Zusammenstellung MVG-EKD und MVG-AG

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1 Zusammenstellung MVG-EKD und MVG-AG Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD MVG-EKD) Vom 12. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425) Kirchengesetz über die Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz (MVG-Anwendungsgesetz MVG-AG) Vom 16. April 2010 (KABl. S. 108); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 4. April 2014 (KABl. S. 110) Stand März 2018 Die HMAV übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit. EVANGELISCHE KIRCHE BERLIN BRANDENBURG SCHLESISCHE OBERLAUSITZ H A U P T M I T A R B E I T E R V E R T R E T U N G (HMAV) Berlin (Friedrichshain) Georgenkirchstr Tel.: (030) Fax: (030) hmav@ekbo.de

2 MVG-EKD und MVG-AG Inhaltsverzeichnis Präambel I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 3 Dienststellen 4 Dienststellenleitungen II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung 5 Mitarbeitervertretungen 6 Gesamtmitarbeitervertretungen 6a Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund 7 Neubildung von Mitarbeitervertretungen 8 Zusammensetzung III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitervertretung 9 Wahlberechtigung 10 Wählbarkeit 11 Wahlverfahren 12 Wahlvorschläge 13 Wahlschutz, Wahlkosten 14 Anfechtung der Wahl IV. Abschnitt Amtszeit 15 Amtszeit 16 Neu- und Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit 17 Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitervertretung 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft V. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung 20 Freistellung von der Arbeit 21 Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz 22 Schweigepflicht VI. Abschnitt Geschäftsführung 23 Vorsitz 23a Ausschüsse 24 Sitzungen Seite 2 von 40 Hauptmitarbeitervertretung (HMAV)

3 Stand: März Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitervertretung 26 Beschlussfassung 27 Sitzungsniederschrift 28 Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz 29 Geschäftsordnung 30 Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung VII. Abschnitt Mitarbeiterversammlung 31 Mitarbeiterversammlung 32 Aufgaben VIII. Abschnitt Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung 33 Grundsätze für die Zusammenarbeit 34 Informationsrechte der Mitarbeitervertretung 35 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung 36 Dienstvereinbarungen 36a Einigungsstelle 37 Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung 38 Mitbestimmung 39 Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten 41 Eingeschränkte Mitbestimmung 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 43 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen 44 Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten 45 Mitberatung 46 Fälle der Mitberatung 47 Initiativrecht der Mitarbeitervertretung 48 Beschwerderecht der Mitarbeitervertretung IX. Abschnitt Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden 50 Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 51 Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 52 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 52a Gesamtschwerbehindertenvertretung Ev. Kirche Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz (EKBO) Seite 3 von 40

4 MVG-EKD und MVG-AG 53 Mitwirkung in Werkstätten für behinderte Menschen und in Angelegenheiten weiterer Personengruppen X. Abschnitt Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen 54 Bildung von Gesamtausschüssen 55 Aufgaben des Gesamtausschusses 55a Ständige Konferenz, Bundeskonferenz, Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland 55b Aufgaben der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz 55c Geschäftsführung 55d Weitere Regelungen XI. Abschnitt Kirchengerichtlicher Rechtsschutz 56 Kirchengerichtlicher Rechtsschutz 57 Bildung von Kirchengerichten 57a Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland 58 Bildung und Zusammensetzung der Kammern 59 Rechtsstellung der Mitglieder des Kirchengerichts 59a Berufung der Richter und Richterinnen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland 60 Zuständigkeit der Kirchengerichte 61 Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in erster Instanz 62 Verfahrensordnung 63 Rechtsmittel 63a Einhaltung auferlegter Verpflichtungen, Ordnungsgeld XII. Abschnitt Schlussbestimmungen 64 Übernahmebestimmungen (Inkrafttreten) Seite 4 von 40 Hauptmitarbeitervertretung (HMAV)

5 Stand: März 2018 Präambel 1 Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Alle Frauen und Männer, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Erfüllung dieses Auftrages mit. 3 Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz ( 1 ) Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse und der Einrichtungen der Diakonie sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Mitarbeitervertretungen zu bilden. ( 2 ) Einrichtungen der Diakonie nach Absatz 1 sind das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.v. sowie die gliedkirchlichen Diakonischen Werke und die ihnen angeschlossenen selbstständigen Werke, Einrichtungen und Geschäftsstellen. ( 3 ) Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen können dieses Kirchengesetz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden. 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ( 1 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind alle in öffentlichrechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder Ausbildung nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient. ( 2 ) Das gliedkirchliche Recht kann für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen, andere Regelungen vorsehen; Gleiches gilt für die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen. ( 3 ) 1 Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, gelten als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes; ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle bleiben unberührt. 2 Angehörige von kirchlichen oder diakonischen Dienst- und Lebensgemeinschaften, die aufgrund von Gestellungsverträgen in Dienststellen ( 3) arbeiten, sind Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen dieser Dienststellen, soweit sich aus den Ordnungen der Dienstund Lebensgemeinschaften nichts anderes ergibt. 2 MVG-AG (zu 2 MVG.EKD Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) 1 Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt nicht für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder in der Vorbereitung dazu stehen mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber von Schulpfarrstellen. 2 Zu diesen Personen gehören auch Pfarrer und Pfarrerinnen im Entsendungsdienst, Vikarinnen und Vikare, Predigerinnen und Prediger sowie Gemeindepädagoginnen und -pädagogen mit dienstlichem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. 3 Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt darüber hinaus nicht für die Professorinnen und die Professoren sowie die sonstigen Hochschullehrerinnen und -lehrer kirchlicher Hochschulen oder Fachhochschulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Ev. Kirche Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz (EKBO) Seite 5 von 40

6 MVG-EKD und MVG-AG 3 Dienststellen ( 1 ) Dienststellen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die rechtlich selbstständigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland. ( 2 ) 1 Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des 5 Absatz 1 vorliegen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies in geheimer Abstimmung beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird. 2 Ist die Eigenständigkeit solcher Dienststellenteile dahingehend eingeschränkt, dass bestimmte Entscheidungen, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen, bei einem anderen Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen Fällen dessen Dienststellenleitung Partner der Mitarbeitervertretung. 3 In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können Teildienststellen abweichend vom Verfahren nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung gebildet werden. 4 Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist diese Dienstvereinbarungspartner der Dienststellenleitung. ( 3 ) 1 Entscheidungen nach Absatz 2 über die Geltung von Dienststellenteilen sowie Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. 2 Für das Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend. 3 MVG-AG (zu 3 Abs. 1 und 2 MVG.EKD Dienststellen) ( 1 ) 1 Die Dienststellen der landeskirchlichen Ämter, Einrichtungen und Werke, die nicht zu den Dienststellen nach Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 gehören, bilden eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung. 2 Die erforderlichen Kosten der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach Satz 1 trägt die Landeskirche für alle beteiligten Dienststellen. 3 Soweit Mitglieder der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach Satz 1 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dieser Gemeinsamen Mitarbeitervertretung freigestellt werden müssen, hat die Landeskirche der Dienststelle, in der das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, die dieser entstehenden erforderlichen Kosten für eine Vertretungs- oder sonstige Aushilfskraft zu ersetzen. ( 2 ) Der Kirchliche Rechnungshof gilt als eigenständige Dienststelle und bildet eine eigene Mitarbeitervertretung. ( 3 ) Für die von der Landeskirche für die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen angestellten oder aufgrund einer Abordnung beschäftigten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die den Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht zugewiesenen Verwaltungskräfte gelten die zuständige Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht sowie die Dienststelle Evangelische Berufsschularbeit unbeschadet der beim Konsistorium oder bei der Kirchenleitung liegenden Entscheidungsbefugnisse als eigene Dienststelle. ( 4 ) 1 Die Evangelischen Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Schulstiftung gelten als eigene Dienststellen. 2 Die Geschäftsstelle der Evangelischen Schulstiftung gilt als landeskirchliche Einrichtung im Sinne des Absatz 1. 4 Dienststellenleitungen ( 1 ) Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen. ( 2 ) 1 Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreter oder Vertreterinnen. 2 Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. 3 Die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der Mitarbeitervertretung zu benennen. Seite 6 von 40 Hauptmitarbeitervertretung (HMAV)

7 Stand: März 2018 II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung 5 Mitarbeitervertretungen ( 1 ) 1 In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitervertretungen zu bilden. 2 Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass für einzelne Gruppen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gesonderte Mitarbeitervertretungen zu bilden sind. ( 2 ) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist. ( 3 ) Die Gliedkirchen sowie die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können bestimmen, dass für Dienststellen von Kirchenkreisen, Dekanaten, Dekanatsbezirken, Kirchenbezirken oder in anderen Bedarfsfällen Gemeinsame Mitarbeitervertretungen gebildet werden; hierbei kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 abgewichen werden. ( 4 ) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Absatz 2 stellen. ( 5 ) 1 Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. 2 Partner der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sind die beteiligten Dienststellenleitungen. ( 6 ) 1 Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. 2 Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen. 4 MVG-AG (zu 5 Abs. 1 bis 3 und 5, 30 Abs. 3 MVG.EKD Gemeinsame Mitarbeitervertretung) ( 1 ) 1 Für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden und deren Kirchengemeindeverbände wird eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet. 2 Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung kann auch gebildet werden unter Einschluss 1. des Kirchlichen Verwaltungsamtes, das seinen Dienstsitz im Kirchenkreis hat, 2. eines Kirchengemeindeverbandes von Kirchengemeinden verschiedener Kirchenkreise, der seinen Sitz im Kirchenkreis hat. 3 Voraussetzung ist, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle dies in geheimer Abstimmung beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung hergestellt wird. ( 2 ) 1 Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung nach Absatz 1 ist zuständig für alle Dienststellen, für die sie eingerichtet ist. 2 Die Zuständigkeiten und Befugnisse der beteiligten Dienststellen bleiben, soweit es sich um Angelegenheiten der einzelnen Dienststellen handelt, unberührt. 3 Im Übrigen nimmt der Kreiskirchenrat die Aufgaben der Dienststellenleitung wahr. ( 3 ) (siehe 30) ( 4 ) 1 Bei Kirchengemeinden mit mehr als fünfzehn wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann für die zu wählende Amtsperiode eine eigene Mitarbeitervertretung eingerichtet werden, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies in geheimer Ev. Kirche Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz (EKBO) Seite 7 von 40

8 MVG-EKD und MVG-AG Abstimmung beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird. 2 5 Absatz 6 Satz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD gilt entsprechend. 6 Gesamtmitarbeitervertretungen ( 1 ) Bestehen bei einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem Werk oder bei einer Einrichtung der Diakonie mehrere Mitarbeitervertretungen, ist auf Antrag der Mehrheit dieser Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung. ( 2 ) 1 Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen nach Absatz 1 betreffen. 2Darüber hinaus übernimmt die Gesamtmitarbeitervertretung die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, wenn vorübergehend in einer Dienststelle im Sinne des 3 Absatz 2 eine Mitarbeitervertretung nicht vorhanden ist. ( 3 ) 1 Die Gesamtmitarbeitervertretung wird aus den Mitarbeitervertretungen nach Absatz 1 gebildet, die je ein Mitglied in die Gesamtmitarbeitervertretung entsenden. 2 Die Zahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung kann abweichend von Satz 1 durch Dienstvereinbarung geregelt werden. 3 In der Dienstvereinbarung können auch Regelungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gesamtmitarbeitervertretung getroffen werden. ( 4 ) 1 Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung lädt die Mitarbeitervertretung der Dienststelle mit der größten Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. 2 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende dieser Mitarbeitervertretung leitet die Sitzung, bis die Gesamtmitarbeitervertretung über den Vorsitz entschieden hat. ( 5 ) 1 Die nach den 49 bis 53 Gewählten haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung teilzunehmen wie an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung. 2 Bestehen in einer Dienststelle mehrere Interessenvertretungen gleicher Mitarbeitergruppen, wählen sie aus ihrer Mitte eine Person für die Teilnahme und regeln die Vertretung. ( 6 ) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die Mitarbeitervertretung mit Ausnahme des 20 Absätze 2 bis 4 sinngemäß. 5 MVG-AG (zu 6 in Verbindung mit 5 Abs. 3 MVG.EKD Sprengelversammlung) ( 1 ) 1 In jedem Sprengel wird eine Sprengelversammlung gebildet. 2 Die Sprengelversammlung wählt die Mitglieder der Hauptmitarbeitervertretung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 1. ( 2 ) 1 Die Sprengelversammlung setzt sich aus den Vertreterinnen und den Vertretern der im Sprengel bestehenden Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen zusammen. 2 Der Sprengelversammlung gehören außerdem die Vertreterinnen oder die Vertreter der Mitarbeitervertretungen der KirchlichenVerwaltungsämter an, die ihren Sitz im Sprengel haben und nicht durch eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung vertreten sind. 3 Jede Mitarbeitervertretung entsendet ein Mitglied in die Sprengelversammlung. 4 Mitarbeitervertretungen gemäß 4 Abs. 4 entsenden je ein Mitglied mit beratender Stimme. ( 3 ) 1 Die Sprengelversammlung wird nach jeder regelmäßigen Wahl der Mitarbeitervertretungen neu gebildet. 2 Die Mitarbeitervertretungen wählen auf ihrer konstituierenden Sitzung gleichzeitig mit den Wahlen gemäß 23 Abs. 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD ihre Vertreterin oder ihren Vertreter für die Sprengelversammlung. 3 Die Gewählten sind der oder dem Vorsitzenden der Hauptmitarbeitervertretung mitzuteilen. 4 Die Sprengelversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Hauptmitarbeitervertretung oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter einberufen und geleitet. 5 Dabei soll die oder der Vorsitzende der Hauptmitarbeitervertretung oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht dem Sprengel angehören, für den die Sprengelversammlung einberufen wird. 6 Die Sprengelversammlung eines Sprengels ist innerhalb einer Amtsperiode der Hauptmitarbeitervertretung erneut einzuberufen für den Fall, dass die Neuwahl eines Mitgliedes der Hauptmitarbeitervertretung aus diesem Sprengel notwendig wird. Seite 8 von 40 Hauptmitarbeitervertretung (HMAV)

9 Stand: März MVG-AG (zu 6 in Verbindung mit 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 MVG.EKD Gesamtmitarbeitervertretungen für den Evangelischen Religionsunterricht einschließlich der Evangelischen Berufsschularbeit und für die Evangelischen Schulen) ( 1 ) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitarbeitervertretungen bei den landeskirchlichen Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht einschließlich der Dienststelle Evangelische Berufsschularbeit gegenüber den Organen der Landeskirche in Angelegenheiten, die sämtliche oder mehrere Arbeitsstellen betreffen, wird eine Gesamtmitarbeitervertretung gemäß 6 Abs. 3 des Mitarbeitervertetungsgesetzes der EKD gebildet. ( 2 ) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitarbeitervertretungen bei den Evangelischen Schulen der Evangelischen Schulstiftung gegenüber dem Vorstand der Evangelischen Schulstiftung, die sämtliche oder mehrere Schulen betreffen, wird eine Gesamtmitarbeitervertretung gemäß 6 Abs. 3 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD gebildet. ( 3 ) 1 Zuständige Dienststelle für die Gesamtmitarbeitervertretung der landeskirchlichen Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht einschließlich der Dienststelle Evangelische Berufsschularbeit ist das Konsistorium, zuständige Dienststellenleitung ist die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums oder die von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten bestimmte Abteilungsleiterin oder der von ihr beziehungsweise ihm bestimmte Abteilungsleiter. 2 Die Kirchenleitung kann die Präsidentin oder den Präsidenten des Konsistoriums oder die von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten bestimmte Abteilungsleiterin oder den von ihr beziehungsweise ihm bestimmten Abteilungsleiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Dienststellenleitung beauftragen. 3 Zuständige Dienststelle für die Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Schulstiftung ist die Geschäftsstelle der Evangelischen Schulstiftung, zuständige Dienststellenleitung ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. ( 4 ) Für die Amtszeit der Gesamtmitarbeitervertretungen und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten 15 Abs. 1 und 2, 17, 18 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f sowie 19 und 22 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD entsprechend. ( 5 ) 1 Für die Geschäftsführung gelten 23 Abs. 1, 25 bis 27, 29 und 30 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD entsprechend. Die durch die Tätigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung für den Evangelischen Religionsunterricht entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Landeskirche. 2 Die durch die Tätigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung für die Evangelischen Schulen entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Evangelische Schulstiftung. 6a Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund ( 1 ) 1 Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. 2 Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Funktionen nach 4 für mehrere Einrichtungen des Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden. ( 2 ) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitervertretungen eines Dienststellenverbundes ist eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung. ( 3 ) Die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen. ( 4 ) Für die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes gelten im Übrigen die Vorschriften des 6 Absätze 3 bis 6 sinngemäß. Ev. Kirche Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz (EKBO) Seite 9 von 40

10 MVG-EKD und MVG-AG 7 Neubildung von Mitarbeitervertretungen ( 1 ) 1 Sofern keine Mitarbeitervertretung besteht, hat die Dienststellenleitung, im Falle des 6 die Gesamtmitarbeitervertretung, unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes einzuberufen. 2 Kommt die Bildung einer Mitarbeitervertretung nicht zu Stande, so ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten und spätestens nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden. ( 2 ) Wird die Neubildung einer Mitarbeitervertretung dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden sind, so bleiben bestehende Mitarbeitervertretungen für die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig, bis die neue Mitarbeitervertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung. ( 3 ) Geht eine Dienststelle durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt die Mitarbeitervertretung solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Organisationsänderung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. 8 Zusammensetzung ( 1 ) 1 Die Mitarbeitervertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel 5-15 Wahlberechtigten aus einer Person, Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern, Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern, Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern. 2 Bei Dienststellen mit mehr als Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder. ( 2 ) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung. ( 3 ) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen ( 5 Absatz 2) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend. Seite 10 von 40 Hauptmitarbeitervertretung (HMAV)

11 Stand: März 2018 III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitervertretung 9 Wahlberechtigung ( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 2, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. ( 2 ) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung. ( 3 ) 1 Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die am Wahltag aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung freigestellt oder seit mehr als drei Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind. 2 Nicht wahlberechtigt sind daneben Mitglieder der Dienststellenleitung und die Personen nach 4 Absatz 2, es sei denn, dass sie nach Gesetz oder Satzung als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in die leitenden Organe gewählt oder entsandt worden sind. 10 Wählbarkeit ( 1 ) 1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach 9, die am Wahltag a. der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und b. Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten. 2 Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind. ( 2 ) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die a. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, b. am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beurlaubt sind, c. zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, d. als Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in das kirchengemeindliche Leitungsorgan gewählt worden sind. 11 Wahlverfahren ( 1 ) 1 Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. 2 Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. 3 Für Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten soll ein vereinfachtes Wahlverfahren (Wahl in der Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) vorgesehen werden. 4 Die Gliedkirchen können das vereinfachte Wahlverfahren auch für andere Bedarfsfälle in ihren Anwendungsbestimmungen vorsehen. ( 2 ) Weitere Einzelheiten der Wahl und des Verfahrens regelt der Rat der EKD durch Rechtsverordnung (Wahlordnung). Ev. Kirche Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz (EKBO) Seite 11 von 40

12 MVG-EKD und MVG-AG 7 MVG-AG (zu 11 Abs. 2 MVG.EKD Wahlverfahren) ( 1 ) Auch in Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitervertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren entsprechend 12 der Wahlordnung gewählt. ( 2 ) Kommt die Bildung einer Mitarbeitervertretung nach Absatz 1 nicht zustande oder beschließt die Mitarbeiterversammlung in Dienststellen mit mehr als 100 Wahlberechtigten, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfinden soll, wählt die Mitarbeiterversammlung einen Wahlvorstand entsprechend 2 der Wahlordnung, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt. 12 Wahlvorschläge Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Frauen und Männer sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen. 13 Wahlschutz, Wahlkosten ( 1 ) 1 Niemand darf die Wahl der Mitarbeitervertretung behindern oder in unlauterer Weise beeinflussen. 2Insbesondere dürfen Wahlberechtigte in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden. ( 2 ) Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin ist ohne seine oder ihre Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. ( 3 ) 1 Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2 Satz 1 gilt für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend. 3 Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. 5 Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch kirchengerichtlichen Beschluss abberufen worden sind. ( 4 ) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl; bei der Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung werden die Kosten der Wahl auf die einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen wird. ( 5 ) Mitglieder des Wahlvorstands haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die ihnen für ihre Tätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, Anspruch auf Arbeitsbefreiung von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge. 14 Anfechtung der Wahl ( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei dem Kirchengericht schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. ( 2 ) Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Seite 12 von 40 Hauptmitarbeitervertretung (HMAV)

13 Stand: März 2018 IV. Abschnitt Amtszeit 15 Amtszeit ( 1 ) Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung beträgt vier Jahre. ( 2 ) Die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April statt; die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung endet am 30. April. ( 3 ) 1 Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine Mitarbeitervertretungswahl statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der Mitarbeitervertretung in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu wählen. 2 Ist eine Mitarbeitervertretung am 30. April des Jahres der regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt, so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit. ( 4 ) 1 Die bisherige Mitarbeitervertretung führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neu gewählte Mitarbeitervertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. 2 Alsdann ist nach 7 zu verfahren. 16 Neu- und Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit ( 1 ) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn a. (weggefallen) b. die Mitarbeitervertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat, c. die Mitarbeitervertretung nach 17 aufgelöst worden ist. ( 2 ) 1 In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neuwahl einzuleiten. 2 Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeitervertretung wahr, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird. ( 3 ) 1 Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach 8 Absatz 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. 2 Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren entsprechend. 3 Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung im Fall von Satz 1 bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt. 17 Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitervertretung Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung kann kirchengerichtlich der Ausschluss eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung oder die Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Kirchengesetz ergeben, beschlossen werden. Ev. Kirche Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz (EKBO) Seite 13 von 40

14 MVG-EKD und MVG-AG 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft ( 1 ) 1 Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch a. Ablauf der Amtszeit, b. Niederlegung des Amtes, c. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, d. Ausscheiden aus der Dienststelle, e. Verlust der Wählbarkeit, f. Beschluss nach Abweichend von Buchstabe d erlischt die Mitgliedschaft nicht, wenn übergangslos ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber begründet wird, der zum Zuständigkeitsbereich derselben Mitarbeitervertretung gehört. ( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht, a. solange einem Mitglied die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untersagt ist, b. wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben oder seines Amtes als Mitglied der Mitarbeitervertretung gehindert ist, c. wenn ein Mitglied für länger als drei Monate beurlaubt oder aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung oder von gesetzlichen Vorschriften freigestellt wird. ( 3 ) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach Absatz 2 rückt die Person als Ersatzmitglied in die Mitarbeitervertretung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die nächstniedrigere Stimmenzahl erreicht hat. ( 4 ) Das Ersatzmitglied nach Absatz 3 tritt auch dann in die Mitarbeitervertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, sofern dies zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit der Mitarbeitervertretung erforderlich ist. ( 5 ) 1 Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitervertretung erhalten haben, der Mitarbeitervertretung auszuhändigen. 2 Besteht die Mitarbeitervertretung nach 8 Absatz 1 aus einer Person, sind die Unterlagen der neuen Mitarbeitervertretung auszuhändigen. Seite 14 von 40 Hauptmitarbeitervertretung (HMAV)

15 Stand: März 2018 V. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung ( 1 ) 1 Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. 2 Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. ( 2 ) 1 Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach 20 erledigt werden können. 2 Ist einem Mitglied der Mitarbeitervertretung die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. 3 Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. 4 Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. 5 Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren. ( 3 ) 1 Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. 2 Berücksichtigt wird die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchstens aber die bis zur täglichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. 3 Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. 4 Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. 20 Freistellung von der Arbeit ( 1 ) Über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung von der Arbeit soll eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretung getroffen werden. ( 2 ) 1 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zu Stande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung auf deren Antrag von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein Mitglied der Mitarbeitervertretung, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vier Mitglieder der Mitarbeitervertretung, mehr als insgesamt Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitervertretung jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. 2 Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 9. 3Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung ( 6) sowie des Gesamtausschusses ( 54). ( 3 ) An Stelle von je zwei nach Absatz 2 Freizustellenden ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung ein Mitglied ganz freizustellen. ( 4 ) 1 Die freizustellenden Mitglieder werden nach Erörterung mit der Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit von der Mitarbeitervertretung bestimmt. 2 Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen. Ev. Kirche Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz (EKBO) Seite 15 von 40

16 MVG-EKD und MVG-AG 21 Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz ( 1 ) 1 Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen ohne ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung zustimmt. 2 Besteht die Mitarbeitervertretung nach 8 Absatz 1 aus einer Person, hat die Dienststellenleitung die Zustimmung des Ersatzmitgliedes nach 18 Absatz 3 einzuholen. ( 2 ) 1 Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2 Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder der Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit entsprechend, es sei denn, dass die Amtszeit durch Beschluss nach 17 beendet wurde Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. ( 3 ) 1 Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. 2 Die Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, der Zustimmung des Ersatzmitgliedes; Absatz 2 gilt entsprechend. ( 4 ) Für das Verfahren gilt 38 entsprechend. 22 Schweigepflicht ( 1 ) 1 Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2 Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung oder aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. 4 In Personalangelegenheiten gilt dies gegenüber den Betroffenen, bis das formale Beteiligungsverfahren in den Fällen der Mitberatung oder Mitbestimmung begonnen hat, insbesondere bis der Mitarbeitervertretung ein Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme vorliegt. 5 Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden. ( 2 ) 1 Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Mitarbeitervertretung. 2Sie entfällt auf Beschluss der Mitarbeitervertretung auch gegenüber der Dienststellenleitung und gegenüber der Stelle, die die Aufsicht über die Dienststelle führt. Seite 16 von 40 Hauptmitarbeitervertretung (HMAV)

17 Stand: März 2018 VI. Abschnitt Geschäftsführung 23 Vorsitz ( 1 ) 1 Die Mitarbeitervertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. 2 Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. 3 Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitervertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. 4 Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen. ( 2 ) Soweit die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, übernimmt die Stellvertretung der Wahlbewerber oder die Wahlbewerberin mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl, mit der alle Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung beraten werden können. 23a Ausschüsse ( 1 ) 1 Die Mitarbeitervertretung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen, und den Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. 2 Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung. 3Die Übertragung und der Widerruf sind der Dienststellenleitung schriftlich anzuzeigen. ( 2 ) 1 In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Mitarbeitervertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. 2 Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitervertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. 3 Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 4 Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die Angelegenheiten nach 34 Absatz 2. 5 Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf dieser Grundlage mit dem Ausschuss für Wirtschaftsfragen mindestens einmal im Jahr, auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der Mitarbeitervertretung einmal im Kalendervierteljahr, über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu beraten. 6 Sie kann eine Person nach 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. 7 Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. 8 Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt 22entsprechend. 24 Sitzungen ( 1 ) Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand, im Fall der vereinfachten Wahl die Versammlungsleitung, innerhalb einer Woche die Mitglieder der Mitarbeitervertretung zur Vornahme der nach 23 vorgesehenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die Mitarbeitervertretung über ihren Vorsitz entschieden hat. ( 2 ) 1 Der oder die Vorsitzende beraumt die weiteren Sitzungen der Mitarbeitervertretung an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. 2 Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 3 Dies gilt auch für die Interessenvertretungen besonderer Mitarbeitergruppen ( 49 bis 53), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. 4 Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. ( 3 ) 1 Der oder die Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder die Ev. Kirche Berlin Brandenburg schlesische Oberlausitz (EKBO) Seite 17 von 40

18 MVG-EKD und MVG-AG Dienststellenleitung beantragt. 2 Dies gilt auch bei Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder jugendliche Beschäftigte betreffen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden dies beantragen und die Behandlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet. ( 4 ) 1 Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2 Die Mitarbeitervertretung hat bei der Einberufung von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. 3 Die Dienststellenleitung soll von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher verständigt werden. 4 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 25 Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitervertretung ( 1 ) 1 Mitglieder der Dienststellenleitung sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind. 2 Die Dienststellenleitung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen Sachkundige hinzuzuziehen. 3 Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf Verlangen der Mitarbeitervertretung an Sitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. ( 2 ) Die Mitarbeitervertretung kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachkundige Personen einladen. ( 3 ) 1 Für Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 an einer Sitzung der Mitarbeitervertretung teilnehmen, gilt die Schweigepflicht nach Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen. 26 Beschlussfassung ( 1 ) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. ( 2 ) 1 Die Mitarbeitervertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3 Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren oder durch fernmündliche Absprachen gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. 4 Beschlüsse nach Satz 3 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten. ( 3 ) An der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss a. ihnen selbst oder ihren nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen, Kindern und Geschwistern), b. einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen Vor- oder Nachteil bringen kann. ( 4 ) Die Mitarbeitervertretung beschließt in Abwesenheit der Personen, die nach 25 Absätze 1 und 2 an der Sitzung teilgenommen haben. 27 Sitzungsniederschrift ( 1 ) 1 Über jede Sitzung der Mitarbeitervertretung und ihrer Ausschüsse nach 23a Absatz 1 Satz 1 ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss. 2 Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung oder des Ausschusses und einem weiteren Mitglied der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen. ( 2 ) Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung der Mitarbeitervertretung teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungspunkte zuzuleiten, die im Beisein der Dienststellenleitung verhandelt worden sind. Seite 18 von 40 Hauptmitarbeitervertretung (HMAV)

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