Aktuelle Entwicklungen in der Unfallschadenabwicklung. Das juristische Informationssystem rund um das Automobil

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1 Aktuelle Entwicklungen in der Unfallschadenabwicklung Das juristische Informationssystem rund um das Automobil

2 I. Aktuelle Markentwicklungen II. Schadenfeststellung III. Das Kfz-Sachverständigenhonorar in der schadenersatzrechtlichen Diskussion IV. Die Verkehrsfähigkeit eines KH-Schadengutachtens V. Aktuelle Rechtsprechung VI. Lackierung / Beilackierung VII. Kaskorechtliche Fragestellungen (HUK-COBURG Kasko- Select) VIII. Garantie, Sachmängelhaftung und Kulanz in der Unfallschadenabwicklung IX. Leasingfahrzeuge in der Unfallschadenabwicklung X. Marketing des Verkehrsrechtsanwaltes XI. Diskussion

3 I. Aktuelle Markentwicklungen II. Schadenfeststellung III. Das Kfz-Sachverständigenhonorar in der schadenersatzrechtlichen Diskussion IV. Die Verkehrsfähigkeit eines KH-Schadengutachtens V. Aktuelle Rechtsprechung VI. Lackierung / Beilackierung VII. Kaskorechtliche Fragestellungen (HUK-COBURG Kasko- Select) VIII. Garantie, Sachmängelhaftung und Kulanz in der Unfallschadenabwicklung IX. Leasingfahrzeuge in der Unfallschadenabwicklung X. Marketing des Verkehrsrechtsanwaltes XI. Diskussion

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11 Umsatz des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes im Jahr 2014 nach Geschäftsfeldern (in Milliarden Euro) Quelle: ZDK; DAT; ID 13266

12 Anteil von Leasing-Fahrzeugen am Mobilien- Neugeschäft in Deutschland in den Jahren 2001 bis 2013 Quelle: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen; ID

13 Auftraggeber / Mandatsvermittler / Mandanten Geschädigte unmittelbar Kfz-Betriebe - freie Werkstätten - fabrikatsgebundene Reparaturbetriebe - Ketten (A.T.U. / Pitstop / ) Leasinggesellschaften Hersteller Versicherungen Agenturen Kfz-Sachverständige Automobilclubs (ACE / AVD / ADAC)

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25 Voraussichtliche Reparaturkosten netto 2.254, ,00% MwSt. 428,28 Voraussichtliche Reparaturkosten brutto 2.682,41

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27 Voraussichtliche Reparaturkosten netto 3.351, ,00% MwSt. 636,75 Voraussichtliche Reparaturkosten brutto 3.988,04

28 I. Aktuelle Markentwicklungen II. Schadenfeststellung III. Das Kfz-Sachverständigenhonorar in der schadenersatzrechtlichen Diskussion IV. Die Verkehrsfähigkeit eines KH-Schadengutachtens V. Aktuelle Rechtsprechung VI. Lackierung / Beilackierung VII. Kaskorechtliche Fragestellungen (HUK-COBURG Kasko- Select) VIII. Garantie, Sachmängelhaftung und Kulanz in der Unfallschadenabwicklung IX. Leasingfahrzeuge in der Unfallschadenabwicklung X. Marketing des Verkehrsrechtsanwaltes XI. Diskussion

29 100 %-Gutachten = 100 % Schadenersatz problematische Gutachteninhalte Berücksichtigung der Restwertbörsen-Höchstgebote mittlerer Stundenverrechnungssatz im Gutachten angegeben Mittlerer Stundenverrechnungssatz im Gutachten UPE-Aufschläge nicht summenmäßig im Gutachten ausgewiesen Angabe der Wiederbeschaffungsdauer in Arbeitstagen Merkantile Wertminderung nur bei Fahrzeugen bis fünf Jahren Keine Schadenbeschreibung Wiederbeschaffungswert wird nicht mit klarer Mehrwertsteuerangabe versehen oder bei differenzbesteuerten Fahrzeugen wird eine Handelsspanne von 17,5 % unterstellt Verbringungskosten, Umbaukosten, An- und Abmeldekosten werden nicht im Gutachten aufgeführt Keine Möglichkeit der Qualitätsüberwachung Vorteil 100 %-Gutachten Restwertermittlung am allgemeinen Markt, lediglich Plausibilitätsprüfungen mit Hilfe der Börse Stundenverrechnungssatz der markengebundenen Werkstatt gemäß BGH-Entscheidung vom UPE-Aufschläge konkret im Gutachten genannt Angabe der Wiederbeschaffungsdauer in Kalendertagen und der Reparaturdauer in Arbeitstagen Merkantile Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen (BVSK-Wertminderungsberechnung) ausführliche Schadenbeschreibung, individuelle Texte Klare Beantwortung der Mehrwertsteuerthematik durch BVSK-Texte, keine Angabe der Handelsspanne, bei Differenzbesteuerung lediglich 2,4 % Differenzumsatzsteuer vollständige Darstellung der erforderlichen Reparaturkosten einschließlich der Umbaukosten insbesondere auch bei Sonderfahrzeugen (Taxen) Qualitätssicherungssystem

30 Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nach Einführung des Schadenersatzrechtsänderungsgesetzes zum Richtlinie des BVSK zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung Richtlinie des BVSK zur Beilackierung Stellungnahme des ATR des BVSK - Honorarhöhe / Nachbesichtigungen Stellungnahme des ATR des BVSK - Möglichkeit der Instandsetzung von Leichtmetallfelgen Stellungnahme des ATR des BVSK - Ermittlung des Wertes von Navigationgeräten Stellungnahme des ATR des BVSK - Merkantile Wertminderung in Fällen sogenannter Smart-Repair oder Spot-Repair-Reparaturen

31 I. Aktuelle Markentwicklungen II. Schadenfeststellung III. Das Kfz-Sachverständigenhonorar in der schadenersatzrechtlichen Diskussion IV. Die Verkehrsfähigkeit eines KH-Schadengutachtens V. Aktuelle Rechtsprechung VI. Lackierung / Beilackierung VII. Kaskorechtliche Fragestellungen (HUK-COBURG Kasko- Select) VIII. Garantie, Sachmängelhaftung und Kulanz in der Unfallschadenabwicklung IX. Leasingfahrzeuge in der Unfallschadenabwicklung X. Marketing des Verkehrsrechtsanwaltes XI. Diskussion

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40 I. Aktuelle Markentwicklungen II. Schadenfeststellung III. Das Kfz-Sachverständigenhonorar in der schadenersatzrechtlichen Diskussion IV. Die Verkehrsfähigkeit eines KH-Schadengutachtens V. Aktuelle Rechtsprechung VI. Lackierung / Beilackierung VII. Kaskorechtliche Fragestellungen (HUK-COBURG Kasko- Select) VIII. Garantie, Sachmängelhaftung und Kulanz in der Unfallschadenabwicklung IX. Leasingfahrzeuge in der Unfallschadenabwicklung X. Marketing des Verkehrsrechtsanwaltes XI. Diskussion

41 1. Stundenverrechnungssätze Grundsätzlich ist maßgebend der Stundenverrechnungssatz des fabrikatsgebundenen Betriebes. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 53/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 91/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 302/08 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 337/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 259/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 69/12 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 220/12 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 401/12 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 320/12 2. Restwert Der Geschädigte ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug zu dem Wert zu veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Kfz- Sachverständiger als Wert auf dem regionalen allgemeinen Markt ermittelt hat. Die Angebote sogenannter Restwertbörsen sind unbeachtlich. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 318/08 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 316/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 232/09 3. Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten innerhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, darf der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 119/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 231/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 79/10 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 30/11

42 4. Verschiedenes BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 35/10 (Fikt. Reparaturkosten bei Eigenreparatur + Weiterverkauf) BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 17/11 (Zur Anrechnung eines Werksangehörigenrabatts) BGH, Beschluss vom , AZ: VI ZA 40/11 (Nutzungsausfall bei Motorrad) BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 133/11 (Quotelung von Sachverständigenkosten) BGH, Beschluss vom , AZ: VI ZR 92/12 (Beschädigtes Motorrad und Nutzungsausfall) BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 363/11 (Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung) BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 363/11 (Nutzungsausfall und Standgeld bei Totalschaden) BGH, Beschluss vom , AZ: VII ZB 60/11 (Erstattungsfähigkeit von privaten Sachverständigenkosten) BGH, Beschluss vom , AZ: VI ZB 59/12 (Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein Privatgutachten) BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 351/12 Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung von Privat) BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 24/13 (Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung) BGH, Beschluss vom , AZ: VI ZR 366/13 (Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblichem Fahrzeug) BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 225/13 (Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten) BGH, Urteil vom , AZ VI ZR 357/13 (Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten)

43 5. Mietwagenkosten BGH, Urteil vom AZ: VI ZR 138/95 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 151/03 BGH, Urteil vom AZ: VI ZR 300/03 BGH, Urteil vom AZ: VI ZR 74/04 BGH, Urteil vom AZ: VI ZR 160/04 BGH, Urteil vom AZ: VI ZR 37/04 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 173/04 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 251/04 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 9/05 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 280/04 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 268/04 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 32/05 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 126/05 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 338/04 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 117/05 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 161/05 BGH, Urteil vom , AZ: XII ZR 50/04 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 237/05 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 243/05 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 18/06 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 99/06 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 105/06 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 36/06 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 161/06 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 163/06 BGH, Urteil vom , AZ: XII ZR 53/05 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 164/07 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 234/07 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 226/07 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 210/07 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 308/07 BGH, Beschluss vom , AZ: VI ZR 134/08 BGH, Urteil vom , AZ: XII ZR 117/07 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 28/08 BGH, Urteil vom , XII ZR 94/07 BGH, Urteil vom , AZ: XII ZR 19/08 BGH, Urteil vom , VI ZR 112/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 7/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 6/09 BGH Urteil vom , AZ: VI ZR 293/08 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 353/09 BGH, Urteil vom , AZ:VI ZR 300/09 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 142/10 BGH, Urteil vom , AZ: I ZR 111/11 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 40/10 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 316/11 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 290/11 BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 245/11

44 I. Aktuelle Markentwicklungen II. Schadenfeststellung III. Das Kfz-Sachverständigenhonorar in der schadenersatzrechtlichen Diskussion IV. Die Verkehrsfähigkeit eines KH-Schadengutachtens V. Aktuelle Rechtsprechung VI. Lackierung / Beilackierung VII. Kaskorechtliche Fragestellungen (HUK-COBURG Kasko- Select) VIII. Garantie, Sachmängelhaftung und Kulanz in der Unfallschadenabwicklung IX. Leasingfahrzeuge in der Unfallschadenabwicklung X. Marketing des Verkehrsrechtsanwaltes XI. Diskussion

45 AG Aachen, Urteil vom , AZ: 102 C 168/13 AG Bad Oeynhausen, Urteil vom , AZ: 18 C 364/13 AG Dortmund, Urteil vom , AZ: 436 C 1027/13 AG Heinsberg, Urteil vom , AZ: 18 C 98/12 AG Herne, Urteil vom , AZ: 20 C 35/13 AG Landshut, Urteil vom , AZ: 10 C 2155/12 AG Mannheim, Urteil vom , AZ: 1 C 331/13 AG Paderborn, Urteil vom , AZ: 50 C 169/14

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48 Schäden hiervon fiktive Abrechnung hiervon lackierrelevant 4,0 Mio. 1,8 Mio. 1,2 Mio. Dies bedeutet 1,0 Mio. Beilackierungstatbestände bei fiktiver Abrechnung á 300,00 = 300 Mio. Euro

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55 I. Aktuelle Markentwicklungen II. Schadenfeststellung III. Das Kfz-Sachverständigenhonorar in der schadenersatzrechtlichen Diskussion IV. Die Verkehrsfähigkeit eines KH-Schadengutachtens V. Aktuelle Rechtsprechung VI. Lackierung / Beilackierung VII. Kaskorechtliche Fragestellungen (HUK-COBURG Kasko- Select) VIII. Garantie, Sachmängelhaftung und Kulanz in der Unfallschadenabwicklung IX. Leasingfahrzeuge in der Unfallschadenabwicklung X. Marketing des Verkehrsrechtsanwaltes XI. Diskussion

56 Schadenservice Unabhängig von der Verschuldensfrage erbringt die Volkswagen Leasing GmbH folgende Leistungen: -Fahrzeug-Schadenabwicklung mit den Versicherern (einschließlich Korrespondenz, Verauslagung unfallbedingter Reparatur- und Abschleppkosten am Leasing-Fahrzeug sowie der Sachverständigenkosten) -Verauslagung von Mietwagenkosten (Europcar, Euromobil, Enterprise).

57 Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag prüfen Obliegenheiten des Leasingnehmers Wertminderung steht dem Leasinggeber zu Reparaturfreigabe des Leasinggebers einholen Vorsicht bei Totalschäden (Restwertproblematik)

58 I. Aktuelle Markentwicklungen II. Schadenfeststellung III. Das Kfz-Sachverständigenhonorar in der schadenersatzrechtlichen Diskussion IV. Die Verkehrsfähigkeit eines KH-Schadengutachtens V. Aktuelle Rechtsprechung VI. Lackierung / Beilackierung VII. Kaskorechtliche Fragestellungen (HUK-COBURG Kasko- Select) VIII. Garantie, Sachmängelhaftung und Kulanz in der Unfallschadenabwicklung IX. Leasingfahrzeuge in der Unfallschadenabwicklung X. Marketing des Verkehrsrechtsanwaltes XI. Diskussion

59 Rücklieferung GA-Produkt / Kalkulationsdaten Automatisches Erstellen von RKÜ, Abtretung usw. Autohaus Laufende Statusinformation Sachverständiger Rechtsanwalt Auftrag an SV Teilen von zus. Dokumenten Auftrag an RA

60 Freundliche Begrüßung Vorläufige Klärung des Unfallherganges Unfallbeteiligte aufnehmen Ggf. im Namen des Kunden Schadenmeldung an den Versicherer Abstimmung Service Vertrieb Beratung über die Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen und die Inanspruchnahme eines Mietwagens Einschaltung des Kfz-Sachverständigen (im Auftragsformular vermerken) Mietwagenvertrag bzw. Mietwagenbereitstellung (im Auftragsformular vermerken) Formular Abtretung erfüllungshalber/ RKÜ per Fax oder an regulierungspflichtigen Versicherer senden Beratung über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und ggf. Einschaltung des Rechtsanwaltes Reparaturbeginn (u.u. erst nach Eingang Reparaturkostenübernahmeerklärung) Fotodokumentation des Reparaturablaufes Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber an Versicherer und bei Rechtsanwaltstätigkeit an Rechtsanwalt senden Überwachung der Zahlungseingänge Ggf. Geltendmachung der Restforderung ACHTUNG: Sonderfall Totalschaden Beim Restwertankauf im Haftpflichtschaden muss keine Rücksprache mit dem Versicherer erfolgen. Der Restwert ist der Wert, den der Sachverständige auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

61 Freundliche Begrüßung Vorläufige Klärung des Unfallherganges Unfallbeteiligte aufnehmen Ggf. im Namen des Kunden Schadenmeldung an den Versicherer Abstimmung Service Vertrieb Rücksprache mit dem regulierungspflichtigen Versicherer, ob Zahlungsverpflichtung des Versicherers besteht Rücksprache mit Versicherer wegen Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen Ggf. Mietwagenvertrag (Versicherer übernimmt hierfür jedoch üblicherweise nicht die Kosten) Formular Abtretung erfüllungshalber/ RKÜ per Fax oder an regulierungspflichtigen Versicherer senden Rechtsanwaltskosten werden durch den Versicherer nicht übernommen Reparaturbeginn (u.u. erst nach Eingang Reparaturkostenübernahmeerklärung) Fotodokumentation des Reparaturablaufes Rechnung an Versicherer und Kunden senden Überwachung der Zahlungseingänge Ggf. Geltendmachung der Restforderung ACHTUNG: Sonderfall Totalschaden Beim Restwertankauf im Kaskoschaden muss eine Rücksprache mit dem Versicherer erfolgen.

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66 autorechtaktuell.de GmbH & Co. KG BVSK accidens AG Anwaltskanzlei Fuchs & Coll. Menzelstraße Potsdam Tel.: 03 31/ Fax.: 03 31/ Internet:

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