Unwirksame Haftungsbeschränkungen in Gebrauchtwagengarantiebedingungen BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 206/12
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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2013 / KW 45 Unwirksame Haftungsbeschränkungen in Gebrauchtwagengarantiebedingungen BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 206/12 Der Kläger (Käufer eines Gebrauchtwagens) machte gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie geltend. Hintergrund war, dass der Kläger vom beklagten Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie zum Preis von erwarb.... (weiter auf Seite 2) Kaskoversicherungsbedingungen und Unfallbegriff BGH, Beschluss vom , AZ: IV ZR 62/12 Wenn ein Fahrzeugteil dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs dient und es unmittelbar nach seiner Ablösung zum Hindernis für ein versichertes Fahrzeug wird, bleibt es weiterhin Fahrzeugteil. (weiter auf Seite 3) Internetangebote erschüttern den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht AG Aachen, Urteil vom , AZ: 104 C 127/13 Gegenstand der Klage vor dem AG Aachen waren wieder einmal gekürzte Mietwagenkosten, welche aus einem Verkehrsunfall resultierten. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach stand fest. Vorgerichtlich wurden der Klägerin berechnete Mietwagenkosten der Höhe nach gekürzt. Die hierauf eingereichte Klage der Geschädigten war vollumfänglich erfolgreich. (weiter auf Seite 4) Zu den Voraussetzungen einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit und Erstattung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 107 C 3171/12 Der Kläger macht Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend, welches Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt enthält. Die Beklagte hatte die Reparaturkosten lediglich teilweise auf der Grundlage eines Prüfberichts reguliert. Die Beklagte bezieht sich auf die niedrigeren Reparaturkosten einer konkret benannten freien Karosseriewerkstatt. (weiter auf Seite 5) Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Sachverständigengutachtens, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung AG Frankfurt am Main, Urteil vom , AZ: 30 C 843/12 (32) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restliche Reparatur- und Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das unfallgeschädigte Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt noch nicht drei Jahre alt. Ein von der Beklagten zunächst in Auftrag gegebenes Gutachten ermittelte lediglich Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.713,39. Ein zeitlich danach durch die Klägerin beauftragtes Sachverständigengutachten ermittelte Nettoreparaturkosten von 2.966,02 zuzüglich einer merkantilen Wertminderung von 200,00. (weiter auf Seite 6)
2 Unwirksame Haftungsbeschränkungen in Gebrauchtwagengarantiebedingungen BGH, Urteil vom , AZ: VIII ZR 206/12 Nachdem nunmehr die Gerichtsentscheidung im Wortlaut vorliegt, wird hierauf noch einmal in Kürze eingegangen: Der Kläger (Käufer eines Gebrauchtwagens) machte gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie geltend. Hintergrund war, dass der Kläger vom beklagten Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie zum Preis von erwarb. Die von beiden Seiten unterzeichnete Garantievereinbarung lautete unter anderem: "Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer: a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt " Innerhalb der vereinbarten Garantiezeit ließ der Kläger den vierten Kundendienst in einer freien Werkstatt durchführen. Kurze Zeit später kam es zu einem Defekt an der Ölpumpe, für den die in der freien Werkstatt durchgeführte Inspektion unstreitig nicht ursächlich war. Dennoch lehnte der Garantiegeber die Garantieleistung unter Hinweis auf die zuvor erwähnte Garantieklausel ab. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu Garantiefragen bei entgeltlichen Anschlussgarantien hat auch hier der BGH die Auffassung vertreten, dass eine derartige formularmäßig verwendete Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag den Kunden unangemessen benachteiligen würde ( 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige 8. Zivilsenat führte dazu in seinen Leitsätzen aus: a) In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; vom 12. Dezember VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; vom 6. Juli VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510). b) Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juli VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510). Der Vorgang wäre dann anders zu bewerten, wenn es sich um eine unentgeltliche Herstellergarantie handelt. Hier ist der Garantiegeber berechtigt, zur Voraussetzung einer Garantieleistung zu machen, dass sämtliche Arbeiten in einem fabrikatgebundenen Betrieb durchgeführt werden. 2
3 Keinesfalls ist diese Entscheidung des BGH so zu interpretieren, dass Garantieversprechen stets auch dann gelten, wenn Wartungsarbeiten in freien Werkstätten durchgeführt werden, sondern der BGH hat vielmehr darauf hingewiesen, dass eine Klausel unzulässig ist, die die Erbringung der Garantieleistung davon abhängig macht, dass alle Wartungsarbeiten in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchgeführt werden, ohne dass ein Nachweis vorliegt, dass der Mangel infolge der Nichtdurchführung der Wartungsarbeit in einem fabrikatsgebundenen Betrieb eingetreten ist. Insoweit bestätigt der BGH auch in der aktuellen Entscheidung, dass der Garantienehmer in jedem Fall abgesichert ist, wenn er die Wartungsarbeiten in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchführen lässt und er bestätigt auch, dass zwischen einer vom Kunden selbst erworbenen Gebrauchtwagengarantie auf der einen Seite und der unentgeltlichen Herstellergarantie auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Kaskoversicherungsbedingungen und Unfallbegriff BGH, Beschluss vom , AZ: IV ZR 62/12 Mit diesem Beschluss weist der BGH eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Braunschweig auf Kosten des Klägers zurück, nimmt die gegen das klageabweisende Urteil des OLG Braunschweig eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde also nicht zur Entscheidung an. Im vorliegenden Fall löste sich während der Fahrt von einem Traktor ein sogenanntes Frontballastgewicht, welches unmittelbar im Anschluss an die Ablösung dieses Traktorteils vom Traktor überfahren wurde. Hierdurch entstand ein Schaden von immerhin ca ,00. Der Halter und Eigentümer des Traktors nahm seine Kaskoversicherung auf Leistungen aus dieser Kfz-Kaskoversicherung diesbezüglich in Anspruch. Im vorliegenden Fall ging es demgemäß um die Auslegung einer Allgemeinen Versicherungsbedingung nämlich des Unfallbegriffs. Der BGH nimmt äußerst praxisrelevante Ausführungen zur Auslegung des Unfallbegriffs in Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB 2008, Stand ) vor und führt hierzu wörtlich aus: "Der - hier allein in Rede stehende - Leistungsanspruch wegen Unfalls aus A der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB 2008 Stand 1. Oktober 2009) scheitert bereits daran, dass das versicherte Fahrzeug keiner bedingungsgemäßen Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt war, sondern durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt wurde, was einen versicherten Unfall ausschließt. Die Voraussetzung "von außen" verdeutlicht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeuges selbst sein darf (vgl. dazu schon BGH, Urteile vom 6. Februar II ZR 65/53, VersR 1954, 113, 114; vom 2. Juli IV ZR 625/68, VersR 1969, 940). Das Ballastgewicht war Teil des versicherten Fahrzeugs. Es sollte die Traktion der Vorderräder verbessern und wurde demnach nicht 3
4 mitgeführt, um es - wie etwa Ladung - von einem Ort zum nächsten zu befördern. Vielmehr diente das Gewicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs und war zudem - wie insbesondere die spezielle Fronthebe- und Halterungsvorrichtung belegt - eigens dafür konstruiert. Auch wenn das Gewicht unmittelbar nach seiner Ablösung zum Hindernis für das versicherte Fahrzeug wurde, blieb es weiterhin Fahrzeugteil. Wie lange ein solches noch nicht als von außen auf das Fahrzeug wirkender, fahrzeugfremder Gegenstand anzusehen ist, wird - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - nach der Verkehrsanschauung des täglichen Lebens bestimmt. Dabei ist ein Vorgang, bei dem sich ein Fahrzeugteil während der Fahrt löst, als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen, der zumindest noch andauert, soweit das Fahrzeug unmittelbar im Anschluss an die Ablösung des Teils von diesem getroffen und beschädigt wird (vgl. dazu auch die Urteile AG Nürnberg r+s 2008, 13; AG Düren, r+s 2008, 12). Bei einer so schnellen Abfolge der Ereignisse verliert der vom Fahrzeug abgelöste Gegenstand noch nicht seine Fahrzeugteil-Eigenschaft. Aus den vom Beschwerdeführer benannten Entscheidungen (Senatsurteile vom 2. Juli IV ZR 625/68, VersR 1969, 940; vom 6. März IV ZR 275/95, VersR 1996, 622; RGZ 112, 371 ff.; OLG Hamm VersR 1976, 626; OLG Stuttgart VersR 2007, 1121 und OLG Koblenz VersR 2012, 175) ergibt sich nichts anderes. Ihnen liegen sämtlich Unfallschäden zugrunde, die erst durch die Kollision des versicherten Fahrzeuges mit äußeren Hindernissen (wie dem Boden, anderen Fahrzeugen, einem Baum oder Baumstumpf, einem Stein oder einer Bordsteinkante) entstanden waren. Scheidet ein versicherter Unfall bereits aus diesem Grunde aus, kommt es auf die weiteren - rein erläuternden - Einschränkungen des Unfallbegriffs in A AKB 2008 und insbesondere die Auslegung und Transparenz des Begriffs des nicht versicherten "Betriebsvorgangs" nicht mehr an. Das angefochtene Berufungsurteil, dessen Begründung der Senat insoweit nicht folgt, erweist sich nach allem als jedenfalls im Ergebnis zutreffend." Wenn ein Fahrzeugteil dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs dient und es unmittelbar nach seiner Ablösung zum Hindernis für ein versichertes Fahrzeug wird, bleibt es weiterhin Fahrzeugteil. Insofern scheidet ein kaskoversicherungsrechtlicher Unfall mit entsprechenden Leistungsansprüchen aus. Geschieht ein Überfahren nicht unmittelbar nach dem Ablösen (also in einer entsprechend schnellen Abfolge), kommt je nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise ein Verlust der Fahrzeugteileigenschaft in Betracht, der wiederum zu Versicherungsleistungen führen würde. Internetangebote erschüttern den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht AG Aachen, Urteil vom , AZ: 104 C 127/13 Gegenstand der Klage vor dem AG Aachen waren wieder einmal gekürzte Mietwagenkosten, welche aus einem Verkehrsunfall resultierten. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach stand fest. Vorgerichtlich wurden der Klägerin berechnete Mietwagenkosten der Höhe nach gekürzt. Die hierauf 4
5 eingereichte Klage der Geschädigten war vollumfänglich erfolgreich. Es wurden weitere Mietwagenkosten in Höhe von 592,41 zugesprochen. Das AG Aachen stützte sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH, welcher eine Schätzung anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels ausdrücklich billigt, und schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Auch im Hinblick auf konkrete Einwendungen auf Beklagtenseite stützte sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des BGH (beispielhaft BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 210/07 und VI ZR 308/07), welche an derartige Einwendungen besonders hohe Anforderungen bezüglich des Vortrags auf Schädigerseite stellt. Danach kann die Schätzgrundlage nicht allein durch die bloße Vorlage von Vergleichsangeboten anderer Autovermieter in Zweifel gezogen werden. Hierzu führte das AG Aachen aus, dass es sich bei den auf Beklagtenseite vorgelegten Angeboten um Internetangebote gehandelt habe, bei denen eine konkrete Vergleichbarkeit des jeweiligen Angebots zum streitgegenständlichen Fall nicht substantiiert dargelegt worden sei. Das Gericht verblieb sodann bei der Schadenschätzung anhand des Schwacke- Automietpreisspiegels und berücksichtigte auch die zusätzlichen Kosten einer Vollkaskoversicherung, der Zustellung und Abholung, der Winterbereifung sowie den Zweitfahrer. Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 5 % hielt das AG Aachen für ausreichend. Durch die Beauftragung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels ist es der Versicherungswirtschaft zumindest vorübergehend gelungen, die Rechtsprechung zu verunsichern. Nicht wenige Gerichte schätzen mittlerweile anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer. Obwohl auf der Hand liegt, dass die Werte des Fraunhofer-Marktpreisspiegels nicht den dem Geschädigten zugänglichen regionalen Tarif wiederspiegeln können, fließen damit diese unzutreffenden Werte häufig in die Schadenschätzungen der Gerichte mit ein. In der Praxis ist jedes Urteil zu begrüßen, welches die Fehlerhaftigkeit des Fraunhofer- Marktpreisspiegels und dessen Ungeeignetheit für die Schadenschätzung bestätigt. Es bleibt zu hoffen, dass der Trend zurück zum altbewährten Schwacke-Automietpreisspiegel anhält und die Rechtsprechung in geordnete Bahnen gerät. Zu den Voraussetzungen einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit und Erstattung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 107 C 3171/12 Der Kläger macht Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend, welches Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt enthält. Die Beklagte hatte die Reparaturkosten lediglich teilweise auf der Grundlage eines Prüfberichts reguliert. Die Beklagte bezieht sich auf die niedrigeren Reparaturkosten einer konkret benannten freien Karosseriewerkstatt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Argument, sein Fahrzeug sei lückenlos in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet worden. 5
6 Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das AG Berlin-Mitte gab der Klage mit der Begründung statt, ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten entsprechend dem Reparaturaufwand einer markengebundenen Fachwerkstatt ergibt sich schon aus den vom Kläger vorgelegten Nachweisen über die Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Dass diese Wartung jährlich erfolgt, sei nicht erforderlich. Zudem sei die Vorlage eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt Voraussetzung für den Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit. Nur dann kann von einer mühelos zugänglichen Alternative gesprochen werden. Das Angebot muss zudem zum Zeitpunkt der Disposition des Geschädigten erfolgen (vgl. LG Berlin, Urteil vom , AZ: 43 S 41/11). Das Erfordernis eines verbindlichen Reparaturangebots ist unverzichtbar, da ansonsten der Geschädigte seine Restitutionsentscheidung auf unsicherer Grundlage treffen müsste. Da es gerichtsbekannt ist, dass UPE-Aufschläge sowohl in markengebundenen Fachwerkstätten als auch entgegen den Angaben in den sogenannten Prüfberichten in nicht markengebundenen Fachwerkstätten verlangt werden, kann diese Position auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung geltend macht gemacht werden. Sofern ein Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde, sind die Reparaturkosten entsprechend dem Reparaturaufwand in einer markengebundenen Fachwerkstatt auch im Rahmen fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen. Das AG Berlin-Mitte hält es hier nicht für erforderlich, dass eine jährliche Wartung erfolgt. UPE-Aufschläge sind erstattungsfähig, sofern diese regional üblich sind. Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Sachverständigengutachtens, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung AG Frankfurt am Main, Urteil vom , AZ: 30 C 843/12 (32) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf restliche Reparatur- und Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das unfallgeschädigte Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt noch nicht drei Jahre alt. Ein von der Beklagten zunächst in Auftrag gegebenes Gutachten ermittelte lediglich Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.713,39. Ein zeitlich danach durch die Klägerin beauftragtes Sachverständigengutachten ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.966,02 zuzüglich einer merkantilen Wertminderung von 200,00. Die Beklagte verweigerte unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht der Klägerin die Kostenerstattung für das zweite Sachverständigengutachten sowie die Zahlung weiterer Reparaturkosten nebst UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten. Zudem seien die Kosten für die Erneuerung des Kotflügels vorne rechts nicht notwendig gewesen Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Mit Ausnahme der Kosten für eine Erneuerung des Kotflügels gab das AG Frankfurt der Klage vollumfänglich statt. 6
7 Nach erfolgter Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparaturkosten zwar um die Position des Kotflügels zu reduzieren, sonst jedoch vollumfänglich begründet seien. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre, sodass die Kosten für eine Reparatur in einer Markenwerkstatt zugrunde zu legen waren. Somit konnte die Klägerin die Erstattung der in einer Markenwerkstatt berechneten Stundensätze sowie die am Einsatzort des Fahrzeuges in Rostock üblichen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten beanspruchen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte die Ortsüblichkeit dieser Positionen. Zudem konnte die Klägerin Erstattung der Kosten für die Einholung eines zweiten Schadengutachtens verlangen. Ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht kam vorliegend nicht in Betracht, weil sich die Klägerin nicht einseitig auf ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten verweisen lassen musste, wenn aus ihrer Sicht Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachtenerstattung nicht auszuschließen waren. In dem ersten Gutachten haben weder die Kosten einer Markenwerkstatt noch eine merkantile Wertminderung Berücksichtigung gefunden. Die Klägerin war daher berechtigt, zur Bezifferung des Schadens einen Sachverständigen ihres Vertrauens zu beauftragen. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen gewesen, wenn sich die Parteien vor der Beauftragung auf einen Sachverständigen geeinigt hätten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Urteil des AG Frankfurt stellt klar, dass der Geschädigte dann die Kosten eines zweiten Sachverständigengutachtens erstattet verlangen kann, wenn an dem von der Kfz- Haftpflichtversicherung beauftragten Gutachten Zweifel an der Unparteilichkeit nicht auszuschließen sind und auch keine vorherige Einigung auf einen Sachverständigen stattgefunden hat. 7
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