Neuwagenwerbung Unterlassungsanspruch bei schwer lesbaren Verbrauchsangaben LG München II, Urteil vom , AZ: 4 HK O 1370/13

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 30 Schwacke-Automietpreisspiegel erneut bestätigt LG Köln, Urteil vom , AZ: 11 S 460/13 Das LG Köln entschied als Berufungsinstanz über die Frage erforderlicher Mietwagenkosten. Gegenstand der Klage war ein Verkehrsunfall, bei welchem die Eintrittspflichtigkeit der verklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dem Grunde nach feststand. Vorgerichtlich bestritt die Beklagte die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten und kürzte diese der Höhe nach.... (weiter auf Seite 2) Neuwagenwerbung Unterlassungsanspruch bei schwer lesbaren Verbrauchsangaben LG München II, Urteil vom , AZ: 4 HK O 1370/13 Die Kammer für Handelssachen des LG München II beschäftigte sich mit einem Fall, in welchem ein Autohaus eine Anzeige in einer Zeitung (Ausgabe vom ) schaltete, in welcher für diverse Neufahrzeuge der Fabrikmarke Hyundai geworben wurde. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom zur Unterlassung auf. Er war der Ansicht, die Anzeige der Beklagten wäre wettbewerbswidrig gewesen und hätte insbesondere gegen 5 Anl. 4 Pkw-EnVKV verstoßen. (weiter auf Seite 4) BVSK-Honorarbefragung 2011 bestätigt LG Paderborn, Urteil vom , AZ: 5 S 22/14 Streitig waren nach einem Verkehrsunfall noch die restlichen Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen in Höhe von 55,08. (weiter auf Seite 6) Keine Verweisung wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist AG Frankfurt, Urteil vom , AZ: 29 C 2430/13 (85) Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten erforderliche Reparaturkosten auf der Grundlage von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt erst anderthalb Jahre alt. Die Beklagte hatte die Forderung der Klägerin gekürzt und diese unter Vorlage eines Prüfberichts auf eine konkret benannte günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen. (weiter auf Seite 7)

2 Schwacke-Automietpreisspiegel erneut bestätigt LG Köln, Urteil vom , AZ: 11 S 460/13 Das LG Köln entschied als Berufungsinstanz über die Frage erforderlicher Mietwagenkosten. Gegenstand der Klage war ein Verkehrsunfall, bei welchem die Eintrittspflichtigkeit der verklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dem Grunde nach feststand. Vorgerichtlich bestritt die Beklagte die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten und kürzte diese der Höhe nach. Die Klägerin zog vor das AG Köln. Es wurden weitere Mietwagenkosten in Höhe von 666,29 zugesprochen. Die Klage war vor diesem weitaus überwiegend erfolgreich (85 % / 15 %) Die Berufung der Beklagten hiergegen blieb vollumfänglich erfolglos. Das LG Köln bestätigte den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage. Entgegen den abweichenden Entscheidungen des OLG Köln aus dem Jahre 2013 bestätigte das LG Köln das erstinstanzliche Urteil, welches anhand des Schwacke- Automietpreisspiegels schätzte. Die Entscheidung des AG Köln sei dahingehend rechtsfehlerfrei. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten begegne es keinen Bedenken, dass das AG Köln in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens gemäß 287 ZPO zur Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen habe. Wie das AG Köln schätze die Kammer des LG Köln in ständiger Rechtsprechung die nach 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel. Die Entscheidung des 15. Zivilsenats des OLG Köln vom (AZ: 15 U 212/12) gebe keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Kernpunkt der Kritik am Schwacke-Automietpreisspiegel sei die offene Datenerhebung bei den Autovermietern. Den Autovermietern werden hier seitens der Versicherungswirtschaft immer wieder Manipulationsversuche unterstellt. Die Zahlen des Schwacke- Automietpreisspiegels seien verfälscht. Das LG Köln hält diese Unterstellungen für nicht gerechtfertigt. Hierzu das LG Köln: Eurotax-Schwacke ist ein erfahrenes neutrales Unternehmen im Regelkreis der Kfz- Unfallschadenregulierung, das nach den Angaben im Editorial (auch) des Mietpreisspiegels 2012 im Jahre 1995 den ersten Mietpreisspiegel herausgegeben hat, die Daten ohne Beauftragung oder Zusammenarbeit mit einem der beteiligten Verkehrskreise zur Verfügung stellt und jährlich bei gleich bleibendem Erhebungsmodell überprüft. Dabei werden Internettarife, die nicht sicher reproduzierbar und nicht allen Personen zugänglich sind, da nicht jeder über einen Internetzugang verfügt oder über Dritte auf einen solchen zugreifen kann, unbeachtet gelassen. Grundlage für die Datenerfassung bilden die beständigen abgedruckten bzw. auch auf Datenträgern vorhandenen hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden, womit Manipulationsmöglichkeiten durch Angabe überhöhter Preise durch das Mietwagenunternehmen nur sehr eingeschränkt gegeben sein dürften; berücksichtigt werden nur physisch vorhandene Stationen mit Namen, Anschrift und Telefonnummer. 2 / 7

3 Weiterhin verwies das LG Köln auf die überzeugenden Plausibilitätskontrollen und anonymen Stichproben des Schwacke Verlages. Des Weiteren hob es die Ermittlungen anhand dreistelliger Postleitzahlenregionen hervor, sodass die ermittelten Tarife sehr viel differenzierter seien. Letztendlich gab das LG Köln hier dem Schwacke-Automietpreisspiegel gegenüber dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel eindeutig den Vorzug. Die Vorlage von Internetscreenshots zu angeblich günstigeren Anbietern wie AVIS, Sixt etc. bezeichnete das LG Köln als substanzlosen Vortrag. Weiterhin bestätigte es die zusätzlichen Kosten für Winterreifen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Es ist bemerkenswert, dass das LG Köln als Berufungsinstanz dem OLG Köln im Hinblick auf die Mietwagenrechtsprechung die Gefolgschaft verweigert. Das LG Köln hat hier die deutlich überzeugenderen Argumente auf seiner Seite. Es setzt sich ausführlich mit der Behauptung der Versicherungswirtschaft, der Schwacke-Automietpreisspiegel sei manipuliert, auseinander. Das LG Köln betont die Seriosität des Schwacke Verlages und die überzeugende Art und Weise insbesondere Methodik der Datenerhebung. Es ist ebenfalls bemerkenswert, dass es sich das LG Köln nicht einfach macht und schlicht der Rechtsprechung des OLG Köln folgt, welches im Jahre 2013 anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer schätzte. 3 / 7

4 Neuwagenwerbung Unterlassungsanspruch bei schwer lesbaren Verbrauchsangaben LG München II, Urteil vom , AZ: 4 HK O 1370/13 Die Kammer für Handelssachen des LG München II beschäftigte sich mit einem Fall, in welchem ein Autohaus eine Anzeige in einer Zeitung (Ausgabe vom ) schaltete, in welcher für diverse Neufahrzeuge der Fabrikmarke Hyundai geworben wurde. Der Kläger ein eingetragener Verein forderte die Beklagte mit Schreiben vom zur Unterlassung auf. Er war der Ansicht, die Anzeige der Beklagten wäre wettbewerbswidrig gewesen und hätte insbesondere gegen 5 Anl. 4 Pkw-EnVKV verstoßen. Sämtliche Angaben müssten auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Dem würden die in der streitgegenständlichen Anzeige aufgeführten, in einem Blocksatz in fortlaufender Schrift dicht gedrängt gesetzten Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen nicht entsprechen. Neben dem Einwand der Beklagten, der Kläger habe gar keine wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis trug diese vor, bei der streitgegenständlichen Werbung habe es sich um einen Ausreißer gehandelt, welcher zu keinerlei wettbewerbsrechtlicher Relevanz geführt habe. Außerdem handele die Klägerseite rechtmissbräuchlich und dort liege ein überwiegendes Einnahmeerzielungsinteresse vor. Das LG München II Kammer für Handelssachen sah dies allerdings anders und gab der Klage vollumfänglich statt. An der Prozessführungsbefugnis des Klägers als eingetragenem Verein hatte das LG München II keine Zweifel. Der Kläger übe seine Position nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des 8 Abs. 4 UWG aus, der vorrangig aus die Erzielung von Einnahmen aus Rechtsverfolgung abstelle. Grundsätzlich sei von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs durch einen Verband auszugehen, da für diesen die Vermutung spreche, dass er seinem satzungsmäßigen Zweck nachgeht. Diese Vermutung hätte die Beklagte widerlegen müssen, was nicht gelang. Allein die Anzahl der Abmahnung und Rechtsverfolgungen sei kein ausreichendes Indiz für Rechtsmissbrauch. Gleiches gelte im Hinblick auf die Erzielung hoher Einnahmen aus derartigen Einnahmen. Den auf Beklagtenseite vorgetragenen Bilanzzahlen des Klägers konnte das LG München II ebenfalls nicht entnehmen, dass sich diese überwiegend aus Erträgen finanzieren würde, welche sie durch die Rechtsverfolgung im Bereich der Pkw-EnVKV erzielen würde. Aus der Bilanz habe sich vielmehr eine überwiegende Finanzierung aus Spenden und Zuschüssen ergeben. In der Sache sah das Gericht einen Unterlassungsanspruch auf Klägerseite als gegeben. Die im Blocksatz gemachten Angaben zum Verbrauch und zu den CO 2 -Emissionen seien bei flüchtigem Lesen nicht leicht verständlich. Hierzu führt das LG München II aus: Denn ein Leser muss sich bei den im Blocksatz aufgeführten Angaben erst in komplizierter Weise das Fahrzeugmodell (z.b. i30cw) im Hauptteil der Anzeige aussuchen und dann diese Angabe innerhalb des Blocksatzes suchen. Erst dann hat der die Angabe des 4 / 7

5 Kraftverbrauches und der CO 2 -Emission für den in der Anzeige mit einem Bild und weiteren Beschreibungen an einer anderen Stelle beworbenen Pkw. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch bei einem nur einmaligen Ausreißer auf Beklagtenseite. Trotz der mittlerweile hinreichend bekannten Rechtslage zu den notwendigen Angaben des Verbrauchs und der CO2-Emissionen bei Neuwagen unterlaufen Autohäusern immer wieder gravierende Fehler. Das vorliegende Urteil zeigt, dass derartige Fehler hohe Kosten verursachen können. Die durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 227,50 musste die Beklagte bezahlen. Hinzukamen die Kosten für den Rechtsstreit, welche noch deutlich darüber gelegen haben dürften. Aufgrund der komplexen Rechtslage, welche letztendlich durch EU-Vorschriften bestimmt wird, ist dem Autohaus in der dringend anwaltliche Hilfe vor der Schaltung entsprechender Werbeanzeigen anzuraten. 5 / 7

6 BVSK-Honorarbefragung 2011 bestätigt LG Paderborn, Urteil vom , AZ: 5 S 22/14 Streitig waren nach einem Verkehrsunfall noch die restlichen Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen in Höhe von 55,08. Nachdem dieser Anspruch vom AG Paderborn (Urteil vom , AZ: 58 C 270/13) in der Vorinstanz zurückgewiesen wurde, hatte die Klage vor dem Berufungsgericht vollumfänglich Erfolg. Das LG Paderborn führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass ein Verstoß der Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht nicht vorliegt. Es waren auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Gutachterkosten ansetzen würde. Dagegen spricht zum einen schon der geringe Betrag von 55,08, zum anderen aber auch, dass sich sowohl das von dem Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar als auch die Nebenkosten, soweit sie von der BVSK-Honorarbefragung 2011 erfasst sind, in dem Honorarkorridor bewegen, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK- Mitglieder ihr Honorar berechnen bzw. diesen sogar unterschreiten. Das LG Paderborn bestätigt erneut die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit und Üblichkeit von Sachverständigenkosten. 6 / 7

7 Keine Verweisung wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist AG Frankfurt, Urteil vom , AZ: 29 C 2430/13 (85) Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten erforderliche Reparaturkosten auf der Grundlage von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt erst anderthalb Jahre alt. Die Beklagte hatte die Forderung der Klägerin gekürzt und diese unter Vorlage eines Prüfberichts auf eine konkret benannte günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen. Die Klägerin begehrt restliche Reparaturkosten sowie insgesamt eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Das AG Frankfurt führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Beklagte die Klägerin nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann, da ein solcher Verweis der Klägerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht in Anbetracht des Alters des Klägerfahrzeugs von anderthalb Jahren nicht zumutbar ist. Der BGH hat in seinem Urteil vom (AZ: VI ZR 53/09) klargestellt, dass ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt im Rahmen der Schadenminderungspflicht für den Geschädigten unter anderem dann nicht zumutbar ist, wenn dessen Fahrzeug weniger als drei Jahre alt ist. Der Geschädigte muss sich bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Schadenabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/ oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren kann aus diesem Grund die Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung erfolgen. Dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht an. Die Schadenspauschale in Höhe von 25,00 ist ortsüblich und angemessen, ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht. Das AG Frankfurt schließt sich den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit einer Verweisung an, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht älter drei Jahre ist und durch eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt der Verlust von Gewährleistungsrechten, der Herstellergarantie oder etwaigen Kulanzansprüchen zu befürchten ist. Eine Kostenpauschale von 25,00 ist ortsüblich und ausreichend. 7 / 7

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