Gutgläubiger Eigentumserwerb an Kraftfahrzeug durch Gebrauchtwagenhändler KG Berlin, Beschluss vom , AZ: 8 U 114/13
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- Gregor Hummel
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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 27 Gutgläubiger Eigentumserwerb an Kraftfahrzeug durch Gebrauchtwagenhändler KG Berlin, Beschluss vom , AZ: 8 U 114/13 In dem dem Beschlussverfahren des KG Berlin zugrunde liegenden Fall erfolgte ein Kaufvertragsabschluss über ein Gebrauchtfahrzeug zwischen zwei Gebrauchtwagenhändlern. Nachträglich stellte sich dann jedoch heraus, dass der verkaufende Gebrauchtfahrzeughändler überhaupt nicht Eigentümer des Gebrauchtfahrzeugs war. (weiter auf Seite 2) Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers AG Limburg, Urteil vom , AZ: 4 C 1277/14 (17) Die Parteien streiten über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von ,00 und einen Restwert von ,00. Tatsächlich konnte der Kläger sein Fahrzeug jedoch zu einem Restwert von ,00 veräußern, den er vorliegend auch anrechnet. (weiter auf Seite 3) Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und der Kosten der ergänzenden Stellungnahme AG Lörrach, Urteil vom , AZ: 1 C 908/13 Die Parteien streiten unter anderem um restliche Sachverständigenkosten von ca. 23,00 und die Kosten eines Ergänzungsgutachtens in Höhe von ca. 150,00. (weiter auf Seite 4) Schätzung der Mietwagenkosten anhand Avis-Unfallersatz-Tarifliste 2003/2009 AG Meiningen, Urteil vom , AZ: 21 C 875/14 Bei der Klägerin handelte es sich um die Eigenümerin eines PKW welcher am verunfallte. Zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls mietete die Klägerin vom bis zum einen Mietwagen an wofür Kosten in Höhe von 660,45 seitens der Autovermietung berechnet wurden. Die Rechnung gliederte sich wie folgt auf: (weiter auf Seite 5) Impressum:, Menzelstraße Potsdam 1 / 6
2 Gutgläubiger Eigentumserwerb an Kraftfahrzeug durch Gebrauchtwagenhändler KG Berlin, Beschluss vom , AZ: 8 U 114/13 In dem dem Beschlussverfahren des KG Berlin zugrunde liegenden Fall erfolgte ein Kaufvertragsabschluss über ein Gebrauchtfahrzeug zwischen zwei Gebrauchtwagenhändlern. Nachträglich stellte sich dann jedoch heraus, dass der verkaufende Gebrauchtfahrzeughändler überhaupt nicht Eigentümer des Gebrauchtfahrzeugs war. Der Käufer berief sich daraufhin auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb an dem Gebrauchtfahrzeug. Der Käufer begründete dies mit der Behauptung, dass er sich den Fahrzeugbrief des Fahrzeugs habe vorlegen lassen und er aufgrund der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs davon ausgehen durfte, dass der Verkäufer auch Eigentümer des Gebrauchtfahrzeugs gewesen sei. In der vorinstanzlichen Entscheidung geht das LG Berlin davon aus, dass der Käufer es nicht nachgewiesen hat, dass er sich den Fahrzeugbrief des Fahrzeugs habe vorlegen lassen und wies daraufhin die Klage des Käufers ab. Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Käufers und Klägers zurück. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Käufer das Gebrauchtfahrzeug nicht gutgläubig erworben habe. Zwar werde nach 932 BGB ein Käufer auch dann Eigentümer, wenn das Fahrzeug nicht dem Verkäufer gehört, was aber dann nicht gilt, wenn der Käufer nicht in gutem Glauben war bzw. gehandelt hat. Eine Gutgläubigkeit liegt nach dem KG Berlin dann nicht vor, wenn der Käufer die fehlende Eigentümerstellung des Verkäufers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. Nach Auffassung des KG Berlin besteht zwar grundsätzlich beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs keine allgemeine Nachforschungspflicht. Mindestvoraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb ist aber nach dem KG Berlin die Übergabe und Prüfung des Fahrzeugbriefs. Wer nach dem KG Berlin von einem Händler oder einer Privatperson einen Gebrauchtwagen kauft, ohne sich den Fahrzeugbrief vorlegen zu lassen, handelt schon allein deshalb grob fahrlässig. Nachdem der Käufer im vorliegenden Fall die Vorlage des Fahrzeugbriefs nicht nachweisen konnte, sah das KG Berlin diese grobe Fahrlässigkeit als gegeben an und wies die Berufung zurück. Ergänzend führt das KG Berlin aus, dass ein Gebrauchtfahrzeughändler zumindest verpflichtet ist, die Übereinstimmung der im Fahrzeugbrief angegebenen Fahrgestellnummer mit der Fahrgestellnummer des kaufgegenständlichen Fahrzeugs zu überprüfen. Beim Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenhändler ist nach der herrschenden Rechtsprechung zumindest vorauszusetzen, dass sich dieser für einen späteren möglichen gutgläubigen Erwerb den Fahrzeugbrief zeigen bzw. vorlegen lässt, um zumindest die im Fahrzeugbrief angegebene Fahrgestellnummer mit der Fahrgestellnummer des entsprechenden Fahrzeugs zu vergleichen. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 2 / 6
3 Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers AG Limburg, Urteil vom , AZ: 4 C 1277/14 (17) Die Parteien streiten über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von ,00 und einen Restwert von ,00. Tatsächlich konnte der Kläger sein Fahrzeug jedoch zu einem Restwert von ,00 veräußern, den er vorliegend auch anrechnet. Nachdem der Kläger sein Fahrzeug veräußert hatte, wurde ihm von der Beklagten ein Restwertangebot in Höhe von ,00 übermittelt. Der höhere Restwert wurde von der Beklagten bei der Abrechnung zugrunde gelegt. Sie ist der Auffassung, der Kläger müsse sich an das zeitlich spätere, gleichwohl höhere Restwertangebot festhalten lassen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Limburg führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Kläger sein Fahrzeug zu dem genannten Preis veräußern durfte. Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zu dem vom Sachverständigen angegebenen Restwert veräußern, ohne es zuvor dem Haftpflichtversicherer anzubieten oder abwarten zu müssen, bis dieser eine eigene Schätzung vornimmt. Der Geschädigte braucht den Versicherer des Schädigers auch nicht vorab von der beabsichtigten Veräußerung zu informieren, um diesem Gelegenheit zu geben, ein etwaiges Restwertangebot abzugeben oder auf ein solches zu Angebot zu warten. Eine vorherige Pflicht zur Vorlage des Restwertgutachtens gegenüber dem Schädiger oder gar eine entsprechende Wartepflicht nimmt das Gericht nicht an, da dies zum einen den vom BGH aufgestellten Grundsätzen widerspricht und darüber hinaus zu einer Verzögerung der Schadenregulierung führt (vgl. BGH vom , AZ: VI ZR 35/10). Der Klage wurde daher stattgegeben. Das AG Limburg schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und sieht keinen Anspruch der Versicherung darauf, dass der Geschädigte mit der Veräußerung des Fahrzeugs zu dem ordnungsgemäß im Gutachten ermittelten Restwert so lange wartet, bis die Versicherung ein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat (vgl. BGH vom , AZ: VI ZR 35/10). Dies würde die Dispositionsbefugnis des Geschädigten in unzulässiger Weise einschränken. Der Geschädigte soll Herr des Restitutionsgeschehens bleiben und darf daher selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Der Geschädigte hat ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 3 / 6
4 Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und der Kosten der ergänzenden Stellungnahme AG Lörrach, Urteil vom , AZ: 1 C 908/13 Die Parteien streiten unter anderem um restliche Sachverständigenkosten von ca. 23,00 und die Kosten eines Ergänzungsgutachtens in Höhe von ca. 150,00. Die Beklagte verweigerte die vollständige Regulierung der Sachverständigenkosten und kürzte die berechneten Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag von 100,00. Auch die Kosten des Ergänzungsgutachtens, mit dem der Kläger auf die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Reparaturkosten reagierte, wurden nicht erstattet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Lörrach hielt insbesondere die Nebenkosten, die knapp ein Viertel des Grundhonorars ausmachen, für erforderlich. Die Prüfung der Erforderlichkeit muss aus Sicht des Geschädigten erfolgen. Dem Kläger musste sich vorliegend nicht aufdrängen, dass Preis und Leistung in einem für ihn erkennbaren Missverhältnis zueinander stehen. Die pauschale Kürzung der Nebenkosten auf 100,00 hielt das Gericht für nicht gerechtfertigt bzw. sachgerecht. Auch die weiteren Kosten für das Ergänzungsgutachten hielt das Gericht für voll erstattungsfähig. Beauftragt der Geschädigte auf Einwendungen des Schädigers hin seinen Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme, können hierdurch weitere Kosten entstehen. Der Geschädigte darf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dann für erforderlich halten, wenn der Schädiger technische Einwendungen erhebt, die eine inhaltliche Auseinandersetzung durch einen technischen Sachverständigen erfordern. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Schädiger einen anderen Reparaturweg oder eine weniger material- und/oder kostenaufwendige Reparatur für ausreichend erachtet. Im vorliegenden Fall nahm der Sachverständige zu Kürzungen der Reparaturkosten durch die Beklagte Stellung, welche die Themen Stundenverrechnungssätze, Reparaturaufwand, UPE- Aufschläge und Verbringungskosten betraf. Der Kläger durfte die Beauftragung des Sachverständigen daher für erforderlich halten und kann die Kosten hierfür in vollem Umfang beanspruchen. Das AG Lörrach vertritt den Standpunkt, dass der Geschädigte die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dann als erforderlich ansehen darf, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung des Sachverständigen mit technischen Einwendungen erforderlich ist. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 4 / 6
5 Schätzung der Mietwagenkosten anhand Avis-Unfallersatz-Tarifliste 2003/2009 AG Meiningen, Urteil vom , AZ: 21 C 875/14 Bei der Klägerin handelte es sich um die Eigenümerin eines PKW welcher am verunfallte. Zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls mietete die Klägerin vom bis zum einen Mietwagen an wofür Kosten in Höhe von 660,45 seitens der Autovermietung berechnet wurden. Die Rechnung gliederte sich wie folgt auf: 5 Tage á 79,00 395,00 5 Tage Haftungsbegrenzung á 20,00 100,00 Zustellung und Abholung 60,00 Zwischensumme 555,00 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 105,45 Gesamt 660,45 Vorgerichtlich erkannte die verklagte unfallgegnerische Versicherung, deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach feststand, lediglich 340,34 an erforderlichen Mietwagenkosten an. Hierbei würde es sich um den erforderlichen Betrag handeln. Die Klägerin war gezwungen, die Differenz von 320,11 vor dem AG Meiningen einzuklagen. Das AG Meiningen sprach ihr weitere Mietwagenkosten in Höhe von 273,11 zu, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war. Das Urteil ist nicht mehr anfechtbar. Das AG Meiningen schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten weder anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels noch anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels, sondern zog die Tarifliste Avis Unfallersatz 2003/2009 heran. Aus dieser Liste des Autovermieters Avis ergäben sich Nettomietwagenkosten von 562,42. Die konkret seitens der Autovermietung berechneten 395,00 an Nettomietzins hätten damit deutlich unterhalb dieses Wertes gelegen. Von diesem Betrag zog das AG Meiningen Eigenersparnis in Höhe von 10 % ab, berücksichtige allerdings die Kosten der Haftungsreduzierung wie auch die Kosten der Zustellung und Abholung vollumfänglich. Bezüglich der Haftungsreduzierung führte das AG Meiningen aus: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des AG Meiningen Ref. 21 C sind der Klägerin die Haftungsbefreiungskosten in voller Höhe zu erstatten, sodass weiterhin 100,00 einzustellen sind. So liegt bereits in der Anmietung eines Fremdfahrzeuges ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko vor. Das Risiko einen Unfall zu erleiden ist wesentlich höher, da man sich auf das Fahrverhalten des Ersatzfahrzeuges erst einstellen muss. Das AG Meiningen ging weiter davon aus, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sei, vorzufinanzieren. Hierzu das AG Meiningen: Aus 242 BGB ist nicht herleitbar, dass man wenn man von einem Schädiger in seinem Eigentum plötzlich und überraschend geschädigt wird auch noch seine Vermögensverhältnisse schmälern soll, um den Schaden bei dem Schädiger zu mindern und sich damit selbst noch in seinen Vermögensdispositionen einzuschränken hat. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 5 / 6
6 Interessant an der Entscheidung des AG Meiningen ist vor allem die Schadenschätzung anhand einer Tarifliste eines überregional tätigen Autovermieters, welcher nach Ansicht der Versicherer angeblich so günstig wäre. Nunmehr stellte sich allerdings im Verfahren vor dem AG Meiningen heraus, dass dies mitnicht der Fall war. Im Gegenteil lag der bei Avis erhältliche Tarif sogar noch oberhalb des seitens des Autovermieters der Klägerin konkret berechneten Betrags. Der Fall zeigt auch, dass die Werte des Fraunhofer-Marktpreisspiegels, welche ja ausschließlich auf Abfragen bei derartigen Anbietern (Avis, Sixt, Europcar) beruhen, mit den realen Marktgegebenheiten nicht übereinstimmen. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 6 / 6
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