Newsletter BVSK-RECHT AKTUELL 2016 / KW 22

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2016 / KW 22 Neue Hinweispflichten ab dem Seit dem müssen Unternehmer in der EU auf Ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen und Ihre - Adresse angeben... (weiter auf Seite 2) Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung OLG Naumburg, Urteil vom , AZ:2 U 127/13 Die Klägerin verlangt als Inhaberin eines Möbelhauses von der Beklagten, der Käuferin, die Zahlung des restlichen Kaufpreises für eine im Januar 2011 von der Beklagten bestellte und im März 2012 gelieferte Couchgarnitur. (weiter auf Seite 3) Angemessene Prüffrist des Versicherers OLG Hamm, Beschluss vom AZ: I-11W 47/15 Die Parteien streiten wegen Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall. Die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hatte zunächst fiktiv abgerechnet, sich aber sodann dafür entschieden, sein Fahrzeug doch reparieren zu lassen. Die Reparaturrechnung ließ er der Versicherung zukommen, diese regulierte erst nach 7 Wochen. (weiter auf Seite 4) Abgrenzung zwischen Sachmangel und konstruktiver Besonderheit angebliche Anfälligkeit einer Servolenkung bei Starkregen OLG Hamm, Urteil vom , AZ: 28 U 158/12 Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Porsche 911 Turbo Cabriolet. Er trägt hierzu vor, dass bei sehr starkem Regen oder bei Nutzung einer Waschanlage die Servolenkung gelegentlich kurz ausfalle, weil konstruktionsbedingt über Lüftungsschlitze Wasser in den Motorraum eindringen... (weiter auf Seite 5) BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung erforderlicher Sachverständigenkosten LG Regensburg, Urteil vom , AZ: 1 S 174/15 (vorgehend: AG Regensburg, AZ: 5 C 1924/15) Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht in Höhe von 95,03. (weiter auf Seite 6)

2 2 / 6 Neue Hinweispflichten ab dem Seit dem müssen Unternehmer in der EU auf Ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen und Ihre - Adresse angeben, wenn Sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen. Da der Begriff Dienstleistungsvertrag im Sinne der Verordnung sehr weit gefasst ist und zur Definition des Online-Dienstleistungsvertrag auch die Beauftragung per gezählt wird, können wir jedem BVSK-Mitglied nur raten seine Internetseite dementsprechend anzupassen. Hier ist eine Verlinkung auf die OS-Plattform im Impressum der eigenen Homepage nach heutigem Stand völlig ausreichend. Der Text könnte wie folgt lauten: Plattform der EU zur außergerichtlichen Online- Streitbeilegung: Alternativ kann eine Verlinkung auf die OS-Plattform auch außerhalb des Impressums erfolgen, dann aber mit Nennung der eigenen -adresse.

3 3 / 6 Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung OLG Naumburg, Urteil vom , AZ:2 U 127/13 Die Klägerin verlangt als Inhaberin eines Möbelhauses von der Beklagten, der Käuferin, die Zahlung des restlichen Kaufpreises für eine im Januar 2011 von der Beklagten bestellte und im März 2012 gelieferte Couchgarnitur. Aufgrund eines angeblichen Mangels an der Couchgarnitur hatte die Käuferin bereits im März 2012 per Mail den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Gleichzeitig hatte sich die Käuferin jedoch auf das Angebot des Möbelhauses eingelassen, die Couch durch Austausch von Matratzenauflagen nachzubessern. Im erstinstanzlichen Prozess vor dem Landgericht im Jahre 2013 hatte die Käuferin, nunmehr anwaltlich vertreten, das Möbelhaus unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert und den Rücktritt erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Couch aber, wohl wegen des vorherigen Austausches der Matratzenauflagen, nicht mehr mangelhaft. Die Käuferin (Beklagte) beruft sich darauf, dass bereits im März 2012 der Rücktritt erklärt worden sei. Die Nachbesserung durch das Möbelhaus (Klägerin) sei daher überhaupt nicht zulässig gewesen. Das OLG Naumburg entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gemäß 651 S.1 in Verbindung 433 Abs. 2, 421 hat. Dem Anspruch steht der auf die Ausübung von Gewährleistungsrechten gestützte Rücktritt der Beklagten nicht entgegen. Der zweite Rücktritt im Jahre 2013 ist unwirksam, weil die Couch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mangelhaft war. Der erste Rücktritt im März 2012 war unwirksam, weil die Käuferin dem Möbelhaus vor der Erklärung des Rücktritts keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt hat. Deswegen hat sich der Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne von 346 Abs.O umgewandelt. Das Möbelhaus durfte also die Couch nachbessern. Diese Nachbesserung war erfolgreich. Der Rücktritt von einem Kaufvertrag muss bestimmten Regeln folgen. Der Käufer muss den Verkäufer vorher zur Nachbesserung oder Nachlieferung auffordern. Nur wenn der Verkäufer die Nachbesserung oder Nachlieferung verweigert oder eine dazu gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist oder eine Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen ist, darf der Rücktritt erklärt werden. Hier werden häufig, auch durch Anwälte, Fehler gemacht.

4 4 / 6 Angemessene Prüffrist des Versicherers OLG Hamm, Beschluss vom AZ: I-11W 47/15 Die Parteien streiten wegen Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall. Die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hatte zunächst fiktiv abgerechnet, sich aber sodann dafür entschieden, sein Fahrzeug doch reparieren zu lassen. Die Reparaturrechnung ließ er der Versicherung zukommen, diese regulierte erst nach 7 Wochen. Im erstinstanzlichen Urteil hatte das LG Dortmund entschieden, dass der Versicherung über die üblichen 4 bis 6 Wochen hinaus weitere 2 Wochen zur Regulierung zustanden, da der Kläger sich umentschied und sein Fahrzeug doch reparieren ließ. Die Kosten des Verfahrens legte das LG Dortmund dem Kläger auf. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Beschwerde ein. Grundsätzlich ist dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei der Regulierung von Unfallschäden eine Prüffrist zuzubilligen. Die Länge der Prüffrist ist dabei von der Lage des Einzelfalls abhängig. Eine in Anspruch genommene Prüffrist von insgesamt mehr als 7 Wochen ist jedoch keinesfalls gerechtfertigt. Der Versicherung des Schädigers ist eine angemessene Zeit zur Prüfung von Haftungsgrund und Schadenhöhe zuzubilligen. In der Rechtsprechung wird hier ein Zeitraum von 2 bis zu 6 Wochen als angemessen erachtet. Das OLG Hamm hat eine Prüffrist von mehr als 7 Wochen jedenfalls nicht mehr als gerechtfertigt angesehen. Ein Recht der Versicherung, den Eingang der Ermittlungsakte abzuwarten, besteht nicht.

5 5 / 6 Abgrenzung zwischen Sachmangel und konstruktiver Besonderheit angebliche Anfälligkeit einer Servolenkung bei Starkregen OLG Hamm, Urteil vom , AZ: 28 U 158/12 Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Porsche 911 Turbo Cabriolet. Er trägt hierzu vor, dass bei sehr starkem Regen oder bei Nutzung einer Waschanlage die Servolenkung gelegentlich kurz ausfalle, weil konstruktionsbedingt über Lüftungsschlitze Wasser in den Motorraum eindringen könne, was dazu führe, dass ein Flachriemen, der u.a. die Servolenkung versorge, nicht funktioniere. In erster Instanz hatte das LG Bochum die Klage abgewiesen, da eine tatsächliche Beeinträchtigung durch Sachverständigenbeweis nicht habe nachgewiesen werden können und im Übrigen eine bloße konstruktive Besonderheit und kein Mangel vorliegen würde. Das OLG Hamm hat wiederum durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Der Sachverständige führte aus, dass die vom Kläger vorgetragene Symptomatik namentlich ein zunächst langes Quietschen, sodann ein Ausfall der Servolenkung bei Fahren unter starkem Regenfall durchaus nachvollziehbar und technisch möglich sei. Aufgrund der Lage der Lüftungsschlitze unterhalb des Heckspoilers sei es konstruktionsbedingt möglich, dass Wasser in den Motorraum gelange, sich auf dem dortigen Flachriemen ablagere und dieser dann durchrutsche, wodurch es zu einem Ausfall der Servolenkung kommen könne. Der Sachverständige führt sodann an, dass er jedoch den Ausfall der Servolenkung nur rekonstruieren konnte, nachdem er bei geöffnetem Motordeckel aus einem Schlauch Wasser direkt in den Motorraum eingeleitet habe. Hingegen sei bei geschlossenem Motordeckel der Mangel bei verschiedensten Untersuchungen (Beregnung, Waschstraße) nicht nachweisbar gewesen. Das OLG Hamm nimmt aufgrund dieser Umstände wie bereits das LG Bochum an, dass der Beweis für eine Mangelhaftigkeit nicht erbracht sei. Es handele sich um eine bloße konstruktive Besonderheit dieses Modells, aufgrund dessen der Kläger nicht berechtigt sei, Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Konstruktionsbedingte Mängel sind bei den aufwändigen Entwicklungszyklen neuerer Fahrzeuge nur noch selten möglich. Bei besonders hochwertigen Fahrzeugen dürfen nicht nur besonders hohe Ansprüche gestellt werden. Zu beachten ist auch, dass aufgrund der in dieser Fahrzeugklasse meist sehr leistungsfähigen Motoren teilweise besondere technische Lösungen erforderlich sein können.

6 6 / 6 Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers AG Wangen im Allgäu, Urteil vom , AZ: 4 C 421/15 Die Parteien streiten über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Mit Schreiben vom wurde der Schaden unter Beifügung eines Gutachtens gegenüber der Beklagten beziffert. In diesem Gutachten waren drei Restwertangebote enthalten, das höchste betrug 6.000,00. Mit Schreiben vom wurde durch die Beklagte die Prüfung des Gutachtens angekündigt und die Abgabe eines verbesserten Restwertangebotes vorbehalten. Am wurde von der Beklagten ein verbindliches Kaufangebot in Höhe von ,00 benannt. An diesem Tag hatte der Kläger sein Fahrzeug zum Preis von 6.050,00 veräußert. Die Beklagte rechnete den Schaden gleichwohl auf Grundlage des höheren Restwertangebotes ab. Der Kläger fordert nun den Differenzbetrag zu dem im Gutachten aufgeführten Restwert. Das AG Wangen führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass für die Bemessung des Restwertes grundsätzlich die Angaben im Schadengutachten maßgeblich sind, in dem drei Angebote benannt sind. Zweifel an der Korrektheit der Ermittlungen des Sachverständigen brauchte der Kläger vorliegend als fachfremder Laie nicht zu haben. Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte zum benannten Restwert veräußern darf, ohne den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung das Gutachten mit der Restwertschätzung übermitteln zu müssen. Erst recht braucht er nicht die Abgabe eines eigenen Restwertangebotes durch die Versicherung abzuwarten. Für eventuelle Fehler im Gutachten hat der Geschädigte auch nicht einzustehen, da der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Klägers gem. 278 BGB ist. Vorliegend ging das Restwertangebot der Beklagten bei Unterstellung eines mindestens eintägigen Postlaufs erst nach dem Verkauf am zu. Die Beklagte war daher zur Erstattung der Differenz verpflichtet. Das AG Wangen vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte sein Fahrzeug sogar ohne vorherige Übersendung des Schadengutachtens zu dem darin enthaltenen Restwert veräußern dürfe. Daher müsse er erst recht nicht die Abgabe eines eigenen Restwertangebotes durch die Versicherung abwarten (vgl. auch AG Witten, Urteil vom , AZ: 2 C 108/15; AG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: 27 C 137/15; AG Essen, Urteil vom , AZ: 135 C 205/14; OLG Köln, Anerkenntnisurteil vom , AZ: 3 U 46/15; AG Osnabrück, Urteil vom , AZ: 31 C 369/15 (6)).

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