IV. RECHTS- UND VERFAHRENSORDNUNG

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1 IV. RECHTS- UND VERFAHRENSORDNUNG 1 Grundformel 1. Die Rechtsprechung des Süddeutschen Fußball-Verbandes umfasst die nach 36 der Satzung den Rechtsorganen zur Entscheidung zugewiesenen Vorgänge. Ihnen obliegt insbesondere die Ahndung aller Formen unsportlichen Verhaltens, die von Mitgliedsvereinen und deren Einzelmitgliedern, Schiedsrichtern und Schiedsrichterassistenten, Trainern und Spielern bei oder im Zusammenhang mit dem vom Süddeutschen Fußball-Verband durchgeführten Spielbetrieb (einschließlich Futsal) begangen wurden. 2. Als unsportliches Verhalten gilt jede pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung, die in Widerspruch steht zu den Anforderungen, die an die Disziplin eines Sportlers allgemein und insbesondere im sportlichen Bereich nach den sich aus der Satzung und den Ordnungen ergebenden Grundsätzen zu stellen sind. 3. Als Rechtsgrundlagen dienen den Rechtsorganen die Satzung und die Ordnungen des SFV, die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des DFB sowie die Fußballregeln. 2 Rechtsorgane 1. Zur Erfüllung der in 1 genannten Aufgaben sind das Sportgericht und das Verbandsgericht berufen. 2. Die Rechtsorgane sind unabhängig. Ihre Mitglieder sind nur dem geschriebenen und ungeschriebenen Recht des Sports und ihrem Gewissen unterworfen. 3 Verwaltungssachen 1. Verwaltungsangelegenheiten werden im Wege des Verwaltungsentscheides durch die zuständigen Ausschüsse geregelt. Gegen Entscheidungen dieser Organe ist Beschwerde an das Präsidium zulässig. Die Beschwerde ist jeweils innerhalb einer Woche nach Zustellung in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie ist gebührenfrei, doch kostenpflichtig. 2. Das Präsidium kann Verwaltungsangelegenheiten wegen der besonderen Bedeutung der Sache auch dem Verbandsgericht zur Entscheidung überweisen. 4 Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen Die Entscheidungen des Präsidiums und des Vorstands können auf Antrag eines Betroffenen vom Verbandsgericht überprüft werden. Der Antrag ist mit einer Begründung innerhalb einer Woche nach Zustellung des Entscheids beim Präsidium schriftlich zu stellen und kann nur auf die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen gestützt werden. Der Antrag muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und die behauptete Rechtsverletzung darlegen. 5 Haftungsausschluss Die Rechts- und Verwaltungsorgane sowie deren Mitglieder haften nicht für Schäden, die durch ihre Entscheidungen oder Unterlassungen entstehen. 6 Zuständigkeit, Strafen 1. Die Zuständigkeiten der Rechtsorgane und die zulässigen Strafarten ergeben sich aus der Satzung des Süddeutschen Fußball-Verbandes. 2. Für Geldstrafen, die gegen Einzelmitglieder und Spieler verhängt werden, kann der Verein des Bestraften von dem entscheidenden Gericht in Haftung genommen werden. 7 Befangenheit 1. Ein Mitglied eines Rechtsorgans darf in einem Verfahren nicht mitwirken, an dem es selbst oder sein Verein unmittelbar beteiligt ist.

2 2. Ein Mitglied eines Rechtsorgans kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über diesen Antrag entscheidet das angerufene Gericht, jedoch ohne Beteiligung des Betroffenen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. 8 Entscheidung und Bekanntmachung 1. Die Rechtsorgane entscheiden durch Urteil. Entscheidungen, die dem Urteil vorausgehen, erfolgen durch Beschluss, der nicht selbständig angefochten werden kann. 2. Das Urteil wird den Beteiligten schriftlich zugestellt. 3. Im Falle einer mündlichen Verhandlung ist die Urteilsformel von allen beteiligten Sportrichtern zu unterschreiben. 9 Fristen 1. Die Verfahrensbeteiligten und Rechtsorgane sind an die Einhaltung von Fristen gebunden. Fristenversäumnis zieht Rechtsverlust eines Antragstellers nach sich. 2. Alle Verfahrenshandlungen, die an Fristen gebunden und schriftlich einzubringen sind, müssen postalisch oder durch quittierte Abgabe bei der SFV-Geschäftsstelle bewirkt werden. Die Verfahrenshandlung gilt am Tage der Aufgabe zur Post als vorgenommen. Der Nachweis über die Einhaltung der Frist wird durch den Aufgabestempel eines Postamtes erbracht. Freistempler reichen zum Nachweis nicht aus. Die Übermittlung von Schriftstücken per Telefax ist zugelassen. 3. Soweit Verfahrensgebühren oder andere Zahlungen innerhalb einer Frist zu leisten sind, ist ihre rechtzeitige Einzahlung ausreichend. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit ist durch die Vorlage ordnungsgemäßer Bank- oder Postbelege zu erbringen. Schecks müssen innerhalb der Frist vorgelegt werden. 10 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gegen Fristversäumnis kann einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller durch ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 11 Verjährung 1. Verstöße nach den 36 bis 39 dieser Ordnung verjähren in vier Monaten, Verstöße anderer Art in einem Jahr. 2. Die Einleitung eines Verfahrens und jede Entscheidung des Gerichts unterbrechen die Verjährung. 3. Entzieht sich ein Betroffener durch Austritt einem Strafverfahren, so wird dieses nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft eingeleitet oder fortgesetzt. Der Austritt unterbricht die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt. 12 Wiederaufnahme von Verfahren 1. Das Gericht kann ein durch Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufnehmen. Eine Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn neue, bisher unbekannte Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. 2. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden der neuen Tatsachen und Beweismittel bei dem Rechtsorgan einzureichen, das über den Fall rechtskräftig entschieden hat. Die Rechtzeitigkeit des Antrags hat der Antragsteller nachzuweisen. 3. Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn diese Tatsachen und Beweismittel in einem Berufungsverfahren hätten eingewendet werden können. 4. Das Präsidium kann von sich aus ein Wiederaufnahmeverfahren bei der Rechtsinstanz beantragen.

3 13 Beweismittel 1. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. 2. Eidesstattliche Versicherungen sind als Beweismittel nicht zugelassen. 14 Vollstreckbarkeit 1. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. 2. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen vom Vorsitzenden der zuständigen Instanz die Vollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils ausgesetzt werden. 15 Verbindlichkeit von Entscheidungen Die vom Süddeutschen Fußball-Verband und dessen Mitgliedsverbänden ausgesprochenen Sperrstrafen sind gegenseitig verbindlich. 16 Kosten 1. Jede Entscheidung eines Gerichts hat die Regelung der Kostenfrage zu enthalten. Die Kosten hat der Unterliegende bzw. Bestrafte zu tragen. Bei Anzeigen hat der Anzeigende die Kosten zu übernehmen, wenn sie sich als unbegründet erweist. 2. Geladene Zeugen, Sachverständige und ein Vertreter jeder Partei haben Anspruch auf Kostenerstattung für Fahrt und andere notwendige Auslagen im Rahmen der Finanzordnung des SFV. 3. Die von den Rechtsorganen geladenen Zeugen und Sachverständigen haben Anspruch auf angemessene Erstattung des nachgewiesenen Verdienstausfalles. Über dessen Höhe entscheidet der Vorsitzende. 4. Die Gerichte können nach ihrem Ermessen eine andere Entscheidung treffen. 5. Rechtsmittel ausschließlich gegen Kosten- und Gebührenentscheidungen sind nicht zulässig. 17 Gebühren 1. Wird ein Verfahren vor den Rechtsorganen anhängig gemacht, so sind an den SFV Gebühren zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach der Finanzordnung. 2. Unterliegt die gebührenpflichtige Partei, so sind die Gebühren verfallen; obsiegt sie ganz oder teilweise, sind die Gebühren entsprechend zu erstatten. 18 Vertretung vor Rechtsinstanzen 1. Mit seiner Vertretung kann ein Verein höchstens zwei seiner Mitglieder beauftragen, die sich durch Vollmacht auszuweisen haben. 2. Rechtsanwälte mit nachgewiesener Vollmacht dürfen Vereine oder deren Mitglieder vertreten. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. 3. Mitglieder eines Rechtsorgans des SFV können nicht als Vertreter ihres Vereins auftreten. 19 Art der Verfahren 1. In Verfahren vor den Rechtsorganen wird grundsätzlich im schriftlichen Verfahren entschieden. 2. Der Vorsitzende soll nur dann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn er dies zur Herbeiführung einer sachgerechten Entscheidung für erforderlich hält. 3. Eine mündliche Verhandlung hat stattzufinden, wenn der Betroffene ihre Durchführung beantragt.

4 20 Mündliche Verhandlung 1. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen. Diese erfolgen durch Einschreibebrief oder durch Telefax. Sie sollen dem zu Ladenden drei Tage vor der Verhandlung zur Kenntnis gelangen. 2. Bleibt eine Partei zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, so kann ohne sie verhandelt und entschieden werden. 3. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er gibt nach der Eröffnung die Besetzung des Gerichtes bekannt und stellt die Anwesenheit fest. Er ermahnt die Zeugen zur Wahrheit und entlässt sie bis zu ihrer Vernehmung aus dem Verhandlungsraum. Er vernimmt anschließend die Parteien und Zeugen. Die Beisitzer und Parteien können Fragen stellen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhalten die Beschuldigten und Parteien das Schlusswort. 4. Die Urteilsberatung ist geheim und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. An der Beratung dürfen nur die in dem Einzelfall beschließenden Mitglieder des Rechtsorgans teilnehmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5. Die mündliche Verhandlung endet grundsätzlich mit der Verkündung des Urteils. In diesem Fall hat der Vorsitzende das Urteil mündlich zu begründen. 21 Sitzungsordnung Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei mündlichen Verhandlungen und im Schriftverkehr können vom Vorsitzenden Ordnungsstrafen verhängt werden. Diese können aus Verwarnungen, Verweisen, Geldstrafen oder dem Ausschluss vom Schriftverkehr oder einer mündlichen Verhandlung bestehen. Beschwerden hiergegen sind nicht zulässig. 22 Öffentlichkeit Die Verhandlungen der Rechtsorgane sind öffentlich für Zuhörer, die den Vereinen der Mitgliedsverbände des DFB angehören. Medienvertreter können zugelassen werden. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit durch Beschluss des Gerichts ausgeschlossen werden. 23 Gerichtssprache 1. Die Verfahren vor den Rechtsorganen werden in deutscher Sprache durchgeführt. 2. Verfahrensbeteiligte, die die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, können sich der Hilfe eines Dolmetschers bedienen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Verein des betroffenen Mitglieds zu tragen; ansonsten trägt sie derjenige, der sie veranlasst hat. 24 Einleitung des Verfahrens Die Rechtsorgane werden tätig auf Grund einer Anzeige, einer Meldung, eines Antrages, eines Einspruchs oder von Amts wegen. 25 Anzeige und Antrag 1. Verstöße gegen Satzung und Ordnungen des DFB und SFV sowie unsportliches oder sportschädigendes Verhalten der Spieler oder anderer Personen, auf die das DFB- und SFV-Recht anzuwenden ist, können angezeigt werden. 2. Anzeige- und antragsberechtigt sind Präsidium, Vorstand und Landesverbände des SFV; ferner die Vereine der süddeutschen Landesverbände und deren Mitglieder, soweit sie ein sachliches Interesse nachweisen. 26 Meldung 1. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, bei Vorkommnissen in Zusammenhang mit Spielen des SFV eine Meldung an die Geschäftsstelle zu erstatten. Diese muss am dem Spieltag folgenden Werktag vorab telefonisch oder per Fax übermittelt werden.

5 2. Der betroffene Verein hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Tagen nach Empfang der Meldung der SFV- Geschäftsstelle eine schriftliche Darstellung zu dem Vorfall zu übermitteln. Unterbleibt diese Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist, kann das Gericht ohne Anhörung eine Entscheidung treffen. 27 Einspruch 1. Ein Einspruch gegen die Spielwertung kann mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden: a) Mitwirkung eines nicht spielberechtigten oder nicht teilnahmeberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft; b) Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat; c) Sonstiger den Spielausgang wesentlich beeinflussender Vorfall. 2. Das Einspruchsrecht steht nur den unmittelbar am Spiel beteiligten Vereinen zu. In den Fällen des 27 Nr. 1. a) steht das Einspruchsrecht auch der spielleitenden Behörde zu. Die Frist für den Einspruch beträgt vier Tage. Sie beginnt am Tag nach dem Spiel. Der Einspruch muss innerhalb der Einspruchsfrist schriftlich bei der Geschäftsstelle des SFV eingereicht werden. Innerhalb der Einspruchsfrist sollen die Einspruchsgründe geltend gemacht werden. 3. Innerhalb der Einspruchsfrist ist die Einspruchsgebühr unter Beachtung des 9 Nr. 3. der Rechts- und Verfahrensordnung zu entrichten. 4. Bei Fristversäumnis bezüglich Einlegung oder Einzahlung der Gebühr ist der Einspruch ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. 28 Verfahren von Amts wegen In den Fällen des 25 Nr. 1., 26 Nr. 1., 27 Nr. 1. a) und 1. c) kann das Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden. 29 Rechtliches Gehör 1. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Bei Einleitung eines Verfahrens ist dies dem Betroffenen unter Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens mitzuteilen bleibt davon unberührt. 30 Vorläufige Sperre 1. Wird ein Spieler vom Schiedsrichter des Feldes verwiesen, so ist er bis zur Entscheidung des Gerichts automatisch gesperrt. 2. Bei Spielervergehen, die mangels Strafgewalt des Schiedsrichters von ihm nicht geahndet werden konnten, kann der Vorsitzende des zuständigen Rechtsorgans durch eine schriftlich begründete einstweilige Anordnung den Spieler vorläufig sperren, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Rechtswesens oder der sportlichen Disziplin notwendig erscheint. 3. Gegen die einstweilige Anordnung gemäß Absatz 2. kann binnen einer Woche die Entscheidung des jeweiligen Rechtsorgans beantragt werden. Dieses entscheidet endgültig. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 4. Das Gericht kann Sperren auf Antrag des Betroffenen in begründeten Ausnahmefällen durch einstweilige Anordnung bis zum Erlass des Urteils aussetzen. 31 Sitzungsprotokolle Bei Verhandlungen der Rechtsorgane werden keine Inhaltsprotokolle geführt.

6 32 Rechtsmittelbelehrung Jede Entscheidung eines Rechtsorgans muss eine Rechtsmittelbelehrung oder den Hinweis enthalten, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung sind die Art des Rechtsmittels, die Rechtsmittelfrist und die Stelle für die Einreichung des Rechtsmittels anzugeben. Bei fehlender oder unvollständiger Belehrung wird die Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder mangels Verkündung ab Zustellung unanfechtbar. 33 Berufung 1. Gegen Urteile des Sportgerichts ist die Berufung zum Verbandsgericht zulässig. 2. Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung oder mangels Verkündung nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei der SFV-Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung schriftlich zu begründen. Der Vorsitzende kann auf Antrag für die Begründung eine weitere Frist von zwei Wochen einräumen. 3. Die Berufungsgebühr ist innerhalb der Berufungsfrist rechtzeitig unter Beachtung des 9 Nr. 3. der Rechts- und Verfahrensordnung zu entrichten. 4. Bei Fristversäumnis bezüglich der Einlegung, Begründung oder Einzahlung ist die Berufung ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. 5. Das Recht zur Berufung steht den durch die Entscheidung unmittelbar Betroffenen und dem Präsidium zu. Entscheidungen über die Spielwertung können auch von mittelbar Betroffenen angefochten werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweisen. 34 Verbot der Schlechterstellung Legt nur ein von einem Urteil Betroffener Berufung ein, so kann das Verbandsgericht auf seine Berufung hin weder eine höhere Strafe aussprechen noch eine Entscheidung fällen, die dem Berufungskläger Nachteile gegenüber der angefochtenen Entscheidung bringen würde. 35 Beschwerde Gegen Beschlüsse des Sportgerichts, die über ein Verfahren abschließend entscheiden, ist die Beschwerde beim Verbandsgericht binnen zwei Wochen nach Zugang zulässig. 36 Strafen gegen Spieler 1. Bei Spielen des SFV gelten für Spieler unter anderem folgende Strafen: a) für unsportliches Verhalten während des Spieles Sperre von einer Woche bis acht Wochen, für unsportliches Verhalten außerhalb der Spielzeit kann anstatt einer Sperr- auch auf eine Geldstrafe bis zu 500,00 erkannt werden; b) für rohes Spiel gegen den Gegner zwei Wochen bis sechs Monate Sperre; roh spielt, wer rücksichtslos im Kampf um den Ball den Gegner verletzt oder gefährdet; c) für Tätlichkeiten gegen einen Gegner oder Zuschauer acht Wochen bis zwölf Monate Sperre, in leichteren Fällen mindestens vier Wochen Sperre; d) für Tätlichkeiten gegen Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistenten mindestens sechs Monate Sperre, in leichteren Fällen drei Monate Sperre, in schweren Fällen Ausschluss; e) für Beleidigung oder Bedrohung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichterassistenten zwei bis acht Wochen Sperre; f) für Nichtbefolgung der Anordnungen des Schiedsrichters eine Woche bis acht Wochen Sperre; g) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs acht Wochen bis sechs Monate Sperre; h) für Spielen ohne Spielberechtigung vier Wochen bis drei Monate Sperre, in leichteren Fällen mindestens zwei Wochen Sperre.

7 2. Wenn gegen einen Spieler oder sonst Betroffenen nachweisbar unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung begangen worden ist, so kann die Strafe bis auf die Hälfte der vorgesehenen Mindeststrafe herabgesetzt werden. 3. Verfehlungen von Spielern, die als Zuschauer begangen werden, sind so zu ahnden, als wären sie als Spieler begangen. 4. An Stelle der in Absatz 1. genannten Sperrstrafen kann auch auf Sperre für eine bestimmte Anzahl von Pflichtspielen oder eine Sperre nach Kalendertagen erkannt werden. Die Sperre für ein Pflichtspiel entspricht einer Zeitstrafe von einer Woche. Während des Laufes dieser Sperrstrafe ist der Spieler auch für jeden anderen Spielverkehr gesperrt, sofern das Urteil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Pflichtspiele sind Vereinsmeisterschaftsspiele des DFB, des SFV und der Landesverbände. 5. Schließt ein Spieler mehrere Verträge für die gleiche Spielzeit ab, ist wegen unsportlichen Verhaltens auf eine Sperre bis zu sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe bis zu 5.000,00 zu erkennen. 37 Strafen gegen Vereine 1. Bei Spielen des SFV gelten für Vereine unter anderem folgende Strafen: a) für schuldhaftes verspätetes Antreten oder für schuldhaftes Nichtantreten zu einem Spiel Geldstrafe bis zu Euro 2.500,00; außerdem gilt 11 Nr. 2. bzw. 3. der Spielordnung; b) für nicht ordnungsgemäßen Platzaufbau oder nicht ausreichenden Ordnungsdienst Geldstrafe bis zu Euro 2.500,00; c) für mangelnden Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichterassistenten oder des Gegners Geldstrafe bis zu Euro 2.500,00; d) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00; außerdem gilt 11 Nr. 7. der Spielordnung; e) für Erstellung einer unkorrekten Spielabrechnung Geldstrafe bis zu Euro 2.500,00; f) für Einsatz eines Spielers ohne Vorlage des Spielerpasses oder des ordnungsgemäßen Spielerpasses ( 5 Nr. 2. a) bis f) SpO) Geldstrafe bis zu Euro 250,00; g) für nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Auflagen Geldstrafe bis zu Euro 250,00; h) für Nichtabstellung eines angeforderten Spielers zu einem Auswahlspiel Geldstrafe bis zu Euro 500,00; i) für Spielenlassen eines nicht spielberechtigten oder eines nicht teilnahmeberechtigten Spielers ( 5 Nr. 3., 18 Nr. 1. SpO) Geldstrafe bis zu Euro 2.500,00; außerdem gilt 11 Nr. 8. der Spielordnung. 2. Im Falle des 37 Nr. 1. i) ist eine nachträgliche Spielwertung gemäß 11 SpO eines vorausgegangenen Spieles nicht zulässig, sofern die Strafe sich auf einen nicht teilnahmeberechtigten Spieler gemäß 5 Nr. 3. SpO bezieht. 3. Kommt ein Verein der Verpflichtung zur Zahlung einer geschuldeten Transferentschädigung nicht nach, ist wegen unsportlichen Verhaltens auf Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00 zu erkennen. 4. Bei Vergehen, die mit einer höheren Geldstrafe als Euro 250,00 bedroht sind, kann in schwerwiegenden Fällen an Stelle oder neben der Geldstrafe eine weitergehende Strafe gemäß 37 der Satzung verhängt werden. 38 Strafen gegen Schiedsrichter 1. Bei Spielen des SFV gelten für Schiedsrichter unter anderem folgende Strafen: a) für schuldhaftes Nichtantreten Geldstrafe bis zu Euro 150,00 oder Sperre von vier Wochen bis zu drei Monaten; b) für schuldhaftes verspätetes Antreten Geldstrafe bis zu Euro 50,00; c) für Beleidigung von Spielern, Trainern, Zuschauern oder Mitgliedern des Schiedsrichter-Teams Geldstrafe bis zu Euro 100,00, in schweren Fällen Sperre von zwei Wochen bis zu sechs Monaten;

8 d) für verspätete Einsendung oder Nichteinsendung des Spielberichts bzw. nicht ordnungsgemäße oder erschöpfende Berichterstattung Geldstrafe bis zu Euro 50,00; e) für unwahre Berichterstattung Geldstrafe bis zu Euro 500,00, in schweren Fällen Sperre von vier Wochen bis zu sechs Monaten. 39 Strafen gegen Sonstige 1. Ehrenamtliche Mitarbeiter des Verbandes oder Mitglieder von Vereinsorganen, die ihr Amt gröblich verletzen, sich in Ausübung ihres Amtes grob unsportlich verhalten oder sonst durch ihr Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigen, sind ihrer Funktion zu entheben. Es ist ihnen das Recht abzuerkennen, bis zu einer Zeitdauer von zwei Jahren oder auf Dauer eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben. 2. In leichteren Fällen des unsportlichen Verhaltens kann gegen den in Nr. 1. genannten Personenkreis auf eine Geldstrafe bis zu Euro 1.500,00 entschieden werden. 3. Wer unkorrekt abrechnet, wird mit einer Geldstrafe bis zu Euro 500,00 belegt. 4. Wer in einem Sportgerichtsverfahren als Zeuge vorsätzlich falsch aussagt, wird mit einer Geldstrafe nicht unter Euro 100,00 bestraft. Handelt es sich um einen Spieler, ist an Stelle einer Geldstrafe auf eine Sperre nicht unter acht Wochen zu erkennen. 5. Bei fahrlässig falscher Aussage ist auf eine Geldstrafe nicht unter Euro 25,00 zu erkennen. Über Gnadengesuche entscheidet der Präsident. 40 Gnadengesuche

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