BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten AG Kassel, Urteil vom , AZ: 413 C 828/14

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 31 Nachweis von Steinschlagbeschädigungen am Fahrzeug LG Coburg, Urteil vom , AZ: 22 O 306/13 Das Urteil des LG Coburg befasst sich mit der Beweislast im Rahmen einer Schadenersatzklage bei behaupteten Beschädigungen eines Fahrzeugs durch Steinschläge. (weiter auf Seite 2) Verweisung nur bei tatsächlicher Kenntnis und Einverständnis der günstigeren Reparaturwerkstatt LG Memmingen, Urteil vom , AZ: 11 S 1713/14 Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger begehrte die Abrechnung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens, welches die geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. (weiter auf Seite 3) BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten AG Kassel, Urteil vom , AZ: 413 C 828/14 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 228,89 aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadengutachtens und trat seine Schadenersatzansprüche in Höhe der Sachverständigenkosten an den Kläger ab. Die Beklagte wendet sich gegen die Höhe der Sachverständigenkosten. (weiter auf Seite 4) Mietwagenkostenschätzung nach Schwacke zuzüglich sämtlicher Nebenkosten AG Sinzig, Urteil vom , AZ: 10 C 196/15 Aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am ereignete und bei welchem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, war dieser gezwungen, einen Ersatzwagen anzumieten. (weiter auf Seite 5) 1 / 6

2 Nachweis von Steinschlagbeschädigungen am Fahrzeug LG Coburg, Urteil vom , AZ: 22 O 306/13 Das Urteil des LG Coburg befasst sich mit der Beweislast im Rahmen einer Schadenersatzklage bei behaupteten Beschädigungen eines Fahrzeugs durch Steinschläge. Im Fall des LG Coburg war der Kläger des Klageverfahrens mit seinem Fahrzeug auf einer Landstraße hinter einem mit Kies beladenen Lkw hergefahren. Nach den Behauptungen und Ausführungen des Klägers sind von der Ladefläche dieses Lkw Splitter und Steine herabgefallen und gegen die Frontpartie und das Dach seines Fahrzeugs geraten. Hierdurch soll es zu den behaupteten Beschädigungen gekommen sein. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem beklagten Halter und dessen Kfz- Haftpflichtversicherung Schadenersatz in Höhe der geschätzten Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Kosten für einen vom Kläger beauftragten Kfz-Sachverständigen in Höhe von insgesamt ca ,00. Im Kfz-Sachverständigengutachten hatte der Sachverständige am klägerischen Fahrzeug verschiedene ältere Steinschläge festgestellt, jedoch auch frische Beschädigungen durch Steinschläge. Das LG Coburg vernahm mehrere Zeugen unter anderem auch den privat außergerichtlich beauftragten Kfz-Sachverständigen. Des Weiteren ließ es die Ergebnisse von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüfen. Nachdem sich im Verfahren und insbesondere nach den Ergebnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens herausgestellt hat, dass verschiedene vom außergerichtlich beauftragten Kfz-Sachverständigen am Fahrzeug des Klägers festgestellte Beschädigungen nicht von Steinschlägen herrühren, sondern andere Ursachen haben, sah es das LG Coburg nicht als erwiesen an, dass die behaupteten Steinschlagschäden ihrem Umfang nach dem geschilderten Ereignis zuzuordnen sind. Hinzu kam, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige auch die übrigen Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug nicht mit Sicherheit den behaupteten Steinschlägen zuordnen konnte. Weitere Zweifel für das LG Coburg ergaben sich aus dem Umstand, dass der außergerichtlich vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige den angeblich beschädigten Pkw erst 14 Tage nach dem Vorfall besichtigt hatte. Beide Sachverständige hatten im gerichtlichen Verfahren allerdings bestätigt, dass schon nach einem solchen Zeitrahmen das Alter eines Steinschlags kaum noch zu bestimmen ist. Demgemäß kam es zu einer Klageabweisung durch das LG Coburg, da der Kläger einen Nachweis für die behaupteten Beschädigungen durch Steinschläge nicht zweifelsfrei erbringen konnte. Das Urteil des LG Coburg setzt sich mit dem Umfang der Nachweispflicht von Steinschlagschäden und der hieraus resultierenden Beweislast anschaulich auseinander und kommt aufgrund des vom Sachverständigen ermittelten Sachverhalts zu zutreffenden Ergebnissen. Aus dem Urteil wird deutlich und ist für die relevant, dass von Geschädigten behauptete Steinschlagschäden möglichst unverzüglich festgehalten und am besten von einem Kfz-Sachverständigen begutachtet werden sollten. 2 / 6

3 Verweisung nur bei tatsächlicher Kenntnis und Einverständnis der günstigeren Reparaturwerkstatt LG Memmingen, Urteil vom , AZ: 11 S 1713/14 Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger begehrte die Abrechnung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens, welches die geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die Beklagte kürzte die Stundenverrechnungssätze und verweigerte die Zahlung von Verbringungskosten sowie UPE-Aufschlägen unter Verweis auf eine Reparatur in einer günstigeren freien Fachwerkstatt. Das AG Neu-Ulm hatte mit Urteil vom (AZ: 3 C 991/4) der auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten gerichteten Klage stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten geführte Berufung wurde vom LG Memmingen zurückgewiesen. Das LG Memmingen führt in seinen Entscheidungsgründen aus, es fehle vorliegend an dem erforderlichen Nachweis, dass die benannte Referenzwerkstatt tatsächlich zur Reparatur zu den von der Beklagten genannten Bedingungen bereit gewesen wäre. Ein derartiger Beweis ist von der Beklagten nicht angeboten worden. Das Angebot eines derartigen Beweises wäre jedoch nötig gewesen, nachdem der Kläger konkret vorgetragen hatte, es werde bestritten, dass die von der Beklagten benannte Reparaturwerkstatt überhaupt ohne Besichtigung des Pkws ihre Bereitschaft erklärt habe bzw. überhaupt dazu in der Lage sei, den eingetretenen Schaden zu den von der Beklagten behaupteten Reparaturkosten zu beheben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der benannte Reparaturbetrieb von dem konkreten Angebot gar nichts wisse. Bei der Sach- und Rechtslage erwies sich die Berufung als erfolglos. Die Entscheidung LG Memmingen zeigt ein weiteres Kriterium für die Zulässigkeit einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit auf: Der benannte Reparaturbetrieb muss Kenntnis vom günstigeren Reparaturangebot haben und damit einverstanden und auch in der Lage sein, das Fahrzeug des Geschädigten zu diesem Preis zu reparieren. 3 / 6

4 BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten AG Kassel, Urteil vom , AZ: 413 C 828/14 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 228,89 aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadengutachtens und trat seine Schadenersatzansprüche in Höhe der Sachverständigenkosten an den Kläger ab. Die Beklagte wendet sich gegen die Höhe der Sachverständigenkosten. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das AG Kassel schließt sich den vom BGH aufgestellten Grundsätzen für die Berechtigung sowie Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Kosten für eine Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs sowie zur Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten in den jüngsten Entscheidungen vom (AZ: VI ZR 225/13) und (AZ: VI ZR 357/13) an. Danach genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch Vorlage der Rechnung des von ihm mit der Fahrzeugbegutachtung beauftragten Sachverständigen. Das Gericht legt der Schätzung der ortsüblichen und angemessenen Kosten die BVSK- Honorarbefragung 2013 zugrunde, welche es geeignet hält, die Ansätze bei dem Grundhonorar und den anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Auch das LG Kassel hat in seiner Entscheidung vom (AZ: 1 S 165/14) die grundsätzlich Eignung der BVSK-Honorarbefragung festgestellt. Die Tatsache, dass der BGH in einem Fall revisionsrechtlich die Nichtberücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage nicht beanstandet hat, spricht nicht generell gegen diese. Für eine berechtigte Kürzung der Grund- und Nebenkosten kommt es entscheidend darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wurde im Rechtsstreit nicht behauptet. Das berechnete Grundhonorar und bewegt sich innerhalb des HB V Korridors. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die berechneten Nebenkosten. Im Ergebnis hielt das Gericht die abgerechneten Sachverständigenkosten für in voller Höhe erstattungsfähig. Das AG Kassel bestätigt die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage für das Grundhonorar und die Nebenkosten (vgl. auch AG Dortmund, Urteil vom , AZ: 406 C 503/15AG Hattingen, Beschluss vom , AZ: 16 C 99/14; AG Siegburg, Urteil vom , AZ: 115 C 152/14). In diesen Entscheidungen wird klargestellt, dass sich der BGH lediglich darauf beschränkte, es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht (LG Saarbrücken in der Vorinstanz) die Werte der BVSK-Honorarbefragung aufgrund der regionalen Besonderheiten nicht als taugliche Schätzgrundlage für die Höhe der abgerechneten Nebenkosten zugrunde legte. 4 / 6

5 Mietwagenkostenschätzung nach Schwacke zuzüglich sämtlicher Nebenkosten AG Sinzig, Urteil vom , AZ: 10 C 196/15 Aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am ereignete und bei welchem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, war dieser gezwungen, einen Ersatzwagen anzumieten. Die verklagte Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erkannte vorgerichtlich ihre Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach an, monierte allerdings die Höhe der Mietwagenkosten und zog von der Rechnung einen Betrag in Höhe von 417,17 ab. Hiergegen wandte sich die vom Geschädigten erhobene Klage vor dem AG Sinzig, welche vollumfänglich erfolgreich war. Das AG Sinzig bestätigte die konkret geltend gemachten Mietwagenkosten. Bezüglich der gemäß 287 ZPO zu wählenden Schätzgrundlage bezog sich das AG Sinzig auf die ständige Rechtsprechung des BGH, des OLG Koblenz sowie das LG Koblenz (vgl. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 316/11; LG Koblenz, Urteil vom , AZ: 6 S 302/13; OLG Koblenz, Urteil vom , AZ: 12 U 925/13). Da sich die konkret geltend gemachten Mietwagenkosten im Rahmen des Vergleichswertes, welcher sich anhand des Schwacke Automietpreisspiegels ergab, bewegten, hielt das Gericht dieses für erforderlich und zu ersetzen. Der Verweis auf die sogenannte Fraunhofer-Liste seitens der Beklagten änderte daran nichts. Insbesondere wäre dadurch nicht die grundsätzliche Eignung der vom BGH in ständiger Rechtsprechung anerkannten Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gemäß 287 ZPO in Frage gestellt. Nach dieser Schätzgrundlage wären auch die geltend gemachten Kosten für einen zusätzlichen Fahrer wie auch die Kosten für die Zurverfügungstellung von Winterreifen ersatzfähig. Da die Anmietung im Monat März erfolgte, habe der Geschädigte Anspruch auf ein Fahrzeug, welches entsprechend den Vorgaben der StVO ausgestattet sei. Die damit im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Kosten sah das AG Sinzig als erstattbar an. Das pauschale Bestreiten auf Beklagtenseite, dass das Fahrzeug durch einen zweiten Fahrer genutzt wurde, hielt das Gericht für unerheblich. Zur Zeit ist tatsächlich eine Tendenz dahingehend zu beobachten, dass anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer geschätzt wird. Dieser Ansatz der Rechtsprechung ist bedenklich und sehr umstritten, da er letztendlich nicht auf wissenschaftlich fundierten Grundlagen basiert. Geht man von der Mangelhaftigkeit der zur Verfügung stehenden Schätzgrundlagen aus, kann die Lösung nicht sein, einen Mittelwert aus diesen Schätzgrundlagen zu bilden und ungeprüft zu mutmaßen, dass der Mittelwert dann zutreffen müsse. Umso erfreulicher ist die konsequente Entscheidung des AG Sinzig für den Schwacke- Automietpreisspiegel unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH. Ansonsten ist festzustellen, dass überwiegend sowohl die Gerichte, welche anhand eines Mittelwertes schätzen, als auch die Gerichte, welche nach Schwacke schätzen, vereinbarte und geleistete Nebenpositionen wie Zweitfahrer, Winterreifen etc. zusprechen und sich 5 / 6

6 hierbei der Daten aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel bedienen, da der Fraunhofer Marktpreisspiegel diesbezüglich keine gesonderten Preise ausweist. Dies spricht zum einen für den Schwacke-Automietpreisspiegel, welcher anders als der Fraunhofer Marktpreisspiegel diese Positionen explizit gesondert berücksichtigt, und zum anderen ergibt sich in der für den Autovermieter daraus, dass er diese Positionen auch entsprechend im Mietvertrag bzw. in der Mietwagenrechnung falls vereinbart und geleistet dokumentieren muss. 6 / 6

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