Ergänzende Bedingungen

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1 1 von 3 Ergänzende Bedingungen Stand zu der Niederspannungsanschlussverordnung NAV vom Verteilnetzbetreiber Stadtwerke Germersheim GmbH nachstehend VNB genannt 1. Allgemeine Vorschriften Für den Netzanschlussvertrag ist das vom VNB vorgegebene Formular zu verwenden. Liegt die Voraussetzung der Netznutzung wegen fehlendem Liefervertrag nicht vor, übermittelt der VNB die für die Netznutzung erforderlichen Daten in elektronischer Form an den Grundversorger. Sind Netznutzer an höheren Spannungsebenen als der Niederspannung angeschlossen, und ist kein Ersatzlieferant vor Beginn der Ersatzbelieferung mitgeteilt worden, wird der Grundversorger informiert. Die jeweils gültigen Technischen Anschlussbedingungen, Ergänzende Bedingungen sowie die Kostenerstattungsregelungen (Preisblatt des VNB zu den Ergänzenden Bedingungen Anlage 1) sind auf der Internetseite des VNB veröffentlicht. Auf Verlangen des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers werden die Unterlagen in Papierform zugesandt. 2. Baukostenzuschuss Für den Anschluss oder die Verstärkung des Netzanschlusses an das Elektrizitätsnetz der allgemeinen Versorgung zahlt der Anschlussnehmer gemäß 11 und 29 NAV einen Baukostenzuschuss in Höhe von 50 % der anrechenbaren Kosten nach 29 Abs. 3 NAV. Der Baukostenzuschuss wird auf Basis der beantragten bzw. in Anspruch genommenen Leistungsanforderung erhoben. 3. Netzanschluss Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses auf Verlangen des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom VNB zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Elektrizitätsnetz der Allgemeinen Versorgung anzuschließen. Abweichende Regelungen sind nur mit Zustimmung des VNB möglich. Für die Beauftragung durch den Anschlussnehmer zur gemeinsamen Verlegung weiterer Anschlussleitungen durch andere Errichter sind die entstehenden Planungskosten zu zahlen. Für den Planungsaufwand erstellt der VNB ein Angebot. Der Netzanschluss wird vom VNB bis zu der im Netzanschlussvertrag beschriebenen Eigentumsgrenze betrieben und unterhalten. Der Anschlussnehmer erstattet dem VNB die Kosten für die Herstellung oder Veränderung des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung des Netzanschlusses erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, gemäß Preisblatt. Wird eine Transformatorenanlage oder eine Netzanschlussanlage die dem Netzanschluss der Kundenanlage dient auf Wunsch des Anschlussnehmers verlegt, werden die entstehenden Kosten dem Anschlussnehmer in Rechung gestellt.

2 2 von 3 4. Inbetriebsetzung / Wiederinbetriebsetzung Stand Die Inbetriebsetzung des Netzanschlusses ist von dem Installateurunternehmen, das die Arbeiten an der Kundenanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der vom VNB zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Der Anschlussnehmer erstattet dem VNB die Inbetriebsetzungskosten nach tatsächlichem Aufwand gemäß Preisblatt. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung des Netzanschlusses auf Grund festgestellter Mängel der Kundenanlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür den entstandenen Aufwand gemäß Preisblatt. Dies gilt auch, wenn die Inbetriebsetzung auf Veranlassung des Anschlussnehmers außerhalb der beim VNB üblichen Arbeitszeit erfolgt. Die Anlage wird erst nach Zahlungseingang des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten in Betrieb gesetzt. Für die Wiederinbetriebnahme nach berechtigter Netzanschlusstrennung zahlt der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer die Kosten nach tatsächlichem Aufwand. 5. Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Die Kosten einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung nach 24 NAV (mit Ausnahme des Absatz 3) sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer und / oder vom Anschlussnutzer, gemäß Preisblatt zu tragen. Ist eine rechtzeitig mitgeteilte beabsichtigte Unterbrechung des Anschlusses auf Grund von vom Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen nicht möglich, so zahlt der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer den hierfür entstandenen Aufwand. 6. Kurzzeitig genutzte Anschlüsse Die Herstellung des Netzanschlusses ist unter Verwendung der vom VNB zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Der Anschlussnehmer zahlt die Kosten für die Netzanbindung. Werden in diesem Zusammenhang zusätzliche Netzausbaumaßnahmen erforderlich, so zahlt der Anschlussnehmer diese Kosten. Der Anschlussnehmer erstattet dem VNB die Inbetriebsetzungskosten und Außerbetriebsetzung Netzanschlusses nach tatsächlichem Aufwand gemäß Preisblatt. des 7. Anlagenbetrieb Muss mehr als ein Ersatztermin für die Ablesung mit dem Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer vereinbart werden, wird dieser nach Aufwand in Rechung gestellt. Die Kosten für die Auswechselung schadhafter Sicherungen zahlt der Anschlussnutzer nach tatsächlichem Aufwand. Der Anschlussnutzer zahlt die Kosten für die Wiederanbringung von Plomben, deren Verlust er zu verantworten hat. Hat der Netznutzer keinen Vertrag über eine Energielieferung oder ist er nicht in der Ersatzversorgung des Grundversorgers, ist der VNB berechtigt, einen monatlichen Betrag von 1/12 des Preises der Netznutzung, wie er sich ergeben würde, wenn über den Netzanschluss die unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Anschlussnutzer üblichen Verbrauchsverhaltens sich ergebende Menge in kwh/a entnommen werden würde, für die technische Unterhaltung des Netzanschlusses vom Anschlussnehmer zu fordern. 8. Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers

3 3 von 3 Stand Die technischen Anforderungen des VNB für den Netzanschluss sowie für den Betrieb sind in den Technischen Anschlussbedingungen TAB 2007 des VNB als Anlage 2 zu den Ergänzenden Bedingungen festgelegt. Eine beabsichtigte Erhöhung der Anschlussleistung oder der Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen oder Anlagen mit möglichen Netzrückwirkungen (z.b. elektronische Frequenz oder Spannungsumformer, genaueres regeln die Technischen Anschlussbedingungen des VNB) sind dem VNB unter Verwendung der vom VNB zur Verfügung gestellten Vordrucke mitzuteilen und vom VNB zu genehmigen. 9. Fälligkeit Wird ein Baukostenzuschuss erhoben, wird dieser zugleich mit den Netzanschlusskosten bei Fertigstellung des Netzanschlusses fällig. Der VNB kann in angemessener Höhe Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Kosten für Mahnung/Inkasso auf Grund eines Zahlungsverzuges werden pauschal berechnet. Weitere Kosten aufgrund eines Zahlungsverzugs, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer und / oder vom Anschlussnutzer gemäß Preisblatt zu ersetzen. Verzugszinsen werden gemäß BGB abgerechnet. 10. Beendigung der Rechtsverhältnisse Die Kündigung des Netzanschlussverhältnisses muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Anschrift der Entnahmestelle - Kundennummer - Zählernummer - Neue Rechnungsanschrift - Kündigungszeitpunkt 11. Datenverarbeitung Die im Zusammenhang mit dem Netzanschluss erhobenen Daten werden vom VNB automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) verwandt. 12. Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung zum in Kraft. Die im Preisblatt genannten Preise gelten bis zur öffentlichen Bekanntgabe neuer Preise. Anlage 1 Anlage 2 Preisblatt Technische Anschlussbedingungen

4 Seite 1 von 4 Anlage 1 zu den Ergänzenden Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) P R E I S B L A T T zum Baukostenzuschuss für Netzanschlüsse, die ab fertig gestellt wurden: 1. Netzanschlüsse Niederspannung (NS): im Erdkabel- und Freileitungsnetz und Direktanschlüssen an Trafostationen (Umspannkunden) 57,40 /kw netto 68,31 /kw brutto Der Baukostenzuschuss wird erhoben für einen Leistungsbedarf über 30 kw. In Sonderfällen wird, falls für die beantragte bzw. in Anspruch genommene Leistungsanforderung ein Baukostenzuschuss erhoben wird, dieser individuell ermittelt. 2. Netzanschlusskosten mit Tiefbauarbeiten Die Netzanschlusskosten setzen sich wie folgt zusammen 2.1 Diese betragen bei der Länge des Hausanschlusses bis zu 10 m bei Erdkabel (bei einseitiger Kabelverlegung ab Straßenmitte gerechnet) und bis zu 20 m Anschlussaußenleitung bei Freileitung: bei Hausanschlüssen in Freileitungsnetzen Erdkabelnetzen netto brutto netto brutto als Grundbetrag 680,00 809, , , Zuschläge a) bei Anschluss über Anschlussaußenleitung, 4 x 25 mm² Kupferquerschnitt oder entsprechend belastbarem Alu-Kabel mit einer Länge von mehr als 20 m: je Meter Mehrlänge: 41,00 48,79 b) bei einer Kabelverbindungsleitung mit einem Kupferquerschnitt von 4 x 25 mm² oder entsprechend belastbarem Alu-Kabel von mehr als 10 m: je Meter Mehrlänge c) bei einem Kupferquerschnitt der Kabelverbindungsleitung von 4 x 35 mm² oder entsprechend belastbarem Alu-Kabel je Meter d) Mauerdurchbruch bis 30 cm Stärke 54,00 10,85 52,00 64,26 12,91 61, in Sonderfällen

5 Seite 2 von 4 d. h. bei Hausanschlüssen anderer als der in 2.1 und genannten Ausführungen, z. B. Erdkabelanschluss an ein Freileitungsnetz oder Anschlüsse, die nach Art, Dimension und Lage von üblichen Hausanschlüssen wesentlich abweichen, werden die Herstellungskosten individuell ermittelt und sind vom Antragsteller 100 % zu erstatten. 2.3 Veränderung bestehender Hausanschlüsse in örtlichen Verteilungsanlagen bei Umänderung von Zwei- in Vierleiteranschluss als Hausanschlusskostenbeitrag ein Grundbetrag von 341,00 netto 405,79 brutto Zuschläge gemäß den halben unter festgelegten Sätze Die Kostenregelung 2.3 gilt auch dann, wenn die Veränderung des Hausanschlusses schon vor einem dahingehenden Antrag des Kunden (z. B. im Zuge von Ortsnetzumbauten) als vorausschauende Maßnahme erfolgt ist. 2.4 Bauliche Veränderungen an versorgten Anwesen: Dem Kunden werden für die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, die Kosten nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand berechnet Bei Freileitungen gilt Folgendes: Zu Lasten des Netzbetreibers gehen alle Kosten für Anlagenteile, die nicht der ausschließlichen Versorgung des Kunden dienen (z. B. weiterführende Leitungen, Mehraufwand bei Kreuzungsständern, Verankerung usw.) Für die damit in Zusammenhang stehenden anderen Änderungen der Kundenanlage gilt 1 und 2.3 entsprechend. Für die Außer- und Wiederinbetriebsetzung kommt Ziffer 4 der Ergänzenden Bedingungen. zur Anwendung Provisorische Anschlüsse: Für provisorische Anschlüsse werden die Kosten der Montage und Demontage und 25 % des Materialaufwandes berechnet. 2.5 Kostenerstattung für bauseitige Tiefbauarbeiten innerhalb des Privatgrundstückes (Abrechnung nach tatsächlicher Grabenlänge) netto brutto Leitungsgraben für Strom-Hausanschlusskabel je Meter (Nur bei Alleinverlegung) 17,90 21,30

6 Seite 3 von 4 Der Anschlussnehmer zahlt die Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses, das heißt, der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Leitungsnetzes bis zu der im Netzanschlussvertrag beschriebenen Eigentumsgrenze. 3. Erschwernisse Erschwernisse, z.b. ungewöhnlich schwierige Bodenverhältnisse, Schwierigkeiten bei Kreuzungen von Straßen und anderen Anlagen oder nicht fachgerechte Eigenleistungen, berechtigen den VNB, Zuschläge zu den vorstehend genannten Anschlusskosten zu berechnen. Dies gilt auch bei durch Sonderwünsche des Kunden entstehenden Mehrkosten. Bei Netzanschlüssen, die nach Art, Dimension und Lage von Netzanschlüssen in vergleichbaren Fällen abweichen, treten an Stelle der unter Ziffer 2 genannten Beträge die im Einzelfall gesondert ermittelten tatsächlichen Kosten. 4. Eigenleistungen Eigenleistungen des Anschlussnehmers sind mit dem VNB im Voraus abzustimmen. Sämtliche Eigenleistungen müssen fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben des VNB durchgeführt werden. Erbringt der Anschlussnehmer Eigenleistungen bei der Gebäudeeinführung, liegen die Abdichtungen zwischen Futterrohr und dem Gebäude nicht im Verantwortungsbereich des VNB. Für die Baustellenabsicherung im Zusammenhang mit Eigenleistungen ist nicht der VNB verantwortlich. Die Kosten für Mehraufwendungen, die durch eine nicht fachgerechte Ausführung der Eigenleistung entstehen, werden dem Anschlussnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt. Der VNB übernimmt keine Gewährleistung für di e Eigenleistungen des Anschlussnehmers. 5. Inbetriebsetzungskosten 5.1 Für die erstmalige Inbetriebsetzung ohne Mängelfeststellung wird der 1-fache Verrechnungssatz gemäß Ziff. 7.1a. berechnet. 5.2 Für jede notwendige zusätzliche Fahrt zur Anlage des Anschlussnehmers zur erstmaligen Inbetriebsetzung oder zur Wiederinbetriebsetzung einer bestehenden Anlage nach vorausgegangenem Zählerausbau bzw. nach Unterbrechung der Anschlussnutzung werden die Stundensätze gemäß Ziff. 7.1a berechnet. 5.3 Inbetriebsetzung außerhalb der normalen Arbeitszeit - nach tatsächlichem Aufwand - 6. Kosten bei Zahlungsverzug, Unterbrechung und Aufhebung der Unterbrechung der Anschlussnutzung 6.1 Zahlungsverzug Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu bezahlen. Die Kosten können pauschal berechnet werden: Mahnkosten (umsatzsteuerfrei) 2, Unterbrechung bzw. Aufhebung der Unterbrechung der Anschlussnutzung Die Kosten können pauschal berechnet werden: netto brutto - Fahrtkostenpauschale 4,20 5,00 - Unterbrechung der Anschlussnutzung 1- facher Stundensatz gemäß Ziffer 7.1a - Aufhebung der Unterbrechung der Anschlussnutzung 1- facher Stundensatz gemäß Ziffer 7.1a 6.3 Für Aufwendungen, die durch die Nichteinlösung von Kundenschecks oder bei Rücklastschriften entstehen, werden die von dem Geldinstitut erhobenen Beträge an den Kunden weiter berechnet, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe eines Stundensatzes gem. Ziffer 7.1e.

7 Seite 4 von 4 7. Sonstige Preise netto brutto 7.1 Stundensätze a) Monteur 53,90 64,14 b) Meister 64,00 76,16 c) Techniker 71,15 84,67 d) Ingenieur 95,70 113,88 e) Sachbearbeiter 53,00 63, Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Zuschlag auf Stundensatz gemäß Ziff 7.1 außerhalb der Regelarbeitszeit von 16 Uhr bis 21Uhr 20% Nachtarbeit von 21 Uhr bis 7 Uhr 40% Sonn- und Feiertagsarbeit 80% 7.3 Fahrtkosten In den Stundensätzen gemäß Ziff. 7.1a und 7.1b sind die Fahrtkosten enthalten. Bei den Stundensätzen gemäß Ziff. 7.1 c, d und e werden folgende Kosten berechnet: netto brutto je gefahrener km 0,68 0, Störungsdienst Für die Inanspruchnahme des Störungsdienstes, wenn die Störung durch Anlagen des Anschlussnehmers / Anschlussnutzers verursacht wurde, werden die Kosten gemäß Ziff. 7.1 bis 7.3 in Rechnung gestellt. 8. Umsatzsteuer Die genannten Netto-Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 19%.

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