jr;- Deutscher Berufsverband für Tanzpädagogik e.v. Gegründet 1975 Leitfaden zum Gesamtvertrag mit der GEMA

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1 jr;- -==I Gegründet 1975 Leitfaden zum Gesamtvertrag mit der GEMA 4. Ausgabe, April 2002

2 2/GEMA Zu diesem Leitfaden Vorwort zur vierten Auflage "GEMA- und kein Ende" hieß ein Dauerthema, das unseren Verband bis 1992 über rund zehn Jahre hinweg in eher unerfreulicher Weise beschäftigte. Das Thema hielt uns über all die Zeit in Atem mit unzähligen Gesprächen, einem intensiven Briefwechsel, mit zahllosen Mitteilungen an unsere Mitglieder, mit Verhandlungen und Prozessen. Doch 1992 konnten endlich die Voraussetzungen geschaffen werden für eine vernünftige und "friedliche" Zusammenarbeit mit der GEMA. Zu Beginn der achtziger Jahre hatten wir erkannt, dass der verwirrenden Tarifstruktur der GEMA, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, nur mit Hilfe eines guten Rechtsbeistandes beizukommen sein würde. Doch der war gar nicht so leicht zu finden: der Rechtsanwalt, an den wir uns zunächst gewandt hatten, fühlte sich, was durchaus verständlich ist, von der komplizierten Materie des Urheberrechts bald überfordert. Spezialisten auf diesem Gebiet fanden wir in den Rechtsanwälten Gaedertz und Zindel der Sozietät Gaedertz, Henn und Partner in Wiesbaden (der Sozietätsname wurde mittlerweile geändert). Mit ihrer Hilfe ergaben sich erste, Erfolg versprechende Verhandlungen mit der GEMA, die schließlich jedoch zusammenbrachen. Auf Vorschlag des Vorstandes richtete die Mitgliederversammlung unseres Verbandes daraufhin einen "GEMA-Fonds" ein, der ausreichende Mittel für Prozesse und die damit verbundenen Kosten sicherstellte. Verhandlungen vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt in München über die Angemessenheit bzw. Unangemessenheit der GEMA-Tarife gingen für den Verband positiv aus. Damit wurde nach vielen Jahren endlich eine Basis geschaffen, auf der mit der GEMAein neuer, dem Unterricht in künstlerischem Tanz bzw. in Ballettschulen angemessener Tarif erarbeitet werden konnte. Dies ist im Laufe intensiver Verhandlungen Anfang der neunziger Jahre geschehen. Im Mai/Juni 1992 kam es dann zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Deutschen Berufsverband für Tanzpädagogik e.v. und der GEMA über eine neue, speziell für die Ballettschulen in Deutschland geschaffene Tarifstruktur. Zum Vorteil für die Ballettschulen wurde bei der Gestaltung dieser neuen Tarifstruktur die Tatsache berücksichtigt, dass in einem Großteil der Schulen zahlreiche ohnehin GEMA-freie Musiken Verwen-. dung finden. Außerdem wurde anerkannt, dass in einer gewöhnlichen Ballettstunde nicht, wie bisher von der GEMA vorausgesetzt, sechzig Minuten lang durchgehend Musik zum Einsatz kommt, sondern nur in wesentlich geringerem Umfang. Erinnern wir uns: die ursprünglichen Forderungen der GEMA (inklusive GVL- Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) beliefen sich für eine Schule mit rund dreihundert Schülern, die monatlich DM 55,00 zahlten, auf jährlich rund DM ,00. Dieselbe Schule wird heute um ein Vielfaches geringer belastet, nämlich mit monatlich 36,80 (DM 71,97). Die Zahlen verdeutlichen auf einen Blick, wie notwendig und erfolgreich unsere Verhandlungen mit der GEMA waren. Dabei haben wir zusätzlich für Mitglieder des Deutschen Berufsverbandes für Tanzpädagogik einen Rabatt in Höhe von 20% auf die Gebühren erreicht! Der neue Tarif hat sich seither bewährt. Er besitzt Gültigkeit für alle Schulen gleich welcher stilistischen Ausrichtung, jedoch mit der Ausnahme von Gesellschaftstanzschulen. Ob Unterricht in Ballett, in Modernem Tanz, in Ausdruckstanz, Jazztanz, ja sogar in Aerobic oder Breakdance erteilt wird: er ist nach den Vereinbarungen des Gesamtvertrages mit der GEMA abgedeckt. Der Verband hat damit nicht nur für seine Mitglieder, sondern für alle in den genannten Bereichen tätigen Schulen wesentliche Verbesserungen ihrer Arbeitsbedingungen erreicht. Auch für den komplizierten Tarif der Vervielfältigung und den Bereich der Schulaufführungen wurde eine akzeptable Lösung gefunden. Beachten Sie bitte, dass der GVL-Vervielfältigungszuschlag für Aufführungen von früher 100% auf nunmehr 20% gesenkt wurde! Wichtig: Auch Aufführungen, für die kein Eintritt verlangt wird, und Wohltätigkeitsveranstaltungen unterliegen der GEMA-Gebührenpflicht! Alle Details des Gesamtvertrages sind allgemeinverständlich in diesem Leitfaden dargelegt, der Ihnen hiermit in einer - wegen der Euro-Einführung notwendig gewordenen - aktualisierten Neuausgabe vorliegt. Essen, im April 2002 Ulrich Roehm Erster Vorsitzender

3 Deutscher Berufsverband für Tanzpädagogik e.v. GEMA/3 Dieser Leitfaden beinhaltet Angaben und Erläuterungen, die auf der seit dem 1.Januar 2002 gültigen Fassung des Gesamtvertrages des Deutschen Berufsverbandes für Tanzpädagogik e.v. mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) beruhen. Wir empfehlen die genaue Beachtung aller Hinweise, um eine reibungslose Zusammenarbeit mit der GEMA sicherzustellen. Trotz aller Sorgfalt bei der Erstellung dieses Leitfadens können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Deutsche Berufsverband für Tanzpädagogik e.v. deshalb für die folgenden Angaben keine Gewähr übernehmen kann. Verbindlich sind die Tarifunterlagen der GEMA. 1. Unterricht Für den TarifWR-T-BAL sind folgende Tarifmerkmale relevant: a) durchschnittliche monatliche Schülerzahl, b) Höchstbetrag des monatlichen Unterrichtshonorars. Die Einzelheiten Stufe ergeben sich aus dem nachfolgend abgebildeten Monatliche Schülerzahl Tarifschema: Monatliches Unterrichtshonorar bis zu 20,- bis zu 26,- bis zu 31,- in bis zu 36,- über 36,- 1 bis zu 75 8,80 11,00 13,30 15,50 17,60 2 bis zu ,60 22,10 26,50 30,90 35,30 3 bis zu ,40 36,80 44,10 51,50 58,80 4 bis zu ,00 58,80 70,60 82,30 94,10 5 bis zu ,60 88,20 105,80 123,50 141,10 6 über 88,20 110,30 132,30 154,40 176, Der Gesamtvertrag, der mit der GEMA abgeschlossen wurde, sieht für die Mitglieder des Deutschen Berufsverbandes für Tanzpädagogik e.v. folgende Vergünstigungen vor: a) auf die sich aus der Tabelle ergebenden Vergütungssätze nachlass von 20 Prozent, b) bei Abschluss einer Jahrespauschalvereinbarung nur 10 Monatssätze zu zahlen. Beispiele zur Berechnung der verschiedenen gewährt die GEMA einen Gesamtvertrags- sind von Mitgliedern des Verbandes nicht 12, sondern anfallenden Gebühren: Beispiel 1 (Normalfall) Eine Ballettschule mit durchschnittlich 230 Schülern (Stufe 3 der Tabelle) und einem monatlichen terrichtshonorar bis 26,00 muss nach der vorstehenden Tabelle pro Monat 36,80 zahlen. Beispiel 2 (Mitglied des Deutschen Berufsverbandes Für eine Mitglieds-Ballettschule mit 230 Schülern 26,00 ergibt sich folgende Berechnung: -.normaler Monatssatz: - abzüglich 20% Ge~amtvertragsnachlass: - ergibt Monatssatz für Mitglieder: für Tanzpädagogik e.v.) und einem monatlichen Unterrichtshonorar 36,80 7,36 29,44 Un- bis

4 4/GEMA Beispiel 3 (Mitglied des DBIT e.v. und Jahrespauschalvertrag) Bei Abschluss einer Jahrespauschalvereinbarung zahlt eine Mitglieds-Ballettschule nur 10 statt 12 Monatssätze: 10 x 29,44 = 294,40 (statt 353,28) Vervielfältigung 2. / Aufnahmen / Kopieren / Mitschnitt Werden von einer Ballettschule selbst Tonbänder, Kassetten oder ähnliches für den Unterricht hergestellt, so ist für diese "Vervielfältigung" eine gesonderte Tantieme an die GEMA zu zahlen. Die Höhe der Tantieme richtet sich nach dem TarifVR-T-I. Ballettschulen werden gemäß unserer Vereinbarung mit der GEMA wie Einrichtungen behandelt, die der Musikausbildung (z.b. Musikschulen, Musikhochschulen, Konservatorien) dienen. Die Normalvergütung pro TonbandgerätNervielfältigungsgerät Vierteljahr: 32,60; pro Monat: 11,80). und Jahr beträgt 118,60 (Satz pro Auf Grund des Gesamtvertrags des Deutschen Berufsverbandes für Tanzpädagogik e.v. mit der GEMA steht den Verbandsmitgliedern auf diesen Betrag ein Nachlass in Höhe von 20%zu. Beispiel 4 Bei Vervielfältigungen zahlt die Mitglieds-Ballettschule pro Tonband- bzw. Vervielfältigungsgerät: - Normalsatz pro Jahr: 118,60 - abzüglich 20% Gesamtvertragsnachlass: 23,72 - ergibt jährlich pro Gerät für Mitglieder: 94,88 Achtung! Die Fragebögen der GEMA sind teilweise so formuliert, dass nur nach dem Vorhandensein eines Tonbandgerätes gefragt wird. Doch die bloße Existenz eines Tonbandgerätes ist nicht vergütungspflichtig! Die GEMAhat nur Anspruch auf Zahlung, wenn auch tatsächlich vervielfältigt wird. Ein Tonbandgerät ist also nur melde- und gebührenpflichtig, wenn tatsächlich Vervielfältigungen vorgenommen werden! Gesellschaft 3. GVL zur Verwertung von Leistungsschutzrechten Die GEMA verwertet nur die Urheberrechte der Komponisten, Musiktexter und -verleger. Bei der Musiknutzung sind darüber hinaus die Leistungsschutzrechte der ausführenden Künstler zu berücksichtigen. Diese werden von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbh (GVL)wahrgenommen. Da die GVLmit der GEMAeine Inkassovereinbarung abgeschlossen hat, sind die GVL-Gebühren ebenfalls an die GEMA zu entrichten. Die GVL-Tarife berechnen sich durch Aufschläge auf die GEMA-Tarife. Der GVL-Aufschlagbeträgt: a) bei den Aufführungs- und Wiedergabetarifen (z.b. WR-T-BAL) b) bei den Vervielfältigungstarifen für den Unterricht (z.b. VR-T-I) c)_bei den Vervielfältigungstarifen für Aufführungen (VR-T-G) 20 Prozent 100 Prozent 20 Prozent

5 GEMA/5 Beispiel 5 Für eine Mitglieds-Ballettschule mit 230 Schülern und einem monatlichen Unterrichts honorar bis 26,00 ergeben sich folgende Berechnungen der GVL-Aufschläge: a) Musiknutzung (TarifWR-T-BAL): - jährliche GEMA-Tantieme für Musikwiedergabe im Rahmen des Unterrichts (siehe Beispiel 3): - GVL-Zuschlag (20 %): 294,40 58,88 - ergibt jährliche Zahlung an GEMA für Musikwiedergabe: 353,28 b) Vervielfältigung für den Unterricht (TarifVR-T-I) - jährliche GEMA-Tantieme pro Gerät (siehe Beispiel 4): GVL-Zuschlag (100 %): 94,88 94,88 - ergibt jährliche Zahlung an GEMA für Vervielfältigung: 189,76 Im Regelfall, d.h. bei Musiknutzung im Ballettunterricht und eigenen Vervielfältigungen, sind also von einer Mitglieds-Ballettschule mit 230 Schülern und einem monatlichen Unterrichtshonorar bis 26,00 jährlich an die GEMA zu zahlen: 543,04 4. Die Tarife WR-T-BAL und VR-T-I laut Gesamtvertrag Der Gesamtvertrag regelt die Tarife WR-T-BAL(Wiedergabe von Musik im Rahmen des Ballettunterrichts) und VR-T-I (Vervielfältigungen für die Musiknutzung im Rahmen des Ballettunterrichts). Gemäß einer ausdrücklichen Vereinbarung gelten die Tarife für jegliche Musiknutzung im Ballettunterricht. Es wird nicht unterschieden zwischen Ballettunterricht, Steptanz, Aerobic, Jazztanz usw. 5. Gesellschaftstanz Der Gesamtvertrag deckt die Musiknutzung in Gesellschaftstanzunterricht nicht ab! Ballettschulen, die Gesellschaftstanz anbieten, müssen für die Musiknutzung in diesem Bereich gesonderte Tantiemen zahlen. Die entsprechenden Tarife können bei der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion erfragt werden. 6. Aufführungen Für die Musiknutzung im Rahmen von Aufführungen gilt - vorbehaltlich einer anderen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung - nach wie vor der Tarif M-U (Wiedergabe mit Tonträgern). Nach diesem Tarif sind für die Höhe der Tantieme folgende Merkmale relevant: a) Größe des Veranstaltungsraumes in Quadratmetern, b) Höhe des Eintrittsgeldes.

6 6/GEMA Die Einzelheiten ergeben sich aus dem folgenden Tarifschema (gültig ab 1. Januar 2002): Gruppe A B C D E F G Größe des Veranstaltungsraumes in qm (von Wand zu Wand gemessen) Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt ohne oder bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu 1,00 1,50 2,50 4,00 6,00 10,00 20,00 Vergütungs satz je Veranstaltung in 01 bis 100qm 19,50 27,00 42,30 56,90 71,50 77,00 91,00 02 bis 133 qm 22,20 42,30 63,10 84,70 104,80 115,20 138,10 03 bis 200qm 31,20 57,60 88,20 113,10 139,50 155,40 183,20 04 bis 266qm 45,10 73,50 111,80 142,90 171,40 198,40 228,40 05 bis 333 qm 57,60 88,80 134,60 171,40 206,70 241,50 274,20 06 bis 400qm 71,50 104,00 157,60 201,90 240,80 283,10 319,90 07 bis 533 qm 88,20 122,10 185,90 238,00 287,30 334,50 381,00 08 bis 666qm 104,00 140,90 212,40 272,00 333,80 384,40 440,60 09 bis qm 169,40 215,80 319,90 424,00 519,10 594,70 684,90 10 bis qm 232,50 292,20 428,80 576,60 701,50 805,70 934,00 11 bis qm 291,40 365,70 536,40 721,00 876, , ,60 12 bis qm 350,40 438,60 644,60 863, , , , je weitere 500 qm bis qm je weitere 500 qm über qm 58,30 73,50 108,90 143,60 175,50 201,90 233,90 58,30 141,60 226,20 309,50 392,80 476,70 560,00 Bei Entgelten über 20,00 erhöhen sich die Vergütungs sätze für je angefangene weitere 10,00 Eintrittsgeld um je 10 Prozent. Auf Grund des Gesamtvertrags des DBfT e.v. mit der GEMA steht den Verbandsmitgliedern auf die vorgenannten Vergütungs sätze ein Nachlass in Höhe von 20% zu. Beim TarifM-U kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der GEMA, weil die Ballettschulen mangels anderer Räume gezwungen waren, überdimensionierte Säle für ihre Aufführungen anzumieten. Mit der GEMA besteht Einvernehmen darüber, dass solche Veranstaltungsräume optisch (z.b. durch Seile) abgegrenzt werden können. Bei der Berechnung der Vergütungs sätze ist dann nur die optisch verkleinerte Fläche des Veranstaltungsraumes zu berücksichtigen. Wenn die Wiedergabe von Musik im Rahmen von Aufführungen nicht durch Tonträger, sondern durch Musiker erfolgt, gilt nicht der oben erläuterte Tarif M-U, sondern der Tarif U-VK! Auskünfte dazu erteilt die für Sie zuständige GEMA-Bezirksdirektion.

7 GEMA/7 7. Vervielfältigungen für Aufführungen Werden für Aufführungen Vervielfältigungen vorgenommen, gilt hierfür nicht der TarifVR-T-I (Vervielfältigungen für den Unterricht), sondern der TarifVR-T-G. Danach beträgt die Vervielfältigungs- Tantieme 50% der Wiedergabegebühr. Hinzu kommen noch die entsprechenden GVL-Zuschläge. Sie betragen in diesem Fall 20% bei der Wiedergabe und 20% Prozent bei der Vervielfältigung. Beispiel 6 Eine Mitglieds-Ballettschule veranstaltet eine Aufführung. Sie findet in einem 500 m- großen Raum statt. Das höchste Eintrittsgeld beträgt 6,00. Es wird selbst vervielfältigte Musik eingesetzt. Berechnung: - Normalsatz: - abzüglich 20% Gesamtvertragsnachlass: 287,30 57,46 - ergibt GEMA-Wiedergabegebühr für Mitglieder: 229,84 - GEMA-Wiedergabegebühr für Mitglieder: - GVL-Wiedergabezuschlag (20% der GEMA-Wiedergabegebühr): - GEMA-Vervielfältigungs-Tantieme (50% der Wiedergabegebühr): - GVL-Vervielfältigungszuschlag (20% der GEMA-Vervielfältigungs- Tantieme): 229,84 45,97 114,92 22,98 - ergibt insgesamt zu zahlen: 413,71 Für die in diesem Beispiel genannte Aufführung müsste die Mitglieds-Ballettschule also insgesamt 413,71 an die GEMA zahlen. Dieser Leitfaden wurde erarbeitet und herausgegeben von: Hollestraße 1, D Essen Tel: Fax: OpTenHoefel@aol.com Internet:

8 8/GEMA GEMA-Bezirks direktionen und ihre Zuständigkeiten Bezirksdirektionen Augsburg Stettenstraße 6/ Augsburg Tel.: (0821) Fax: (08 21) bd-a@gema.de Berlin Keithstraße Berlin Tel.: (030) Fax: (030) bd-b@gema.de Dresden Zittauer Straße Dresden Tel.: (03 51) Fax: (03 51) bd-dd@gema.de Hamburg Schierenberg Hamburg Tel.: (040) Fax: (040) bd-hh@gema.de Hannover Blücherstraße Hannover Tel.: (05 11) Fax: (05 11) bd-h@gema.de München Rosenheimer Straße München Tel.: (089) Fax: (089) bd-m@gema.de Nordrhein- Westfalen Südwa1l Dortmund Tel.: (02 31) Fax: (02 31) bd-nrw@gema.de Nürnberg Johannisstraße Nürnberg Sachgebiet Oberpfalz/Mittelfranken. Tel.: (09 11) Fax: (09 11) Sachgebiet Ober- u. Unterfranken: Tel.: (09 11) Fax: (09 11) bd-n@gema.de Zuständigkeitsbereiche Bayern: Baden- Württemberg: Reg.-Bez. Schwaben, Reg.-Bez. Südwürttemberg- Hohenzollern, Reg.-Bez. Südbaden Berlin Brandenburg Mecklenburg- Vorpommern Sachsen Sachsen -Anhalt Thüringen Hamburg Schleswig- Holstein Niedersachsen: vom Reg.-Bez. Lüneburg: Stadtkreis Lüneburg, Landkreise Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau, Uelzen, Reg.-Bez. Stade Bremen Niedersachsen: Bayern: Reg.-Bez. Hannover, Reg.-Bez. Braunschweig, Reg.-Bez. WeserEms, Landkreis Celle, Altkreis Fallingbostel Reg.-Bez.Oberbayern, Reg.-Bez. Niederbayern Nordrhein- Westfalen Bayern: Reg.-Bez. Mittelfranken, Reg.-Bez.Oberfranken, Reg.-Bez. Unterfranken, Reg.-Bez.Oberpfalz Stuttgart Herdweg Stuttgart Tel.: (07 11) Fax: (07 11) bd-s@gema.de Baden- Württemberg: Wiesbaden Abraham-Lineoln-Straße Wiesbaden Tel.: (06 11) Fax: (06 11) bd-wi@gema:de Hessen Saarland Rheinland-Pfalz Internet: Reg.-Bez. Stuttgart, Reg.-Bez. Karlsruhe ohne Stadtkreis, Baden-Baden und Landkreise, Rastatt, Calw, Freudenstadt, Reg.-Bez. Tübingen: nur Stadtkreis Ulm, Landkreis Alb-Donau teilweise

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