Stellt der Eintrag in eine internationale Fahndungsliste einen Rechtsmangel am Fahrzeug dar? OLG Köln, Urteil vom , AZ: I-3 U 185/13

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 30 Stellt der Eintrag in eine internationale Fahndungsliste einen Rechtsmangel am Fahrzeug dar? OLG Köln, Urteil vom , AZ: I-3 U 185/13 Der Kläger klagte gegen den beklagten Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen gebrauchten Lamborghini, da das Fahrzeug im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen war. Das SIS ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder und dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). (weiter auf Seite 2) Haftung für Schäden in Autowaschanlage AG Bad Homburg, Urteil vom , AZ: 2a C 467/11 (28) Vor dem AG Bad Homburg klagte eine Kaskoversicherung, deren Versicherungsnehmerin bei der Benutzung einer Waschanlage, die der Beklagte betreibt, an ihrem Fahrzeug einen Schaden erlitt. (weiter auf Seite 4) Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, kein Abzug für Wertverbesserung bei Austausch einer vorgeschädigten Stoßstange AG Darmstadt, Urteil vom , AZ: 308 C 52/14 Die Klägerin, die den Unfallschaden an ihrem noch nicht drei Jahre alten Fahrzeug fiktiv abrechnet, begehrt Ersatz auch hinsichtlich der Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge und Lackierkosten der Stoßstange und wendet sich gegen einen von der Beklagten vorgenommenen Abzug für Wertverbesserung. (weiter auf Seite 6) BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten AG Jülich, Urteil vom , AZ: 9 C 220/14 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 100,92 aus abgetretenem Recht. (weiter auf Seite 7) Impressum:, Menzelstraße Potsdam 1 / 7

2 Stellt der Eintrag in eine internationale Fahndungsliste einen Rechtsmangel am Fahrzeug dar? OLG Köln, Urteil vom , AZ: I-3 U 185/13 Der Kläger klagte gegen den beklagten Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen gebrauchten Lamborghini, da das Fahrzeug im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen war. Das SIS ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder und dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug in Italien gestohlen war und daher der Verkäufer kein Eigentum an dem Fahrzeug hatte. Außerdem sei der Verkäufer zu einem Hinweis auf die Eintragung im SIS verpflichtet gewesen, da er bei Kenntnis über diese Eintragung den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Weiterhin behauptet er, dass der Verkäufer von der Eintragung gewusst hätte, dies komme in dessen Schreiben an die Staatsanwaltschaft kurze Zeit nach Kaufvertragsschluss zum Ausdruck, worin er um Streichen des Fahrzeugs aus dem SIS bat. Aufgrund dieser Eintragung konnte der Kläger das Fahrzeug nicht zulassen und wird seither von ihm nicht mehr genutzt. Das LG Köln hatte die Klage zunächst zurückgewiesen, mit der Begründung, es liege kein Rechtsmangel vor, da durch den Eintrag in die Fahndungsliste lediglich eine vorrübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung gegeben wäre, die als allgemeines Lebensrisiko vom Käufer hinzunehmen sei (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom , AZ: 2 O 237/06). Nach Auffassung des OLG Köln liegt ein Rechtsmangel vor, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führte. Dies ergab sich aus den besonderen Gegebenheiten im vorliegenden Fall: aa) Das Fahrzeug ist seit Beginn des Jahres 2012 nicht mehr zugelassen. Die Stadt L hat dem Kläger mit Schreiben vom mitgeteilt, dass eine Zulassung eines im SIS ausgeschriebenen Fahrzeuges nicht in Betracht kommt. Der SIS-Hinweis führe zwangsläufig dazu, dass die Kfz-Zulassung zunächst nicht durchgeführt werden könne. Hierzu bedürfe es einer Freigabe durch die Polizei. Eine solche Freigabe lässt sich für den Kläger bei der deutschen Polizei indes nicht erreichen. So hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M dem Kläger durch Schreiben vom bestätigt, dass das Fahrzeug seit dem im SIS ausgeschrieben sei und weitere Anfragen nur von der italienischen Polizei beantwortet werden. Eine Löschung des Fahrzeuges konnte bislang trotz des Umstandes, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat in Italien sehen, nicht erreicht werden. So hat das Amtsgericht Frankfurt/M bereits am eine Beschlagnahme des Fahrzeugs abgelehnt. Auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie nicht von einem Eigentumsdelikt in Italien ausgeht. Trotzdem besteht die SIS-Eintragung weiter. bb) Der Senat geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass der Kläger dauerhaft vom Gebrauch des Fahrzeugs ausgeschlossen bleibt. Eine Zulassung konnte trotz aller Bestätigungen deutscher Behörden über das Fehlen eines Tatverdachts in Bezug auf das Fahrzeug nicht erreicht werden. Der Kläger ist seit nunmehr über 2 Jahren vom Gebrauch ausgeschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich hieran in absehbarer Impressum:, Menzelstraße Potsdam 2 / 7

3 Zeit etwas ändern lässt. Die in Italien veranlasste Eintragung in das SIS stellt sich als ein so gravierendes Hindernis dar, dass es vom Kläger in Deutschland nicht beseitigt werden kann. Doch selbst wenn der Kläger mit den vorliegenden Unterlagen der deutschen Strafverfolgungsbehörden hier eine Zulassung des Fahrzeuges erreichen könnte, was derzeit allerdings nicht ersichtlich ist, wäre er bei Fortbestand des SIS- Eintrags jedenfalls gehindert, mit dem Fahrzeug ins Ausland, insbesondere nach Italien, zu fahren. Er müsste damit rechnen, dass es jedenfalls dort beschlagnahmt würde. Selbst dies stellt eine i.s. 435 BGB erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Beklagte ihrerseits unmittelbar nach Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger aus nicht bekannten Gründen trotz des SIS- Eintrags eine Zulassung in Deutschland erreichen konnte und die Stadt L diese Zulassung erst später, anlässlich der Beantragung eines Saisonkennzeichens, versagt hat. cc) Vom Kläger kann auch nicht gefordert werden, dass er in Italien versucht, eine Löschung des SIS-Eintrags zu erreichen, um damit das Gebrauchshindernis zu beseitigen. Der Senat hält dies für unzumutbar. Der Käufer einer Sache kann darauf vertrauen, dass ihm ein mangelfreier Kaufgegenstand übergeben wird. Mängel, die bei Gefahrübergang vorliegen, fallen unabhängig von einer Kenntnis hierüber in den Risikobereich des Verkäufers. Der Verkäufer haftet für die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang. Wenn die Kaufsache also mit einem Sachmangel oder einer auf öffentlich-rechtliche Maßnahmen zurückzuführenden erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung versehen ist, kann es nicht Aufgabe des Käufers sein, mit hohem Aufwand und ungewissem Erfolg selbst für die Beseitigung der Gebrauchsbeeinträchtigung einzustehen. Dies gilt auch vor dem der Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängeln im Gewährleistungsrecht (vgl. 437 BGB). Bei einem Rechtsmangel können von einem Käufer keine höheren Anstrengungen erwartet werden, als dies bei einem Sachmangel der Fall ist. Ein die Grenze der Unerheblichkeit überschreitender Sachmangel öffnet dem Käufer indes alle Gewährleistungsrechte. Dass eine nachhaltige Beeinträchtigung aufgrund des SIS- Eintrages andere Rechtsfolgen haben soll, erschließt sich nicht. Vorrübergehende Gebrauchsbeeinträchtigungen müssen gegebenenfalls vom Käufer als allgemeines Lebensrisiko hingenommen werden. Gestaltet sich die Beeinträchtigung jedoch umfassender, kann es einen relevanten Rechtsmangel begründen. Dies ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 3 / 7

4 Haftung für Schäden in Autowaschanlage AG Bad Homburg, Urteil vom , AZ: 2a C 467/11 (28) Vor dem AG Bad Homburg klagte eine Kaskoversicherung, deren Versicherungsnehmerin bei der Benutzung einer Waschanlage, die der Beklagte betreibt, an ihrem Fahrzeug einen Schaden erlitt. Kurz nachdem die Fahrzeughalterin den Waschvorgang startete, brach die Waschanlage diesen nach wenigen Minuten ab. Nachdem durch einen Mitarbeiter der Beklagten die Anlage wieder in Betrieb genommen wurde, riss der Antriebsmotor der Dachbürste der Anlage ab und fiel auf das Fahrzeug, wodurch dieses beschädigt wurde. Den Ersatz der entstandenen Reparaturkosten in Höhe von rund 4.000,00 begehrt die Klägerin nunmehr von der Beklagten. Das AG Bad Homburg entschied: Zwar ist von einer Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen, da der Schaden in der Waschanlage des Beklagten durch Herabfallen des Antriebsmotors eingetreten ist. Nach erfolgter Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zur Überzeugung, dass der Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Der Betreiber einer Waschanlage hafte dann nicht, wenn wie hier- der Schaden am Fahrzeug des Waschanlagennutzers durch einen nicht sichtbaren und nicht vorhersehbaren Mangel an der Anlage ausgelöst wurde und der Betreiber jedoch seinen Wartungspflichten ausreichend durch entsprechend der Herstellerempfehlung fachgerecht durchgeführte Kontroll- und Wartungsarbeiten nachgekommen ist. Hierzu führt das Gericht aus: Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens vom 20. Juni 2013 ausgeführt, dass der Bruch des streitgegenständlichen Hubantriebs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf fehlerhafte Einstellung und fehlerhafte Bedienung oder unzureichende Wartung zurückzuführen sei. Den Anweisungen und Empfehlungen der Waschanlagenhersteller folgend werde ein gründlicher Check der Herstellerfirma einmal pro Jahr empfohlen (Seite 6 des Gutachtens, BI. 179 d. A.). Das Drahtseil des Hubantriebs sei als sicherheitsrelevantes Verschleißteil nach ca Wäschen oder spätestens nach 1,5 Jahren auszutauschen. Für den Hubantrieb und insbesondere das Gehäuse des gebrochenen Schneckengetriebes gelte die entsprechende Forderung allerdings nicht. Die Überprüfung des Hubantriebs erfolge gemäß nicht zu beanstandender Herstellervorgabe jährlich durch eine Sicht- und Funktionskontrolle. Anknüpfend hieran sei die Vorgehensweise des Beklagten nicht zu beanstanden. Denn - wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt hat (Seite 2 des Ergänzungsgutachtens, BI. 210 d. A.) in seiner mehr als 25 jährigen Tätigkeit auf dem Spezialgebiet der Fahrzeugwaschanlagen sei es noch nie vorgekommen, dass ein Hubantrieb bzw. Gehäuse des angebauten Schneckengetriebes breche. Vergleichbare Fälle seien auch in Fachkreisen nicht bekannt. Deshalb kann der unterzeichnende Richter nicht von einem dem Beklagten zur Last legenden Fehlverhalten in Bezug auf die Wartung bzw. Bedienung der Waschanlage ausgehen. Denn bei dem Hubantrieb bzw. genauer dem Schneckengehäuse des Hubantriebs handelte es sich um eine im Vorhinein nicht erkennbare Materialermüdung. Diese konnte der Beklagte mit den ihm zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen nicht erkennen. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 4 / 7

5 Das Gericht hat auch keine Zweifel, den überzeugenden und technisch nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu folgen. Er hat in logisch und technisch nicht zu beanstandender Art und Weise nachvollziehbare Schlussfolgerungen zum Schadensgeschehen gezogen. Einwände gegenüber dem Sachverständigengutachten hat insoweit nicht einmal die Klägerin selbst erhoben. Im übrigen handelt es sich um einen seit mehr als 25 Jahren mit der Überprüfung von Fahrzeugwaschanlagen versierten Sachverständigen. Er hat viel Erfahrung im Betrieb bzw. im Umgang mit entsprechenden Waschanlagen, so dass insbesondere seiner Schlussfolgerung, es sei noch niemals vorgekommen, dass ein Hubantrieb bzw. das Gehäuse des angebauten Schneckengetriebes breche, hohe Überzeugungskraft zukommt. Auch seine Schlussfolgerung, vergleichbare Fälle seien auch in Fachkreisen nicht bekannt, kann nicht von der Hand gewischt werden. Dementsprechend geht der unterzeichnende Richter davon aus, dass der Beklagte mit allen ihm zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen den Eintritt des Schadens nicht verhindern konnte. Im Ergebnis wies das AG Bad Homburg die Klage ab, da der Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatte. Das AG Bad Homburg stellt noch einmal klar, dass der Betreiber einer Waschanlage seinen Verkehrssicherungspflichten dann ausreichend nachkommt, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht und die erforderlichen Kontroll- und Wartungsarbeiten entsprechend der Herstellerempfehlung fachgerecht durchgeführt worden sind. Wenn nichtsdestotrotz ein Schaden eintritt, der durch Materialermüdung verursacht wurde und diese auch bei regelmäßiger Kontrolle nicht hätte festgestellt werden können, ist dieser Schaden vom Anlagenbetreiber nicht zu vertreten, sodass ein Schadenersatzanspruch nicht besteht. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 5 / 7

6 Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, kein Abzug für Wertverbesserung bei Austausch einer vorgeschädigten Stoßstange AG Darmstadt, Urteil vom , AZ: 308 C 52/14 Die Klägerin, die den Unfallschaden an ihrem noch nicht drei Jahre alten Fahrzeug fiktiv abrechnet, begehrt Ersatz auch hinsichtlich der Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge und Lackierkosten der Stoßstange und wendet sich gegen einen von der Beklagten vorgenommenen Abzug für Wertverbesserung. Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Nach der Überzeugung des Gerichts können die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auch hinsichtlich der Verbringungskosten, der Ersatzteilaufschläge und der Lackierkosten als Schadenersatz geltend gemacht werden. Die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind zu ersetzen, wenn diese bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Im Großraum Bad-Homburg ist eine Berechnung dieser Kosten bei markengebundenen Betrieben üblich, weshalb der Kläger diese Positionen in voller Höhe beanspruchen kann. Das Gericht hielt auch die im Gutachten kalkulierten Lackierkosten für Stoßfänger und Aufprallträger gerechtfertigt. Schließlich begründet der Ersatz einer vorgeschädigten Stoßstange durch eine neue Stoßstange keine Wertverbesserung, die in Abzug zu bringen ist. Entscheidend ist, ob der Vorteil für den Geschädigten individuell nützlich ist. Eine neue Stoßstange hat an sich keine höhere Lebensdauer als die vorhandene Stoßstange, sie erhöht auch nicht die Lebensdauer des Fahrzeugs insgesamt oder erspart Aufwendungen, die zur Instandhaltung notwendig sind. Eine Stoßstange ist auch kein Verschleißteil, das sich bei jeder Fahrt abnutzt. Aufwendungen für zukünftige Instandhaltungen erspart sich die Klägerin dadurch nicht, es ist auch nicht zu erkennen, dass sich eine Wertverbesserung anderweitig im Vermögen der Klägerin niederschlägt und das Fahrzeug durch eine neue Stoßstange im Wert steigt (vgl. AG Hamburg-Wandsbeck, Urteil v , Az: 713D C 74/07). Das AG Darmstadt bejaht Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung, wenn diese ortsüblich sind, und nimmt ausführlich zur Frage einer Wertverbesserung bei Ersatz einer vorbeschädigten Stoßstange Stellung, lehnt eine solche im Ergebnis mit überzeugenden Argumenten jedoch ab. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 6 / 7

7 BVSK-Honorarbefragung 2013 als geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten AG Jülich, Urteil vom , AZ: 9 C 220/14 Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 100,92 aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Das AG Jülich führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es sich bei den restlichen Sachverständigenkosten aufgrund der unfallbedingt erforderlichen Untersuchung des beschädigten Fahrzeugs um objektiv erforderliche Sachverständigenkosten handelt. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, wobei er sich grundsätzlich damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Eine Markforschung muss er nicht betreiben. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige befragte elf örtliche Sachverständigenbüros zu ihren Honoraren und Kosten auf der Grundlage der verfahrensgegenständlichen Schadenpositionen. Im Ergebnis lag das streitgegenständliche Honorar um ca. 17% über dem Durchschnitt der Befragungswerte. Das Gericht wertete die Abweichung als noch nicht unangemessen und kam zu dem Ergebnis, dass das Honorar damit insgesamt noch ortsüblich und angemessen ist. Das AG Jülich zog zudem die BVSK-Honorarbefragung 2013 zur Schadenschätzung hinsichtlich der Sachverständigenkosten und zwar für Grundhonorar und Nebenkosten heran. Die Befragungswerte der BVSK-Honorarbefragung (HB V Korridor) wurden durch das Grundhonorar um lediglich 1 % überschritten. Auch dies wertete das Gericht als keine unangemessene Überhöhung. Das Gericht beanstandete die Vorgehensweise des Sachverständigen nicht, der eine Gesamtbetrachtung des Grundhonorars und der Nebenkosten vorgenommen hatte. Das AG Jülich bestätigt die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Impressum:, Menzelstraße Potsdam 7 / 7

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