BGH senkt Erheblichkeitsgrenze bei einem behebbaren Sachmangel auf 5 % BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 94/13

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 23 BGH senkt Erheblichkeitsgrenze bei einem behebbaren Sachmangel auf 5 % BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 94/13 In seinem Urteil vom hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen ein Sachmangel unerheblich im Sinne des 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, sodass ein Rücktritt vom Kaufvertrag für den Käufer nicht möglich ist.... (weiter auf Seite 2) Erforderliche Mietwagenkosten Firma mit mehreren Spezialfahrzeugen (Rollstuhltransportfahrzeuge) LG Hamburg, Urteil vom , AZ: 331 O 127/12 Gegenstand der Klage vor dem LG Hamburg war ein Verkehrsunfall vom Bei dem beschädigten Fahrzeug der Klägerin (Taxiunternehmen) handelte es sich um ein Rollstuhltransportfahrzeug. Verklagt war die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand. Die Klägerin mietete für den Zeitraum des Ausfalls des beschädigten Rollstuhltransportfahrzeuges einen Ersatzwagen an, wofür die Autovermietung M. insgesamt 8.133,60 berechnete. (weiter auf Seite 3) Unbeachtlichkeit eines verspäteten Restwertangebotes der Haftpflichtversicherung AG Fürth, Urteil vom , AZ: 310 C 246/14 Die Klägerin/ Geschädigte machte gegen die generische Haftpflichtversicherung restliche Schadenersatzansprüche auf der Basis des von ihr beauftragten Schadengutachters geltend. Grundlage dieser Ansprüche war das BGH-konform ermittelte Restwertangebot in Höhe von 1.700,00. Nachdem die Klägerin der beklagten Haftpflichtversicherung dieses Angebot am zuleiten ließen und ihr Fahrzeug am veräußerte, legte die beklagte Haftpflichtversicherung der Klägerin ein höheres Restwertangebot in Höhe von 2.890,00 vor und regulierte anschließend auf Basis des höheres Restwertangebotes. (weiter auf Seite 5) BVSK-Honorarbefragung 2013 ist geeignete Schätzgrundlage AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom , AZ: 918 C 48/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in vier Honorarkürzungsfällen in Höhe von 23,56, 35,40, 33,92 und 27,85 für die von ihm jeweils in einem Haftpflichtschadenfall erstellten Gutachten. (weiter auf Seite 6) Zur Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung AG Walsrode, Urteil vom , AZ: 7 C 606/13 (11) Im vorliegenden Fall hatte der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige in seinem Schadengutachten auch die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten aufgenommen, da diese im örtlichen Bereich üblicherweise anfallen. Die Beklagte hatte die fiktiven Reparaturkosten um diese Positionen gekürzt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. (weiter auf Seite 7)

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3 BGH senkt Erheblichkeitsgrenze bei einem behebbaren Sachmangel auf 5 % BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 94/13 In seinem Urteil vom hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen ein Sachmangel unerheblich im Sinne des 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, sodass ein Rücktritt vom Kaufvertrag für den Käufer nicht möglich ist. des Rechtsstreits war das Rückabwicklungsbegehren des Käufers eines Neuwagens, den er zum Kaufpreis von ,00 erworben hatte. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte er unter anderem Fehlfunktionen des akustischen Signals und das völlige Fehlen des optischen Signals der Einparkhilfe als Mängel geltend. Er suchte diesbezüglich mehrfach das beklagte Autohaus sowie eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung, die erfolglos verstrich. Die Beklagte erklärte, die Einparkhilfe funktioniere einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Ein Sachverständigengutachten stellte jedoch fest, dass das Fahrzeug insoweit mangelhaft war, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut waren. Dies führte dazu, dass die Einparkhilfe Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgab. Die Kosten zur Beseitigung des Mangels schätzte der Sachverständige auf 1.958,85, mithin rund 6,5 % des Kaufpreises. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Der BGH entschied, dass der Kläger den Rücktritt zu Recht begehrte. Bei einem behebbaren Sachmangel liege die Erheblichkeitsschwelle des 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rahmen einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel dann vor, wenn der Aufwand zur Mängelbeseitigung einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet. Von einem den Rücktritt ausschließenden geringfügigen Mangel könne in der Regel dann noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die flexible Schwelle von 5 % des Kaufpreises nicht übersteige. Diese Erheblichkeitsschwelle von 5 % des Kaufpreises stehe im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Da vorliegend die Kosten für die Beseitigung des Mangels bei 6,5 % des Kaufpreises lagen und besondere Umstände, die es rechtfertigten, den Mangel ausnahmsweise als unerheblich anzusehen, nicht festgestellt wurden, sei der vom Kläger begehrte Rücktritt vom Kaufvertrag hier nicht ausgeschlossen. Insofern hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Stuttgart vom (AZ: 4 U 149/12) auf und wies den Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe der vom Kläger aufgrund des Rücktritts geschuldeten Nutzungsentschädigung an dieses zurück. Bei diesem Urteil des BGH handelt es sich um eine für das Kaufrecht richtungsweisende Entscheidung, da bislang von der überwiegenden Anzahl der Oberlandesgerichte eine starre Grenze in Höhe von 10 % des Kaufpreises als Erheblichkeitsgrenze angesehen wurde. Dies hatte zur Folge, dass Mängel, die diese Grenze unterschritten, nicht zum Rücktritt berechtigten. Nunmehr legt der BGH die Erheblichkeitsgrenze auf 5 % des Kaufpreises fest. 2 / 7

4 Erforderliche Mietwagenkosten Firma mit mehreren Spezialfahrzeugen (Rollstuhltransportfahrzeuge) LG Hamburg, Urteil vom , AZ: 331 O 127/12 Gegenstand der Klage vor dem LG Hamburg war ein Verkehrsunfall vom Bei dem beschädigten Fahrzeug der Klägerin (Taxiunternehmen) handelte es sich um ein Rollstuhltransportfahrzeug. Verklagt war die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand. Die Klägerin mietete für den Zeitraum des Ausfalls des beschädigten Rollstuhltransportfahrzeuges einen Ersatzwagen an, wofür die Autovermietung M. insgesamt 8.133,60 berechnete. Die Beklagte erstattete vorgerichtlich pauschal 40,00 entgangenen Gewinn pro Tag, sodass sich für 18 Ausfalltage eine Erstattung in Höhe von 720,00 ergab. Die Differenz machte die Klägerin vor dem LG Hamburg geltend, verlor allerdings vollumfänglich. Das LG Hamburg sah es in diesem konkreten Fall als seitens der Klägerin nicht nachgewiesen an, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen war. Im vorliegenden Einzelfall sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass ein besonderes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der ungestörten Betriebsfortführung und ihrem Anliegen, ihren guten Ruf nicht zu gefährden, mit dem kompletten Wagenpark disponieren zu können und die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen, vorliege. Damit beschränkte sich der Anspruch der Klägerin nach Ansicht des LG Hamburg auf die Höhe des unstreitig entgangenen Gewinns. Das LG Hamburg ging zwar grundsätzlich von der Verpflichtung der Beklagten gemäß 249 BGB aus, den Zustand wieder herzustellen, welcher ohne das Schadenereignis bestünde, 251 Abs. 2 BGB begrenze allerdings diesen Anspruch. Zu diesem Ergebnis kam das LG Hamburg, nachdem es einerseits die hohen Mietwagenkosten für das Ersatzfahrzeug und andererseits die Höhe des geringen drohenden Verdienstausfalls verglich. Mit diesem Vergleich war es allerdings nach Ansicht des LG Hamburg nicht getan, vielmehr wäre auch das Interesse der geschädigten Klägerin an einer ungestörten Fortführung ihres Betriebes zu berücksichtigen gewesen. Hier sei allerdings gerade nicht nachgewiesen worden, dass zur Aufrechterhaltung des Betriebes die Anmietung des Ersatzfahrzeuges notwendig geworden wäre. Die Klägerin konnte in diesem Zusammenhang keine Belege vorlegen, dass in den letzten zehn Jahren Ersatzfahrzeuge zu den Bedingungen wie im vorliegenden Fall angemietet worden waren. Außerdem sei klägerseits nichts zur Auslastung der zwei weiteren Behindertenfahrzeuge und Taxen dargetan worden. Des Weiteren war es im konkreten Fall so, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um den einzigen vor Ort befindlichen Taxibetrieb mit Rollstuhltransport handelte. Vor diesem 3 / 7

5 ging das LG Hamburg davon aus, dass durch den Ausfall eines Fahrzeuges kein größerer Kundenverlust drohte. Somit verblieb es bei der Gegenüberstellung der hohen Mietwagenkosten gegenüber dem entgangenen Gewinn, sodass das LG Hamburg den Schluss zog, die geltend gemachten Kosten waren unverhältnismäßig und damit nicht erforderlich. Die Entscheidung des LG Hamburg ist durchaus brisant. Es ist zu erwarten, dass die Versicherer die gerichtliche Argumentation dazu nutzen, gewerblichen Geschädigten das Recht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges praktisch zu versagen. Dies könnte dadurch gelingen, dass die Versicherer, zumindest bei höheren Mietwagenkosten, den Nachweis verlangen, dass durch den Ausfall des Fahrzeugs ein hoher Gewinnentgang droht und darüber hinaus weitere Gründe vorliegen (Kundenverlust), welche es rechtfertigen würden, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Da in der dieser Nachweis nur schwer zu führen ist und insbesondere sensible betriebsinterne Daten offen gelegt werden müssten, führt diese Rechtsprechung dazu, dass das Recht auf Anmietung eines Ersatzfahrzeugs von Unternehmern als Unfallgeschädigten stark eingeschränkt wird. Dies steht allerdings nicht im Einklag mit der Regelung des 249 Abs. 2 S. 1 BGB, welcher nicht nach Unternehmern und Verbrauchern unterscheidet. Beide Gruppen haben grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzwagen für den Fall des unfallbedingten Ausfalls des eigenen Fahrzeugs. Unseres Erachtens berücksichtigte das LG Hamburg nicht ausreichend, dass 251 Abs. 2 S. 1 BGB eine Ausnahmeregelung zugunsten des Schuldners darstellt. Nur wenn die Aufwendungen zur Wiederherstellung unverhältnismäßig wären, hat der Ersatzpflichtige das Recht, den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Da es sich um eine enge Ausnahmeregelung zugunsten des Schuldners handelt, hätte die verklagte Versicherung darlegen und nachweisen müssen, dass die Kosten der Anmietung unverhältnismäßig waren. Stattdessen verlangte allerdings offensichtlich das LG Hamburg von der geschädigten Klägerin diesen Nachweis und entschied sodann, nachdem die Klägerin hierzu nicht ausreichend bzw. nachvollziehbar vortrug, gegen die Klägerin. Dies erachten wir als klar rechtsfehlerhaft. Entscheidend ist doch, dass kein Unternehmer eine entsprechende Anzahl an Fahrzeugen vorhalten würde, wenn er diese nicht brauchte. Grundsätzlich ist also von der Erforderlichkeit entsprechender Mietwagenkosten auszugehen und nur ausnahmsweise ist der Ersatz dieser Kosten zu versagen. Das LG Hamburg hat dies unseres Erachtens verkannt. 4 / 7

6 Unbeachtlichkeit eines verspäteten Restwertangebotes der Haftpflichtversicherung AG Fürth, Urteil vom , AZ: 310 C 246/14 Die Klägerin/ Geschädigte machte gegen die generische Haftpflichtversicherung restliche Schadenersatzansprüche auf der Basis des von ihr beauftragten Schadengutachters geltend. Grundlage dieser Ansprüche war das BGH-konform ermittelte Restwertangebot in Höhe von 1.700,00. Nachdem die Klägerin der beklagten Haftpflichtversicherung dieses Angebot am zuleiten ließen und ihr Fahrzeug am veräußerte, legte die beklagte Haftpflichtversicherung der Klägerin ein höheres Restwertangebot in Höhe von 2.890,00 vor und regulierte anschließend auf Basis des höheres Restwertangebotes. Den Differenzbetrag klagte die Geschädigte vor dem AG Fürth ein und hatte Erfolg. Das AG Fürth stellte im Einklang mit der insoweit eindeutigen BGH-Rechtsprechung klar, dass die Geschädigte ein Restwertangebot der Versicherung nicht abwarten oder gar abfragen muss, bevor sie ihr Fahrzeug zu einem vom Sachverständigen nach den vom BGH aufgestellten Richtlinien ermittelten Restwert veräußert: Jedenfalls dann, wenn ein Unfallgeschädigter nicht von vornherein darauf hingewiesen wird. dass er mit einem Restwertangebot rechnen muss (dazu LG Erfurt vom , 1 S 227/06) braucht ein Unfallgeschädigter nicht bei der Versicherung des Unfallgegners nachfragen, ob diese bestimmte Regularien an die Unfallabwicklung stellen möchte. Ein Unfallgeschädigter ist lediglich nach 242 gehalten, die Schädigerseite nicht über Gebühr in Anspruch zu nehmen ( 254 Abs. 2 BGB). Der Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht setzt aber Verschulden voraus. D.h., ein Unfallgeschädigter muss sich im Ergebnis ein höheres Restwertangebot nur dann entgegenhalten lassen, wenn er von diesem Restwertangebot rechtzeitig Kenntnis erhalten hat. Hier war es jedoch so, dass zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Klägerin über das höhere Restwertangebot informierte, die Klägerin ihr Fahrzeug schon verkauft hatte. Mangels nachweisbarer Kenntnis besserer Verwertungsmöglichkeiten auf dem allgemein zugänglichen Markt kann ihr Verschulden nicht entgegengehalten werden. Auch das AG Fürth bezieht hier eindeutig Position zu der Frage, inwieweit der Geschädigte verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Sollte die Haftpflichtversicherung dennoch auf der Grundlage des eigenen höheren Restwertangebotes abrechnen, empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 5 / 7

7 BVSK-Honorarbefragung 2013 ist geeignete Schätzgrundlage AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom , AZ: 918 C 48/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in vier Honorarkürzungsfällen in Höhe von 23,56, 35,40, 33,92 und 27,85 für die von ihm jeweils in einem Haftpflichtschadenfall erstellten Gutachten. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das AG Hamburg-St. Georg entschied, dass die jeweils berechneten Sachverständigengebühren zu Unrecht von der Beklagten gekürzt wurden. Die Kosten der Schadenfeststellung sind Teil des nach 249 BGB zu ersetzenden Schadens. Das gilt auch für die Kosten von Sachverständigengebühren und zwar grundsätzlich auch dann, wenn deren Kosten übersetzt sein sollten. Nur wenn dem Geschädigten bei der Auswahl des Gutachters oder bei seiner Mitwirkung bei der Gutachtenerstellung ein schuldhafter Pflichtverstoß vorgeworfen werden könnte, der zu überhöhten Kosten geführt hätte, käme eine Kürzung der Sachverständigenkosten durch den Schädiger bzw. dessen Versicherer in Betracht. Einen solchen Mitverschuldensvorwurf im Rahmen der Schadenminderungspflicht wurde von der Beklagten jedoch nicht dargelegt. Ein durchschnittlicher, mit Verkehrsunfallsachen nicht besonders vertrauter Geschädigter, der noch dazu nicht gehalten ist, eine Marktrecherche im Preisinteresse des Schädigers durchzuführen, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass jedenfalls Nebenkosten, welche sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegen, in Fachkreisen als angemessen angesehen werden und daher auch nicht erkennbar überhöht sind. Da sich vorliegend alle streitigen Nebenkosten (Fahrtkosten, Fotokosten, Auslagen/ Nebenkosten) innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung 2013 bewegen, sind diese auch vollumfänglich erstattungsfähig. Auch das AG Hamburg-St. Georg bewertet die BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit und Üblichkeit von Grundhonorar und Nebenkosten. Ist dem Geschädigten weder ein Auswahlverschulden noch sonst ein schuldhafter Verstoß bei der Mitwirkung bei der Gutachtenerstellung vorzuwerfen, kommt eine Kürzung der Sachverständigenkosten nicht in Betracht. 6 / 7

8 Zur Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung AG Walsrode, Urteil vom , AZ: 7 C 606/13 (11) Im vorliegenden Fall hatte der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige in seinem Schadengutachten auch die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten aufgenommen, da diese im örtlichen Bereich üblicherweise anfallen. Die Beklagte hatte die fiktiven Reparaturkosten um diese Positionen gekürzt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Der Geschädigte darf bei einer fiktiven Schadenabrechnung auch die Kosten in Ansatz bringen, die bei einer fachgerechten Reparatur aufgewendet werden müssten, um den Schaden zu beseitigen. Hierzu gehören auch die Ersatzteilaufschläge, Kosten der Probefahrt, Kosten für Kleinteile und Verbringungskosten, da diese aufgewendet werden müssen, um die beschädigte Sache wiederherzustellen. Die restlichen Reparaturkosten waren daher gemäß Gutachten von der Beklagten insgesamt zu erstatten. Das AG Walsrode vertritt die Auffassung, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn diese im örtlichen Bereich anfallen. 7 / 7

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