Newsletter BVSK-RECHT AKTUELL 2013 / KW 44

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2013 / KW 44 Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei der Ersatzbeschaffung im Rahmen der Totalschadenabrechnung eines sicherungsübereigneten Fahrzeuges OLG Celle, Urteil vom , AZ: 14 U 55/13 Die Parteien streiten über die Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug, welches an die VW-Bank zur Finanzierung sicherungsübereignet war, Totalschaden erlitt. Die Haftungsfrage war unstreitig. Die beklagte Haftpflichtversicherung versagte unter anderem die Umsatzsteuer der Ersatzanschaffung, die der Ehemann der Klägerin durch die Neuanschaffung eines auf seinen Namen finanzierten Fahrzeugs aufwenden musste.... (weiter auf Seite 2) Unvereinbarkeit der Tätigkeit des Kfz-Reparaturbetriebes mit gleichzeitiger Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger LG Freiburg, Urteil vom , AZ: 3 S 66/12 In einer wegweisenden Entscheidung hat das LG Freiburg die immer häufiger auftretende Frage erörtert, inwieweit ein Mitarbeiter eines Kfz-Betriebes berechtigt ist, ein Schadengutachten zu erstellen, wenn das Fahrzeug genau in diesem Betrieb repariert wird oder möglicherweise repariert werden soll. (weiter auf Seite 3) Mietwagenvermittlung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers und Verstoß gegen Schadenminderungspflichten LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , AZ: 8 S 6648/12 Das LG Nürnberg-Fürth hatte über eine Mietwagenklage zu entscheiden. Die Eintrittspflichtigkeit der verklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stand fest. Strittig war die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten. (weiter auf Seite 4) Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars AG Bernburg, Urteil vom , AZ: 3 C 125/13 Die Beklagte hatte das Sachverständigenhonorar lediglich teilweise erstattet. Der Kläger macht daher restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 15,71 geltend und gewann. (weiter auf Seite 6) Ersatz der Kosten für einen Reparaturnachweis AG Wetter, Urteil vom , AZ: 9 C 116/12 Bei der fiktiven Schadenabrechnung gibt es häufig Probleme hinsichtlich einer Nutzungsausfallentschädigung bzw. des Ersatzes von Mietwagenkosten. Denn ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht nur dann, wenn der Geschädigte nachweislich für eine bestimmte Zeit auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten musste. Während dieser Nachweis bei der konkreten Schadenabrechnung über die Reparaturrechnung geführt werden kann, muss der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung den Nachweis anders führen. (weiter auf Seite 7)

2 Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei der Ersatzbeschaffung im Rahmen der Totalschadenabrechnung eines sicherungsübereigneten Fahrzeuges OLG Celle, Urteil vom , AZ: 14 U 55/13 Das OLG Celle hatte im Berufungsverfahren über das Urteil des LG Hannover (Urteil vom , AZ: 14 O 157/12) zu entscheiden. Die Parteien streiten über die Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug, welches an die VW-Bank zur Finanzierung sicherungsübereignet war, Totalschaden erlitt. Die Haftungsfrage war unstreitig. Die beklagte Haftpflichtversicherung versagte unter anderem die Umsatzsteuer der Ersatzanschaffung, die der Ehemann der Klägerin durch die Neuanschaffung eines auf seinen Namen finanzierten Fahrzeugs aufwenden musste. Die beklagte Haftpflichtversicherung wand gegen die Erstattung der Umsatzsteuer der Ersatzbeschaffung ein, dass zum einen das verunfallte Fahrzeug von der Klägerin finanziert, die Ersatzbeschaffung hingegen durch deren Ehemann getätigt wurde. Da der Umsatzsteueraufwand nicht bei der Geschädigten angefallen sei, sei dieser auch nicht zu erstatten. Weiterhin sei hinsichtlich des Umsatzsteueraufwandes auf den Eigentümer abzustellen, der im Zeitpunkt des Unfalls nicht die Klägerin, sondern die finanzierende Bank gewesen sei, da das Fahrzeug an diese sicherungsübereignet war. Da diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, wäre auch keine Umsatzsteuer zu erstatten. Dem wurde entgegen gehalten, dass der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug überwiegend nutzte, die Finanzierung und Zulassung auf die Klägerin jedoch aus dem Grund erfolgte, um die Umweltprämie für die Verschrottung eines im Eigentum der Klägerin gestandenen Fahrzeug zur Finanzierung des neuen Fahrzeugs zu nutzen. Das OLG Celle hat die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Umsatzsteuer der Klägerin zugesprochen. Zum einen stellt es klar, dass die Klägerin neben der Bank in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs auch einen eigenen Schadenersatzanspruch hat, da sie berechtigte Mitbesitzerin des Fahrzeugs war und ihr Besitzrecht durch das Unfallereignis gestört wurde. Hätte sie selbst eine Ersatzbeschaffung veranlasst, stünde ihr nach Ansicht des OLG Celle ohne Weiteres die angefallene Umsatzsteuer zu. Hinsichtlich der Ersatzbeschaffung durch den Ehemann führt es aus: Allerdings kann die Eigentumsfrage im Ergebnis dahinstehen. Denn der Ehemann der Klägerin war jedenfalls zum Unfallzeitpunkt zugleich - dauerhaft - berechtigter Mitbesitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Das ergibt sich daraus, dass er den (als Familienfahrzeug angeschafften) Pkw führte und unstreitig die Darlehensraten zahlte. Auch ihm ist deshalb - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - ein eigener Nutzungsschaden entstanden, der in den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges besteht. Aufgrund der von der VW-Bank mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 (Bl. 87 d. A.) erklärten Freigabe durfte der Ehemann der Klägerin diese Schadensposition gegenüber der Beklagten insgesamt in vollem Umfang allein durchsetzen. Nachdem er zugleich selbst die notwendige Ersatzbeschaffung durchgeführt hat (was durch den vorgelegten Kaufvertrag vom 5./6. September 2011 nebst Zahlungsbestätigung vom 9. September 2011 (Bl. 28 d. A.) belegt und im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist), umfasst der bei ihm eingetretene ersatzfähige Schaden der Höhe nach auch den streitgegenständlichen Umsatzsteueranteil. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der VW-Bank - 2

3 wenn sie eine Ersatzbeschaffung veranlasst hätte - ein Recht zum Vorsteuerabzug zugestanden hätte oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die VW-Bank hat den Ersatzbeschaffungsvorgang weder veranlasst noch durchgeführt. Dies war nach Sinn und Zweck der Sicherungsübereignung auch nie vorgesehen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Fällen der Sicherungsübereignung von derjenigen beim Finanzierungsleasing. Abgesehen davon ist auch beim Finanzierungsleasingvertrag nach zutreffender Auffassung in Bezug auf die auf den Wiederbeschaffungsaufwand anfallende Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse beim Leasingnehmer abzustellen, wenn er die Ersatzbeschaffung durchführt (vgl. Geigel, a. a. O., Rdnr. 124 m. w. N.; Riedmeyer, a. a. O., S. 747 f. m. w. N.; ebenso auch OLG Celle Zivilsenat - NJW- RR 2012, juris Rdnrn. 9 bis 13). Das OLG Celle hat klar herausgestellt, dass es für die Beurteilung, ob die Umsatzsteuer der Ersatzanschaffung als unfallbedingter Schaden zu erstatten ist, nicht allein auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auch auf die Besitzverhältnisse bzw. die tatsächliche Nutzung eines Fahrzeugs ankommt. Bestreitet die Haftpflichtversicherung die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer, sollte stets anwaltliche Unterstützung eingeholt werden. Unvereinbarkeit der Tätigkeit des Kfz-Reparaturbetriebes mit gleichzeitiger Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger LG Freiburg, Urteil vom , AZ: 3 S 66/12 In einer wegweisenden Entscheidung hat das LG Freiburg die immer häufiger auftretende Frage erörtert, inwieweit ein Mitarbeiter eines Kfz-Betriebes berechtigt ist, ein Schadengutachten zu erstellen, wenn das Fahrzeug genau in diesem Betrieb repariert wird oder möglicherweise repariert werden soll. In dem Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde lag, machte der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten als weitere Schadenposition geltend. Erfreulicherweise hatte sich die regulierungspflichtige Versicherung geweigert, die Sachverständigenkosten auszugleichen. Begründet hatte sie dies damit, dass den Geschädigten ein Auswahlverschulden bei Auswahl eines Sachverständigen, der zugleich Geschäftsführer des Reparaturbetriebes ist, getroffen hätte. Mit sehr zutreffenden Argumenten schloss sich das LG Freiburg dieser Argumentation an. Der Sachverständige steht kraft seiner Funktion für völlige Unabhängigkeit, die eben nicht mehr gewährleistet sein könne, wenn Personenidentität zwischen dem Sachverständigen und dem Geschäftsführer bestehen würde. Ausdrücklich weist das LG Freiburg darauf hin, dass dies auch dann gelten würde, wenn es sich nicht um den Geschäftsführer, sondern um einen Angestellten in dem Reparaturbetrieb handeln würde. Dem Geschädigten, dem vorliegend die Konstellation bekannt war, sei vorzuhalten, dass er bei der Auswahl des Sachverständigen zur Schadenfeststellung schuldhaft gehandelt habe, da der Geschädigte bereits davon ausgehen konnte, dass der Sachverständige, der im Ergebnis im Lager des an der Reparatur interessierten Betriebes steht, nicht die Gewähr für die notwendige Objektivität bietet. 3

4 Das LG Freiburg wiederholt in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2013 eine früher geäußerte Auffassung aus dem Jahr 2011 (Urteil vom , AZ: 9 S 21/11). Auch das AG St. Wendel (Urteil vom , AZ: 14 C 1293/96) und das AG Köln (Urteil vom , AZ: 262 C 628/85) hatten bereits ähnlich geurteilt. Bedauerlicherweise gibt es zu wenig Entscheidungen, die sich mit der notwendigen Unabhängigkeit des Kfz-Sachverständigen befassen. Offensichtlich werden derartige Gutachten nicht zielgerichtet gesucht und erfasst, obschon mit nachvollziehbaren Argumenten in diesen Konstellationen das Sachverständigenhonorar verweigert werden kann. Mitarbeitern von Kfz-Betrieben kann nach dieser Entscheidung nur dringend geraten werden, nebenberufliche Sachverständigentätigkeit bei gleichzeitiger Tätigkeit im Reparaturbetrieb erst gar nicht in Erwägung zu ziehen. Nicht nur der Ruf des Sachverständigen wird hierdurch zerstört, sondern zugleich gilt dies natürlich auch für den Ruf des Reparaturbetriebes selbst. Problematisch dürften nach dieser Entscheidung auch Bestrebungen sein, Angestellte von Kfz-Betrieben einzusetzen, um den Schaden am Fahrzeug mithilfe von Kamerasystemen aufzunehmen. Mietwagenvermittlung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers und Verstoß gegen Schadenminderungspflichten LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , AZ: 8 S 6648/12 Das LG Nürnberg-Fürth hatte über eine Mietwagenklage zu entscheiden. Die Eintrittspflichtigkeit der verklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stand fest. Strittig war die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten. Hier wandte die Schädigerseite ein, man hätte ein Fahrzeug zu einem Tagessatz von 38,00 vermitteln können. Die Geschädigte hätte sich auf dieses Angebot einlassen müssen. Da sie dies nicht tat, hätte sie gegen Schadenminderungspflichten verstoßen, sodass sie lediglich diejenigen Mietwagenkosten verlangen könne, welche bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebotes der Schädigerversicherung entstanden wären. Das LG Nürnberg-Fürth, welches grundsätzlich anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels schätzt, ging in der Einzelfallentscheidung davon aus, dass der Geschädigte es nicht ignorieren dürfe, wenn der Versicherer den Geschädigten auf Probleme bei der Anmietung hinweise und in diesem Zusammenhang ein günstigeres als das tatsächlich in Anspruch genommene Mietwagenangebot in Aussicht stelle. Nehme der Geschädigte dann nicht vor der tatsächlichen Anmietung Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer auf, verstoße er grundsätzlich gegen Schadenminderungspflichten, denn dem Geschädigten sei ein solcher Anruf, welcher den Schaden nicht unerheblich zu verringern helfen könne, durchaus zuzumuten. Der Haftpflichtversicherer müsse aber noch zusätzlich beweisen, dass der Geschädigte bei einem entsprechenden Anruf tatsächlich ein günstigeres Angebot erhalten hätte. Gelingt allerdings dieser Nachweis der Versicherung, so könne der Geschädigte nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, welche bei der Inanspruchnahme des Angebots der Versicherung angefallen wären. 4

5 Die Kammer anerkannte, dass es sich bei diesem auf Beklagtenseite behaupteten Tarif um einen Sondertarif handelte, welcher dem Geschädigten ohne Mithilfe des Haftpflichtversicherers nicht zur Verfügung gestanden hätte. Die Kammer ging auch davon aus, dass es für die Ermittlung des erforderlichen Herstellungsaufwandes in Form von Mietwagenkosten auf den örtlich relevanten Markt ankomme. Der Begriff Markt" impliziere, dass es sich nicht um eine geschlossene Veranstaltung" handeln dürfe. Hierbei würde es sich allerdings bei einer Vereinbarung zwischen Haftpflichtversicherer und Mietwagenanbieter unter Geltung von Sonderkonditionen handeln. Sodann ging allerdings das LG Nürnberg-Fürth bei einer Prüfung des Verstoßes gegen Schadenminderungspflichten davon aus, dass die Geschädigte dennoch dieses Angebot eines günstigeren Mietwagens hätte annehmen müssen. Die Geschädigte habe einige wenige Tage nach dem Unfall mit der Beklagten ein Telefonat geführt und es ging bei der Geschädigten nachfolgend ein Schreiben ein, in welchem auf günstigere Anmietmöglichkeiten hingewiesen wurde. Die Kammer sah darin ein konkretes und bindendes Angebot gegenüber der Geschädigten gegeben, welches die Geschädigte hätte annehmen müssen. Dieser Tarif wäre ihr jedenfalls nach entsprechender Vermittlung durch die Beklagte auch ohne Weiteres" zugänglich gewesen. Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage auf ausstehende Mietwagenkosten aufgrund obiger Ausführungen weitaus überwiegend ab, ließ aber im Hinblick auf diese Entscheidung ausdrücklich die Revision zu. Die Klägerseite ging in Revision und begründete vor dem BGH ausführlich die Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth. Die Reaktion der Beklagtenseite war ein Anerkenntnis vor dem BGH, sodass es nicht zu einer Entscheidung kam. Zunächst erscheint das hier kommentierte Urteil des LG Nürnberg-Fürth als äußerst nachteilig für den Autovermietermarkt. Bei einer genaueren Betrachtung sieht dies allerdings etwas anders aus. Zum einen enthält bereits die Begründung des LG Nürnberg-Fürth selbst positive Aussagen für den Geschädigten und den Autovermieter. Mit seltener Eindeutigkeit bezeichnet das LG Nürnberg-Fürth im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit von Mietwagenvermittlungsangebote der Versicherung als solche, welche nicht dem freien regionalen Markt entstammen. Das LG Nürnberg-Fürth verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff der geschlossenen Veranstaltung". Derartige Sondertarife seien im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit des Mietwagentarifs auf Seiten des Geschädigten nicht zu berücksichtigen. Umso unverständlicher ist dann allerdings die Ansicht des LG Nürnberg-Fürth, dass sich der Geschädigte auf der Ebene der Prüfung eines Verstoßes gegen Schadenminderungspflichten dann doch auf solche Angebote einlassen müsse. 5

6 Zunächst überzeugt nicht, dass das LG Nürnberg-Fürth davon ausgeht, es hätte ein hinreichend konkretes Angebot vorgelegen. Der Sachverhalt im zu entscheidenden Fall bot zu dieser Annahme keinerlei Anlass. Wie so häufig verwies die Schädigerversicherung lediglich auf angeblich günstigere Möglichkeiten bzw. auf entsprechende Vermittlungsmöglichkeiten. Das LG Nürnberg-Fürth erkannte zutreffend, dass die Parallele zur Rechtsprechung des BGH zur Restwertproblematik zu ziehen ist. Hier ist allerdings längst entschieden, dass nur ein hinreichend konkretes Angebot einen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten auslösen kann. Das Angebot muss so gestaltet sein, dass der Geschädigte dieses durch ein einfaches Ja" annehmen kann. Bei einem Vermittlungsangebot der Versicherung liegt gerade nicht ein solches konkretes, nur noch annahmefähiges Angebot vor. Es sind vielmehr zahlreiche Zwischenschritte und Zwischenhandlungen notwendig, bis überhaupt erst einmal ein konkretes Angebot unterbreitet werden würde. Darüber hinaus verbleibt es dabei, dass diese Vermittlungsangebote der Versicherung regelmäßig wenn überhaupt nur dann zustande kommen, wenn es entsprechende Finanzierungsvereinbarungen der Versicherung mit dem jeweiligen Autovermieter gibt. Kein Autovermieter kann gewinnbringend einen Mietwagen für einen Tagessatz von lediglich 38,00 brutto bei Anmietung nach einem Verkehrsunfall vermieten. Es muss jedem förmlich einleuchten, dass der angegebene Tarif nichts mit dem freien Mietwagenmarkt zu tun hat. Es kann dann allerdings auch keine Verpflichtung des Geschädigten geben, sich auf derartige fragwürdige und unter Umständen wettbewerbswidrige Angebote einzulassen. Es ist und dies ist der zweite interessante Aspekt der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth bezeichnend, dass die verklagte Versicherung in der Revision vor dem BGH ein Anerkenntnis abgab, um eine Entscheidung durch den BGH zu verhindern. Die Versicherung ging selbst davon aus, dass der BGH das Urteil des LG Nürnberg-Fürth aufheben würde. Eine solche, für die Praxis äußerst wichtige Entscheidung des BGH wollte die Beklagtenseite offensichtlich auf jeden Fall verhindern. Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars AG Bernburg, Urteil vom , AZ: 3 C 125/13 Die Beklagte hatte das Sachverständigenhonorar lediglich teilweise erstattet. Der Kläger macht daher restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 15,71 geltend. Das AG Bernburg gab der Klage vollumfänglich mit der Begründung statt, dass Sachverständigenkosten grundsätzlich eine erstattungsfähige Schadenposition darstellen und vom Schädiger zu ersetzen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist. Vorliegend konnte der Fahrzeugschaden nur durch ein Sachverständigengutachten zuverlässig festgestellt werden. Die Erstattungsfähigkeit ist zwar auf den sogenannten erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt, das heißt der Geschädigte kann nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in 6

7 der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Eine Kürzung von Sachverständigenkosten kommt nur dann in Betracht, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass das Honorar quasi willkürlich festgesetzt ist und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Das vom Kläger geltend gemachte Honorar übersteigt das bereits von der Beklagten erstattete Honorar um lediglich 2,24 %. Anhaltspunkte für eine für den Geschädigten erkennbare willkürliche Festsetzung und/oder ein auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung sind hier nicht erkennbar. Dem Geschädigten ist kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Das Betreiben von Marktforschung vor Erteilung des Gutachtenauftrages ist dem Geschädigten nicht zuzumuten. Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Schließlich liegt das berechnete Grundhonorar auch innerhalb der BVSK-Honorarbefragung Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das Urteil des AG Bernburg zeigt, dass der Einwand der Kfz-Haftpflichtversicherung, die Sachverständigenkosten seien im Sinne eines auffälligen Missverhältnisses von Preis und Leistung überhöht, bei einer restlichen Honorarforderung von ca. 15,00 nicht ganz einfach nachzuweisen ist Ersatz der Kosten für einen Reparaturnachweis AG Wetter, Urteil vom , AZ: 9 C 116/12 Ein Geschädigter darf seinen Wagen auf Rechnung reparieren zu lassen, um anschließend von der gegnerischen Versicherung den Ersatz dieser Reparaturkosten zu verlangen (sogenannte konkrete Schadenabrechnung). Er kann aber auch den Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Gutachten verlangen (sogenannte fiktive Schadenabrechnung). Bei der fiktiven Schadenabrechnung gibt es häufig Probleme hinsichtlich einer Nutzungsausfallentschädigung bzw. des Ersatzes von Mietwagenkosten. Denn ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht nur dann, wenn der Geschädigte nachweislich für eine bestimmte Zeit auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten musste. Während dieser Nachweis bei der konkreten Schadenabrechnung über die Reparaturrechnung geführt werden kann, muss der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung den Nachweis anders führen. Hier bieten sich zum einen Fotos an, die dokumentieren, dass der Schaden behoben wurde. Zum anderen bieten viele Sachverständige den Service an, die Durchführung von Reparaturarbeiten zu bestätigen. Soweit der Sachverständige solche Reparaturbestätigungen in Rechnung stellt, ergibt sich die Frage, inwieweit die gegnerische Versicherung dies bezahlen muss. 7

8 Das AG Wetter bleibt auf bekannten Pfaden, wenn es die Ersatzfähigkeit von Reparaturbestätigungen davon abhängig macht, ob die Versicherung eine solche Bestätigung gefordert hat oder ob sie zumindest überhaupt notwendig war: Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von 35,70 für die Reparaturbestätigungskosten gegen die Beklagte aus 115 I Nr. 1 VVG i.v.m. 7 I StVG. Bei den Kosten handelt es sich nicht um eine nach 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition, da die Beklagte außergerichtlich zu keinen Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung gebeten hat. Die Erteilung eines weiteren Kosten auslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung an ein Sachverständigenbüro stellt sich dann nicht als erstattungsfähige Position dar, sofern dies ohne Aufforderung seitens der Haftpflichtversicherung erfolgte. Die Reparaturbestätigung kann allenfalls dann eine Relevanz entwickeln, wenn es zwischen den Parteien zum Streit über die Durchführung der Reparatur kommt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich einer gutachterlichen Reparaturbestätigung nur dann und insoweit der Fall, als dass von Seiten des Schädigers bestritten wird, dass eine Reparatur durchgeführt wurde oder zumindest irgendein Anzeichen den Schluss darauf zulässt, dass ein solches Bestreiten erfolgen wird oder droht (etwa weil schon die Haftung als solche streitig ist). Es fehlt gänzlich an Sachvortrag, der eine derartige Annahme stützen würde. Unstreitig hat der Kläger während der Reparaturdauer einen Ersatzwagen angemietet, für welchen die Beklagte die Kosten erstattet hat. Es fehlt daher jedwedes Anzeichen dafür, dass eine fehlende Reparatur eingewendet worden und eine Reparaturbestätigung notwendig gewesen ist. In den meisten Fällen wird ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung auch ohne eine kostenpflichtige Reparaturbestätigung seinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung durchsetzen können, wenn er Fotos einreicht, die belegen, dass der Schaden behoben wurde. Anspruch besteht in der Regel für den Zeitraum, der in einem Gutachten als voraussichtliche Reparaturdauer genannt wird. Wichtiger als eine gutachterliche Reparaturbestätigung ist also, dass der Geschädigte zur Bezifferung seines Schadens überhaupt ein Gutachten vorlegt und sich nicht mit einem Kostenvoranschlag begnügt. 8

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