Studien- und Prüfungsordnung

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg (SPO BWL) Neufassung vom

2 2 Die Ordnung für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre wurde im Fakultätsrat beschlossen am , im Akademischen Senat verabschiedet am , durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg am genehmigt, durch das Bundesministerium der Verteidigung am genehmigt und im Hochschulanzeiger Nr. 1/2011 veröffentlicht am....

3 Inhaltsverzeichnis 3 1 Geltungsbereich 2 Studienziele 3 Regelstudienzeit, Höchststudiendauer 4 Akademische Grade 5 Inhalt und Aufbau des Studiums 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium 7 Module 8 Leistungspunkte 9 Prüfungsausschuss 10 Prüfende und Beisitzende 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 12 Zulassung zu Modulprüfungen 13 Modulprüfungen 14 Art der Prüfungsleistungen 15 Abschlussarbeit 16 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung 17 Wiederholung von Prüfungsleistungen 18 Versäumnis und Rücktritt 19 Täuschung, Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel 20 Fortschrittskontrolle 21 Auszug aus der Studienakte 21a Härtefälle 22 Bestehen und Nichtbestehen 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang 24 Ungültigkeit von Abschlussprüfungen 25 Akteneinsicht 26 Inkrafttreten Anlagen 1 bis 6

4 4 1 Geltungsbereich (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ablauf und Verfahren des Studiums und der Prüfungen des Bachelor-Studiengangs und des Master-Studiengangs im Fach Betriebswirtschaftslehre der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (Universität). Die Bestimmungen dieser Ordnung werden fachlich konkretisiert und inhaltlich ergänzt durch die Modulhandbücher. 2 Studienziele (1) (3) (4) 1 Studienziele des Bachelor-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre sind die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, methodischen und allgemein berufsqualifizierenden Kompetenzen, die für die einschlägige berufliche Praxis und ein Master-Studium befähigen. 2 Dabei wird im Rahmen eines interdisziplinär angelegten wissenschaftlichen Studiums in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Mathematik und Statistik, Rechtswissenschaft und Verwaltungslehre unter exemplarischer wissenschaftlicher Vertiefung die Fähigkeit vermittelt, sowohl spezielle Anwendungen als auch übergreifende Zusammenhänge selbständig zu erschließen. 3 Neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung umfasst das Studium auch die Vermittlung von allgemein berufsqualifizierenden Kompetenzen. 1 Die bestandene Bachelor-Prüfung ist ein erster berufsqualifizierender und wissenschaftlicher Abschluss. 2 Durch sie weist die oder der Studierende nach, die Studienziele gemäß Absatz 1 erreicht zu haben. 3 Die Studierenden sollen einerseits auf Führungs- und Funktionsaufgaben im Beruf vorbereitet werden, andererseits aber auch die Befähigung für einen anschließenden Master-Studiengang erwerben. 1 Ziele des Master-Studiengangs sind die wissenschaftliche Durchdringung zentraler betriebswirtschaftlicher Fachgebiete und die Vermittlung einer hervorragenden Qualifikation und Berufsbefähigung in einem der folgenden betriebswirtschaftlichen Studienschwerpunkte: Accounting and Business Taxation, Innovations- und Netzwerkmanagement, International Management, Logistik-Management oder Risikomanagement. 2 Der Studiengang vermittelt die Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit aktuellen Forschungsergebnissen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und deren eigenständige Umsetzung auf forschungs- und praxisorientierte Fragestellungen. 1 Die Master-Prüfung führt zu einem zweiten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. 2 Die Studierenden sollen einerseits auf herausgehobene Führungs- und Funktionsaufgaben im Beruf vorbereitet werden, andererseits aber auch die Befähigung für eine Promotion erwerben.

5 5 3 Regelstudienzeit, Höchststudiendauer (1) 1 Der Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre umfasst 180 Leistungspunkte; die Regelstudienzeit beträgt sieben Trimester; dies entspricht einem Arbeitspensum von drei Kalenderjahren. 2 Für Bachelor-Studierende, die den in 6 Abs. 2 geregelten qualifizierten Übergang in das Master-Studium nicht erreichen, beträgt die Regelstudienzeit neun Trimester. 3 Der Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre umfasst 120 Leistungspunkte; die Regelstudienzeit beträgt fünf Trimester. 4 Für die konsekutive Durchführung von Bachelor- und Master-Studiengang beträgt die Regelstudienzeit zwölf Trimester. 1 Die Höchststudiendauer beträgt für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre drei Jahre, für den konsekutiven Bachelor- und Master- Studiengang insgesamt vier Jahre. 2 Für den Master-Studiengang allein beträgt die Höchststudiendauer ein Jahr und neun Monate. 3 Können Prüfungen aus schwerwiegenden Gründen, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Höchststudiendauer abgelegt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss über eine Verlängerung der Studiendauer. 4 Akademische Grade Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verleiht bei bestandener - Bachelor-Prüfung den akademischen Grad Bachelor of Science (B.Sc.) - Master-Prüfung den akademischen Grad Master of Science (M.Sc.). 5 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) 1 Die betriebswirtschaftlichen Studiengänge bestehen aus Modulen der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre, der Mathematik und Statistik, der Rechtswissenschaft, der Verwaltungslehre und den Interdisziplinären Studienanteilen. 2 Innerhalb der einzelnen Fächer werden Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule unterschieden. 3 Das Bachelor-Studium ist in eine Grundlagenphase (1. Studienabschnitt) und in eine Vertiefungsphase (2. Studienabschnitt) unterteilt. 1 Die fachlichen Anteile des Studiums werden durch Interdisziplinäre Studienanteile (ISA) ergänzt. 2 Diese vermitteln den Studierenden berufsqualifizierende Kompetenzen, indem sie sich auf wissenschaftlicher Grundlage mit Gegenstandsbereichen aus

6 6 anderen Fachgebieten auseinandersetzen. 3 Dadurch sollen die Studierenden befähigt werden, ihr berufliches Handeln und Entscheiden auf seine Auswirkungen in größeren Verantwortungszusammenhängen zu reflektieren und es in diesen Dimensionen kritisch einzuordnen und zu gestalten. 4 Aus dem Bereich der ISA sind im Bachelor- Studiengang 15 Leistungspunkte und im Master-Studiengang zehn Leistungspunkte zu erwerben. 5 ISA-Module aus den Wirtschaftswissenschaften können nicht gewählt werden. (3) (4) 1 Der Bachelor-Studiengang und der Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre enthalten Module zum Erwerb allgemein und fachspezifisch berufsqualifizierender und wissenschaftlicher Kompetenzen unter Einrechnung der Interdisziplinären Studienanteile (ISA) und der Sprachausbildung. 2 Im Rahmen der Sprachausbildung werden bei Nachweis des Sprachleistungsprofils 3332 des Bundessprachenamtes in der englischen Sprache oder eines gleichwertigen Nachweises englischer Sprachfertigkeiten acht Leistungspunkte vergeben. 3 Über Ausnahmen, insbesondere für ausländische Studierende, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des bzw. der Studierenden. 4 Die Qualifikation nach Satz 2 wird in der Regel vor Beginn des Studiums erworben und ist spätestens bis zum Ende des Bachelor-Studiums nachzuweisen. 5 Die hiermit verbundenen acht Leistungspunkte sind nicht durch andere Module kompensierbar. 6 Ergänzend ist im Bachelor-Studiengang eine weitergehende Fremdsprachenausbildung in einer von dem oder der Studierenden zu wählenden Sprache im Umfang von vier Leistungspunkten vorgesehen. 7 Studierende, die das Sprachzertifikat nach Satz 2 erst im Laufe ihres Bachelor-Studiengangs erwerben, können das weitere Modul zur Fremdsprachenausbildung durch ein anderes Modul im Umfang von mindestens vier Leistungspunkten aus dem ISA-Bereich oder aus dem Fachstudium substituieren. 1 Die zeitliche Abfolge der einzelnen Module, die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Modulen sowie die Art, Dauer und Gewichtung der zugehörigen Prüfungsleistungen ergibt sich aus den tabellarischen Übersichten in der Anlage 1 für den Bachelor-Studiengang und in den Anlagen 2 bis 6 für den Master-Studiengang. 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium (1) 1 Zum Studium der Betriebswirtschaftslehre kann zugelassen werden, wer 1. die nach dem Hamburgischen Landesrecht für ein Studium an einer Universität geforderten Bildungsvoraussetzungen nachweist, 2. nicht in einem wirtschaftwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule eine Bachelor-Prüfung, eine Master-Prüfung, eine Diplomvor- oder Diplomprüfung, eine Magistervor- oder Magisterprüfung bereits endgültig nicht bestanden hat und 3. nicht den Prüfungsanspruch in einem wirtschaftwissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule verloren hat. 2 Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 hat der oder die

7 7 Studierende schriftlich zu versichern. (3) 1 Studierende werden vorläufig zu den Veranstaltungen und Modulprüfungen im Master- Studiengang zugelassen, wenn sie bis zum Ende des siebten Trimesters des Bachelor- Studiengangs die Leistungen für den Erwerb von mindestens 158 Leistungspunkten erbracht haben. 2 Die endgültige Zulassung zum Master-Studium setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich auch den Nachweis über die bis zum Ende des ersten Trimesters des Master-Studiengangs bestandene Prüfung im zugehörigen Bachelor-Studiengang mit der Abschlussnote»befriedigend«(3,0) oder besser voraus. 3 Beruht das Nichterreichen der nach Satz 1 und Satz 2 erforderlichen Leistungspunktzahl auf schwerwiegenden, von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen, so verlängert der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden die in Satz 1 und Satz 2 genannten Fristen entsprechend. 4 Studierende, die ihr Bachelor-Studium mit noch»befriedigend«(3,01 bis 3,49) abgeschlossen haben, können ihre Eignung für den Master-Studiengang auf Antrag in einem Qualifizierungsgespräch nachweisen. 5 Näheres regeln entsprechende Ausführungsbestimmungen. 1 Über die Zulassung von Studierenden mit anderen Bachelor-Abschlüssen entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 7 Module (1) 1 Das Lehrangebot wird Modulen zugeordnet. 2 Module sind eine Zusammenfassung von Lehr- und Lerngebieten zu thematisch und zeitlich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen, abprüfbaren Einheiten. 3 Ein Modul besteht in der Regel aus mehreren inhaltlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen eines Trimesters oder einer Folge von bis zu drei Trimestern. 1 Die Modulhandbücher für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre enthalten eine Beschreibung jedes Moduls. 2 Die Beschreibung gibt den Studierenden Informationen über Studienverlauf, Inhalte, qualitative und quantitative Anforderungen sowie die Einbindung in die Modulstruktur des Studiengangs. 3 Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere: - Modulkennung und Modulbezeichnung - Inhalt und Qualifikationsziel - Lehr- und Lernformen, Veranstaltungstyp - Dauer des Moduls - Turnus des Angebots - Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul und an der Modulprüfung - Verwendbarkeit des Moduls - Arbeitsaufwand und Leistungspunkte - Prüfungsmodalitäten

8 8 (3) Die Teilnahme an den Veranstaltungen eines Moduls kann nach Maßgabe der Modulbeschreibung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an anderen Modulen, abhängig gemacht werden. (4) 1 In der Modulbeschreibung kann die Teilnehmerzahl für einzelne Lehrveranstaltungen beschränkt werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßen Durchführung geboten ist. 2 Die Beschränkung ist zu begründen und die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen sind zu benennen. 8 Leistungspunkte (1) 1 In den Modulbeschreibungen werden jedem Modul auf Basis des studentischen Arbeitsaufwands Leistungspunkte zugeordnet. 2 Eine Übersicht über die Module und die erwerbbaren Leistungspunkte ist in der Anlage 1 für den Bachelor-Studiengang und in den Anlagen 2 bis 6 für den Master-Studiengang enthalten. 1 Bei der Festlegung der Leistungspunkte wird von einem Arbeitsaufwand in Höhe von 30 Stunden für die Vergabe eines Leistungspunktes ausgegangen. 2 Die Zahl der Leistungspunkte für ein Modul bestimmt sich nach Maßgabe der Arbeitsstunden, die durchschnittlich für Anwesenheit, Vor- und Nachbereitung, praktische Anteile und Prüfungsleistungen aufgewendet werden müssen. (3) Leistungspunkte für ein Modul werden nur insgesamt und nur dann vergeben, wenn die geforderte Leistung im Rahmen einer Modulprüfung erbracht worden ist. 9 Prüfungsausschuss (1) 1 Die Fakultät bildet für die von ihr angebotenen Studiengänge einen Prüfungsausschuss. 2 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation der Prüfungen und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung, nicht jedoch für die Bewertung von Prüfungsleistungen. 3 Der Prüfungsausschuss wird bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Prüfungen durch das Prüfungsamt unterstützt. 4 Die Prüfungsakten werden im Prüfungsamt geführt. (3) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen/Professoren und zwei Studierenden. 2 Die Amtszeit der letztgenannten Mitglieder beträgt ein Jahr, die der erstgenannten Mitglieder zwei Jahre. 3 Die Wiederwahl ist zulässig. 1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertretungen werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom Fakultätsrat gewählt. 2 Aus den Mitgliedern der

9 9 Gruppe der Professoren und Professorinnen wählt der Fakultätsrat das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied. (4) (5) 1 Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der SPO. 2 Der Prüfungsausschuss kann dem vorsitzenden Mitglied einzelne Aufgaben und Befugnisse übertragen. 1 Der Prüfungsausschuss tagt hochschulöffentlich. 2 Angelegenheiten, die individuelle Prüfungen betreffen, werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. 3 Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen. 4 Stimmenthaltungen sind in Prüfungsangelegenheiten nicht zulässig. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds bzw. seiner Stellvertretung. (6) Die Mitglieder haben das Recht, bei den in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallenden Prüfungen anwesend zu sein. (7) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit in individuellen Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. (8) (9) 1 Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die Studierende in ihren Rechten beeinträchtigt werden können, sind schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2 Vor einer Entscheidung ist dem oder der Studierenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 1 Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befasst sich dieser erneut mit der Angelegenheit. 2 Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss. 3 Der Präsident oder die Präsidentin kann über die Zulässigkeit von Widersprüchen oder in Angelegenheiten, die keiner weiteren Erörterung bedürfen oder von geringer Bedeutung sind, allein entscheiden. 10 Prüfende und Beisitzende (1) 1 Prüfer oder Prüferin ist, wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Universität lehrt. 2 Mit der Erteilung eines Lehrauftrages ist die Prüfungsbefugnis für dieses Modul verbunden. 3 Können Prüfungen durch das hauptberufliche Lehrpersonal nicht durchgeführt werden und wurde kein Lehrauftrag erteilt, dürfen andere Prüfende bestellt werden, sofern sie promoviert sind oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 4 Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 5 Sie soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden. 1 Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten sind für alle Prüfungen ihres Faches prüfungsberechtigt. 2 Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals sowie Lehrbeauftragte sind nur für

10 10 das von ihnen angebotene Modul prüfungsberechtigt. (3) (4) 1 Beisitzer oder Beisitzerinnen für die jeweiligen mündlichen Prüfungen werden durch die Prüferin oder den Prüfer benannt. 2 Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur benannt werden, wer mindestens die zu prüfende oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt. 1 Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und weisungsfrei. 2 Für sie und die Beisitzenden gilt 9 Abs. 7 entsprechend. 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) (3) (4) 1 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in gleichen Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 3 Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die anzurechnenden Leistungen bei einer Gesamtbewertung von Art, Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des betreffenden Studiengangs an der Universität im Wesentlichen entsprechen. 1 Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abmachungen im Rahmen von Hochschul-Kooperationsvereinbarungen zu beachten. 2 Soweit entsprechende Vereinbarungen nicht vorliegen, kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. 1 Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2 Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk»bestanden«aufgenommen. 3 Eine Kennzeichnung der Anrechnung ist zulässig. 1 Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des bzw. der Studierenden, gegebenenfalls nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters. 2 Dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3 Die Anrechnung kann unter Auflagen erfolgen.

11 11 12 Zulassung zu Modulprüfungen (1) 1 Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. als Studierender oder Studierende für den entsprechenden Bachelor-Studiengang oder Master-Studiengang immatrikuliert ist, 2. die in den Anlagen 1 und 2 bis 6 spezifizierten Zulassungsvoraussetzungen für das Modul erfüllt und 3. den Antrag auf Zulassung zur Modulprüfung bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich oder in einer anderen durch den Prüfungsausschuss festgelegten Form an das Prüfungsamt gerichtet hat. (3) 1 Dem Antrag sind die Unterlagen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt wurden. 2 Ist es dem oder der Studierenden nicht möglich, die Unterlagen nach Satz 1 in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. 3 Das Prüfungsamt gewährleistet, dass Studierende die zulässige Anzahl der Wiederholungen einer Modulprüfung nicht überschreiten. 1 Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Er kann das Prüfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. 3 In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. 13 Modulprüfungen (1) Die Prüfungsanforderungen haben sich an den in der Modulbeschreibung dargestellten Lernzielen, dem Inhalt der Lehrveranstaltungen sowie den für das Modul vorgesehenen Leistungspunkten zu orientieren. (3) 1 Eine Modulprüfung kann als Abschlussprüfung durchgeführt werden oder aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, die zu einer Modulprüfung zusammengefasst werden. 2 Modulprüfungsleistungen werden im Rahmen der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen grundsätzlich studienbegleitend oder innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen erbracht und bewertet; im Falle des Frühjahrstrimesters endet die Frist am 30. September. 3 Die nach 12 zugelassenen Studierenden sind zur Teilnahme an der Modulprüfung verpflichtet. 1 Modulprüfungen werden in den Prüfungsformen gemäß 14 durchgeführt. 2 Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 3 Auf schriftlichen Antrag des Studierenden kann der Prüfer oder die Prüferin die Prüfung auch in einer Fremdsprache anbieten.

12 12 (4) 1 Die ISA-Prüfungen können durch eine gesonderte Ordnung geregelt werden, die bezüglich der Prüfungsform und -dauer, der Modalitäten von Anmeldung zu und Durchführung von Prüfungen und der Zahl der zulässigen Wiederholungen die Regelungen dieser SPO ergänzt oder ersetzt. 2 Über Einsprüche, die sich auf die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens bzw. die Leistungsbewertung beziehen, entscheidet der Prüfungsausschuss WISO im Benehmen mit dem ISA- Zentrum. 14 Art der Prüfungsleistungen (1) (3) (4) 1 Klausurarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeiten, in denen vorgegebene Aufgaben selbständig und nur mit den von den Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel für Klausuren in der Grundlagenphase des Bachelor-Studiums 20 Minuten pro Trimesterwochenstunde (TWS), in der Vertiefungsphase des Bachelor-Studiums sowie im Master-Studium 30 Minuten pro TWS. 1 In der Grundlagenphase des Bachelor-Studiums können Klausurarbeiten ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. 2 In der Vertiefungsphase des Bachelor-Studiums soll von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, die dem Prüfungsausschuss gegenüber zu begründen sind. 3 Bei Klausurarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren ist bei der Aufstellung der Prüfungsfragen und der Antworten von den Prüfern schriftlich festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 1 Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. 2 Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden oder von einem bzw. einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden durchgeführt. 3 Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung von bis zu vier Studierenden abgelegt werden. 4 Die Prüfungsdauer soll je Prüfling zwischen 15 und 45 Minuten liegen. 5 Die oder der Beisitzende ist vor der Notenfestsetzung zu hören. 6 Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem von den Prüfenden und Beisitzenden zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. 7 Mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse hochschulöffentlich statt. 8 Auf Antrag eines Prüflings kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 1 Modulbeschreibungen können andere Prüfungsformen (z.b. Hausarbeiten, Referate, Projekt- oder Studienarbeiten, Essays, Praktikumsberichte und Kolloquien) vorsehen. 2 Sind mehrere Prüfungsformen zulässig, setzen die Prüfenden die jeweilige Prüfungsform für die einzelne Veranstaltung sowie die formalen Prüfungsbedingungen fest und teilen sie in den Kursplänen mit. 3 Dies gilt insbesondere auch für die konkrete Ausgestaltung im Sinne der Absätze 3 bis Die Erprobung computergestützter Prüfungsformen wird im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss zugelassen. 5 Der Prüfer oder die Prüferin evaluiert die probeweise eingeführte Prüfungsform und leitet die Ergebnisse der Evaluation in schriftlicher oder elektronischer Form dem

13 13 Prüfungsausschuss zu. (5) (6) (7) (8) (9) 1 Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Bearbeitung einer vorgegebenen Aufgabe, die den Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung erweitert oder vertieft. 2 Die Bearbeitungszeit wird von dem oder der Lehrenden festgelegt. 1 Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. 2 Der Vortrag dauert mindestens 20, höchstens 60 Minuten. 3 Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragsthemas vorgesehen werden. 1 Eine Seminarleistung umfasst in der Regel eine Hausarbeit und ein Referat und kann mit einem Nachweis der aktiven Teilnahme verbunden werden. 1 Projektleistungen werden erfolgreich erbracht durch eine Vorstellung der Lösungsansätze zum gewählten Thema in Referatsform und/oder einen Abschlussbericht für das Projekt. 2 Ein Projekt-Abschlussbericht umfasst in der Regel: - die Beschreibung des Projektauftrags und seine Abgrenzung, - die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung des Projektauftrags, insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur, - die Dokumentation des Projektablaufs und der Projektergebnisse. 3 Beinhaltet das Projekt eine Implementierungsleistung, so kann die Prüfungsleistung aus weiteren Elementen nach Maßgabe des oder der Prüfenden bestehen. 1 Ein Praktikumsbericht soll erkennen lassen, dass die oder der Studierende nach didaktischmethodischer Anleitung Studium und Praxis verbinden und die Phänomenologie der Praxis auf einem akademischen Niveau reflektieren kann. 2 Der Bericht umfasst insbesondere eine Beschreibung der während des Praktikums wahrgenommenen Aufgaben sowie eine kritische Auseinandersetzung mit den für das Praktikum relevanten betrieblichen Teilbereichen unter Auswertung einschlägiger Literatur. (10) Ein Kurzvortrag bezeichnet eine mündliche Präsentation im Umfang von 10 bis 20 Minuten. (11) 1 Ein eigenständiger Beitrag ist eine Leistung, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen nachweisbar erbracht wird, z.b. durch Aufgabenlösungen, Kurzvorträge oder die aktive Beteiligung an der Lehrveranstaltung. 2 Die Bescheinigung eines eigenständigen Beitrages kann nach Maßgabe des Prüfers oder der Prüferin mit einem Nachweis der aktiven Teilnahme verbunden werden. (12) Mit Ausnahme der Klausurarbeiten sind schriftliche Arbeiten zusätzlich in einer elektronisch verarbeitbaren Version abzugeben; 15 Abs. 7 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (13) 1 Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer andauernden Erkrankung, chronischen Krankheit oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form oder innerhalb der festgesetzten Bearbeitungszeit zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss ihm auf Antrag ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit

14 14 oder gleichwertige Prüfungsleistungen in angemessener Form zu erbringen. 2 Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 3 Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage geeigneter Nachweise entsprechend 18 Abs. 2 verlangt werden. 15 Abschlussarbeit (1) (3) (4) (5) (6) 1 Die Abschlussarbeit im Bachelor- oder Master-Studiengang ist eine Modulleistung, in der die oder der Studierende zeigen soll, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2 Bestandteil des Moduls für die Master- Arbeit ist auch ein bewertetes Prüfungskolloquium. 1 Die Betreuung der Abschlussarbeit erfolgt durch eine Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß 10 Abs. 1 und 2. 2 Die bzw. der Studierende kann Themen und Betreuer vorschlagen. 3 Diesen Vorschlägen soll, soweit möglich und vertretbar, entsprochen werden. 4 Auf Antrag sorgt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dafür, dass die Studierenden rechtzeitig eine Betreuung und ein Thema für die Abschlussarbeit erhalten. 1 Die Vergabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt durch den Betreuer oder die Betreuerin. 2 Der Zeitpunkt der Vergabe und das Thema werden beim Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 3 Das Thema der Abschlussarbeit kann im Einvernehmen mit dem Prüfer oder der Prüferin innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit einmal zurückgegeben werden, wenn die Bearbeitung an Gründen scheitert, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat. 4 In diesem Fall ist das neue Thema unverzüglich auszugeben. 5 In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende. 1 Im Erstversuch soll die Bearbeitung der Bachelor-Arbeit bis zum 31. Oktober des zweiten Studienjahres abgeschlossen sein. 2 Wird diese nicht spätestens am 1. April des dritten Studienjahres übernommen, gilt sie als erstmalig nicht bestanden. 3 Wird die Master-Arbeit nicht spätestens am 1. April des fünften Trimesters im Master- Studiengang übernommen, gilt sie als erstmalig nicht bestanden. 1 Der Umfang der Bachelor-Arbeit beträgt zwölf Leistungspunkte, der Bearbeitungszeitraum zehn Wochen. 2 Das Modul für die Master-Arbeit umfasst die Abschlussarbeit mit einem Bearbeitungszeitraum von zwölf Wochen und einem Umfang von 22 Leistungspunkten sowie ein Prüfungskolloquium mit einem Umfang von zwei Leistungspunkten. 1 Die Abschlussarbeit kann im Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin auch als Gruppenarbeit durchgeführt werden. 2 Dabei muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des bzw. der einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine individuelle Leistungszuordnung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.

15 15 (7) 1 Die Abschlussarbeit ist fristgerecht in zweifacher Ausfertigung maschinengeschrieben und gebunden beim Prüfungsamt abzuliefern. 2 Neben den gedruckten Exemplaren ist eine elektronisch verarbeitbare identische Fassung der Arbeit einzureichen. 3 Hierzu gehört auch das Datenmaterial bei empirischen Arbeiten sowie eine elektronische Kopie der aus dem Internet übernommenen Materialien. 4 Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. 5 Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt, alle aus Quellen und Literatur wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht und einzeln auch die Fundstellen nachgewiesen hat. 6 Darüber hinaus ist zu versichern, dass die eingereichte elektronische Fassung mit den gedruckten Exemplaren identisch ist. (8) 1 Auf begründeten Antrag kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin die Bearbeitungszeit unter Beachtung der Höchststudiendauer um bis zu vier Wochen verlängern. 2 Muss die Bearbeitung der Arbeit wegen Krankheit oder aus anderen nicht vom Prüfling zu vertretenden schwerwiegenden Gründen unterbrochen werden, ruht die Bearbeitungszeit während dieser Unterbrechung. 3 Die entsprechenden Nachweise sind unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (9) 1 Die Abschlussarbeit ist von der oder dem Betreuenden und einem bzw. einer weiteren Prüfenden zu bewerten. 2 Die schriftlichen Gutachten sind bei der Bachelor- und bei der Master-Arbeit in der Regel spätestens zehn Wochen nach Einreichen der Arbeit abzugeben. 3 Weichen die Bewertungen um mehr als 2,0 voneinander ab oder beurteilt nur einer bzw. eine der Prüfenden die Arbeit mit»nicht ausreichend«, holt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Gutachten einer bzw. eines weiteren Prüfenden ein. 4 Die Note wird in den Fällen der Sätze 1 und 3 aus dem arithmetischen Mittel der vorliegenden Bewertungen gebildet. (10) 1 Im Rahmen des Prüfungskolloquiums nach Absatz 5 Satz 2 stellt die Kandidatin oder der Kandidat die eigene Master-Arbeit in Form eines Referates vor und verteidigt diese im betriebswirtschaftlichen Kontext im Rahmen eines Prüfungsgespräches. 2 Das Prüfungsgespräch wird von dem Betreuer oder der Betreuerin der Master-Arbeit als Einzelprüfung oder - bei einer Gruppenarbeit - als Gruppenprüfung durchgeführt. 3 Die Dauer des Prüfungsgesprächs beträgt in der Regel pro Kandidatin oder Kandidat 30 bis 60 Minuten; bei einer Gruppenprüfung ist die Prüfungsdauer angemessen zu reduzieren. 16 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung (1) 1 Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

16 16 1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung), 2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt), 3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht), 4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt), 5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt). Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen kann der Prüfer oder die Prüferin die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte anheben oder absenken; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (3) 1 Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungsleistungen, so muss jede Teilprüfungsleistung bestanden sein. 2 Die Note des Moduls ergibt sich in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Maßgabe der Gewichtung in der Modulbeschreibung. 3 Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4 Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende. Die Noten lauten danach: bis 1,5 = sehr gut über 1,5 bis 2,5 = gut über 2,5 bis 3,5 = befriedigend über 3,5 bis 4,0 = ausreichend über 4,0 = nicht ausreichend (4) (5) (6) 1 Für die Module zur Sprachausbildung, zur Informations- und Literaturrecherche sowie für Praktika kann nach Maßgabe der Modulbeschreibungen die Bewertung auf die Feststellung»bestanden«oder»nicht bestanden«beschränkt werden. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfer für weitere Module eine derartige Beschränkung der Bewertung zulassen. 3 Pflichtmodule sind nach Absätzen 1 und 2 zu bewerten. 1 Bei Einsatz des Antwort-Wahl-Verfahrens in Klausuren sind die Studierenden rechtzeitig über die Gewichtung der Fragen, die Bewertung falscher oder unvollständiger Antworten, die Bestehensvoraussetzungen und die Zuordnung der Noten nach den Absätzen 1 und 2 zu informieren. 2 Der Fakultätsrat erlässt dazu Ausführungsbestimmungen. 1 Die in den Modulprüfungen erzielten Noten werden nach der Anzahl der vergebenen Leistungspunkte gewichtet; daraus errechnet das Prüfungsamt jeweils eine Trimesterdurchschnittsnote. 2 Die Gesamtnote der Bachelor- bzw. Master-Prüfung errechnet sich aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel aller Modulnoten und der nach Leistungspunkten gewichteten Note der Abschlussarbeit. 3 Die nicht benoteten Prüfungen nach Abs. 4 und nach 11 Abs. 3 Satz 2 gehen nicht in die Berechnung der Trimesterdurchschnitts- und Gesamtnote ein. 4 Wird eine Bachelor- oder Master-Prüfung mit einer Gesamtnote von 1,3 oder besser abgeschlossen, so wird das Prädikat mit Auszeichnung vergeben.

17 17 5 Die Benotung der Bachelor- und der Master-Prüfung wird ergänzt durch eine ECTS- Note 1, die über das relative Abschneiden des bzw. der Studierenden Auskunft gibt und in den Diplomanhang aufzunehmen ist. 6 Die ECTS-Bewertungsskala erlaubt, die individuelle Leistung eines bzw. einer Studierenden in Bezug auf die anderen Studierenden entsprechend einzuordnen. 7 Die erfolgreichen Studierenden erhalten danach bei hinreichender Basis statistischer Daten folgende Noten: A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 % 1 European Credit Transfer System (ECTS) 17 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Prüfungen, die mit 4,0 oder besser bewertet wurden, können nicht wiederholt werden. (3) (4) 1 Prüfungsleistungen, die schlechter als 4,0 bewertet werden, können zweimal wiederholt werden. 2 Für die Wiederholung ist der jeweils nächste Prüfungstermin wahrzunehmen. 3 Die erste Wiederholungsmöglichkeit wird grundsätzlich im auf die Durchführung des Moduls folgenden Trimester angeboten. 4 Die zweite Wiederholungsmöglichkeit wird in der Regel (abweichend von 13 Abs. 2) durch Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung des folgenden Studienjahres angeboten. 5 Besteht unter Berücksichtigung der individuellen Höchststudiendauer die Möglichkeit zur Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung des folgenden Studienjahres nicht oder wird das betreffende Modul in dem Folgejahr nicht angeboten, so kann die zweite Wiederholung als mündliche Prüfung angeboten werden. 1 Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilleistungen, gilt Absatz 2 für die Wiederholung der Teilleistungen entsprechend. 2 Bereits mit mindestens ausreichend bewertete Teilleistungen können nicht wiederholt werden. 1 Prüfungsform und Prüfungsdauer der Wiederholungsprüfungen entsprechen den Vorgaben für die jeweilige Modulprüfung. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Prüfer oder der Prüferin auf Antrag des oder der Studierenden genehmigen, dass die Wiederholung einer Klausur als mündliche Prüfung durchgeführt wird. (4a) 1 Im Master-Studium wird die zweite Wiederholung einer Prüfung in der Regel als mündliche Prüfung durchgeführt. 2 Sie findet spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholung statt, bei ersten

18 18 Wiederholungen in den Monaten Juni und Juli spätestens bis zum 30. September. 3 Abweichend von 14 Abs. 3 Satz 4 dauert die Prüfung mindestens 30, höchstens 60 Minuten. 4 Bei bestandener Prüfung lautet die Note 4,0. (5) 1 Wird die Bachelor- oder Master-Arbeit mit»nicht ausreichend«bewertet, kann sie nur einmal wiederholt werden. 2 Eine Rückgabe des Themas ist bei der Wiederholungsprüfung nicht zulässig. 3 Die Wiederholung der Bachelor-Arbeit gilt hinsichtlich der Bearbeitungszeit spätestens zum 15. Juli des dritten Studienjahres als übernommen. 4 Die neue Master-Arbeit ist unverzüglich zu übernehmen. 5 Sie gilt hinsichtlich der Bearbeitungszeit spätestens zum 1. Oktober des zweiten Master- Studienjahres als übernommen. 18 Versäumnis und Rücktritt (1) (3) (4) 1 Eine Prüfungsleistung gilt als mit»nicht ausreichend«(5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist im Sinne dieser Ordnung versäumt, von einer Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt. 1 Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit des oder der Studierenden ist ein amts- oder truppenärztliches Attest vorzulegen, welches grundsätzlich die leistungsbeeinträchtigenden Auswirkungen der Krankheit, nicht jedoch die Krankheit selbst erkennen lassen muss. 3 Eine während der Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich bei der bzw. dem Prüfenden oder der Prüfungsaufsicht geltend zu machen. 4 Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und 2 bleibt davon unberührt. 5 Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rücktrittsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. 1 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, bestimmt er einen neuen Termin zur Erbringung der Prüfungsleistung. 2 Er kann im Falle von Prüfungsklausuren auf Antrag des Prüfers oder der Prüferin festlegen, dass das Nachholen in Form einer mündlichen Prüfung erfolgt. 3 Bereits vorliegende Teilprüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet. 1 Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind auf Antrag der Kandidatin zu berücksichtigen. 2 Gleiches gilt für Anträge des Kandidaten bzw. der Kandidatin für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) findet während dieser Zeiten keine Anwendung.

19 19 19 Täuschung, Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel (1) 1 Versuchen Studierende, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der jeweilige Prüfende bzw. Aufsichtsführende über das Vorkommnis einen Vermerk an und legt diesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vor. 2 Tritt das Verhalten während der Prüfung zu Tage, können die betreffenden Studierenden unbeschadet der Regelung in Absatz 3 weiter an der Prüfungsleistung teilnehmen. 3 Stellt der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines Versuchs im Sinne von Satz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung als mit»nicht ausreichend«(5,0) bewertet. 4 Wird die Täuschung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel erst nach der Bewertung der Prüfungsleistung bekannt, wird die Bewertung entsprechend berichtigt. 5 Als Täuschung gilt auch ein Plagiat. Im Wiederholungsfalle oder in anderen besonders schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (3) (4) 1 Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausur oder mündlichen Prüfung schuldhaft stören, können von den Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. 3 Wird ein den Ausschluss rechtfertigender Ordnungsverstoß nicht festgestellt, ist den betroffenen Studierenden unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen. 1 Mängel des Prüfungsverfahrens sind unverzüglich bei den jeweiligen Prüfenden oder beim Prüfungsausschuss geltend zu machen. 2 Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des oder der betroffenen Studierenden, ob eine mit Verfahrensmängeln behaftete Prüfungsleistung erneut zu erbringen ist. 20 Fortschrittskontrolle (1) 1 Die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen in angemessenen Fristen ist die Grundlage für die Fortführung des Studiums. 2 Zu diesem Zweck vollzieht das Prüfungsamt eine Fortschrittskontrolle, die sich an folgenden Vorgaben orientiert: - pro Trimester mindestens 65 v.h. der in dem Trimester erreichbaren Leistungspunkte, - nach Abschluss des 1. Studienjahres im Bachelor-Studiengang mindestens 45 Leistungspunkte, - nach Abschluss des 2. Studienjahres im Bachelor-Studiengang mindestens 100 Leistungspunkte, - nach Abschluss des 3. Studienjahres im Bachelor-Studiengang mindestens 180 Leistungspunkte, - nach Abschluss des 4. Studienjahres 120 Leistungspunkte aus dem Master- Studiengang.

20 20 3 Für die Fortschrittskontrolle werden auch Leistungspunkte aus noch nicht abgeschlossenen Modulen anteilig in Abhängigkeit von bereits abgeprüften Teilleistungen berücksichtigt. (3) (4) 1 Gelingt es Studierenden nicht, die im Trimester geforderte Mindestleistung zu erreichen, werden sie schriftlich durch das Prüfungsamt darauf hingewiesen, dass die Erreichung des Studienziels gefährdet ist. 2 Gleichzeitig werden sie zur Teilnahme an einer Studienberatung aufgefordert, in der der bisherige Studienverlauf erörtert wird und Möglichkeiten aufgezeigt werden sollen, wie bis zum Abschluss des Folgetrimesters die bis zum Erreichen der Mindestleistungspunktzahl fehlenden Leistungen erbracht werden können. 1 Hat ein Studierender oder eine Studierende die nach Abschluss des ersten oder zweiten Studienjahres erwartete Mindestleistung nicht spätestens bis zum Ende des Folgetrimesters erbracht, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch. 2 Für den Nachweis der Leistungen zählen nur Prüfungsleistungen zu Modulen aus dem Studienzeitraum, auf den sich die Mindestleistung bezieht. 3 Kann ein Studierender oder eine Studierende die nach Abschluss des dritten oder vierten Studienjahres erwarteten Mindestleistungen nicht spätestens vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Studienjahres nachweisen, verliert er bzw. sie den Prüfungsanspruch. 4 Dieser Verlust des Prüfungsanspruchs wird dem oder der Studierenden durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses mitgeteilt. 5 9 Abs. 8 gilt entsprechend. 1 Ist das Unterschreiten der Mindestanforderungen nicht von dem oder der Studierenden zu vertreten, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die in Absatz 1 genannten Fristen verlängern. 3 Abs. 2 ist zu beachten. 21 Auszug aus der Studienakte 1 Sind am Ende eines Trimesters alle Ergebnisse dieses Trimesters datenmäßig erfasst, erhält der oder die Studierende auf Antrag einen Auszug aus der Studienakte, in dem die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen dokumentiert werden (Transcript of Records). 21a Härtefälle 1 Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des oder der Studierenden eine Ergänzungsprüfung anordnen, wenn die Exmatrikulation nach Ausschöpfung der regulären Wiederholungsmöglichkeiten eine unbillige Härte wäre. 2 Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der Vorleistungen, insbesondere der Fortschrittskontrolle ( 20)

21 21 sowie der Zahl der Wiederholungen ( 17) und der Durchschnittsnote im Zeitpunkt der Antragstellung. 3 Bei bestandener Ergänzungsprüfung lautet die Gesamtnote für das Modul 4,0. 22 Bestehen und Nichtbestehen (1) 1 Die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen und die Abschlussarbeit bestanden sind und die erforderliche Anzahl von Leistungspunkten erreicht ist. 2 Die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Nachweis sprachlicher Leistungen gemäß 5 Abs. 3 nicht fristgerecht erbracht wurde, der bzw. die Studierende den Prüfungsanspruch nach 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 3 endgültig verloren hat, eine Modulprüfung auch in ihrer letzten Wiederholung mit nicht ausreichend bewertet wurde, die Abschlussarbeit einschließlich ihrer Wiederholung mit nicht ausreichend bewertet wurde. 3 Das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann geheilt werden durch das Bestehen eines alternativ wählbaren Wahlpflichtmoduls mit der erforderlichen Anzahl von Leistungspunkten innerhalb der Regelstudienzeit. 1 Ist die Bachelor-Prüfung oder die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. 2 9 Abs. 8 gilt entsprechend. 3 Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen bezeichnet und erkennen lässt, dass die Bachelor- oder Master- Prüfung nicht bestanden ist. 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang (1) 1 Über die bestandene Bachelor- oder Master-Prüfung wird unverzüglich - spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung - ein Zeugnis ausgestellt. 2 Das Zeugnis enthält neben der Gesamtnote auch die Noten und Leistungspunkte der einzelnen Modulprüfungen sowie das Thema und die Note der Abschlussarbeit. 3 Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 4 Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu

22 22 versehen. 1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Urkunde über die Verleihung des Abschlussgrades mit dem Datum des Zeugnisses. 2 Die Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. (3) 1 Mit dem Zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomanhang (Diploma Supplement) entsprechend den zwischen Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. 2 Der Diplomanhang enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen, den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. (4) Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang werden in deutscher und englischer Sprache verfasst. 24 Ungültigkeit von Abschlussprüfungen (1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht oder ein nicht zugelassenes Hilfsmittel benutzt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note der betreffenden Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Bachelor- oder Master-Prüfung für nicht bestanden erklären. 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss die Bachelor- oder Master-Prüfung für nicht bestanden. (3) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gilt 9 Abs. 8 entsprechend. (4) 1 Das unrichtige Prüfungszeugnis und der Diplomanhang oder die entsprechende Bescheinigung sind einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Form neu auszustellen. 2 Ferner ist die Urkunde über den Abschlussgrad in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 2 einzuziehen, wenn die Bachelor-Prüfung oder die Master- Prüfung für»nicht ausreichend«erklärt wurde.

23 23 25 Akteneinsicht 1 Dem oder der Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss einer jeden Modulprüfung Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die gegebenenfalls dazugehörenden Gutachten gewährt. 2 Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen. 3 Dieses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 26 Inkrafttreten 1 Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Universität in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für Studierende, die nach der Veröffentlichung dieser Ordnung ihr Studium aufnehmen bzw. den ersten Studienabschnitt abgeschlossen haben. Die in 21a vorgenommenen Änderungen gelten abweichend davon bereits für die Studierenden des Studentenjahrganges 2008, die Regelungen des 17 Abs. 4a bereits für die Studierenden des Studentenjahrganges 2007.

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