Nutzungsausfallentschädigung bei fehlender Vorfinanzierungsmöglichkeit OLG Koblenz, Urteil vom , AZ: 12 U 1090/15

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2016 / KW 42 Nutzungsausfallentschädigung bei fehlender Vorfinanzierungsmöglichkeit OLG Koblenz, Urteil vom , AZ: 12 U 1090/15 Der Kläger hatte am einen unverschuldeten Verkehrsunfall, sein Pkw erlitt dabei einen Totalschaden. Der Kläger war nicht in der Lage, den Kauf eines Fahrzeugs aus eigenen Geldmitteln zu finanzieren. Eine Vollkaskoversicherung bestand nicht. Er bemühte sich bei seiner Hausbank nachweislich um einen Kredit zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung, erhielt diesen aber erst am (weiter auf Seite 2) Erstattungsfähigkeit des Verbringungsaufwandes eines Abschleppfahrzeugs in eine Spezialwerkstatt LG Gießen, Urteil vom , AZ: 3 O 75/16 Die Klägerin betreibt einen 24-Stunden-Abschleppservice. Das beschädigte Abschleppfahrzeug wurde mit einem Verbringungsaufwand von 2.386,80 in eine 377 km entfernt liegende Spezialwerkstatt transportiert. Zudem waren Mietwagenkosten über einen Zeitraum vom 49 Tagen in Höhe von ,00 angefallen. Die beklagte Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung. (weiter auf Seite 3) Mietwagenkosten günstigere Internetangebote nicht relevant AG Aachen, Urteil vom , AZ: 112 C 293/15 Die Klägerin forderte vor dem AG Aachen restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall ein, bei welchem die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) feststand. Die Klägerin ließ sich von der Geschädigten den Schadenersatzanspruch in Form der berechneten Mietwagenkosten abtreten und klagte diesen vor dem AG Aachen vollumfänglich und erfolgreich ein. (weiter auf Seite 4) Zur Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars AG Dillenburg / Zweigstelle Herborn, Urteil vom , AZ: 50 C 423/15 (13) Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 57,35 aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. (weiter auf Seite 5) Zur Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallener Reparaturkosten AG Neu-Ulm, Urteil vom , AZ: 4 O 1474/15 Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten, welche die Klägerin aus abgetretenem Recht unter Vorlage der Reparaturrechnung geltend macht. Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zunächst begutachten und beauftragte die Klägerin sodann mit der Durchführung der vom Sachverständigen empfohlenen Reparaturmaßnahmen. (weiter auf Seite 7) Impressum:, Menzelstraße Potsdam 1 / 8

2 Nutzungsausfallentschädigung bei fehlender Vorfinanzierungsmöglichkeit OLG Koblenz, Urteil vom , AZ: 12 U 1090/15 Der Kläger hatte am einen unverschuldeten Verkehrsunfall, sein Pkw erlitt dabei einen Totalschaden. Der Kläger war nicht in der Lage, den Kauf eines Fahrzeugs aus eigenen Geldmitteln zu finanzieren. Eine Vollkaskoversicherung bestand nicht. Er bemühte sich bei seiner Hausbank nachweislich um einen Kredit zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung, erhielt diesen aber erst am Zwischen dem und dem musste der Kläger für 172 Tage auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichten. Dafür macht er eine Entschädigung in Höhe von 8.600,00 geltend. Der Kläger hatte nur dieses eine Auto, er wurde in dieser Zeit nach eigener von Arbeitskollegen und seinem Chef mitgenommen und lieh sich das Fahrzeug seiner Freundin, wenn diese es zeitweise nicht benötigte. Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte lediglich 1.239,00, den Differenzbetrag machte der Kläger nun geltend. Der Kläger hat hinsichtlich der langen Dauer des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Er hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass seine finanziellen Verhältnisse eine Vorfinanzierung nicht zulassen. Mit dem Schreiben seiner Hausbank hat der Kläger dargelegt, dass ihm die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung eines Fahrzeugs jedenfalls nicht ohne Schwierigkeiten möglich war. Dem Kläger steht daher eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom Unfall am bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs am zu. Da das Unfallfahrzeug bereits über elf Jahre alt war, nimmt der Senat eine Herabstufung in der Tabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch um zwei Gruppen von Gruppe H in die Gruppe F vor, sodass der Tagessatz 50,00 beträgt. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch den Wert des beschädigten Fahrzeugs begrenzt, der im Verfahren vor dem LG Koblenz (AZ: 5 O 28/13) angegebene Wiederbeschaffungswert ist mit 9.090,00 zudem höher als der Nutzungsausfallschaden. Wenn bei einem Totalschaden die Zahlung der Versicherung zur Finanzierung einer Ersatzbeschaffung benötigt wird, diese aber ausbleibt, kann der Geschädigte unter bestimmten Bedingungen Nutzungsausfallentschädigung verlangen, die über den Wiederbeschaffungszeitraum laut Gutachten (meist 14 Tage) hinausgeht. Er darf über keine eigenen ausreichenden Mittel zur Vorfinanzierung verfügen, er darf keine Vollkaskoversicherung haben, die er vorläufig in Anspruch nehmen könnte, er muss nachweisen, dass er keinen Kredit bekam, obwohl er sich darum bemühte und schließlich muss er die Versicherung ausdrücklich gewarnt haben, dass er aus den oben genannten Gründen den Wagen nicht vorfinanzieren kann. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 2 / 8

3 Erstattungsfähigkeit des Verbringungsaufwandes eines Abschleppfahrzeugs in eine Spezialwerkstatt LG Gießen, Urteil vom , AZ: 3 O 75/16 Die Klägerin betreibt einen 24-Stunden-Abschleppservice. Das beschädigte Abschleppfahrzeug wurde mit einem Verbringungsaufwand von 2.386,80 in eine 377 km entfernt liegende Spezialwerkstatt transportiert. Zudem waren Mietwagenkosten über einen Zeitraum vom 49 Tagen in Höhe von ,00 angefallen. Die beklagte Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung. Das LG Gießen hielt die Klageforderung für begründet und führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Klägerin nach 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen kann. Hierzu gehören auch die Kosten des Einsatzes von Arbeitnehmern der Klägerin und die Fahrtkosten, weil diese Kosten der Schadenbeseitigung dienen. Die Selbstkosten, die der Klägerin durch Einsatz von Personal für diese Fahrten entstanden sind, sind mithin erstattungsfähige Herstellungskosten. Die Durchführung der Reparatur in der Spezialwerkstatt in Donauwörth war zur Schadenbeseitigung erforderlich. Dass hier eine näher gelegene Werkstatt in Betracht kam, war weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Höhe nach hielt das Gericht die Kosten für erforderlich. Das Gericht sprach der Klägerin auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für 49 Tage in Höhe von 250,00 /Tag zu, weil diese erforderlich waren. Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren Preis nicht möglich war. Zwar war im Gutachten lediglich eine Reparaturdauer von sechs bis acht Tagen angegeben, jedoch trägt der Schädiger das Risiko einer tatsächlich längeren Reparaturdauer. Das LG Gießen hielt im vorliegenden Fall die Kosten für die Verbringung eines Abschleppfahrzeugs in eine 377 km entfernt liegende Spezialwerkstatt für erforderlich. Anders urteilte das AG Dillenburg in seiner Entscheidung vom (AZ: 5 C 475/14), welches den Zeitaufwand und die Transportkosten im Rahmen der Verbringung und Abholung des unfallbeschädigten Fahrzeugs zur Reparaturwerkstatt unter keinem rechtlichen Aspekt erstattungsfähig hielt. Daher sollte ein solcher Anspruch stets ausführlich und anschaulich unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht begründet werden. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 3 / 8

4 Mietwagenkosten günstigere Internetangebote nicht relevant AG Aachen, Urteil vom , AZ: 112 C 293/15 Die Klägerin forderte vor dem AG Aachen restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall ein, bei welchem die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) feststand. Die Klägerin ließ sich von der Geschädigten den Schadenersatzanspruch in Form der berechneten Mietwagenkosten abtreten und klagte diesen vor dem AG Aachen vollumfänglich und erfolgreich ein. Das AG Aachen verwies auf die Rechtsprechung des LG Aachen, welches mittlerweile anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer schätzt. Die Vergleichsberechnung ergab, dass der von der Klägerin errechnete Betrag danach erforderlich und zu ersetzten war. Die von der Beklagten dargelegten Internetangebote der Firmen EuropCar, Avis und Sixt seien nicht geeignet, die Berechnungen unter der Berücksichtigung einerseits der maßgeblichen Schwacke-Liste und anderseits der maßgeblichen Fraunhofer-Tabelle infrage zu stellen. Die Angebote beträfen nicht die hier maßgeblichen Anmietzeiten. Die Screenshots der Angebote dieser Firmen hätten zudem keine Angaben zu den konkreten Zusatzkosten betreffend die Haftpflichtversicherung, die Kaskoversicherung sowie die Bring- und Abholkosten enthalten. Des Weiteren obliege es der jeweiligen Versicherung, ihre diesbezüglichen Behauptungen durch Vorlage aktueller, den entsprechenden Mietzeitraum betreffender Angebote entsprechend ortsnaher Mietwagenunternehmen zu belegen. Außerdem sei der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht verpflichtet, im Rahmen der Anmietung eines Mietwagens Sicherheitsleistungen in Form einer Kreditkarte oder einer Barkaution zu erbringen. Das Gericht sprach auch zusätzliche Kosten für die Winterbereifung, das Bringen und Abholen des Fahrzeugs, die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung unter 500,00 sowie die Ausstattung mit einem Navigationsgerät zu. Leider schloss sich das AG Aachen der derzeit im Vordringen befindlichen Rechtsprechung an, anhand eines Mittelwertes zwischen Fraunhofer und Schwacke zu schätzen. Diese Methode scheint willkürlich und wenig wissenschaftlich. Gleichzeitig erteilte das AG Aachen allerdings angeblich günstigeren Angeboten aus dem Internet eine Absage. Die von den Versicherern in den Prozessen vorgelegten Screenshots sind hierbei wenig aussagekräftig und letztendlich mit der konkreten Anmietung nicht vergleichbar. Mit der Bestätigung der Erforderlichkeit zusätzlicher Kosten für die Winterbereifung, Zustellung und Abholung etc. stärkte das AG Aachen zudem die Rechte des Geschädigten. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 4 / 8

5 Zur Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars AG Dillenburg / Zweigstelle Herborn, Urteil vom , AZ: 50 C 423/15 (13) Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 57,35 aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das AG Regensburg führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei ist. Zum Zwecke der Schadenfeststellung darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Dem Schädiger obliegt es dann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war. Weiter hat der Schädiger die Möglichkeit, darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadenminderung verstoßen hat. Ein Sachverständigenhonorar kann nicht nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn es ortsüblich ist. Auch wenn das Honorar objektiv überhöht sein sollte, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als erforderlicher Aufwand anzuerkennen, es sei denn den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche lag und der Geschädigte dies erkennen konnte. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eine maßgebende Rolle. Es gelten auch keine anderen Anforderungen für den Fall, dass nicht der Geschädigte selbst klagt, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Denn die Abtretung ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung. Auch der BGH legt hier denselben Maßstab an, welchen er für den originären Anspruch des Geschädigten entwickelt hat (vgl. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 225/13). Schließlich ist auch nicht auf den Gesamtbetrag der Rechnung abzustellen und nicht auf einzelne Nebenkosten. Nach den genannten Voraussetzungen hat der Kläger durch Vorlage der Rechnung grundsätzlich die Notwendigkeit der dem Geschädigten angefallenen Kosten hinreichend dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die branchen- und ortsüblich abgerechneten Kosten für den Geschädigten erkennbar überhöht waren, hat die Beklagtenseite nicht substantiiert vorgetragen. Die hier von der Beklagtenseite vorgetragene angebliche Überhöhung um 13 % kann vor diesem nicht überzeugen. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 5 / 8

6 Auch wenn das Sachverständigenhonorar objektiv überhöht sein sollte, wird es bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als erforderlicher Aufwand anzuerkennen sein, es sei denn den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder die Überhöhung ist derart evident, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 6 / 8

7 Zur Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallener Reparaturkosten AG Neu-Ulm, Urteil vom , AZ: 4 O 1474/15 Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten, welche die Klägerin aus abgetretenem Recht unter Vorlage der Reparaturrechnung geltend macht. Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zunächst begutachten und beauftragte die Klägerin sodann mit der Durchführung der vom Sachverständigen empfohlenen Reparaturmaßnahmen. Die Beklagte verweigerte die Regulierung der Kosten der Fahrzeugwäsche vor Lackierung sowie der elektronischen Farbtonanalyse, deren Erforderlichkeit sie im Rahmen eines Prüfberichts in Abrede gestellt hatte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das AG Neu-Ulm sprach der Klägerin die restlichen Reparaturkosten zu. Ist ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger die Reparaturkosten verlangen, die zur Wiederherstellung erforderlich sind. Als erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Abzustellen ist daher maßgeblich auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung der Reparatur. Nicht erstattungsfähig wären die Kosten demnach nur dann, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden treffen würde, was vorliegend jedoch nicht ersichtlich ist. Die hier streitigen Kosten für die Fahrzeugwäsche vor Lackierung gehören zum Reparaturaufwand und sind nach der Überzeugung des Gerichts auch als erforderlich anzusehen, um das Fahrzeug und die zu lackierenden Stellen vor der Lackierung von äußerlichen Verunreinigungen zu befreien. Die elektronische Farbtonanalyse wurde vom Sachverständigen als notwendige Reparaturmaßnahme in seinem Gutachten aufgenommen. Da der Geschädigte sein Fahrzeug von der Klägerin nach Maßgabe des erstellten Gutachtens reparieren ließ, wurde diese Position auch abgerechnet. Das Prognoserisiko trägt bei einer tatsächlichen Reparatur der Schädiger. Die Beklagte haftet daher auch für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte. Eine Ersatzpflicht erstreckt sich weiter auf etwaige Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 7 / 8

8 Konkret angefallene Reparaturkosten, welche bereits in einem zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, sind vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten (vgl. auch LG Köln, Urteil vom , AZ: 36 O 65/15; AG Hannover, Urteil vom , AZ: 569 C 44/16; AG Aachen, Urteil vom , AZ: 115 C 395/15; AG Salzgitter, Urteil vom , AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 18 C 3143/15). Abzustellen ist maßgeblich auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, der in der Regel der Fachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen und eine entsprechende Reparatur beauftragen darf. Das Prognoserisiko ist im Fall einer tatsächlichen Reparatur vom Schädiger zu tragen. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 8 / 8

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