters als Zeugen konnte letztendlich nachvollziehbar belegt werden, dass die Ursachen für das Zerplatzen der Heckscheibe noch im Unfallschaden lagen und nicht aus einer fehlerhaften Reparatur resultierten. Des Weiteren stellte das AG Miesbach bezüglich der Anmietdauer zutreffend fest, dass ein Unterschied zwischen Kalender- und Arbeitstagen besteht, sodass bei einer Anmietung von elf Kalendertagen dem Geschädigten keinerlei Vorwurf zu machen ist, wenn im Gutachten neun Arbeitstage als Ausfallzeitraum prognostiziert wurden. Der Fall zeigt, wie massiv die Versicherer dem Geschädigten ganz offensichtlich zustehende Schadenersatzbeträge kürzen und es diesbezüglich sogar auf eine Klage ankommen lassen. Ohne versierte anwaltliche Vertretung hätte der Kläger kaum Chancen gehabt, sich gegen die Kürzungen zu wehren. Bei den Mietwagenkosten erstattete die Versicherung noch nicht einmal denjenigen Betrag, welchen eine Vergleichsberechnung nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ergab. Hierbei handelt es sich um die Schätzgrundlage der Versicherungswirtschaft. Auch dies zeigt, wie rigoros mittlerweile gekürzt wird.

8 Zur Angemessenheit von Sachverständigenkosten AG München, Urteil vom , AZ: 344 C 21638/15 BVSK-Recht Aktuell 2016/KW 17 Seite 8 von 8 Die Parteien streiten um restliche Gutachterkosten in Höhe von 130,19 aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das AG München führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Sachverständigenkosten der Höhe nach als angemessen und ortsüblich anzusehen waren. Im Rahmen der anzuwendenden subjektiven Schadenbetrachtung sei entscheidend, welche Aufwendungen ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf. Hieran ändert auch eine Abtretung nichts, da der Anspruch hierdurch keine Inhaltsänderung erfährt. Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragten, ohne zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben. Die Sachverständigenkosten sind daher in der Regel voll erstattungsfähig, es sei denn die Rechnung wäre derart überhöht, dass der Unfallgeschädigte als Laie die Überhöhung hätte erkennen müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Solange der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Selbst einzeln überhöht erscheinende Nebenkosten sind danach zu erstatten, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen den Gesamtkosten des Sachverständigen und seiner Leistung besteht. Allein der Umstand, dass die vom Gutachter abgerechneten Nebenkosten die Höchstsätze der BVSK- Honorarbefragung gegebenenfalls überschreiten, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Unfallgeschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hätte. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Gericht nicht berechtigt, anhand einer Honoraranfrage eines Sachverständigenverbandes die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu kürzen. Nach Ansicht des Gerichts können die Nebenkosten auch nicht isoliert vom Grundhonorar betrachtet werden. Da nach der Rechtsprechung des BGH allein auf die Erkennbarkeit des Unfallgeschädigten abzustellen ist, kann es im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob einzelne Nebenkosten erkennbar überteuert sind oder nicht, sondern nur ob die gesamte Rechnungssumme für den Laien erkennbar überhöht war. Dies war vorliegend nicht der Fall. Das AG München geht im Rahmen der subjektiven Schadenbetrachtung davon aus, dass Sachverständigenkosten in der Regel voll erstattungsfähig sind, es sei denn die Rechnung wäre derart überhöht, dass der Unfallgeschädigte als Laie die Überhöhung hätte erkennen müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Eine Information des: Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK Menzelstraße 5, Potsdam, Telefon: 0331/ , Telefax: 0331/ , info@bvsk.de erstellt: Mai 2016

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