Wiederbeschaffungswert ist bei teurerer Ersatzbeschaffung brutto zu ersetzen AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom , AZ: 31 C 62/14

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 47 Reparatur mit Gebrauchtteilen im Rahmen der 130 %-Grenze LG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 23 S 208/13 Der Kläger ließ nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden durch ein Sachverständigengutachten ermitteln, wobei die prognostizierten Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes erreichten. Die tatsächlichen Reparaturkosten durch einen alternativen Reparaturweg mit Gebrauchtteilen lagen jedoch im Rahmen der 130 %-Grenze. (weiter auf Seite 2) Wiederbeschaffungswert ist bei teurerer Ersatzbeschaffung brutto zu ersetzen AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom , AZ: 31 C 62/14 Die Kläger erlitt unverschuldet einen Kfz-Haftpflichtschaden, bei welchem die Grunde nach feststand. Es handelte sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. (weiter auf Seite 3) Sachverständigenkosten für die Bestätigung der fachgerechten Instandsetzung sind ersetzbar AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom , AZ: 26 C 180/14 Die Klägerin erlitt unverschuldet einen Kfz-Haftpflichtschaden, bei welchem die Grunde nach feststand. Zur Geltendmachung von Nutzungsausfall holte die Klägerin von einem Sachverständigen die Bestätigung der Reparaturdurchführung ein. Die Regulierung der diesbezüglich entstandenen Kosten in Höhe von 131,73 wurde vorgerichtlich durch die Beklagte verweigert. (weiter auf Seite 4) BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage bestätigt AG Hattingen, Urteil vom , AZ: 16 C 41/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Sachverständigenkosten in Höhe von 355,22 aus abgetretenem Recht für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. (weiter auf Seite 5) Keine Verweisung auf günstigere Fachwerkstatt, wenn ortsübliche durchschnittliche Stundenverrechnungssätze kalkuliert wurden AG München, Urteil vom , AZ: 331 C 11887/14 Der Kläger begehrt die Stundenverrechnungssätze, die der von ihm beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige hat mit den ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen der DEKRA AG kalkuliert. Die Reparaturkosten wurden unter Bezugnahme auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt in einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfbericht gekürzt. (weiter auf Seite 6) Impressum:, Menzelstraße Potsdam

2 Reparatur mit Gebrauchtteilen im Rahmen der 130 %-Grenze LG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 23 S 208/13 Dem Berufungsurteil des LG Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ließ nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden durch ein Sachverständigengutachten ermitteln, wobei die prognostizierten Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes erreichten. Die tatsächlichen Reparaturkosten durch einen alternativen Reparaturweg mit Gebrauchtteilen lagen jedoch im Rahmen der 130 %-Grenze. Der Kläger begehrte die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, die beklagte Haftpflichtversicherung war der Ansicht, der Schadenersatzanspruch sei auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Das LG Düsseldorf entschied: Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durchgeführte Reparatur zur vollständigen und fachgerechten Reparatur des Klägerfahrzeugs geführt habe. Der Sachverständige habe festgestellt, es handele sich um eine zeitwertgerechte Beseitigung der Unfallschäden. Dies sei im Rahmen der 130 %-Grenze ausreichend. Es bestehe keine Bindung des Klägers an die ursprüngliche Schadenkalkulation. Geringfügige Abweichungen der tatsächlich ausgeführten Reparatur und geringfügige optische Qualitätsmängel würden nicht dazu führen, dass die Reparatur insgesamt als unvollständig oder nicht fachgerecht anzusehen ist, so das LG Düsseldorf. Die 130 %-Rechtsprechung werde dadurch nicht ausgehöhlt. Der BGH hat bereits mit Urteil vom (AZ: VI ZR 231/09) entschieden, dass die sach- und fachgerechte Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze auch mit gebrauchten Teilen erfolgen kann. In der Instanzenrechtsprechung ist jedoch noch umstritten, ob ein Anspruch im Rahmen der 130 %-Grenze auch dann besteht, wenn im Gutachten mit Neuteilen kalkuliert, später jedoch eine Reparatur mit Gebrauchtteilen durchgeführt wurde. Insofern ist es ratsam, bei Schäden an älteren Fahrzeugen vom Sachverständigen eine Alternativkalkulation mit Gebrauchtteilen erstellen zu lassen. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 2 / 6

3 Wiederbeschaffungswert ist bei teurerer Ersatzbeschaffung brutto zu ersetzen AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom , AZ: 31 C 62/14 Die Kläger erlitt unverschuldet einen Kfz-Haftpflichtschaden, bei welchem die Grunde nach feststand. Es handelte sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Sachverständige bezifferte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit 1.700,00 brutto, wobei er angab, dass dieser Wert differenzbesteuert (2,5 %) sei. Der Kläger erwarb ein Ersatzfahrzeug zu einem weit höheren Preis, für das jedoch beim Kauf keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Die Versicherung zahlte an den Kläger lediglich einen Betrag in Höhe von 1.428,57 aus, da sie vom Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges Umsatzsteuer von 19 % abzog. Das AG Bad Neuenahr musste einmal mehr klarstellen, wie die Regelung des 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann Teil des Schadens ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist, beim Totalschaden auszulegen ist. Die Frage ist nicht ohne Weiteres aus dem Gesetzestext zu beantworten, da die Umsatzsteuer einmal hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeuges tatsächlich angefallen sein kann, aber auch bei der Ersatzbeschaffung. Die Versicherung bezog sich hier nur auf die Ersatzbeschaffung, bei der ja keine Umsatzsteuer ausweisbar war. Dies greift jedoch zu kurz, wie das AG Bad Neuenahr- Ahrweiler mit Verweis auf ein BGH-Urteil aus dem Jahre 2005 klarstellt: Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung zu dem vom Sachverständigen genannten Brutto-Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfalfereignis bestand, so kann er nach 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm Regelumsatzsteuer im Sinne des 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des 25a UStG oder gar eine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH NJW 2005, 2220). Im Rahmen der durch den BGH vorgenommenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige für die fiktive Schadensberechnung als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten Brutto-Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Markt gehandelte Fahrzeug orientiert. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Geschädigte ein teureres Ersatzfahrzeug anschafft. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung tatsächlich mindestens den Betrag aufgewendet, den der Sachverständige als erforderlich für die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges ermittelt hat und den der Geschädigte unabhängig von einem darin enthaltenen Umsatzsteueranteil im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung jedenfalls hätte ersetzt verlangen können (vgl. BGH NJW 2005, 2220). Bei der Abrechnung von Totalschäden kommt es häufig zu unberechtigten Kürzungen durch die eintrittspflichtige Versicherung. Ob dies aus Unwissen oder absichtlich passiert, sei dahingestellt. Jedenfalls ist die Anwendung der Vorschrift des 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf Reparaturschäden leicht verständlich, bei Totalschäden macht sie erhebliche Schwierigkeiten. Die meisten Konstellationen sind indes durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden. Trotzdem empfiehlt sich bei Totalschäden stets die Einschaltung eines im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwaltes. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 3 / 6

4 Sachverständigenkosten für die Bestätigung der fachgerechten Instandsetzung sind ersetzbar AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom , AZ: 26 C 180/14 Die Klägerin erlitt unverschuldet einen Kfz-Haftpflichtschaden, bei welchem die Grunde nach feststand. Zur Geltendmachung von Nutzungsausfall holte die Klägerin von einem Sachverständigen die Bestätigung der Reparaturdurchführung ein. Die Regulierung der diesbezüglich entstandenen Kosten in Höhe von 131,73 wurde vorgerichtlich durch die Beklagte verweigert. Die Klägerin zog vor Gericht und gewann beim AG Fürstenwalde/Spree vollumfänglich. Das AG Fürstenwalde/Spree sah die für die Reparaturbestätigung entstandenen Sachverständigenkosten als unfallbedingt erforderlich und im Sinne des 249 Abs. 1 BGB zur ersetzen an. Zwar wären die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten bereits reguliert worden und zum Nachweis des Nutzungsausfalls hätte auch die Vorlage einer Reparaturrechnung gereicht, der Geschädigte, welcher auf Gutachtenbasis abrechne und in Eigenregie repariere, dürfe allerdings die Vorstellung des reparierten Fahrzeugs beim Sachverständigen und dessen Bestätigung der fachgerechten Reparatur für erforderlich halten. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, zur Bestätigung der Reparatur Privatfotos mit einer aktuellen Tageszeitung beizubringen. Hierzu führt das AG Fürstenwalde/Spree wörtlich aus: Denn nach allgemeinen Erfahrungssätzen lassen gerade Haftpflichtversicherer derartige Privatfotos, deren Herkunft und Identität sie nicht ohne Weiteres beurteilen können, nicht zum Nachweis einer fachgerechten Reparatur ausreichen. Dem Geschädigten ist in der stets anzuraten, bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten verbunden mit einer Reparatur in Eigenregie, aber auch mit einer (günstigeren) Reparatur durch das Autohaus die fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen bestätigen zu lassen. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind nach der Ansicht des AG Fürstenwalde/Spree erstattungsfähiger Schaden, für welchen die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ebenfalls haftet. Die Reparaturbestätigung des Sachverständigen verbessert auch die Ausgangslage des Geschädigten bei einem weiteren Schaden zu einem späteren Zeitpunkt. Mit einer solchen Bestätigung kann dann der Geschädigte ohne Weiteres gegenüber der Versicherung nachweisen, dass kein Altschaden (unreparierter Vorschaden) vorliegt. Dies beeinflusst wiederum wesentlich die Höhe des seitens der Versicherung zu ersetzenden Schadens. Da der Geschädigte bezüglich des Vorhandenseins bzw. Nichtvorhandenseins von Altschäden beweisbelastet ist, muss er umgekehrt auch berechtigt sein, die ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur sachverständigenseits bestätigen zu lassen. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 4 / 6

5 BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage bestätigt AG Hattingen, Urteil vom , AZ: 16 C 41/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Sachverständigenkosten in Höhe von 355,22 aus abgetretenem Recht für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Das AG Hattingen führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die vorgelegte Abtretungserklärung mit dem nachfolgenden Wortlaut den vom BGH aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit der abgetretenen Forderung genügt: Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer desunfallbeteiligten Fahrzeuges an das Kfz-Sachverständigenbüro ab. Da der vom Kläger festgestellte Fahrzeugschaden 1.010,48 brutto betrug, lag kein sogenannter Bagatellschaden vor und die Geschädigte durfte auch vor diesem ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Das Gericht zieht zur Schätzung der üblichen Vergütung die BVSK-Honorarbefragung 2011 für das Postleitzahlengebiet 4 heran und stellt fest, dass bereits das Grundhonorar am unteren Rand des Honorarkorridors berechnet wurde. Fahrtkosten, Schreibkosten, Porto- und Telefonkosten wurden im (teilweise auch unter dem) Rahmen des Honorarkorridors in Rechnung gestellt. Zwar konnte das Gericht die Position Fotoanlage 36 nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Da dieser Betrag jedoch, hinzugerechnet zum Grundhonorar immer noch innerhalb des HB V Korridors der BVSK- Honorarbefragung liegt, wurde diese Position nicht weiter beanstandet. Das AG Hattingen zieht die BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten heran und bescheinigt dem Wortlaut der vorgelegten Abtretungserklärung hinreichende Bestimmtheit in Anlehnung an die aktuell vom BGH hierzu aufgestellten Grundsätze. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 5 / 6

6 Keine Verweisung auf günstigere Fachwerkstatt, wenn ortsübliche durchschnittliche Stundenverrechnungssätze kalkuliert wurden AG München, Urteil vom , AZ: 331 C 11887/14 Der Kläger begehrt die Stundenverrechnungssätze, die der von ihm beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige hat mit den ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen der DEKRA AG kalkuliert. Die Reparaturkosten wurden unter Bezugnahme auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt in einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfbericht gekürzt. Hiergegen wendet sich der Kläger und begehrt die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens. Das AG München gab der Klage vollumfänglich statt und sprach dem Geschädigten die Reparaturkosten in voller Höhe zu. Das Gericht schließt sich dem Urteil des OLG München vom (AZ: 10 U 859/13) an, wonach der Geschädigte in diesem Fall nicht auf eine (angeblich) noch billigere Reparaturwerkstatt verwiesen werden darf. Der zur Schadenbeseitigung erforderliche Betrag wird nicht durch die Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen. Maßgeblich sind insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in der Region des Klägers. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der im Prüfbericht gekürzten - Kosten für Achseinstellarbeiten und Dichtmaterial, da diese Positionen nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten erforderlich sind. Der pauschale Einwand der Beklagtenseite, die das klägerische Fahrzeug selbst nicht besichtigt hat, dass diese Kosten nicht unfallbedingt sein sollen, überzeugte das Gericht nicht. Eine ausführliche Begründung ist weder dem Prüfbericht noch den Schriftsätzen der Beklagtenseite zu entnehmen. Das AG München folgt der Rechtsprechung des OLG München, wonach eine Verweisung nicht zulässig ist, wenn bereits durchschnittliche ortsübliche Stundenverrechnungssätze kalkuliert wurden. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 6 / 6

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