Mandantenmerkblatt Verkehrsunfall praktische Hinweise (Stand: )
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- Lena Gretel Biermann
- vor 8 Jahren
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1 Büroanschrift: Wittener Str. 56, Castrop-Rauxel Tel.: / Fax: / kanzlei@dr-fahnenschmidt.de Mandantenmerkblatt Verkehrsunfall praktische Hinweise (Stand: ) Sie hatten einen Verkehrsunfall? Dann hatten Sie bereits einmal Pech. Dieses Merkblatt soll Ihnen helfen, Fehler bei der Schadenmeldung und Abwicklung Ihres Verkehrsunfalls zu vermeiden um dadurch zumindest Ihren finanziellen Schaden möglichst optimal, also zügig und vollständig, ersetzt zu bekommen. Dem ersten Unglück sollten nach Möglichkeit nicht auch noch weitere, vermeidbare Schäden folgen. I. Vorüberlegung Die erste Frage die sich im Anschluss an einen Verkehrsunfall für Sie immer stellen sollte lautet: war ich an dem Unfall schuldlos? Falls Sie diese Frage eindeutig mit ja beantworten können oder eine Rechtsschutzversicherung besteht sollte Sie nicht zögern und die Abwicklung des Verkehrsunfalls Ihrem Rechtsanwalt übertragen. Denn bei einer Haftung des Gegners für die Folgen des Unfalls umfasst diese Haftung auch die Kosten der Rechtsverfolgung, also insbesondere Ihre Anwaltskosten. Auch, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht haben Sie selbst bei einer Teilschuld kein Kostenrisiko. Selbst dann, wenn Sie sich selbst bei dem Verkehrsunfall falsch verhalten haben sollten, besteht noch häufig ein Anspruch auf Ersatz eines Teils Ihres Schadens (Teilschuld, Betriebsgefahr etc.). Nur durch eine anwaltliche Beratung und Vertretung ist sichergestellt, dass Sie kein Geld verschenken und Ihre Rechte gewahrt werden. Gehen Sie also kein unnötiges Risiko ein und überlassen Sie die Schadenabwicklung dem Profi. Denn auch auf der anderen Seite (beim KFZ-Haftpflichtversicherer des Schädigers) arbeiten Profis, die ein nachvollziehbares Interesse an einer möglichst billigen Schadenabwicklung haben. Verwechseln Sie deren Freundlichkeit nicht mit deren Redlichkeit. Im Geschäftsverkehr ist jede Partei zunächst der Hüter seiner eigenen Interessen. Die nachstehenden Hinweise müssen Sie demnach nur dann selbst berücksichtigen, wenn Sie weder schuldlos an dem Verkehrsunfall sind, noch einen Rechtsschutzversicherer hinter sich haben. Aber auch in diesen Fällen erscheint oft zumindest ein erstes Beratungsgespräch bei dem Anwalt Ihres Vertrauens vernünftig, um größeren Schaden abzuwenden und die richtige Linie für die Schadenabwicklung zu finden. II. Ihre zivilrechtlichen Ansprüche Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls stehen verschiedene Schadenersatzansprüche zu. Um diese erfolgreich und vollständig durchzusetzen sollten Sie sich nach Möglichkeit schon unmittelbar nach dem Unfall richtig und vorausschauend verhalten. Tipps für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall: Immer Ruhe bewahren! Rufen Sie die Polizei zur Unfallaufnahme, aber verlassen Sie sich nicht (jedenfalls nicht ausschließlich) auf die Arbeit der Polizei! Sprechen Sie mögliche Zeugen an und notieren Sie deren Namen und Anschriften! Machen Sie Fotos vom Unfallort und den beschädigen Fahrzeugen. Ein Fotohandy hat heute fast jeder dabei, ansonsten gehört eine (alte) Kamera in ihr Auto!
2 Seite 2 von 5 Wenn Sie sich (auch nur leicht) verletzt haben: suchen Sie unverzüglich einen Arzt auf. Oft erscheinen körperliche Schäden unter dem Eindruck des Schocks nur geringfügig, obwohl ärztliche Hilfe erforderlich und wichtig wäre. Das ärztliche Attest wird im Übrigen stets benötigt, um später ggf. Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen. Nimmt die Polizei Ihren Unfall auf, so fertigt der Polizeibeamte eine sog. polizeiliche Unfallmitteilung. Hiervon erhalten Sie einen grünfarbigen Durchdruck. Diese Mitteilung enthält die wichtigsten Daten des Unfalls (Unfallbeteiligte, KFZ-Kennzeichen, Aktenzeichen der Polizei etc.). Diese Informationen benötigen Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt zur Anmeldung der Ansprüche. Danach sind Ihre Ansprüche bei dem KFZ-Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners anzumelden. Wer das ist erfragen Sie am besten direkt mit der entsprechenden Versicherungsscheinnummer bei Ihrem Unfallgegner. Sollte dieser zu den Angaben nicht bereit oder nicht in der Lage sein kann mit dem KFZ-Kennzeichen des Unfallgegners über den Zentralruf der KFZ-Haftpflichtversicherer (Tel.: ) der zuständige Versicherer erfragt werden. Für die Bezifferung der Schadenhöhe benötigen Sie im Regelfall ein Sachverständigengutachten, zumindest aber den Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt. Beachten Sie bitte, dass die Gutachterkosten in Bagatellfällen nicht erstattet werden. Bei Schäden über 1.000,-- ist dies unproblematisch. Viele Versicherer akzeptieren die Gutachterkosten ab einer Schadenhöhe von 500,--, andere erst ab ca. 750,--. Ist es aber eindeutig, dass der Gegner Ihren Schaden zu bezahlen hat und liegt dieser auch nicht im Bagatellbereich, sollte unbedingt ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Das Sachverständigengutachten hat gegenüber dem Kostenvoranschlag einer Werkstatt einen deutlich höheren Beweiswert. Auch weist ein sorgfältiges Gutachten, anders als der Kostenvoranschlag, verschiedene wichtige Positionen (merkantiler Minderwert, voraussichtliche Reparaturdauer, Höhe der Nutzungsausfallentschädigung etc.) aus. Grundsätzlich können Sie Ihren Schaden dann auf der Grundlage des Gutachtens abrechnen, auch wenn Sie ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen oder die Reparatur in Eigenleistung durchführen. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Mehrwertsteuer ( 249 II Satz 2 BGB). Diese wird nur erstattet, soweit sie auch anfällt. Der Teufel steckt aber im Detail. Die Versicherer bringen nicht selten verschiedene Positionen aus dem Gutachten gerade bei unerfahrenen Geschädigten in Abzug. Häufig werden bei der fiktiven Abrechnung zu Unrecht Positionen wie beispielsweise Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Stundenverrechnungssätze oder Mietwagenkosten abgezogen oder gekürzt. Hier ist die Kenntnis der detaillierten Rechtsprechung zur vollständigen Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche wichtig. Auch bei Schadenpositionen wie der Auslagenpauschale, dem Nutzungsausfall oder des Haushaltsführungsschadens verschenken viele Geschädigte aus Unkenntnis bares Geld. Lassen Sie sich nicht vorschnell von dem Versicherer mit dem Hinweis abspeisen, diese oder jene Position sei nicht erstattungsfähig. Die Angaben des Versicherers widersprechen nicht selten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Instanzengerichte und damit der tatsächlichen Rechtslage.
3 Seite 3 von 5 Die Rechtsprechung zum erstattungsfähigen Schaden bei Verkehrsunfällen ist sehr umfangreich. Viele Rechtsfragen hierzu sind bis heute nicht abschließen geklärt. Die nachstehende Liste kann und soll für Sie nur eine Warnfunktion/Checkliste haben. Eine auf den Einzelfall bezogene Beratung ersetzt sie nicht. Wenn Sie aber mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer über einzelne der unten genannten Punkte streiten oder Zweifel an dessen Angaben haben, wird eine Rechtsberatung zur Vermeidung von Nachteilen nützlich sein. Das Begriffs- und Problem-ABC (die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit): 130%-Rechtsprechung: Sie können die Kosten der Reparatur Ihres Fahrzeuges bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes (nicht nur des Wiederbeschaffungsaufwandes!) verlangen (vgl. auch fiktive Abrechnung) Auslagenpauschale: Ihnen steht eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,-- (für die notwendigen Kosten etwa für die Fahrt zum Anwalt, zur Werkstatt, Porto- und Telefonkosten etc.) zu. Manche Versicherer (und leider auch manche Gerichte) streiten auch hier noch darüber, ob nicht auch 20,-- ausreichend seien. Betriebsgefahr: Allein der Betrieb eines KFZ beinhaltet Gefahren für den Straßenverkehr und andere Verkehrsteilnehmer. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Fahrer optimal verhält. Die Betriebsgefahr ist je nach Fahrzeug unterschiedlich (etwa beim LKW höher als bei einem Motorroller). Deshalb können Schadenersatzansprüche gegen den gegnerischen Versicherer (und umgekehrt) aufgrund der sog. Betriebsgefahr auch dann bestehen, wenn der Unfall durch eigenes Verschulden (mit-)verursacht wurde ( 7 StVG). Deutsches Büro Grüne Karte: Ist an dem Verkehrsunfall ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen beteiligt, erfolgt die Regulierung regelmäßig über das sog. Deutsche Büro Grüne Karte. Hierbei handelt es sich um eine von den KFZ- Haftpflichtversicherern gegründete Organisation, die zur schnellen und effektiven Abwicklung von Verkehrsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen den fremden Versicherer bei der Schadenabwicklung im Inland vertritt. Entgangener Gewinn: Haben Sie etwa Verdienstausfälle durch einen Verkehrsunfall? Auch diese sind grundsätzlich erstattungsfähig ( 252 BGB). Das Problem liegt hier oft im Nachweis des Schadens. Die Geltendmachung gegenüber dem gegnerischen Versicherer ohne konkrete rechtliche Beratung im Einzelfall wird im Regelfall erfolglos bleiben. Haushaltsführungsschaden: Wer aufgrund eines Verkehrsunfalls körperlich verletzt wird und dadurch nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Haushalt zu führen, hat für die Dauer dieser Beeinträchtigung einen Anspruch auf Ersatz des sog. Haushaltsführungsschadens. Dieser wird durch die Gerichte regelmäßig nach dem Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) geschätzt. Merkantiler Minderwert: Hierbei handelt es sich um den Minderwert Ihres Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall, da ein Unfallfahrzeug auf dem Markt allein aufgrund des Unfalls einen geringeren Wert erzielt als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser wird oft übersehen. Er sollte im Sachverständigengutachten ausgewiesen werden. Fiktive Schadenabrechnung: Sie haben das Recht, auf der Basis des Sachverständigengutachtens die dortigen Beträge (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) ersetzt zu verlangen. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen, eine Reparatur in Eigenleistung vornehmen, das KFZ im beschädigten Zustand
4 Seite 4 von 5 verkaufen, es beschädigt weiterbenutzen etc. Der Anspruch kann sogar bestehen, wenn die Reparaturkosten den Widerbeschaffungswert (nicht nur den Widerbeschaffungsaufwand!) übersteigen (130%-Rechtsprechung des BGH) Mietwagenkosten: Der gegnerische Versicherer kürzt häufig unberechtigt einen Teil der Kosten für den Mietwagen, da diese nicht angemessen seien. Nach der lokalen Rechtsprechung sind derzeit jedenfalls Kosten auf der Basis des Schwacke- Mietpreispiegels 2006 erstattungsfähig. Dies ignorieren viele Versicherer. Nutzungsausfall: Nehmen Sie keinen Mietwagen in Anspruch steht Ihnen für die Dauer der Reparatur (auch bei Reparatur in Eigenleistung!) oder der Ersatzbeschaffung eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese richtet in der Höhe nach dem beschädigten Fahrzeug. Auch dieser Wert sollte sich dem Sachverständigengutachten entnehmen lassen. Rechtsanwaltskosten: Ihre Rechtsanwaltskosten sind vom Versicherer des Schädigers stets zu erstatten. Restwert: Vom Restwert spricht man bei dem noch vorhandenen Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall Sachverständigengutachten: Mit Ausnahme von Bagatellschäden können Sie nach dem Unfall einen Sachverständigen beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen sind Ihnen zu ersetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Sachverständige Fehler macht und das Gutachten deshalb unbrauchbar ist (das sog. Prognoserisiko liegt beim Schädiger). Auch die Höhe der Sachverständigengebühren wird in manchen Fällen vom Versicherer angegriffen bzw. gekürzt. Schmerzensgeld: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt wurden steht Ihnen neben den möglichen materiellen Schäden (Behandlungskosten, Fahrt zum Arzt, Haushaltsführungskosten) ein Schmerzensgeld zu ( 253 BGB, 11 StVG). Oft wollen sich Versicherer bei der Zahlung von Schmerzensgeld eine Abfindungserklärung unterzeichnen lassen. Seien Sie vorsichtig! Gerade im Hinblick auf (zunächst unerkannte) Spätfolgen kann dies sehr nachteilig für Sie sein. Stundenverrechnungssätze: Häufig kürzen Versicherer die sogenannten Stundenverrechnungssätze. Hierbei handelt es sich um die vom Sachverständigen angesetzten Stundensätze von Fachwerkstätten für das beschädigte Fahrzeug (Audi, BMW, Mercedes etc.). Der Versicherer setzt dann (unzulässig!) Stundensätze freier Werkstätten an, die nicht selten deutlich niedriger sind. Technische Wertminderung: Bei der technischen Wertminderung handelt es sich um einen zu ersetzenden Minderwert, der durch Reparatur nicht widerherzustellen ist. Sie sollte im Sachverständigengutachten ausgewiesen sein. Totalschaden: Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Instandsetzung des Fahrzeuges (wirtschaftlich) nicht mehr möglich ist. Aber Vorsicht: Manchmal will der Versicherer Ihnen die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten zu Unrecht nicht ersetzen, da die Instandsetzung unwirtschaftlich sei. Hier müssen Sie wissen, dass der Geschädigte im Regelfall die Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes (nicht des Wiederbeschaffungsaufwandes!) ersetzt verlangen kann. UPE-Aufschläge: sind Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung. Diese sind nach der lokalen Rechtsprechung (streitig!) bei Ortsüblichkeit regelmäßig auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig. Gleichwohl werden diese vom Versicherer bei fiktiver Abrechnung fast ausnahmslos abgezogen. Verbringungskosten: sind Kosten für den Transport Ihres Fahrzeuges in eine andere Werkstatt, weil viele Werkstätten etwa keine eigene Lackiererei haben. Diese sind
5 Seite 5 von 5 nach der lokalen Rechtsprechung (streitig!) bei Ortsüblichkeit regelmäßig auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig. Gleichwohl werden diese vom Versicherer bei fiktiver Abrechnung fast ausnahmslos abgezogen. Vollkaskoversicherung: Wird ihr Schaden von Ihrer eigenen Vollkaskoversicherung übernommen, so haben Sie gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer immer noch den Anspruch auf Freistellung vom Rückstufungsschaden sowie den Ersatz einer etwaigen Selbstbeteiligung im Rahmen Ihrer Versicherung. Wiederbeschaffungsaufwand: ist der Widerbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich seines Restwertes Wiederbeschaffungswert: ist der aktuelle Marktwert Ihres Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalls (vor dem Unfallereignis) III. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Ein Verkehrsunfall hat aber häufig neben den oben genannten zivilrechtlichen Folgen auch straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen. Wenn nur der Unfallgegner solche Konsequenzen fürchten muss können Sie sich entspannt zurücklegen. Sie müssen allenfalls überlegen, ob Sie gegen den Unfallgegner Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen wollen (etwa wegen einer Ihnen gegenüber begangenen fahrlässigen Körperverletzung). Eröffnet Ihnen aber die Polizei vor Ort oder auch erst im Nachhinein, dass (auch) gegen Sie wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens oder gar einer Straftat ermittelt wird, so sollten Sie dringend!!! vor einer weiteren Einlassung zur Sache rechtsanwaltlichen Rat suchen. Die Erfahrung zeigt deutlich: viele Unfallbeteiligte reden sich unter dem Eindruck und Schock des Verkehrsunfalls um Kopf und Kragen. Hier gilt es ganz besonders: Ruhe bewahren! Kommen Sie Ihrem Bedürfnis, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht gegenüber der Polizei schildern zu wollen nicht nach! Dies können Sie ggf. nach anwaltlicher Beratung - immer noch nachholen. Es ist Ihr gutes Recht, als Beschuldigter sich zu den Beschuldigungen (zunächst) nicht zu äußern. Nehmen Sie dieses Recht wahr! Schon viele Führerscheine sind durch vorschnelle Stellungnahmen verloren gegangen. Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Informationen einen knappen Leitfaden für den Verkehrsunfall gegeben zu haben. Mehr kann und soll dieses Hinweisblatt nicht liefern. Der kurze Anriss einiger der häufigsten Probleme beim Schadenersatz nach Verkehrsunfällen zeigt aber schon, wie vielschichtig die Abwicklung eines simplen Verkehrsunfalls schnell sein kann. Greifen daher Sie im Schadenfall auf die Erfahrung und Kompetenz Ihres Rechtsanwaltes zurück. Er ist ihr Interessenvertreter, schützt Sie vor unnötigen Schäden und übernimmt die Anmeldung Ihrer Ansprüche bei dem Versicherer des Schädigers! Ihr Dr. Willi Fahnenschmidt
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