Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu Sachverständigenkosten BGH, Urteil vom 26. April 2016, AZ. VI ZR 50/15

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2016 / KW 26 Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu Sachverständigenkosten BGH, Urteil vom 26. April 2016, AZ. VI ZR 50/15 Der Bundesgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen VI ZR 50/15 am 26. April 2016 eine weitere Grundsatzentscheidung zu Sachverständigenkosten erlassen. Der Bundesgerichtshof stellt zuerst einmal fest, dass Sachverständigenkosten durch den regulierungspflichtigen Versicherer zu erstatten sind.... (weiter auf Seite 2) Kein Zustandekommen eines Kaufvertrages bei Unterzeichnung eines Bestellformulars LG Ravensburg, Urteil vom , AZ: 3 O 264/15 Die Parteien streiten über das wirksame Zustandekommen eines Gebrauchtwagenkaufvertrages. Der Kläger ist Privatmann, die Beklagte eine BMW- Vertragshändlerin. Der Kläger unterzeichnete am bei der Beklagten ein Bestellformular über einen Aston Martin, darin war unter Anderem festgeschrieben, dass der Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn (weiter auf Seite 4) Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung LG Köln, Urteil vom , AZ: 15 O 389/14 Der Kläger rechnete seinen Schaden fiktiv auf Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens ab. Danach wandte sich der Kläger erneut an den Sachverständigen, um sich die Reparatur seines Fahrzeugs bestätigen zu lassen. (weiter auf Seite 5) Gebrauchtwagenkauf, Sachmangelausschluss bei vermeintlichem Privatverkauf AG Weißenburg, Urteil vom , Az.: 2 C 105/16 In dem Fall, welchen das Amtsgericht Weißenburg zu entscheiden hatte, erwarb der Kläger einen gebrauchten Opel, welchen er unter mobile.de entdeckt hatte. Dort war das Fahrzeug von einem Händler als unfallfrei und scheckheftgepflegt angeboten worden. Auf dieses Angebot hin nahm der Kläger mit dem Verkäufer Kontakt auf und (weiter auf Seite 6) Gutachterliche Stellungnahme auch ohne ausdrückliche Kostenvereinbarung erstattungsfähig AG Warendorf, Urteil vom , AZ: 5 C 732/15 Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme in Höhe von 266,56, die der Kläger im Rahmen eines vorhergehenden Rechtsstreits bei dem Sachverständigen in Auftrag gegeben hatte. Der Sachverständige hatte zuvor kein Schadengutachten erstellt. (weiter auf Seite 8) 1 / 8

2 Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu Sachverständigenkosten BGH, Urteil vom 26. April 2016, AZ. VI ZR 50/15 Der Bundesgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen VI ZR 50/15 am 26. April 2016 eine weitere Grundsatzentscheidung zu Sachverständigenkosten erlassen. Der Bundesgerichtshof stellt zuerst einmal fest, dass Sachverständigenkosten durch den regulierungspflichtigen Versicherer zu erstatten sind. Weiter weist er darauf hin, dass die Sachverständigenhonorare nicht schrankenlos zu übernehmen sind, sondern dem Geschädigten eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen berechneten Preise obliegt. Im Wesentlichen befasste sich die Entscheidung mit der Erstattungsfähigkeit so genannter Nebenkosten. Hier vertritt der Bundesgerichtshof nun die Auffassung, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz JVEG als Orientierungshilfe herangezogen wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist grundsätzlich zu begrüßen. Einerseits schafft sie in der Unfallschadenregulierung eine gewisse Klarheit sowohl bezüglich des Grundhonorars, als auch hinsichtlich der so genannten Nebenkosten und zum anderen bestätigt die Entscheidung nochmals das Recht des Geschädigten, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Insgesamt bestätigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu nahezu 100% die BVSK- Honorarbefragung 2015 mit den dort gemachten Vorgaben auch zu den Nebenkosten. Die Begründung des Bundesgerichtshofes zur Anwendbarkeit des JVEG als Orientierungshilfe auch im außergerichtlichen Bereich ist durchaus fundiert und schlüssig. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass bereits in den Gesetzesmotiven zum JVEG bei den Nebenkosten Angaben gerichtlicher und außergerichtlicher Sachverständiger berücksichtigt wurden. Sehr wohl erkennt der Bundesgerichtshof, dass die Vorgabe von 0,30 je Kilometer nicht aus dem JVEG einfach übertragen werden kann. Der Bundesgerichtshof hält Fahrtkosten in Höhe von 0,70 durchaus für angemessen unter Berücksichtigung der Betriebskosten wie auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei dem JVEG die dort vorgesehenen 0,30 nur nachvollziehbar sind in Verbindung mit der Tatsache, dass der Zeitaufwand während der Fahrt zusätzlich vergütet wird. Praxishinweis Man kann nur dringend empfehlen, die Hinweise des BVSK gemäß BVSK-Honorarbefragung konsequent umzusetzen. Berechnet der Sachverständige ein Grundhonorar unter Berücksichtigung des BVSK-Honorarkorridors dürfte dieses Grundhonorar immer durchsetzbar sein. Auch bei den Nebenkosten kann davon ausgegangen werden, dass unter Berufung auf die BGH-Entscheidung die Nebenkosten gemäß BVSK-Honorarbefragung angemessen sind. 2 / 8

3 Natürlich schließt die BGH-Entscheidung nicht aus, dass Instanzgerichte auch andere Nebenkosten für angemessen erachten. Das Prozessrisiko jedoch dürfte in diesen Fällen höher sein und neben dem wirtschaftlichen Risiko muss auch bedacht werden, das aufwendige Kfz-Sachverständigenhonorarverfahren das Verhältnis zwischen Kfz-Betrieb und Kfz-Sachverständigen belasten. Letztlich bestätigt der Bundesgerichtshof die Grundaussage des BVSK, das Gewinnanteile der Nebenkosten prinzipiell im Grundhonorar zu berücksichtigen sind und Nebenkosten anhand der tatsächlich anfallenden Kosten zu ermitteln sind. Anmerkung Das Verfahren lässt sich zurückführen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Lebach sowie auf die Berufungsentscheidung des Landgerichts Saarbrücken, die in der Revisionsinstanz zu einer Zurückverweisung führte und nun wieder vor dem Bundesgerichtshof lag. Die erste Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken mit der Aussage, das grundsätzlich pauschale Nebenkosten in Höhe von 100,00 nicht zu beanstanden sind, wäre mit Sicherheit für die meisten Sachverständigen nachvollziehbar und umsetzbar gewesen. Aus welchen Gründen auch immer wurde hier ein fast schon ideologischer Rechtsstreit geführt, der am Ende letztlich dank der Besonnenheit des Bundesgerichthofes nicht zu größerem Schaden geführt hat. Einmal mehr bestätigt sich, dass bei der Führung eines Rechtsstreits stets abgewogen werden muss, ob dieser Rechtsstreit tatsächlich sinnvoll ist. 3 / 8

4 Kein Zustandekommen eines Kaufvertrages bei Unterzeichnung eines Bestellformulars LG Ravensburg, Urteil vom , AZ: 3 O 264/15 Hintergrund Die Parteien streiten über das wirksame Zustandekommen eines Gebrauchtwagenkaufvertrages. Der Kläger ist Privatmann, die Beklagte eine BMW- Vertragshändlerin. Der Kläger unterzeichnete am bei der Beklagten ein Bestellformular über einen Aston Martin, darin war unter Anderem festgeschrieben, dass der Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Bestellungsannahme innerhalb von 10 Tagen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Eine schriftliche Bestätigung erfolgte nicht, der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 4.000,00. Die Beklagte stellte sodann am das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises zur Abholung bereit. Aussage Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verlangen. Nach Ansicht des Gerichts ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Die Beklagte hatte mit Unterzeichnung des Bestellformulars keine Annahme des Kaufvertrages erklärt, das Unterzeichnen stellt lediglich eine Bestätigung der Entgegennahme der Bestellung dar. Weitergehend hatte die Beklagte den Kaufvertrag nicht schriftlich binnen 10 Tagen bestätigt. Das Bereitstellen des Pkw am stellt ebenfalls keine Annahme des Kaufvertrages dar, die Bereitstellung erfolgte nicht innerhalb der Frist, sie kann allenfalls als neues Angebot auf Vertragsschluss angesehen werden, dieses Angebot hatte der Kläger jedoch nicht angenommen. Praxis Ein Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zustande. Diese können auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgegeben werden. Vereinbaren die Parteien, dass sie nur für eine bestimmte Zeit an eine Erklärung gebunden sein wollen, führt eine nach diesem Zeitablauf erfolgte Erklärung nicht schon zum Vertragsabschluss, sondern sie stellt ein neues Angebot dar, welches die andere Partei annehmen kann aber nicht muss. So konnte in diesem Fall der Kunde von dem Kauf Abstand nehmen, da er nicht mehr an seine frühere Willenserklärung gebunden war. 4 / 8

5 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung LG Köln, Urteil vom , AZ: 15 O 389/14 Hintergrund Der Kläger rechnete seinen Schaden fiktiv auf Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens ab. Danach wandte sich der Kläger erneut an den Sachverständigen, um sich die Reparatur seines Fahrzeugs bestätigen zu lassen. Die Beklagte verweigerte die Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von 95,20. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Aussage Das Gericht hielt die Kosten für die vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung schon deshalb für erforderlich, weil für den Kläger die Gefahr bestehe, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalls mit der Behauptung konfrontiert werden könne, der Vorschaden sei nicht oder nicht hinreichend repariert worden. Es sei Gerichtsbekannt, dass diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des sog. Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben wird, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist. Der Klage wurde daher stattgegeben. Praxis: Die durch einen Sachverständigen ausgestellte Reparaturbestätigung verbessert die Position des Geschädigten im Fall eines weiteren zukünftigen Schadens. Der Geschädigte hat das Recht, zu Beweiszwecken die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. Da unfallbezogene Daten in einer gemeinsamen Datenbank der Versicherer gespeichert werden (sog. Hinweis- und Informationssystem HIS), liegt es auch im Interesse des Geschädigten, bei einem etwaigen weiteren Unfallschaden die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können. Selbst wenn der Schaden in einer Werkstatt repariert wurde, belegt die Reparaturrechnung lediglich den Umstand dass repariert wurde und trifft keine Aussage dazu, ob die Reparatur fachgerecht erfolgte (vgl. auch AG Stuttgart, Urteil v , Az: 44 C 5090/14; AG Ansbach, Urteil v , Az: 3 C 817/14; AG Braunschweig, Urteil v , Az: 114 C 469/13). 5 / 8

6 Gebrauchtwagenkauf, Sachmangelausschluss bei vermeintlichem Privatverkauf AG Weißenburg, Urteil vom , Az.: 2 C 105/16 Hintergrund: In dem Fall, welchen das Amtsgericht Weißenburg zu entscheiden hatte, erwarb der Kläger einen gebrauchten Opel, welchen er unter mobile.de entdeckt hatte. Dort war das Fahrzeug von einem Händler als unfallfrei und scheckheftgepflegt angeboten worden. Auf dieses Angebot hin nahm der Kläger mit dem Verkäufer Kontakt auf und es kam zu einer Besichtigung des Fahrzeuges, bei welcher letztendlich der Kaufvertrag schriftlich fixiert wurde. Auf dem Kaufvertrag fanden sich keine besonderen Vereinbarungen. Einen Hinweis, dass für eine Privatperson verkauft werden sollte, enthielt der Vertragstext nicht. Nachdem das Fahrzeug am übergeben worden war, stellte die Ehefrau des Klägers am bei der Fahrt zur Arbeit fest, dass an dem PKW die Motorkontrollladelampe anging. Bei einem in der Nähe befindlichen Autohaus wurde die Diagnose Steuergerät defekt gestellt. Der Beklagte lehnte die Nachbesserung dieses ansonsten unstreitigen Mangels ab und belief sich unter anderem auch darauf, dass das Fahrzeug nicht durch ihn, sondern eine Privatperson verkauft worden war. Im Kaufvertrag seien die Sachmangelansprüche wirksam ausgeschlossen worden. Außerdem habe er den Kläger auf elektronische Probleme hingewiesen. Der Kläger ließ das defekte Steuergerät reparieren und verlangte vor dem Amtsgericht Weißenburg die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 984,46. Die Klage war weitaus überwiegend erfolgreich. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Aussage: Da im Kaufvertrag Sachmangelansprüche zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen worden waren, kam es im Rechtstreit wesentlich darauf an, ob es sich nunmehr um einen Verbrauchsgüterkauf oder um ein Privatgeschäft handelte. Das Amtsgericht ging von ersterem aus. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist ein vollständiger Ausschluss von der Haftung für Sachmangelansprüche allerdings nicht möglich. Zur Frage des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs führte das Amtsgericht aus: Das Gericht ist entgegen der Behauptung des Beklagten, er sei nicht Verkäufer des streitbefangenen Fahrzeuges gewesen, er habe dieses lediglich für eine Privatperson zum Verkauf angeboten und installiert, davon überzeugt, dass der Beklagte selbst der Verkäufer des Fahrzeuges war und damit auch passivlegitimiert ist. Es steht insoweit außer Streit, dass in der Internetannonce als Kontaktadressen diejenige des Beklagten angegeben waren. Damit wird suggeriert, dass es sich hier um einen gewerblichen Autoverkäufer handelt, der Verkauf also durch einen professionellen Kfz- Händler vorgenommen wird. Das Gericht verwies auch darauf, dass die Internetannonce auch ausschließlich den Beklagten als Verkäufer benannte und dass der Kläger aufgrund dieser Internetannonce auch Kontakt zum Beklagten aufnahm. Auch aus dem schriftlichen Kaufvertrag habe sich nicht entnehmen lassen, wer letztlich Verkäufer des Fahrzeuges sein sollte. Das Feld für die Verkäuferdaten wurde frei gelassen. 6 / 8

7 Vor diesem Hintergrund ging das Amtsgericht von einem Verbrauchsgüterkauf aus. Da das Fahrzeug zweifellos mangelhaft war und der Beklagte die Nachbesserung verweigerte, sprach das Amtsgericht die dem Kläger entstandenen Kosten der Nachbesserung weitaus überwiegend zu. Praxis: Es ist nachvollziehbar, dass gewerbliche Kfz-Händler versuchen, die strenge Sachmangelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf zu umgehen. Je nach Alter des veräußerten Gebrauchtwagens kann das Haftungsrisiko für Mängel schnell unüberschaubar werden. Wenn ein Händler für eine Privatperson verkauft, also den Kauf lediglich vermittelt, muss hierauf explizit und deutlich hingewiesen werden. Ansonsten kann es dem Händler passieren, dass das Gericht die vertragliche Vereinbarung als Umgehung des Ausschlussverbots von Sachmängeln beim Verbrauchsgüterkauf wertet. Wer Verkäufer der Privatperson war, bestimmt sich stets aus dessen Sicht. Zweifel gehen wir zu Lasten des Verkäufers. In der Praxis sollte also ein klarer Hinweis auf die Person des Verkäufers erfolgen um derartige Probleme zu vermeiden. 7 / 8

8 Gutachterliche Stellungnahme auch ohne ausdrückliche Kostenvereinbarung erstattungsfähig AG Warendorf, Urteil vom , AZ: 5 C 732/15 Hintergrund Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme in Höhe von 266,56, die der Kläger im Rahmen eines vorhergehenden Rechtsstreits bei dem Sachverständigen in Auftrag gegeben hatte. Der Sachverständige hatte zuvor kein Schadengutachten erstellt. Aussage Das AG Warendorf führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die vom Sachverständigen auftragsgemäß gefertigte Stellungnahme sich mit den technischen Ausführungen der in dem vorhergehenden Rechtsstreit relevanten Klageerwiderung auseinandersetzte und daher als erforderlich und erstattungsfähig anzusehen ist. Mangels einer Vereinbarung über die Höhe der geschuldeten Vergütung ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die Höhe der üblichen Vergütung unterliegt der richterlichen Schätzung. Der von der Klägerseite geforderte Stundensatz von 140,00 /Stunde überschreitet die übliche Vergütung nicht. Das Gericht schätzt den üblichen Stundensatz für die Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zu Schäden an einem Sonderfahrzeug auf 150,00 bis 200,00 /Stunde. Da vorliegend ein Zeitaufwand von 90 Minuten geltend gemacht wurde, bewegt sich der berechnete Stundensatz noch darunter. Der Zeitaufwand erscheint auch angemessen, vor dem Hintergrund dass der Sachverständige zunächst den Inhalt der Klageerwiderungsschrift erfassen musste, um sodann im Rahmen seiner Stellungnahme die aufgeworfenen Fragen und Einwände zu berücksichtigen hatte. Praxis Das AG Warendorf orientiert sich im Rahmen der richterlichen Schätzung an dem durchschnittlichen Stundensatz für Spezialgutachten, der nach der BVSK-Honorarbefragung 2015 zwischen 150,00 und 200,00 anzusetzen ist. 8 / 8

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