Beschaffenheitsangaben in einer Kfz-Verkaufsanzeige und Haftung des Verkäufers hierfür LG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 10 S 174/14

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2016 / KW 06 Beschaffenheitsangaben in einer Kfz-Verkaufsanzeige und Haftung des Verkäufers hierfür LG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 10 S 174/14 Am inserierte der Beklagte einen BMW 330d mit einer Laufleistung von km und einer Erstzulassung 05/2009 zum Preis von ,00. Das Inserat erfolgte über eine Internetplattform. (weiter auf Seite 2) Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Verweisung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit und der Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 105 C 3013/15 Das AG Berlin-Mitte hatte unter anderem über restliche Reparaturkosten eines Geschädigten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu entscheiden. Streitig waren insbesondere noch, ob sich der Geschädigte auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss und ob die Kosten für das Polieren/Beipolieren schadenbedingt erforderlich sind. (weiter auf Seite 4) Für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist auf den Grundsatz der subjektbezogenen Schadenbetrachtung abzustellen AG Leverkusen, Urteil vom , AZ: 24 C 378/15 Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten für ein in einem Haftpflichtschadenfall im Auftrag des Geschädigten erstelltes Gutachten. Die Beklagte hatte dieses bereits zu 97 % reguliert. (weiter auf Seite 6) Mietwagenkosten Notreparatur und berechtigte Anmietdauer AG Weißenburg, Urteil vom , AZ: 2 C 473/15 (noch nicht rechtskräftig) Der Kläger machte gegenüber der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom geltend. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten dem Grunde nach stand fest. Der Kläger mietete noch am einen Ersatzwagen an. Aufgrund einer defekten Kofferraumklappe bestand die Gefahr, dass Abgase in das Fahrzeuginnere gelangten. Bei der Weiternutzung des Fahrzeugs bestand also Lebensgefahr. (weiter auf Seite 7) 1 / 8

2 Beschaffenheitsangaben in einer Kfz-Verkaufsanzeige und Haftung des Verkäufers hierfür LG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 10 S 174/14 Hintergrund Am inserierte der Beklagte einen BMW 330d mit einer Laufleistung von km und einer Erstzulassung 05/2009 zum Preis von ,00. Das Inserat erfolgte über eine Internetplattform. Im Inserat wurde das Fahrzeug unter anderem damit beschrieben, dass eine Standheizung mit Fernbedienung vorhanden sei. Der Kläger, welcher letztendlich das Fahrzeug erwarb, nahm auf die Anzeige hin Kontakt mit dem Beklagten auf. In dem Telefonat wurde auch über die Ausstattung des Fahrzeugs gesprochen. Der Kläger teilte daraufhin dem Beklagten mit, dass er das Fahrzeug nehme und leistete eine Anzahlung in Höhe von ,00. Sodann holte der Kläger das Fahrzeug vereinbarungsgemäß am am Wohnort des Beklagten ab. In dem schriftlich gefertigten Formularkaufvertrag wurde eingefügt: Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen ( ). Nach Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass die Standheizung nicht funktionierte, was er dem Beklagten auch mitteilte. Im Folgenden verhandelten die Parteien im Hinblick auf die Mangelbeseitigung, wobei es allerdings zu keiner Einigung kam. Der Kläger trug im Prozess vor, er habe den Beklagten explizit nach der eingebauten Standheizung gefragt. Er habe auch Fragen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Webasto-Standheizung gestellt. Der Beklagte habe hierauf bestätigt, dass diese ordnungsgemäß und einwandfrei funktioniere. Auch bei der Abholung des Fahrzeugs am habe der Beklagte nochmals auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers betont, dass am Fahrzeug alles super funktioniere. Bezüglich der Standheizung habe der Beklagte erklärt, er habe noch kurz vor dem Verkauf eine Funktionsprüfung durchgeführt. Die Standheizung habe einwandfrei genutzt werden können. Das AG Merzig wies mit seinem Urteil vom (AZ: 3 C 212/13 (09)) die Klage deshalb ab, weil zwischen den Parteien ein wirksamer Sachmangelausschluss vereinbart worden sei. Deshalb käme es auf den Mangel der nicht funktionierenden Standheizung nicht an. Das Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie, welche den Sachmangelausschluss überwinden könnte, lehnte das AG Merzig ab. Zwar wies auch das Berufungsgericht den Antrag zurück, sah anders als das AG Merzig allerdings bezüglich der Angaben zur Standheizung eine Beschaffenheitsvereinbarung als gegeben an. Aussage Anders als das AG Merzig ging das LG Saarbrücken nicht davon aus, dass sich der Ausschluss von Sachmangelansprüchen auch auf die Funktionsfähigkeit der streitgegenständlichen Standheizung erstreckte. 2 / 8

3 Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass das AG Merzig nicht von einer Beschaffenheitsgarantie ausgegangen sei. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte eine solche Garantie abgegeben habe. Eine Garantie liege nur dann vor, wenn der Verkäufer ersichtlich in bindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit übernehme und damit zu erkennen gebe, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen werde. Davon ging das LG Saarbrücken in Übereinstimmung mit dem AG Merzig nicht aus. Nach Ansicht des LG Saarbrücken genügte allerdings bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung um den Sachmangelausschluss zu überwinden. Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung bedürfe es im Gegensatz zur Garantie lediglich einer vom Vertragsinhalt erfassten Beschreibung der Beschaffenheit der Sache. Einseitige Erwartungen des Käufers seien jedoch nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang hielt es das LG Saarbrücken allerdings bereits für möglich, dass schon die Beschreibung in der Internetanzeige mit der aufgeführten Standheizung als Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden könnte. Letztendlich sei es hierauf allerdings gar nicht angekommen. Nachgewiesen worden sei nämlich klägerseits, dass der Kläger mehrfach bei dem Beklagten sowohl beim telefonischen Kontakt als auch bei der Besichtigung des Fahrzeugs nachgefragt habe, ob die Standheizung funktioniere. Der Beklagte selbst habe im Rahmen seiner informatorischen Befragung angegeben, er habe bei Übergabe des Fahrzeugs ausdrücklich erklärt, die Standheizung etwa zwei bis drei Wochen vorher ausprobiert zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe sie funktioniert. Dies genügte nach Ansicht des LG Saarbrücken für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung (nicht Beschaffenheitsgarantie). Diesbezüglich könne sich mithin der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Wird eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart und daneben ein pauschaler Haftungsausschluss für Sachmängel, sei letzterer regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelte. Er beschränke sich nur auf solche Mängel, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne. Allerdings scheiterte die Klage letztendlich daran, dass der Kläger dem Beklagten keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hatte. Praxis Bei der Werbung für zu verkaufende Fahrzeuge ist Vorsicht geboten. Oft wird übersehen, dass bereits Angaben in der Werbeanzeige unabhängige davon, ob sie dann im Kaufvertrag stehen oder nicht Bestandteil des Kaufvertrages werden. Um einen Haftungsausschluss zu überwinden muss es sich auch nicht um Beschaffenheitsgarantien handeln. Auch lediglich bei einer vereinbarten Beschaffenheit wird ein eventuell vereinbarter Sachmangelhaftungsausschluss überwunden. Der Verkäufer haftet dann für das Vorhandensein dieser Beschaffenheit. 3 / 8

4 Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Verweisung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit und der Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 105 C 3013/15 Hintergrund Das AG Berlin-Mitte hatte unter anderem über restliche Reparaturkosten eines Geschädigten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu entscheiden. Streitig waren insbesondere noch, ob sich der Geschädigte auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss und ob die Kosten für das Polieren/Beipolieren schadenbedingt erforderlich sind. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hatte den Geschädigten auf einen konkret benannten Werkstattbetrieb verwiesen, bei dem es sich was jedoch bestritten war um einen zertifizierten Eurogarant-Fachbetrieb handeln sollte. Aussage Das Gericht lehnt eine Verweisung ab und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadenberechnung vorliegen grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Zwar könne der Schädiger darlegen und beweisen, dass eine preiswerte, gleichwertige Reparaturmöglichkeit besteht, doch reiche es hierfür nicht aus, dies nur zu behaupten. Im vorliegenden Fall war der Hinweis auf die alternative Reparaturmöglichkeit nur im Rahmen einer mit Gutachten überschriebenen Urkunde enthalten, die keinen Aussteller erkennen ließ und daher nur als Parteivortrag gewertet werden konnte. Auch die weiteren Ausführungen zur vermeintlichen Gleichwertigkeit bestanden im Wesentlichen aus pauschalen Feststellungen ohne jegliche konkrete Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten des Geschädigten und dem darin dargestellten Reparaturweg. Es bleibt unklar, ob die benannte Werkstatt überhaupt in der Lage ist, eine Reparatur durchzuführen, die mit der Reparatur in einer Mercedes-Benz-Fachwerkstatt gleichwertig wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter des Referenzbetriebes entsprechend geschult werden, dass dem Betrieb und seinen Mitarbeitern die Reparaturrichtlinien bekannt sind und dass das für eine Reparatur erforderliche Werkzeug vorhanden ist. Auch der pauschale Hinweis, es handele sich um einen sogenannten Eurogarant - Fachbetrieb führt zu keinem anderen Ergebnis und wurde im Übrigen auch von der Gegenseite bestritten. Das Gericht hielt auch die Kosten einer Lackangleichung angrenzender Teile für eine zu berücksichtigende Schadenposition. Es entspricht der Rechtsprechung, dass auch UPE- Aufschläge bei fiktiver Abrechnung berücksichtigt werden können, wenn mit deren tatsächlichem Anfall zu rechnen ist. Praxis Der Haftpflichtversicherer konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass es sich bei dem benannten Referenzbetrieb um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Es wurden lediglich floskelhaft diverse abstrakte Merkmale ohne Bezug auf den konkret 4 / 8

5 vorliegenden Fall aufgezählt, ohne dass ersichtlich wurde, welche Erfahrungen der Betrieb mit der Reparatur von Fahrzeugen der streitgegenständlichen Marke hatte oder wie es um Ausbildungsstand des Personals steht. Auch zur tatsächlichen Reparaturqualität fehlten konkrete Angaben wie z.b. die Mängelquote. Nach ständiger Rechtsprechung des AG Berlin-Mitte ist Voraussetzung für eine zumutbare Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit stets die Vorlage eines konkreten und verbindlichen Reparaturangebotes, welches der Geschädigte nur noch annehmen muss (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom , AZ: 112 C 3262/14; Urteil vom , AZ: 108 C 3118/14; Urteil vom , AZ: 3 C 3423/13; Urteil vom , AZ: 21 C 3114/13; Urteil vom , AZ: 12 C 3083/12; Urteil vom , AZ: 110 C 3377/12; Urteil vom , AZ: 107 C 3171/12). 5 / 8

6 Für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist auf den Grundsatz der subjektbezogenen Schadenbetrachtung abzustellen AG Leverkusen, Urteil vom , AZ: 24 C 378/15 Hintergrund Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten für ein in einem Haftpflichtschadenfall im Auftrag des Geschädigten erstelltes Gutachten. Die Beklagte hatte dieses bereits zu 97 % reguliert. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der restlichen Gutachterkosten. Der hiergegen gerichteten Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Aussage Das AG Leverkusen kam zu dem Ergebnis, dass die angesetzten Preise für Schreibarbeiten, Fotos, Fahrtkosten und Porto/Telefonpauschale etc. neben dem Grundhonorar obwohl nicht besonders preiswert jedoch insgesamt erstattungsfähig waren. Abzüge waren daher auch nicht gerechtfertigt. Es bestand nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadenbetrachtung kein Grund für den Geschädigten zu der Annahme, dass ein erkennbares Missverhältnis der Nebenkostensätze im Verhältnis zu den Ansätzen anderer Sachverständiger vorliegt. Dies war insbesondere unter der Prämisse, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss, auch nicht ersichtlich. Auch sonst trug die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Geschädigte eine auffallende Überhöhung der Gutachterkosten hätte erkennen können dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits 97 % des Rechnungsbetrages durch die Beklagte reguliert wurden. Abschließend stellte das AG Leverkusen noch klar, dass für die Frage der Erforderlichkeit der Kosten stets auf die Person des Zedenten hier des Geschädigten abzustellen ist. Praxis Das AG Leverkusen hält Sachverständigenkosten für erstattungsfähig, wenn für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat. 6 / 8

7 Mietwagenkosten Notreparatur und berechtigte Anmietdauer AG Weißenburg, Urteil vom , AZ: 2 C 473/15 (noch nicht rechtskräftig) Hintergrund Der Kläger machte gegenüber der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom geltend. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten dem Grunde nach stand fest. Der Kläger mietete noch am einen Ersatzwagen an. Aufgrund einer defekten Kofferraumklappe bestand die Gefahr, dass Abgase in das Fahrzeuginnere gelangten. Bei der Weiternutzung des Fahrzeugs bestand also Lebensgefahr. Vor diesem Hintergrund erfolgte aus Gründen der Schadenminderung am eine Notreparatur des verunfallten Fahrzeugs, indem die Heckklappe notdürftig instand gesetzt wurde, sodass sie wieder richtig schloss. Für den nahm der Kläger einen Mietwagen in Anspruch. Sodann wurde das Fahrzeug vom bis repariert. Der Kläger nahm auch für diesen Zeitraum also für weitere elf Tage einen Mietwagen in Anspruch, sodass insgesamt für zwölf Tage angemietet wurde. Im Gutachten wurde eine Reparaturdauer von sechs Arbeitstagen prognostiziert. Aufgrund der Auslastung der Werkstatt, bei welcher der Kläger die Reparatur in Auftrag gab und aufgrund des Umstandes, dass zahlreiche Mitarbeiter der Werkstatt sich auf einer Messe befanden und somit Mitarbeiterkapazitäten gebunden waren, ergab sich eine Verlängerung des reinen Reparaturzeitraumes, der von der Prognose im Gutachten abwich. Die Beklagte kürzte vor diesem Hintergrund die Mietwagenkosten sowohl im Hinblick auf die Höhe als auch im Hinblick auf die Anmietdauer. Der Kläger hätte sein Fahrzeug noch nutzen können. Es wäre verkehrssicher gewesen. Außerdem müsse sich der Kläger zurechnen lassen, dass die Reparatur länger dauerte. Die Beklagte war somit der Ansicht, der Kläger habe gegen Schadenminderungspflichten verstoßen. Die deshalb notwendige Klage war im Hinblick auf die Anmietdauer vollumfänglich erfolgreich. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass das angerufene Gericht anhand des Fraunhofer- Marktpreisspiegels schätzte (unter Berücksichtigung eines pauschalen Aufschlags von 20 %), wurde nur ein Teil der ausstehenden Mietwagenkosten nämlich 153,53 zugesprochen. Für die Beklagte ist das Urteil noch berufungsfähig. Aussage Anders als die Beklagte sah das AG Weißenburg beim Kläger keinen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten als gegeben an. Der Kläger habe für zwölf Tage einen Mietwagen in Anspruch nehmen dürfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Gutachten sechs Arbeitstage als Ausfalldauer prognostiziert wurden. So durfte der Kläger für den Zeitraum der Notreparatur mithin für einen Tag einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Es könne letztlich dahinstehen, ob der Pkw des Klägers noch verkehrssicher und fahrbereit war. Der Kläger habe sich auf die Aussagen eines Sachverständigen verlassen dürfen. Danach war das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher. 7 / 8

8 Der Kläger habe sich nicht darauf einlassen müssen, mit dem verunfallten Fahrzeug weiterzufahren lediglich in der Hoffnung, es sei verkehrssicher. Die verlängerte Reparaturdauer gehe ebenfalls nicht zulasten des Klägers. Hierzu wörtlich das AG Weißenburg: Denn muss ein unfallgeschädigter Autofahrer länger auf die Reparatur seines Autos warten als ein Sachverständiger prognostizierte, muss die gegnerischen Versicherung diese höheren Mietwagenkosten dennoch tragen. Das AG Weißenburg begründete dies nachvollziehbar damit, dass ein Geschädigter nur begrenzt Einfluss auf seine Werkstatt habe. Das Abwicklungsrisiko trage somit die Versicherung. Außerdem seien die Verzögerungen bei der Reparatur aufgrund der vorgetragenen Vollauslastung der Reparaturwerkstatt nachvollziehbar gewesen. Darüber hinaus hätten sich Mitarbeiter für eine Woche auf einer Messe befunden. Auch hierauf hatte der Kläger keinerlei Einfluss. Hierzu das AG Weißenburg wörtlich: Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Das AG Weißenburg sah auch keine Verpflichtung des Klägers, sich nach der Auftragserteilung nach der Dauer der Reparatur zu erkundigen. Dies überspanne die Obliegenheiten des Geschädigten. Bei den Angaben im Gutachten handelt es sich um eine unverbindliche Prognose, von welcher auch abgewichen werden könne. Praxis Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, wie massiv mittlerweile bei den Versicherern gekürzt wird. Obwohl der Sachverständige feststellte, dass das verunfallte Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war, bestritt dies die Beklagte. Vorgerichtlich wurde dieser allerdings klar mitgeteilt, dass die Nutzung eines Fahrzeugs mit nicht schließender Heckklappe für die Insassen lebensgefährlich sein könnte. Die Versicherung bewegte dies nicht zur Nachregulierung. Der Fall musste letztendlich bis zum Urteil vor Gericht geklärt werden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH bestätigte das AG Weißenburg auch, dass der Reparaturbetrieb gerade nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten bei der Schadensbehebung ist. Unabhängig davon, ob die Reparatur länger dauerte, kann mithin der Geschädigte Mietwagenkosten für den vollen Ausfallzeitraum seines Fahrzeugs verlangen. 8 / 8

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