Haftung des Betreibers einer Kfz-Waschanlage für Schäden am Fahrzeug AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom , AZ: 237 C 288/13

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 12 Haftung des Betreibers einer Kfz-Waschanlage für Schäden am Fahrzeug AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom , AZ: 237 C 288/13 Der Kläger von Beruf Kfz-Sachverständiger ist Eigentümer eines Mercedes G 500. Der Kläger suchte mit seinem Fahrzeug eine Portalwaschanlage auf, die im Selbstbedienungsmodus betrieben wird. Dabei fährt der Nutzer das Fahrzeug in die Waschanlage und kauft an der Kasse der Tankstelle die Wäsche. Er erhält einen Code, mit dem er den Waschvorgang aktiviert. An dem für die Codeeingabe vorgesehenen Automaten und auf den in der Tankstellengeschäftsräumen ausgehängten AGB wird darauf hingewiesen, dass der Kunde verpflichtet ist, auf ihm bekannte Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Anlage führen könnten. (weiter auf Seite 2) Schwacke minus 15 % AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 107 C 3149/14 Das AG Berlin-Mitte entschied, dass die unfallbedingt notwendigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall (Kfz-Haftpflichtschaden) anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden können. (weiter auf Seite 4) Zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung AG Pfaffenhofen, Urteil vom , AZ: 1 C 430/13 Die Parteien streiten über die Erstattung einer merkantilen Wertminderung. Der Kläger begehrt einen Betrag von 2.600,00. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um ein hochpreisiges Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca km. Das acht Monate alte Fahrzeug befand sich im Unfallzeitpunkt noch innerhalb der Neuwagengarantie. Die Reparaturkosten betrugen ca ,00 und damit weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes. Schadenbedingt waren beide linken Türen einschließlich diverser Anbauteile zu erneuern, das linke Kniestück war instand zu setzen und einschließlich der linken Seitenwand zu lackieren. (weiter auf Seite 5) Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten AG Pirmasens, Urteil vom , AZ: 2 C 111/14 Der Kläger erlitt am unverschuldet einen Unfall. Die Eintrittspflicht der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners) dem Grunde nach stand fest. Zur Ermittlung der Schadenhöhe holte der Kläger ein Sachverständigengutachten ein. (weiter auf Seite 7) Zur Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung AG Stade, Urteil vom , AZ: 61 C 757/13 In dem vor dem AG Stade verhandelten Rechtsstreit hatte der vom Kläger beauftragte Kfz- Sachverständige in seinem Schadengutachten ausgeführt, dass im örtlichen Bereich üblicherweise auch Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten anfallen. Diese Positionen kürzte die Beklagte im Rahmen der fiktiven Abrechnung. (weiter auf Seite 9)

2 Haftung des Betreibers einer Kfz-Waschanlage für Schäden am Fahrzeug AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom , AZ: 237 C 288/13 Der Kläger von Beruf Kfz-Sachverständiger ist Eigentümer eines Mercedes G 500. Der Kläger suchte mit seinem Fahrzeug eine Portalwaschanlage auf, die im Selbstbedienungsmodus betrieben wird. Dabei fährt der Nutzer das Fahrzeug in die Waschanlage und kauft an der Kasse der Tankstelle die Wäsche. Er erhält einen Code, mit dem er den Waschvorgang aktiviert. An dem für die Codeeingabe vorgesehenen Automaten und auf den in der Tankstellengeschäftsräumen ausgehängten AGB wird darauf hingewiesen, dass der Kunde verpflichtet ist, auf ihm bekannte Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Anlage führen könnten. Das Fahrzeug des Klägers ist mit einer Höhe von 2 m deutlich höher als andere Fahrzeuge und hat ein an der Hecktür montiertes Reserverad mit entsprechender Abdeckung. Bei dem Waschvorgang blieb die horizontal verlaufende Waschbürste an dem Reserverad hängen, hob das Fahrzeug an und verursachte eine Delle in der Reserveradabdeckung. Weiterhin beklagte der Kläger eine Verformung an der Hecktüraufhängung, die durch das Anheben des Fahrzeugs erfolgt sein sollte. Der Kläger begehrte den Ersatz der Reparatur- und Sachverständigenkosten. Das AG Berlin-Charlottenburg sah aufgrund der angebrachten Hinweise des Waschanlagenbetreibers, dass der Nutzer auf ihm bekannte Umstände, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Anlage führen könnten, hinzuweisen hat, sowie aufgrund der besonderen Sachkenntnis des Klägers als Kfz-Sachverständiger keine Pflichtverletzung des Beklagten, sodass es die Klage abwies. Es führt weiterhin aus: Ohne die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Reserverad an der Hecktür in dieser Höhe wäre es nach Überzeugung des Gerichts zu keinerlei Schaden gekommen ( 286 Abs. 1 ZPO). Für den Schaden ist deshalb der Kläger selbst verantwortlich. Aus den als Anlagen B1 und B2 eingereichten Fotos lässt sich nämlich ersehen, dass optisch sichtbar Bedienungshinweise am Eingang der Waschanlage standen und dass die Kunden auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten einverstanden erklären, die im Kassenbereich und am Bedienungsautomaten der Anlage aushingen. Nach Nr. 2 dieser AGB wäre der Kläger verpflichtet gewesen, vor der Benutzung der Anlage auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen konnten. Dabei war dem Kläger nach seiner eigenen im Verhandlungstermin bewusst, dass er die Anlage mit einem besonders hohen, nämlich 2m hohen Fahrzeug benutzen wollte und dass es wegen der Höhe des Fahrzeugs in Waschanlagen zu Problemen kommen könnte. Außerdem musste ihm, gerade auch aufgrund seines Berufs als Kfz-Sachverständiger, klar sein, dass jegliche außen an einem Fahrzeug angebrachte besondere Ausstattung wegen des vollautomatischen Betriebs der PortalwaschanIage, die auf Standardfahrzeuge - also nicht auf besonders hohe Fahrzeuge - eingestellt ist, wegen der rotierenden Borsten zu Schäden führen könnte. Er wäre deshalb vor dem Waschvorgang gehalten gewesen, die Mitarbeiterin des Beklagten,..., auf die besondere Höhe des zu waschenden Fahrzeugs und seine besondere Ausstattung mit einem an der Hecktür (hoch) angebrachten Reserverad hinzuweisen. Dies hat der Kläger offensichtlich unterlassen. Das AG Berlin-Charlottenburg stellte noch einmal deutlich heraus, dass der Betreiber einer Portalwaschanlage nicht verpflichtet ist, die Anlage auf sämtliche, gegebenenfalls auch 2 / 9

3 serienmäßig ab Werk erstellte Fahrzeugsondergestaltungen oder Sonderausstattungen auszurichten. Auch ist er nicht verpflichtet, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal lückenlos zu überwachen. Der Betreiber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er wie die Beklagte in dieser Entscheidung ausreichend erkennbar darauf hinweist, dass der Kunde den Betreiber auf derartige Besonderheiten hinzuweisen hat. 3 / 9

4 Schwacke minus 15 % AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 107 C 3149/14 Das AG Berlin-Mitte entschied, dass die unfallbedingt notwendigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall (Kfz-Haftpflichtschaden) anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden können. Vorgerichtlich kürzte die verklagte unfallgegnerische Versicherung diese Mietwagenkosten und bestritt deren Erforderlichkeit. Die verbliebenen 317,11 wurden eingeklagt. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Das AG Berlin-Mitte berief sich auf die Rechtsprechung des KG Berlin, welches die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels schätzt (KG Berlin, NZV 2005, 46). Zu den Einwendungen der Beklagten führte das AG Berlin-Mitte aus: Konkrete Mängel der Schätzgrundlage wären nicht schon allein dadurch aufgezeigt, wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass die Mietwagenpreise nach Erhebung des Fraunhofer Institutes deutlich unterhalb der im Schwacke-Mietpreisspiegel genannten Preise liegen. Weiterhin hat das AG Berlin-Mitte auf Beklagtenseite keine konkreten Tatsachen vorgetragen, welche Zweifel an die Geeignetheit der Schwacke-Liste begründet hätten. Pauschale Einwendungen seien unerheblich. Von dem nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ermittelten Normaltarif sei allerdings ein Abzug für Eigenersparnisse in Höhe von 15 % vorzunehmen. Das AG Berlin-Mitte bestätigte dahingehend erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 698,82, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war. Mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des KG Berlin (die zitierte Entscheidung ist allerdings schon älter) schätzte das AG Berlin-Mitte anhand des Schwacke- Automietpreisspiegels, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Ein Eigenersparnisabzug in Höhe von 15 % ist allerdings nicht mehr zeitgemäß. Aufgrund der modernen Fahrzeugtechnik neuere Fahrzeuge sind deutlich wartungs- und verschleißärmer dürfte sich wohl lediglich noch ein Eigenersparnisabzug in Höhe von allenfalls 3 % 5 % rechtfertigen. 4 / 9

5 Zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung AG Pfaffenhofen, Urteil vom , AZ: 1 C 430/13 Die Parteien streiten über die Erstattung einer merkantilen Wertminderung. Der Kläger begehrt einen Betrag von 2.600,00. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um ein hochpreisiges Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca km. Das acht Monate alte Fahrzeug befand sich im Unfallzeitpunkt noch innerhalb der Neuwagengarantie. Die Reparaturkosten betrugen ca ,00 und damit weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes. Schadenbedingt waren beide linken Türen einschließlich diverser Anbauteile zu erneuern, das linke Kniestück war instand zu setzen und einschließlich der linken Seitenwand zu lackieren. Das AG Pfaffenhofen sprach dem Kläger eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.100,00 zu und führt zum Thema der richtigen" Berechnungsmethode der Wertminderung unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom , AZ: VI ZR 16/79) Folgendes aus: Ein merkantiler Minderwert kann nicht pauschal nach einer Methode, sondern vielmehr anhand der Ausführungen und Analyse eines Sachverständigen zu den bestehenden Methoden ermittelt werden. Die Festlegung der merkantilen Wertminderung beruht auf einer Schätzung zukünftiger Schäden in Form der Einbuße beim Weiterverkauf des Unfallwagens. Im vorliegenden Fall war zudem zu beachten, dass bei derart neuen Fahrzeugen mit geringer Laufleistung üblicherweise deutliche Preisnachlässe ausgehandelt werden, wenn reparierte Unfallschäden vorliegen, da vergleichbare Fahrzeuge überwiegend ohne reparierten Unfallschaden auf dem Gebrauchtwagenmarkt angeboten werden. Der potentielle Käufer kann somit eher mühelos auf nicht vorbeschädigte Fahrzeuge zurückgreifen. Unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Neupreis, Wiederbeschaffungs- und Veräußerungswert, der Aufteilung der Reparaturkosten in mehr bzw. weniger wertminderungsrelevante Positionen, des Reparaturumfangs sowie der Marktgängigkeit des Fahrzeugs ergeben sich sofern das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt unfall- und schadenfrei war je nach Berechnungsmethode unterschiedliche Wertminderungsbeträge. Diese Beträge entsprechen dem beim Verkauf des Fahrzeugs zu erwartenden Mindererlös gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug. Der eingetretene Schaden wird selbst bei optimaler und ordnungsgemäßer Instandsetzung beim Verkauf zu offenbaren sein. Das Fahrzeug wird daher gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug nicht zum gleichen Betrag zu veräußern sein, weil der möglicherweise unbegründete Verdacht, durch den Unfallschaden könnten verborgene Mängel vorhanden sein, nie vollends ausgeräumt werden kann und dies daher von einem potentiellen Käufer des Fahrzeugs als Argument zur Kaufpreisminderung eingesetzt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt, weshalb die Methoden Ruhkopf/Sahm" und Halbgewachs" für den konkreten Fall ungeeignet waren und hat sodann nach Anwendung modernerer" Methoden (z.b. BVSK) aus diesen einen Mittelwert gezogen. Dem ist das Gericht in seiner Entscheidung gefolgt. 5 / 9

6 Das AG Pfaffenhofen stellt klar, dass die Schätzung der merkantilen Wertminderung dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie auf allgemein anerkannten Schätzmethoden beruht. Das Urteil begründet anschaulich, warum eine merkantile Wertminderung auch bei Schäden an untergeordneten Bauteilen (geschraubten, nicht tragendenden Elementen des Fahrzeugs) tatsächlich eintritt, auch wenn dies im Rahmen der Methoden Ruhkopf/Sahm und Halbgewachs keine Berücksichtigung findet. Diese Methoden kommen insbesondere aufgrund der heutigen Wiederbeschaffungswerte hochwertiger Fahrzeuge nicht immer zu verwertbaren Ergebnissen. 6 / 9

7 Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten AG Pirmasens, Urteil vom , AZ: 2 C 111/14 Der Kläger erlitt am unverschuldet einen Unfall. Die Eintrittspflicht der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners) dem Grunde nach stand fest. Zur Ermittlung der Schadenhöhe holte der Kläger ein Sachverständigengutachten ein. Die Beklagte wendet ein, die geltend gemachten Sachverständigenkosten und die Nebenkosten (zweiter Fotosatz, Kosten für Kopien, Pauschalkosten für und Fax, Kosten für Restwertanfragen, Fotoauslagen und Audatex-Abruf) seien übersetzt. Das AG Pirmasens hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Kosten des Sachverständigengutachtens wurden vollumfänglich zugesprochen. Die von dem Kläger getroffene Auswahl des Sachverständigen hat im vorliegenden Fall nicht gegen die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung statuierten Grundsätze verstoßen. Der Kläger durfte die Kosten des Sachverständigengutachtens für erforderlich, üblich und angemessen halten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen (LG Kaiserslautern, Urteil vom , AZ: 3 O 837/12; LG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 13 S 26/11). Zudem lagen die Kosten des Gutachtens nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zur Leistung. Eine Erkennbarkeit des Missverhältnisses dürfte erst dann in Betracht kommen, wenn Gutachterkosten über 25 % der Reparaturkosten betragen. Der Umstand, dass die Abrechnung des Sachverständigen nicht mit Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgte, ist unbedenklich. Eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalisierung des Honorars ist zulässig. Im Rahmen der gemäß 287 ZPO vorzunehmende Schadenschätzung orientiert sich das Gericht bei Überprüfung der Angemessenheit der Kosten an der von dem BVSK vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit einer möglichen Unangemessenheit für einen Laien. Die Befragung der BVSK-Mitglieder wird als Orientierungshilfe verstanden. Das Gericht hält die Liste für eine geeignete Schätzgrundlage. Das vorliegend von dem Sachverständigen errechnete Grundhonorar als auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten liegen innerhalb des sogenannten Honorarbereichs V der BVSK-Honorarbefragung und soweit das Sachverständigenhonorar knapp oberhalb des Preiskorridors lag, kann diese Überschreitung nicht zulasten des Klägers als Laie gehen. Die Nebenkosten sind zusätzlich zu einer Pauschalierung des Grundhonorars zu erstatten. Die Abrechnungsart ist nicht zu beanstanden, zumal sie auch von den Gebührenordnungen wie zum Beispiel dem RVG gewählt wird. Außerdem sind derartige Feinheiten der Abrechnung für einen verständigen Laien nicht zu erkennen. Eine Kürzung der Sachverständigenkosten kann allein aufgrund der festgestellten Überschreitung nicht vorgenommen werden, da sonst die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt würde. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, ist es geboten, einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Die Umstände waren im Streitfall nicht vorgetragen und dargelegt. 7 / 9

8 Das AG Primasens bestätigt die Anwendbarkeit der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten. Zudem geht das Gericht davon aus, dass ein für den Geschädigten als Laien erkennbares Missverhältnis erst dann in Betracht kommt, wenn die Gutachterkosten mehr als 25 % der Reparaturkosten betragen. Eingereicht von RA Klaus Leinenweber(Fachanwalt für Verkehrsrecht), Pirmasens 8 / 9

9 Zur Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung AG Stade, Urteil vom , AZ: 61 C 757/13 In dem vor dem AG Stade verhandelten Rechtsstreit hatte der vom Kläger beauftragte Kfz- Sachverständige in seinem Schadengutachten ausgeführt, dass im örtlichen Bereich üblicherweise auch Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten anfallen. Diese Positionen kürzte die Beklagte im Rahmen der fiktiven Abrechnung. Das AG Stade gab dem Kläger Recht und hielt die Klage vollumfänglich für begründet. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass bei Durchführung der Reparatur in einer Fachwerkstatt sowohl UPE-Aufschläge als auch Verbringungskosten angefallen wären. Demnach stehe auch diesbezüglich der Schaden gemäß 249 BGB fest. Die streitgegenständlichen Reparaturkosten waren somit gemäß Gutachten von der Beklagten zu erstatten. Auch das AG Stade vertritt die Auffassung, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn diese im örtlichen Bereich bei Durchführung der Reparatur anfallen würden. Es begründet dies schlicht damit, dass somit ein Schaden im Sinne des 249 BGB feststehe. 9 / 9

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