Mängelgewährleistung und Haftungsausschluss unter Kaufleuten LG Mannheim, Urteil vom AZ: 1 O 53/15
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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2016 / KW 23 Mängelgewährleistung und Haftungsausschluss unter Kaufleuten LG Mannheim, Urteil vom AZ: 1 O 53/15 Der Kläger kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Die Beklagte handelt gewerblich mit Fahrzeugen, der Kläger ist eingetragener Kaufmann, in den Kaufvertrag wurde der Hinweis Händlergeschäft aufgenommen. (weiter auf Seite 2) Kfz-Reparaturschaden - Abgrenzung von Vorschäden Sachverständigenkosten bei unrichtigem Gutachten LG Kaiserslautern, Urteil vom , 4 O 868/12 Gegenstand der Klage vor dem AG Kaiserslautern war ein Verkehrsunfall vom Verklagt war die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Eintrittspflicht dem Grunde nach feststand. Die Klägerin war die Eigentümerin des verunfallten Pkw. (weiter auf Seite 3) Reparaturkostenanspruch AG Limburg a.d. Lahn, Urteil vom , AZ: 4 C 85/14 Die Parteien streiten über restlichen materiellen Schadenersatz aus einem ansonsten unstreitigen Verkehrsunfallereignis. Streitig war, ob die unfallbedingt beschädigten Scheinwerfer unter Verwendung eines Reparatursatzes repariert werden können oder deren vollständiger Austausch erforderlich ist, zu Mehrkosten von gut (weiter auf Seite 6) Zur Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten trotz vorliegendem Kostenvoranschlag AG Ibbenbühren, Urteil vom , AZ: 3 C 26/15 Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Die Klägerin hatte den Schaden an ihrem unfallbeschädigten Fahrzeug zunächst durch Vorlage eines Kostenvoranschlages belegt, welcher Reparaturkosten von 974,99 auswies. Ein zusätzlich beauftragter Gutachter ermittelte Reparaturkosten von lediglich 908,53. (weiter auf Seite 7)
2 2 / 8 Mängelgewährleistung und Haftungsausschluss unter Kaufleuten LG Mannheim, Urteil vom AZ: 1 O 53/15 Hintergrund Der Kläger kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Die Beklagte handelt gewerblich mit Fahrzeugen, der Kläger ist eingetragener Kaufmann, in den Kaufvertrag wurde der Hinweis Händlergeschäft aufgenommen. Der Beklagte hatte das Fahrzeug zunächst im Internet zu einem Kaufpreis von ,00 angeboten, die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von ,00 6 Tage nach Abwicklung des Kaufvertrages erlitt das Fahrzeug einen kapitalen Motorschaden. Der Kläger forderte die Beklagte zur Nachbesserung auf, diese verweigerte mit Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss. Der Kläger verlangt nun Zahlung der Reparaturkosten. Aussage Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten hat, da er wirksam auf Gewährleistungsansprüche verzichtete. Der Zusatz Händlergeschäft beinhaltet zwar nicht zwingend einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte, eine Auslegung dahingehend liegt jedoch nahe. Die Ausführungen des Klägers, er habe zwar erkannt, dass der Beklagte die Mängelgewährleistungsrechte ausschließen wolle, er sei jedoch davon ausgegangen, dass der einfache Zusatz Händlergeschäft dazu nicht ausreichen werde schadet dabei nicht. Es bestand insofern ein übereinstimmender Wille der Parteien. Der Kläger befand sich in einem unbeachtlichen Rechtsirrtum. Praxis Der Zusatz Händlergeschäft dient gerade dazu, deutlich zu machen, dass beide Parteien Unternehmer sind und daher die Verbraucherschutzvorschriften der 474 ff BGB, die einen Gewährleistungsausschluss zu Lasten eines Verbrauchers gerade verhindern soll, hier nicht anwendbar sind. Vielfach führt dieser Zusatz auch zu einem geringeren Kaufpreis, da gerade auf die Gewährleistungsansprüche verzichtet wird. Die Entscheidung des LG Mannheim ist daher konsequent, wenn es aus der Bezeichnung Händlergeschäft schließt, dass ein Gewährleistungsausschluss vereinbart ist.
3 3 / 8 Kfz-Reparaturschaden - Abgrenzung von Vorschäden Sachverständigenkosten bei unrichtigem Gutachten LG Kaiserslautern, Urteil vom , 4 O 868/12 Hintergrund Gegenstand der Klage vor dem AG Kaiserslautern war ein Verkehrsunfall vom Verklagt war die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Eintrittspflicht dem Grunde nach feststand. Die Klägerin war die Eigentümerin des verunfallten Pkw. Der Unfall ereignete sich dergestalt, dass der Versicherungsnehmer auf Beklagtenseite mit seinem Pkw an dem rechts stehenden Fahrzeug der Klägerin mit seinem Fahrzeug entlang schrammte. Die Klägerin beauftragte dann ein Sachverständigenbüro mit der Ermittlung des Unfallschadens. Im Gutachten heißt es, dass Vorschäden am Pkw nicht festgestellt werden konnten. Unfallbedingt seien Beschädigungen am Schweller und der Türsäule, an einem Teil der Hinterachse sowie an den Felgen und Reifen entstanden. Der Gutachter veranschlagte die voraussichtlichen Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer auf ,00. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug reparieren, was Kosten in Höhe von ,84 verursachte. Bevor die Klägerin das verunfallte Kfz erwarb, stand dies zumindest für Teile des Jahres 2011 im Eigentum einer anderen Person. In diesem Zeitraum ereignete sich am ein Kaskoschaden. Aus dem in diesem Zusammenhang eingeholten Gutachten vom ergaben sich Schäden aufgrund eines Anstoßes auf die Vorderfront des streitgegenständlichen Kfz. Bei dem Unfall wurden die Vorderfront sowie alle Laufräder des Pkw beschädigt. Es kam zu einer Deformierung der Motorhaube sowie der vorderen Querträger. Weiterhin wurden, Motor, Kondensator und der Kühler beschädigt. Unterhalb des Sitzes war das Unterbodenblech des Fahrzeuges aufgerissen. Zudem war die Sitzwanne ausgerissen. Weiter beschädigt waren das Lenkgetriebe sowie die Vorderachse links und rechts und die Hinterachse links. Das Gutachten ermittelte bei einem Wiederbeschaffungswert von mehr als ,00 und einem Restwert von ,00 Reparaturkosten in Höhe von etwa ,83. Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Kfz erst nach dem Kaskoschaden, nämlich am , und bezahlte einen Kaufpreis von ,00. Die Klägerin forderte auch vorgerichtlich entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.047,55 für die Begutachung des Unfallschadens vom ein. Des Weiteren forderte die Klägerin bezüglich des Ausfalls ihres verunfallten Fahrzeuges für den Zeitraum der Reparatur Mietwagenkosten in Höhe von 3.360,60. Das Gericht erhob Beweis durch die mündliche Anhörung eines Sachverständigen im Termin und sprach dann von geltend gemachten , ,85 zu, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war. Bestätigt wurden auch die geltend gemachten Mietwagen- und Sachverständigenkosten. Aussage Mit der Entscheidung des LG Kaiserslautern werden zwei wichtige Aspekte der Schadenregulierungspraxis angesprochen. Zunächst beschäftigte sich das LG Kaiserslautern mit der Frage, wie sich ein am verunfallten Fahrzeug vorhandener Vorschaden auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten bei einem Zweitschaden auswirkt.
4 4 / 8 Nach ganz herrschender Rechtsprechung habe der Geschädigte im Falle von unstreitigen oder bewiesenermaßen vorliegenden Vorschäden im Schadensbereich des nunmehr streitgegenständlichen Unfallgeschehens darzulegen, dass jene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Eintritt des neuen Schadenfalls fachgerecht beseitigt worden seien. Dies gelte selbst dann, wenn die geltend gemachten Schäden mit dem behaupteten Unfallgeschehen kompatibel seien. Auch hier müsse dann mit einer für eine Schadenschätzung nach 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Vorschädigen im Bereich der Schadensstelle vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden seien. Hierzu müsse der Geschädigte vor dem Gericht dezidiert vortragen, welche Art von Vorschäden wo vorlagen und wann diese von wem und durch welche konkreten Maßnahmen beseitigt worden seien. Außerdem müsse der Geschädigte umfassend schildern, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt sei. Im konkreten Fall ging das LG zwar davon aus, dass es der Klägerin nicht vollständig gelungen war, die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu belegen. Durch die Anhörung des vom Gericht bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gelang es allerdings, klar zwischen den Vorschäden des Kaskofalles und denjenigen des Haftpflichtschadens zu differenzieren. Der Sachverständige kam in der mündlichen Verhandlung zu dem überzeugenden Ergebnis, dass lediglich eine Überlappung der Schadensbereiche im Hinblick auf das Bodenblech um die Hinterachse des Pkw festgestellt werden konnte. Abzuziehen war dahingehend ein Gesamtbetrag bezüglich der Hinterachse in Höhe von 967,90 brutto. Weiter in Abzug zu bringen waren Posten für das Bodenblech in Höhe von 727,33. Die verbleibenden Reparaturkosten ordnete der Sachverständige klar dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom zu. Weiterhin bestätigte das LG Kaiserslautern als zweite wichtige Aussage dieser Entscheidung, dass die Kosten des Gutachtens in Höhe von 1.047,55 zu ersetzen seien. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht deshalb, weil das Privatgutachten der Klägerin die am Pkw bestehenden Vorschäden nicht berücksichtigt habe. Eine Ersatzpflicht bestehe nämlich in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet sei (KG MDR 2005, 443; OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG Köln DAR 2012, 638). Nur wenn die Klägerin falsche Angaben gemacht hätte oder den Vorschaden bewusst verschwiegen hätte, würde eine Ersatzpflicht für die Kosten des Sachverständigengutachtens entfallen. Diesbezüglich bestanden allerdings keine Anhaltspunkte. Praxis Wie bereits gesagt, enthält das Urteil zwei wichtige Aussagen für die Schadensregulierungspraxis. Zum einen sind auch die Kosten für ein unrichtiges Gutachten vom Schädiger gegenüber dem Geschädigten zu ersetzen. Die Versicherer verweigern in derartigen Fällen oft den Ersatz von Sachverständigenkosten und verweisen auf die Unrichtigkeit des Gutachtens. Hierauf kommt es nicht an. Der Geschädigte macht ja keine werkvertraglichen Ansprüche geltend. Der Geschädigte beruft sich auf Schadensersatz, also fordert Schaden, welcher ihm dadurch entstanden ist, dass er mit entsprechenden Sachverständigenkosten unfallbedingt belastet ist. Nur wenn dem Geschädigten Vorsatz nachgewiesen werden kann, entfällt die Erstattungspflicht auf Schädigerseite. Die Maßstäbe sind also streng.
5 5 / 8 Bezüglich vorhandener Vorschäden zeigt das Urteil wie wichtig detaillierter Vortrag auf Klägerseite ist. Der Anwalt des Geschädigten muss hier genau zwischen den Schäden vom Vorunfall und Schäden aus dem maßgeblichen Unfall differenzieren. U.U. muss sich hier sachverständiger Hilfe bedient werden. Im konkreten Fall war der Vortrag auf Klägerseite so detailliert, dass das Gericht ein Gutachten einholte, was letztendlich zu dem Ergebnis kam, dass zwischen Vor- und Haftpflichtschaden klar unterschieden werden konnte.
6 6 / 8 Reparaturkostenanspruch AG Limburg a.d. Lahn, Urteil vom , AZ: 4 C 85/14 Hintergrund Die Parteien streiten über restlichen materiellen Schadenersatz aus einem ansonsten unstreitigen Verkehrsunfallereignis. Streitig war, ob die unfallbedingt beschädigten Scheinwerfer unter Verwendung eines Reparatursatzes repariert werden können oder deren vollständiger Austausch erforderlich ist, zu Mehrkosten von gut Die Geschädigte/Klägerin behauptet, dass die vollständige Wiederherstellung nur durch den Austausch der beiden Frontscheinwerfer möglich sei. Aussage Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige führt aus, dass zwar grundsätzlich der Einsatz eines Reparatursatzes als Reparaturmaßnahme technisch möglich sei, die Gebrauchstüchtigkeit der Scheinwerfer werde dadurch auch wiederhergestellt und die Kosten der Reparatur deutlich gesenkt. Diese Maßnahme stelle jedoch keine vollständige Wiederherstellung des ursprünglich unbeschadeten Zustandes dar. Die geschädigte Klägerin habe einen uneingeschränkten Anspruch auf Wiederherstellung des früheren unbeschädigten Zustandes. Praxis Der Rechtsgedanke dieser Entscheidung lässt sich übertragen auf alle Beschädigungen, bei denen eine Instandsetzung der beschädigten Teile in Frage kommt. Diese Instandsetzung muss zur vollständigen Wiederherstellung des urspünglichen Zustandes führen. In den meisten Fällen wird dies nicht möglich sein, so dass ein Austausch erforderlich wird.
7 7 / 8 Zur Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten trotz vorliegendem Kostenvoranschlag AG Ibbenbüren, Urteil vom , AZ: 3 C 26/15 Hintergrund Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Die Klägerin hatte den Schaden an ihrem unfallbeschädigten Fahrzeug zunächst durch Vorlage eines Kostenvoranschlages belegt, welcher Reparaturkosten von 974,99 auswies. Ein zusätzlich beauftragter Gutachter ermittelte Reparaturkosten von lediglich 908,53. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Sachverständigenkosten. Aussage Das Gericht bejahte den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Von einem Bagatellschadenfall war vorliegend nicht auszugehen. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde vom Gericht auch nicht deshalb verneint, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits ein Kostenvoranschlag vorlag. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen, lag der Beklagten der Kostenvoranschlag bereits seit vier Tagen vor. Damit hatte die Beklagte ausreichend Zeit, die Reparaturfreigabe entsprechend zu erteilen. Da sie hierauf jedoch nicht reagierte, war für die Klägerin unklar, ob die Beklagten den Kostenvoranschlag als ausreichend ansehen und auf dessen Grundlage regulieren würde. Ein Kostenvoranschlag trifft zudem keine Aussagen zu etwaigen Altschäden oder einer Wertminderung und hat im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten einen niedrigeren Beweiswert, wenn es zu Streitigkeiten hinsichtlich der Schadenshöhe kommt. Nach alledem durfte die Klägerin die Einschaltung eines Sachverständigen für erforderlich ansehen. Auch der Höhe nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden. Praxis Das AG Ibbenbüren schließt sich der bestehenden Rechtsprechung an, dass ein zuvor eingeholter Kostenvoranschlag keinen Umstand darstellt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens überflüssig machen würde (vgl. AG Erkelenz, Urteil vom , AZ: 14 C 35/13; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom , Az: 532 C 472/13; AG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom , Az: 1 C 107/13; AG Heidenheim, Urteil vom , Az: 3 C 329/11; AG Oschatz, Urteil vom , Az: 2 C 437/97). Die Erstattung der Gutachterkosten kann auch nicht mit dem Argument verweigert werden, der eintrittspflichtige Versicherer habe vor der Beauftragung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten eine Reparaturfreigabe auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages erteilt. Der eintrittspflichtige Versicherer ist nämlich nicht zum Verzicht auf die Einholung eines
8 8 / 8 Sachverständigengutachtens berechtigt. Das Recht zur Beauftragung eines Sachverständigen steht allein dem Geschädigten zu, um sich Klarheit über den Schadenumfang zu verschaffen und den Schaden im Streitfall auch konkret nachweisen zu können.
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