LS 2011 Drucksache Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

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1 LS 2011 Drucksache Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)

2 A Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Vom Januar 2011 Entwurf Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes Das Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG- EKiR) vom 12. Januar 1994 (KABl. S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 (KABl. S. 71), wird wie folgt geändert: 1. In 1 werden der Klammerzusatz (Mitarbeitervertretungsgesetz MVG) durch den Klammerzusatz (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD MVG.EKD) und die Angabe 6. November 2003 (Amtsblatt EKD S. 414) durch die Angabe 29. Oktober 2009 (Amtsblatt EKD S. 349) ersetzt wird gestrichen. 3. Die 6 und 7 werden 5 und a wird 7 und erhält folgende Fassung: 7 (zu 23 a Abs. 2) 23 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) In Dienststellen mit je mehr als 150 Mitarbeitern und 2

3 Mitarbeiterinnen kann die Mitarbeitervertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitervertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die Angelegenheiten nach 34 Absatz 2. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf dieser Grundlage mit dem Ausschuss für Wirtschaftsfragen mindestens einmal im Jahr über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu beraten. Sie kann eine Person nach 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt 22 entsprechend. 5. Es wird folgender 9 a eingefügt: 42 erhält folgende Fassung: 9 a (zu 42) 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht: a) Einstellung, b) ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit, c) Eingruppierung; Zuordnung zu den Stufen einer Entgelttabelle sowie Verlängerung oder Verkürzung von Stufenlaufzeiten, soweit dies in der für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsrechtsregelung vorgesehen ist. d) Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer, 3

4 e) dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung, 4

5 f) Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel, g) Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach 46 Buchstabe d mitbestimmt, h) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, i) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, j) Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, k) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung erhält folgende Fassung: 12 (Zu 54 und 55) (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach 55 Absatz 1 MVG-EKD wird für den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet. (2) Der Gesamtausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Sie werden von einer Wahlversammlung gewählt. (3) In die Wahlversammlung entsendet jede regionale Mitarbeitervertreterversammlung nach Absatz 6 so viele Mitglieder, wie sie Kirchenkreise umfasst. (4) Der Gesamtausschuss wird jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden. (5) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtausschusses erforderlichen Kosten werden von der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils zur Hälfte getragen. (6) Bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Förderung der Fortbildung wird der Gesamtausschuss von regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen unterstützt. Der räumliche Bereich einer regionalen Mitarbeitervertreterversammlung umfasst das Gebiet eines oder mehrerer Kirchenkreise. Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen.

6 Seite 6 (7) Für den Gesamtausschuss und die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß. (8) 55 Absatz 2 MVG.EKD findet keine Anwendung. (9) Das Wahlverfahren sowie weitere Einzelheiten zur Anwendung und Ergänzung der Absätze 1 bis 7 werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes durch eine Ausführungsverordnung geregelt erhält folgende Fassung: 15 MVG (Zu 61 Abs. 7 und 9) 61 Abs. 7 erhält folgende Fassung: (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er wird mit seiner Verkündung wirksam, bei schriftlichen Verfahren mit seiner Zustellung. 61 Abs. 9 erhält folgende Fassung: (9) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Für die Übernahme der außergerichtlichen Kosten, die zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren, findet 30 Anwendung. Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland kann nach Maßgabe seiner Satzung von seinen Mitgliedern in freier Rechtsträgerschaft einen Ausgleich für Kosten geltend machen, die durch die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle entstanden sind. Artikel 2 Übergangsvorschriften (1) Für vor dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes begonnene Wahlverfahren gelten die zum Zeitpunkt des Beginns geltenden Bestimmungen weiter. (2) Die erstmalige Bildung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen erfolgt abweichend von Artikel 1 Nr. 5 bis zum 30. September Artikel 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen 6

7 Seite 7 Dienststellen vom 9. Dezember 1993 (KABl. S. 18), zuletzt geändert am (KABl. S. 163), sowie die Verordnung über den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie zur Förderung der Fortbildung der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. September 2000 (KABl. S. 260) außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt 2 der Verordnung über den Informationsund Erfahrungsaustausch sowie zur Förderung der Fortbildung der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. September 2000 mit Ablauf des Tages vor der ersten Sitzung des Gesamtausschusses außer Kraft. B BEGRÜNDUNG Mit dem Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, die von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 29. Oktober 2009 beschlossene Novellierung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG.EKD) für die Evangelische Kirche im Rheinland mit einer Abweichung eingeschränkte Mitbestimmung auch bei Stufenzuordnung wenn dies in einer Arbeitsrechtsregelung vorgesehen ist, Art. 1 Nr. 5 - zu übernehmen und in der Evangelischen Kirche im Rheinland einen Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen einzurichten. Inhaltsverzeichnis des Begründungsteils: A. Übernahme der Novellierung des MVG.EKD B. Einrichtung eines Gesamtausschusses C. Zum Gesetzentwurf im Einzelnen D. Stellungnahmen 7

8 Seite 8 E. Anlagen Anlage 1 Darstellung der Änderungen des MVG.EKD vom 29. Oktober 2009 sowie der sich aus dem Gesetzentwurf ergebenden Änderungen des MVG-EKiR Anlage 2 Änderungsgesetz zum MVG.EKD vom 29. Oktober 2009 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Begründung für das Änderungsgesetz zum MVG.EKD Derzeitige Fassung des MVG-EKiR Entwurf einer Ausführungsverordnung zur Bildung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen Zusammenstellung der Stellungnahmen A. Übernahme der Novellierung des MVG.EKD Nach dem Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) gilt im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie ihres Diakonischen Werkes das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) mit einigen besonders geregelten Abweichungen in der in 1 MVG-EKiR genannten Fassung. Nachdem die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 29. Oktober 2009 eine Novellierung des MVG.EKD beschlossen hat, wird vorgeschlagen, diese Fassung für die Evangelische Kirche im Rheinland mit einer Ausnahme, s.o., zu übernehmen. Der Text des Änderungsgesetzes der EKD und die Begründung hierzu sind dieser Vorlage beigefügt (s. Anlagen 2 und 3). Besonders zu erwähnen sind folgende Änderungen: Die Bestimmung des 11 Absatz 2 MVG.EKD, wonach die Gliedkirchen eigene Wahlordnungen erlassen können, wurde aufgehoben. Es gilt nun die vom Rat der EKD erlassene Wahlordnung. 8

9 Seite 9 Wenn die Zahl der Mitglieder einer Mitarbeitervertretung während der Amtszeit um mehr als ein Viertel abgesunken ist, erfolgt nun immer eine Nachwahl. Bisher konnte das gliedkirchliche Recht diese Nachwahl anstelle einer vollständigen Neuwahl vorsehen ( 16 MVG.EKD). Durch die Änderung des 31 Absatz 5 MVG.EKD wird jetzt bestimmt, dass die Dienststellenleitung zu Mitarbeiterversammlungen einzuladen ist. Bisher soll sie eingeladen werden. Diese Neuregelung entspricht 43 des Betriebsverfassungsgesetzes und beruht auf einer Anregung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Änderung des 33 Absatz 2 MVG.EKD sieht vor, dass die regelmäßigen Besprechungen zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung statt bisher mindestens einmal jährlich künftig mindestens einmal im Halbjahr stattfinden sollen. Die Änderung des 23 a MVG.EKD konkretisiert das Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses. Dies entspricht weitgehend 106 Betriebsverfassungsgesetz und der Rechtssprechung des Kirchengerichtshofes der EKD. Besonders hinzuweisen ist auf Buchstabe B. der Begründung zum Änderungsgesetz der EKD, Anlage 3. Dort wird beschrieben, welche Änderungsvorschläge des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Verbandes diakonischer Dienstgeber in Deutschland nicht berücksichtigt worden sind (Bemessung des zeitlichen Aufwandes der Mitarbeitervertretungen, Beteiligungsrechte bei der ordentlichen Kündigung und eingeschränktes Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen). Damit ist keine endgültige Ablehnung verbunden. Die Vorschläge sollen in einem intensiven Dialog mit der Diakonie, den Landeskirchen und den Interessenvertretungen der Mitarbeitenden weiter beraten werden. B. Einrichtung eines Gesamtausschusses Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD) gibt in seinem 54 den Gliedkirchen der EKD die Möglichkeit, in ihren Regelungen vorzusehen, dass für den Bereich einer Gliedkirche, des jeweiligen Diakonischen Werkes oder für beide Bereiche gemeinsam ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im kirchlichen und diakonischen Bereich gebildet werden wird. 9

10 Seite MVG.EKD sieht folgende Aufgaben für den Gesamtausschuss vor: a) Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten, b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen, c) Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind. Ferner sieht 55 Absatz 2 MVG.EKD vor, dass sofern der Gesamtausschuss an der Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt ist er Stellungnahmen zu beabsichtigten Neuregelungen des kirchlichen Arbeitsrechts abgeben kann. Gesamtausschüsse im Sinne von 54 ff MVG.EKD sind in allen größeren Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, nicht aber in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen gebildet worden. Mit den oben beschriebenen Aufgaben hat der Gesamtausschuss im Allgemeinen die Funktion, eine einheitliche Interessenvertretung der Mitarbeitervertretungen wahrzunehmen. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt im Bereich Fortbildung der Mitarbeitervertretungen. Dabei handelt es sich dem Grundsatz nach zwar um eine Aufgabe der Dienststellenleitungen, die aber zum einen aus Gründen der Unabhängigkeit der Mitarbeitervertretung wesentlich in deren Hände zu legen ist, zum anderen koordiniert über die Ebene der einzelnen Mitarbeitervertretung hinaus wahrgenommen wird. Die Gesamtausschüsse üben darüber hinaus praktische Funktionen aus, z. B. die Entsendung der Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in die Arbeitssicherheitsausschüsse sowie Schlichtungsstellen bzw. Kirchengerichte für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten; und nehmen die Beteiligung der Dienstnehmerseite bei der Bestimmung der Vorsitzenden der Schlichtungsstellen und Kirchengerichte für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten wahr. Eine zusätzliche Funktion haben die Gesamtausschüsse zum Teil in den Landeskirchen, in denen die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission nach einem Mitarbeitervertretungsmodell entsandt werden. Beispielsweise im Bereich der Evangelischen Kirche in Württemberg findet die Besetzung der Dienstnehmerbank über den dortigen Gesamtausschuss statt. 10

11 Seite 11 Die Bildung eines Gesamtausschusses ist eine alte Forderung der Dienstnehmerseite und insbesondere der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland. Gerade auf den Landessynoden wurde immer wieder darauf aufmerksam gemacht. Dabei wurde immer wieder darauf verwiesen, dass es in anderen größeren Landeskirchen bis auf Westfalen entsprechende Gesamtausschüsse gebe. Mit Blick auf die Aufgaben nach 55 Abs. 1 MVG.EKD gab es in der Vergangenheit mehrfach Vorstöße, auch in der Evangelischen Kirche im Rheinland einen Gesamtausschuss einzurichten. Der letzte Versuch scheiterte jedoch im Jahre Das Hauptargument bestand darin, dass für ein Tätigwerden eines Gesamtausschusses im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland keine Notwendigkeit bestehe, weil die Aufgaben anderweitig abgedeckt werden könnten. Auch wurde das presbyterial-synodale Prinzip herangezogen, nach dem eine Zentralisierung der Wahrnehmung von Aufgaben nur dann erfolgen soll, wenn entsprechende Aufgaben nicht auf einer anderen Ebene zweckmäßig wahrgenommen werden können. Statt eines Gesamtausschusses sieht 12 MVG-EKiR in seiner gegenwärtigen Fassung folgende Regelung vor: Zur Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs sowie zur Förderung der Fortbildung treffen sich Mitglieder von Mitarbeitervertretungen zu regelmäßigen Zusammenkünften. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Verordnung. Daraus und auf Grundlage der Verordnung über den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie zur Förderung der Fortbildung der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom haben sich im Rheinland Strukturen für die Fortbildung der Mitarbeitervertretungen herausgebildet, die auf gegenwärtig 25 regionalen Mitarbeitvertreterversammlungen beruhen, zur Begleitung und Koordination gibt es einen landeskirchlichen Beirat, der unter anderem den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel (Haushaltsansatz 2010 Zuschussbedarf von , jeweils hälftig getragen von verfasster Kirche und Diakonie) regelt. Auf die Besetzung des Beirates, der aus 15 Mitgliedern besteht, haben die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen den maßgeblichen Einfluss. Diese Strukturen haben sich für die Aufgabe des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Fortbildung der Mitarbeitervertretungen, 55 Abs. 1a) MVG.EKD bewährt. Für die Wahrnehmung der übrigen in 55 Abs. 1 MVG genannten Aufgaben gibt es bis jetzt im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland keine Institution. 11

12 Seite 12 Diese Funktionen, die eigentlich Aufgabe des Gesamtausschusses wären, nimmt der Beirat zwar teilweise wahr: So werden durch den Beirat die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in den Arbeitssicherheitsausschuss entsandt. Das konnte nach erheblichen und schwierigen Verhandlungen mit dem Beirat erreicht werden, eine Garantie, dass dies auch weiterhin geschieht, gibt es genauso wenig wie eine rechtliche Grundlage dafür. Mit dem Gesetzentwurf zur Neufassung von 12 MVG-EKiR soll nun die rechtliche Grundlage für die Bildung eines Gesamtausschusses auch für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland geschaffen werden. Das begründet sich zum einen damit, dass die Aufgaben, die es für einen Gesamtausschuss gibt, auch im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland bestehen. Dies gilt zunächst für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Fortbildung der Mitarbeitervertretungen. Die diesbezügliche gegenwärtige Aufgabenstellung des Beirates auf der Grundlage der Verordnung vom ist der eines Gesamtausschusses vergleichbar. Es würde deshalb nichts dagegen sprechen, die entsprechenden Aufgaben von einem Gesamtausschuss wahrnehmen zu lassen. Gleichzeitig könnte der Gesamtausschuss aber wirksamer und rechtlich auf sichererem Grund als dies der Beirat gegenwärtig kann, die politischen Interessen der Mitarbeitervertretungen wahrnehmen. Eine auch gesetzlich legitimierte Institution zur Wahrnehmung der Interessenvertretung der Mitarbeitervertretungen ist aber notwendig, um das Kräftegleichgewicht zwischen Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen insgesamt zu gewährleisten. In diesem Sinne ist ein Gesamtausschuss mehr als nur politisch wünschenswert. Um hier einen Maßstab abzuleiten, darf auch nicht außer Acht bleiben, dass es den Gesamtausschuss in praktisch allen größeren Landeskirchen gibt. Zusätzlich ist mit der Schaffung der Pfarrvertretung auf der Landessynode 2009 den Pfarrerinnen und Pfarrern ein Gremium zur Wahrnehmung ihrer Interessen auf gesamtkirchlicher Ebene gegeben worden. Es ist deshalb konsequent, den Mitarbeitervertretungen ein vergleichbares Mitwirkungsrecht auf gesamtkirchlicher Ebene zu geben. In organisatorischer Hinsicht kann für den Gesamtausschuss grundsätzlich auf die gegenwärtigen Strukturen zur Fortbildung der Mitarbeitervertretungen über den Beirat und die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen 12

13 Seite 13 zurückgegriffen werden, der Gesamtausschuss ist aber auch zur Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach 55 Abs. 1 MVG.EKD legitimiert. Dagegen gibt es im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland keinerlei Bedarf für ein Tätigwerden eines Gesamtausschusses in Hinblick auf die Arbeitsrechtssetzung im Sinne von 55 Absatz 2 MVG.EKD. Dies ergibt sich daraus, dass es gegenwärtig im Bereich Rheinland-Westfalen-Lippe kein Mitarbeitervertretungsmodell für die Besetzung der Dienstnehmerbank in der Arbeitsrechtlichen Kommission gibt und ein solches dieser Landessynode auch nicht als Ergebnis des Prüfauftrages aus dem Tendenzbeschluss der Landessynode 2009 vorgeschlagen wird. Die Aufgaben nach 55 Absatz 2 MVG.EKD sind daher im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. C. Zum Gesetzentwurf im Einzelnen Artikel 1 Nr. 1: Durch die angegebene Änderung der Daten in 1 MVG-EKiR wird die Übernahme der Novellierung des MVG.EKD vom 29. Oktober 2009 hergestellt. Außerdem wird die Änderung der Kurzbezeichnung und der Abkürzung des EKD-Gesetzes übernommen. Artikel 1 Nr. 2 und 3: Nach der Änderung des 11 Absatz 2 MVG.EKD gilt einheitlich die vom Rat erlassene Wahlordnung. Die in 5 MVG-EKiR geregelte Ermächtigung der Kirchenleitung, die Wahlordnung zu erlassen, ist daher zu streichen. Die Bezeichnung der nachfolgenden Paragrafen ist daran anzupassen. Artikel 1 Nr. 4: Neben der notwendigen Anpassung der Paragrafenbezeichnung wird die rheinische Fassung des 23 a Absatz 2 an die Novellierung angepasst. Sie unterscheidet sich von der EKD-Fassung - wie bisher - dadurch, dass der Ausschuss für Wirtschaftsfragen nicht nur für Einrichtungen der Diakonie vorgeschrieben ist. 13

14 Seite 14 Artikel 1 Nr. 5: Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die einzige Abweichung von der Novellierung des MVG.EKD: Seit der Tarifreform 2007 enthält der BAT-KF eine Bestimmung, nach der die leistungsabhängige Verlängerung oder Verkürzung von Stufenlaufzeiten der Mitbestimmung durch die Mitarbeitervertretung unterliegt ( 14 Absatz 2). Da es nicht eindeutig ist, ob eine solche Bestimmung in einer Arbeitsrechtsregelung ohne entsprechende Ermächtigung im Mitarbeitervertretungsgesetz zulässig ist, wird zur Klarstellung vorgeschlagen, im MVG-EKiR eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung vorzusehen. Dies soll in 42 Buchstabe c) erfolgen, der im Übrigen die Mitbestimmung bei der Eingruppierung regelt: c) Eingruppierung; Zuordnung zu den Stufen einer Entgelttabelle sowie Verlängerung oder Verkürzung von Stufenlaufzeiten, soweit dies in der für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsrechtsregelung vorgesehen ist. Artikel 1 Nr. 6: Hier wird mit einer Neufassung des 12 MVG-EKiR die oben beschriebene Einrichtung eines Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen geregelt: - Nach Absatz 1 soll der Gesamtausschuss gemeinsam für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland gebildet werden. Das entspricht der bisherigen gemeinsamen Bildung der regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen und des Beirates und dem Grundsatz, dass auch in sonstigen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen nach Möglichkeit am Grundsatz der Dienstgemeinschaft von verfasster Kirche und Diakonie festgehalten wird. - Die Ausgestaltung der Strukturen des Gesamtausschusses ist auf der Grundlage des ursprünglichen Gesetzentwurfes unter Berücksichtigung der Stellungnahmen besonders aus dem Bereich der Mitarbeitervertretungen weiterentwickelt worden. Dabei wird organisatorisch an den gewachsenen Strukturen des Beirates für die Fortbildung der Mitarbeitervertretungen, die auf regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen aufbauen, angeknüpft. - Die Absätze 2 und 3 sehen für den Gesamtausschuss 15 Mitglieder vor, die von einer Wahlversammlung gewählt werden. In diese Wahlversammlung entsendet jede der nach Absatz 6 gebildeten regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen Mitglieder, deren Zahl sich nach der 14

15 Seite 15 Anzahl der von der Region umfassten Kirchenkreise richtet. Dies folgt daraus, dass bei den Regionen, deren räumlicher Bereich nach Absatz 6 das Gebiet eines oder mehrerer Kirchenkreise umfasst, Gebilde von höchst unterschiedlicher Größe entstehen können, aufgrund der politischen Aufgaben des Gesamtausschusses diese unterschiedlichen Größenverhältnisse aber berücksichtigt werden müssen. - Die Amtszeit des Gesamtausschusses ist nach Absatz 4 an die alle vier Jahre stattfindenden regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen gebunden. Da diese Wahlen jeweils bis zum 30. April abgeschlossen sein sollen, wird für das Verfahren zur Bildung des Gesamtausschusses der Zeitraum bis 30. September vorgesehen. - Absatz 5 regelt die hälftige Kostentragung durch die Evangelische Kirche im Rheinland und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland. Dies entspricht der bisherigen Regelung für die Kosten des Beirates. - Mit Absatz 6 soll die bisherige Struktur der regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen für den örtlichen Erfahrungsaustausch und die Organisation der Fortbildung beibehalten werden. Wie bisher soll auch der räumliche Zuschnitt nicht über eine einseitige Regelung und damit nicht über das Kirchengesetz vorgegeben werden sondern sich auf der Grundlage einer Verständigung von Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen auf das Gebiet eines oder mehrerer Kirchenkreise erstrecken, 12 Absatz 6 Satz 2, mit Ausgestaltung in der Ausführungsverordnung gemäß 12 Absatz 9. - Nach 54 Absatz 2 MVG.EKD gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der Freistellungsregelung des 20 für den Gesamtausschuss sinngemäß. Mit dieser Verweisung erübrigen sich eigene Verfahrensvorschriften für den Gesamtausschuss. Nach Absatz 7 soll dies auch für das MVG-EKiR gelten. - Absatz 8 stellt ausdrücklich dar, dass der Gesamtausschuss nicht an der Arbeitsrechtssetzung und damit an der Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt ist. - Absatz 9 enthält eine Verordnungsermächtigung an die Kirchenleitung zur Regelung weiterer Einzelheiten. Der Entwurf einer solchen Ausführungsverordnung ist beigefügt (s. Anlage 5). Wichtig: Dieser Entwurf einer Ausführungsverordnung ist vorläufig. Er soll nach dem grundlegenden Gesetzesbeschluss mit dem Diakonischen Werk und der Mitarbeitendenseite 15

16 Seite 16 abgestimmt werden, auch hinsichtlich einer eventuellen Freistellungsregelung. Artikel 1 Nr. 7: Hier wird die rheinische Fassung des 61 Absatz 9 MVG.EKD an die Novellierung angepasst. Sie unterscheidet sich von der EKD-Fassung durch die mit Kirchengesetz vom 14. Januar 2010 eröffnete Möglichkeit des Diakonischen Werkes, von seinen Mitgliedern einen Kostenausgleich für die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle geltend zu machen. Artikel 2 Absatz 1: Nach dem Wegfall der eigenen rheinischen Wahlordnung sollen vor dem In- Kraft-Treten des Kirchengesetzes begonnene Wahlverfahren noch nach dieser Wahlordnung zu Ende gebracht werden. Artikel 2 Absatz 2: Da die nächsten regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen erst im Jahr 2014 stattfinden, soll die erste Bildung des Gesamtausschusses abweichend von Artikel 1 Nr. 6 ( 12 Absatz 4 der Neufassung) bis zum 30. September 2011 erfolgen. Artikel 3 Absatz 1: Das Kirchengesetz soll am 1. April 2011 in Kraft treten. Gleichzeitig muss die von der Kirchenleitung erlassene Wahlordnung aufgehoben werden (s. Begründung zu Artikel 2 Absatz 1). Die nach der bisherigen Fassung des 12 MVG-EKiR erlassene Verordnung über den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie zur Förderung der Fortbildungen der Mitarbeitervertretungen ist nach der Einrichtung des Gesamtausschusses ebenfalls aufzuheben. Artikel 3 Absatz 2: Die Einzelheiten zu den fortbestehenden regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen werden unmittelbar nach dem 16

17 Seite 17 Gesetzesbeschluss in der Ausführungsverordnung der Kirchenleitung geregelt. Damit der Beirat noch bis zum ersten Zusammentritt des Gesamtausschusses seine bisherigen Aufgaben wahrnehmen kann, sollen die ihn betreffenden Bestimmungen der in Absatz 1 aufgehobenen Verordnung übergangsweise weiter gelten. D. Stellungnahmen: Zu dem ersten Entwurf des Änderungsgesetzes sind von folgenden Stellen Stellungnahmen eingegangen (s. Anlage 6): Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland vom Landeskirchlicher Beirat vom Gesamt-MAV Mitarbeitervertretung landeskirchlicher Ämter, Werke und Einrichtungen vom Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland vom Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VKM-rwl) vom Ver.di vom Landeskirchlicher Beirat vom Dem Anliegen des Verbandes kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Gewerkschaft ver.di und des Beirates für die Fortbildung der Mitarbeitervertretungen bezüglich der Beibehaltung der regionalen Mitarbeiterversammlungen wurde im vorliegenden Gesetzentwurf teilweise Rechnung getragen. Das Diakonische Werk, der Beirat für die Fortbildung von Mitarbeitervertretungen und die Gewerkschaft ver.di haben zu einzelnen Bestimmungen des MVG.EKD und dessen Novellierung weitere zahlreiche Anmerkungen und Vorschläge eingebracht. Es ist aber nicht das Ziel des Gesetzentwurfes, vom Text des MVG.EKD in größerem Ausmaß abzuweichen, sondern die weitgehende Rechtseinheit in der EKD zu wahren. Die Vorschläge sollen daher bei diesem Gesetzentwurf nicht berücksichtigt werden. Sie können aber als Material für eine spätere Novellierung des MVG.EKD verwendet werden. 17

18 Seite 18 E. Anlagen Dieser Vorlage sind folgende Anlagen beigefügt: Anlage 1: Eine Darstellung der Änderungen des MVG.EKD vom 29. Oktober 2009 sowie der sich aus dem Gesetzentwurf ergebenden Änderungen des MVG-EKiR (neue Texte sind durch Unterstreichung, Streichungen entsprechend kenntlich gemacht) Anlage 2: Änderungsgesetz zum MVG.EKD vom 29. Oktober 2009 Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Begründung für das Änderungsgesetz zum MVG.EKD Derzeitige Fassung des MVG-EKiR Entwurf einer Ausführungsverordnung zur Bildung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen (Hinweis: Bei der Ausführungsverordnung handelt es sich um einen Entwurf, der allerdings nicht von der Landessynode zu beschließen, sondern auf der Grundlage der vorgelegten Änderung des Mitarbeitervertretungsrechtes von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit den Mitarbeitervertretungen und dem Diakonischen Werk zu beschließen ist.) Zusammenstellung der Stellungnahmen 6.1 Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland vom Landeskirchlicher Beirat vom Gesamt-MAV Mitarbeitervertretung landeskirchlicher Ämter, Werke und Einrichtungen vom Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland vom Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VKM-rwl) vom Ver.di vom Landeskirchlicher Beirat vom

19 Seite 19 Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) - federführend - und an den Innerkirchlichen Ausschuss (IV) Anlage 1 Darstellung der Änderungen des MVG.EKD vom 29. Oktober 2009 und der sich aus dem Gesetzentwurf ergebenden Änderungen des MVG-EKiR (Streichungen sind entsprechend kenntlich gemacht, neue Texte durch Unterstreichungen) Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD MVG.EKD) Vom 6. November 1992 (ABl. EKD S. 392) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 349) 5 Mitarbeitervertretungen (1) In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitervertretungen zu bilden. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass für einzelne Gruppen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gesonderte Mitarbeitervertretungen zu bilden sind. (2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist. (3) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass für Dienststellen von Kirchenkreisen, Dekanaten, Dekanatsbezirken, Kirchenbezirken oder in anderen Bedarfsfällen Gemeinsame Mitarbeitervertretungen gebildet werden; hierbei kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 abgewichen 19

20 Seite 20 werden. 20

21 Seite 21 (4) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Absatz 2 stellen. (5) Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. Partner der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sind die beteiligten Dienststellenleitungen. (6) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen. 9 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 2, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten der Dienststelle angehören. Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch diejenigen wahlberechtigt, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind. (2) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung. (3) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die am Wahltag aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung freigestellt oder seit mehr als drei Monaten beurlaubt sind. Nicht wahlberechtigt sind daneben Mitglieder der Dienststellenleitung und die Personen nach 4 Absatz 2, es sei denn, dass sie nach Gesetz oder Satzung als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in die leitenden Organe gewählt oder entsandt worden sind. 10 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ( 9) nach 9, die am Wahltag a) der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und b) Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeits-gemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten. 21

22 Seite 22 4 MVG-EKiR 10 Abs. 1 Buchst. b erster Halbsatz erhält folgende Fassung: b) Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen oder deren Gastmitglied ist; Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind. (2) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die a) infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, b) am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beurlaubt sind, c) zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, d) als Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in das kirchengemeindliche Leitungsorgan gewählt worden sind. 11 Wahlverfahren (1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Für Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten soll ein vereinfachtes Wahlverfahren (Wahl in der Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) vorgesehen werden. Die Gliedkirchen können das vereinfachte Wahlverfahren auch für andere Bedarfsfälle in ihren Anwendungsbestimmungen vorsehen. (2) Weitere Einzelheiten sind in Wahlordnungen zu regeln der Wahl und des Verfahrens regelt der Rat der EKD durch Rechtsverordnung (Wahlordnung). Zuständig hierfür ist der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, soweit die Gliedkirchen für ihren Bereich nichts anderes bestimmen. 5 MVG-EKiR Die Wahlordnung wird von der Kirchenleitung im Benehmen mit dem Diakonischen Werk erlassen. 22

23 Seite Vertretung der Berufsgruppen und Arbeitsbereiche Wahlvorschläge Der Mitarbeitervertretung sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche angehören. Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Frauen und Männer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen. 13 Wahlschutz, Wahlkosten (1) Niemand darf die Wahl der Mitarbeitervertretung behindern oder in unlauterer Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden. (2) Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin ist ohne seine Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. (3) Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. 38 Absätze 3 bis 5 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch kirchengerichtlichen Beschluss abberufen worden sind. (4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl; bei der Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung werden die Kosten der Wahl auf die einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen wird. (5) Mitglieder des Wahlvorstands haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die ihnen für ihre Tätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, Anspruch auf Arbeitsbefreiung von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge. 23

24 Seite Neuwahl Neu- und Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit (1) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn a) die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, b) die Mitarbeitervertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat, c) die Mitarbeitervertretung nach 17 aufgelöst worden ist. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass im Falle des Buchstabens a anstelle einer Neuwahl die Mitarbeitervertretung unverzüglich durch Nachwahl zu ergänzen ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neuoder Nachwahl Neuwahl einzuleiten. Bis zum Abschluss der Neuwahl nehmen im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a die verbliebenen Mitglieder der Mitarbeitervertretung deren Aufgaben wahr, soweit ihre Zahl mindestens drei Mitglieder umfasst; in den übrigen Fällen nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeitervertretung bis zum Abschluss der Neuwahl, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, wahr, nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeitervertretung wahr, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird. (3) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach 8 Absatz 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren entsprechend. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung im Fall von Satz 1 bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt. 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch a) Ablauf der Amtszeit, b) Niederlegung des Amtes, c) Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, d) Ausscheiden aus der Dienststelle, e) Verlust der Wählbarkeit, f) Beschluss nach

25 Seite 25 (2) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht, a) solange einem Mitglied die Führung der Dienstgeschäfte Wahrnehmung seiner seiner dienstlichen Aufgaben untersagt ist, b) wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte dienstlichen Aufgaben oder seines Amtes als Mitglied der Mitarbeitervertretung gehindert ist, c) wenn ein Mitglied für länger als drei Monate beurlaubt oder aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung oder von gesetzlichen Vorschriften freigestellt wird. (3) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach Absatz 2 rückt die Person als Ersatzmitglied in die Mitarbeitervertretung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die nächstniedrige Stimmenzahl erreicht hat. (4) Das Ersatzmitglied nach Absatz 3 tritt auch dann in die Mitarbeitervertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, sofern es zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit der Mitarbeitervertretung erforderlich ist. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitervertretung erhalten haben, der Mitarbeitervertretung auszuhändigen. Besteht die Mitarbeitervertretung nach 8 Absatz 1 aus einer Person, sind die Unterlagen der neuen Mitarbeitervertretung auszuhändigen. 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung (1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. (2) Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach 20 erledigt werden können. Ist einem Mitglied der Mitarbeitervertretung die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren. (3) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen 25

26 Seite 26 und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. Berücksichtigt wird die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchstens aber die bis zur täglichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. 23a Ausschüsse (1) Die Mitarbeitervertretung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen, und den Ausschüssen die Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung. Die Übertragung und der Widerruf sind der Dienststellenleitung schriftlich anzuzeigen. (2) In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Mitarbeitervertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitervertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die Angelegenheiten nach 34 Absatz 2. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf dieser Grundlage mit dem Ausschuss für Wirtschaftsfragen mindestens einmal im Jahr über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu beraten. Sie kann eine Person nach 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf der Grundlage der Informationen nach 34 Absatz 2 mindestens einmal im Jahr mit dem Ausschuss die wirtschaftliche Lage der Dienststelle zu beraten; sie kann eine Person nach 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen 26

27 Seite 27 beteiligten Personen gilt 22 entsprechend. 7a MVG-EKiR 23a Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) In Dienststellen mit mehr als 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Mitarbeitervertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitervertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die Angelegenheiten nach 34 Absatz 2. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf dieser Grundlage mit dem Ausschuss für Wirtschaftsfragen mindestens einmal im Jahr über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu beraten. Sie kann eine Person nach 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf der Grundlage der Informationen nach 34 Absatz 2 mindestens einmal im Jahr mit dem Ausschuss die wirtschaftliche Lage der Dienststelle zu beraten; sie kann eine Person nach 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt 22 entsprechend. 26 Beschlussfassung (1) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. (2) Die Mitarbeitervertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren oder durch fernmündliche Absprachen gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. Beschlüsse nach Satz 2 3 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten. (3) An der Beratung und Beschlussfassung dürfen Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss 27

28 Seite 28 a) ihnen selbst oder ihren nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Kindern und Geschwistern), b) einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen Vor- oder Nachteil bringen kann. (4) Die Mitarbeitervertretung beschließt in Abwesenheit der Personen, die nach 25 Absätze 1 und 2 an der Sitzung teilgenommen haben. 27 Sitzungsniederschrift (1) Über jede Sitzung der Mitarbeitervertretung und ihrer Ausschüsse nach 23 a Absatz 1 Satz 1 ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung oder des Ausschusses und einem weiteren Mitglied der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen. (2) Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung der Mitarbeitervertretung teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungspunkte zuzuleiten, die im Beisein der Dienststellenleitung verhandelt worden sind. 30 Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung (1) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, dienststellenübliche technische Ausstattung und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. (2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist. Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach 25 Absatz 2 und 31 Absatz 3 entstehen, werden von der Dienststelle übernommen, wenn die Dienststellenleitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat. (3) Bei Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen werden die Kosten von den beteiligten Dienststellen entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen getragen. Die Gliedkirchen können andere Regelungen vorsehen. (4) Reisen der Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die für ihre Tätigkeit notwendig sind, gelten als Dienstreisen. Die Genehmigung dieser Reisen und die Erstattung der Reisekosten erfolgen nach den für die Dienststelle geltenden Bestimmungen. Erstattet werden die Reisekosten, die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach Vergütungsgruppe IV b zustehen. 28

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