Das Verfahren vor den Verwaltungsstellen und der Kreisspruchkammer (Senioren) im FLVW-Kreis 1 Ahaus/Coesfeld. Die wichtigsten Grundsätze

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Verfahren vor den Verwaltungsstellen und der Kreisspruchkammer (Senioren) im FLVW-Kreis 1 Ahaus/Coesfeld. Die wichtigsten Grundsätze"

Transkript

1 Diese Ausarbeitung wurde dem FLVW-Kreis Ahaus/Coesfeld freundlicherweise vom Vorsitzenden der KSK 27 Recklinghausen zur Verfügung gestellt und angepasst. Vielen Dank. Das Verfahren vor den Verwaltungsstellen und der Kreisspruchkammer (Senioren) im FLVW-Kreis 1 Ahaus/Coesfeld Die wichtigsten Grundsätze Um einen geordneten Spielbetrieb in den verschiedenen Fußball-Ligen zu gewährleisten, haben der Deutsche Fußball-Bund (DFB), der Westdeutsche Fußball- und Leichtathletikverband (WFLV) und der Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen (FLVW) umfangreiche Satzungen und Ordnungen erlassen, die im Roten Buch zusammengetragen sind, aber auch auf den Internetseiten des jeweiligen Verbandes abgerufen werden können. Von besonderer Bedeutung im täglichen Spielbetrieb der Kreis- und auch Bezirksligen sind dabei die Spielordnung (SpO) und die Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des WFLV. Daneben sind insbesondere noch die Durchführungsbestimmungen des FLVW und des Fußball-Kreises Ahaus/Coesfeld zu beachten. All diese Ordnungen sind teilweise nicht leicht verständlich. An einer kommentierten Ausgabe oder auch nur einer geordneten Sammlung von Entscheidungen dazu fehlt es bisher. Um den Vereinen, deren Vertretern und auch den aktiven Spielern und Trainern eine Hilfe an die Hand zu geben, sind im Folgenden die Grundsätze dargestellt, nach denen die KSK 1 (Ahaus/Coesfeld) im Seniorenbereich verfährt. Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ersetzen in keinem Fall das Lesen der entsprechenden Vorschriften. Sie begründen auch keinen Vertrauensschutz. I. Begriffe Spielleitende Stelle ( 25 SpO) im Sinne der Spielordnung ist grundsätzlich der Kreisvorsitzende 1. Er kann jedoch für die fußballtechnische Durchführung der sportlichen Aufgaben Staffelleiter einsetzen. Diese sind damit dann die spielleitenden Stellen. Im Fußballkreis Ahaus/Coesfeld ist dies geschehen. Spielleitende Stellen sind im FLVW Kreis Ahaus/Coesfeld: für Meisterschaftsspiele: der jeweils zuständige Staffelleiter für Pokalspiele: der Pokalspielleiter für Freundschaftsspiele: der jeweils zuständige Staffelleiter für Spiele der Alten Herren und der Altliga: der Kreisvorsitzende (KV) für Turniere (Herren und Frauen, AH/AL): der Kreisvorsitzende (KV)! Diese Einteilung sollte man kennen, um zu verhindern, dass z.b. Anträge oder Rechtsbehelfe allein deshalb keine Erfolge haben, weil man sich an die falsche Stelle gewendet hat VII Satz 1 FLVW-Satzung Stand: 07/2010 Seite 1 von 10

2 Ausschließlich die jeweils spielleitenden Stellen sind auch für die Entgegennahme von Spiel- oder Sonderberichten zuständig. Zuständige Verwaltungsstelle im Sinne der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) ist damit in der Regel der Staffelleiter. Wenn es um isolierte Vorwürfe gegen Schiedsrichter geht, ist zuständige Verwaltungsstelle der Schiedsrichterausschuss 2. Übergeordnete Verwaltungsstelle im Sinne der RuVO ist in der Regel der Kreisvorstand 3. Hat der Kreisvorsitzende selbst als spielleitende Stelle entschieden (also im Bereich AH/AL und Turniere), ist übergeordnete Verwaltungsstelle der Fußballausschuss des FLVW (VFA) 4. Zuständiges Rechtsorgan ist, soweit es um Spiele in den Kreisligen, im DFB-Pokal auf Kreisebene oder um Freundschaftsspiele geht in erster Instanz die Kreisspruchkammer (KSK) 5 in zweiter Instanz die Bezirksspruchkammer VIII (BSK) 6. II. Verfahren vor der Verwaltungsstelle Im Folgenden soll zunächst das Verfahren vor den Verwaltungsstellen, d.h. in der Regel also vor dem zuständigen Staffelleiter dargestellt werden. 1. Sperren und sonstige Maßnahmen Die spielleitende Stelle (d.h. in der Regel der Staffelleiter) entscheidet aufgrund der Eintragungen im Spielbericht, eines eventuellen Sonderberichts des Schiedsrichters oder der Eingabe eines Vereins oder eines sonstigen Beteiligten zunächst, ob seine Strafgewalt nach 4 RuVO ausreichend ist 7. Hierbei muss er sehr genau den 27 SpO beachten, der für bestimmte Vergehen Mindeststrafen vorsieht, wodurch seine Strafgewalt überschritten sein kann. Beispiele: Ein Spieler wird wegen einer Tätlichkeit des Feldes verwiesen. Die Mindestsperre beträgt 6 Wochen 8. Der Staffelleiter kann also nicht selbst tätig werden! Ein Spieler wird zum zweiten Mal wegen grober Unsportlichkeit des Feldes verwiesen. Der Staffelleiter hält eine Sperre von 4 Wochen für angemessen. Unter Berücksichtigung des 27 Absatz 2 SpO kann er den Spieler nunmehr selbst für 6 Wochen sperren. 2 8 Schiedsrichterordnung (SchO) 3 45 VII FLVW-Satzung 4 45 VII vorletzter Satz FLVW-Satzung; 2 Absatz VII Fußballordnung FLVW 5 11 RuVO, 38 FLVW-Satzung 6 12 III RuVO, 37 IV FLVW-Satzung 7 25 SpO 8 27 I 8 SpO Stand: 07/2010 Seite 2 von 10

3 Er trifft dann eine entsprechende Entscheidung. Zuvor kann er den Schiedsrichter anhören 9. Seine Entscheidung veröffentlicht er in der Regel ohne weitere Mitteilung an den Verein in den Offiziellen Mitteilungen (OM), die auf der Internetseite des FLVW ( veröffentlicht werden. Eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich, weil in jeder OM die Rechtsmittel erläutert werden. Er kann sie aber auch dann aber mit Rechtsmittelbelehrung dem betroffenen Verein zustellen 10.! Wichtig: Bei roten Karten ist zu beachten, dass der betroffene Spieler automatisch für zwei Wochen, bzw. 2 Pflichtspiele gesperrt ist, ohne dass es einer weiteren Entscheidung oder Veröffentlichung bedarf 11. Dabei trifft die Sperre den Spieler, der vom Schiedsrichter des Feldes verwiesen wurde, nicht im Falle einer Verwechslung den, der im Spielbericht eingetragen wurde! Hält die spielleitende Stelle ihre Strafgewalt für nicht ausreichend, legt sie die Sache der KSK vor 12, wobei sie in den Fällen des 5 RuVO einen Spieler durch einstweilige Anordnung vorläufig sperren kann. In der Regel erfolgt dies durch Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen : KSK-Entscheid. In diesen Fällen ist der Spieler vorläufig bis zur Entscheidung der KSK, längstens für 4 Wochen gesperrt 13 (hierbei gibt es keine Abkürzung durch Pflichtspiele!). Die KSK kann dann anschließend aber auch noch eine längere Sperre verhängen. Exkurs: Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich Vereine auch unabhängig vom Spielbericht an die spielleitende Stellen wenden und z.b. unsportliches Verhalten von Vereinen, Funktionären oder Spielern anzeigen können. Dieses Recht steht übrigens auch einzelnen Spielern und sogar unbeteiligten Dritten zu! Die spielleitende Stelle kann in derartigen Fällen allerdings nicht selbst entscheiden, sie kann die Angelegenheit lediglich der Spruchkammer vorlegen. Hierzu ist sie aber nicht verpflichtet, sie muss vielmehr insbesondere aus Kostengründen zuvor entscheiden, ob sie die Angelegenheit überhaupt weiter verfolgen will, ob sie sie also übernimmt.! Vereine, Funktionäre und Spieler sollten sich aber über mögliche Konsequenzen derartiger Anzeigen im Klaren sein: sie tragen das volle Kostenrisiko! Lassen sich in einer wohl zwingend notwendigen mündlichen Verhandlung die angezeigten Vorkommnisse nicht beweisen, wird der Anzeigeerstatter mit den Kosten des Verfahrens belastet ( Verursacherprinzip ), die leicht bei ca. 150,- liegen können. Ist der Betroffene mit einer von der spielleitenden Stelle verhängten Maßnahme nicht einverstanden, kann er dagegen Beschwerde einlegen 14. Dies muss innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe (Zustellung oder Veröffentlichung in den offiziellen Mitteilungen) per Einschreiben bei der spielleitenden Stelle (also nicht bei der KSK oder dem 9 25 II SpO 10 3 XI RuVO I SpO VII FLVW-Satzung; 4 I RuVO 13 5 III RuVO 14 3 VI RuVO Stand: 07/2010 Seite 3 von 10

4 KV) geschehen, wobei es bei der Fristberechnung auf die Absendung des Beschwerdeschreibens ankommt. Diese Beschwerde ist gebührenfrei!! Beschwerde innerhalb von 10 Tagen per Einschreiben bei der spielleitenden Stelle. Die spielleitende Stelle entscheidet dann aufgrund der Beschwerdeschrift, ob sie der Beschwerde abhilft, d.h. die getroffene Maßnahme zurück nimmt. Andernfalls legt sie die Sache der übergeordneten Verwaltungsstelle 15, in der Regel also dem Kreisvorstand vor 16. Auch dieser kann nunmehr abhelfen. Er kann die Beschwerde aber auch zurückweisen oder die Angelegenheit der KSK vorlegen 17. Gegen eine zurückweisende Entscheidung des Kreisvorstandes ist dann der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung zulässig 18. Dieser ist binnen 10 Tagen per Einschreiben beim Kreisvorstand einzureichen. Die sich daran anschließende Entscheidung der Spruchkammer ist nicht mehr anfechtbar!! Wichtig: Wenn es um eine Spielsperre geht, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Spieler ist und bleibt bis zur Entscheidung der KSK gesperrt Spielwertungen Für von der spielleitenden Stelle vorgenommene Spielwertungen gelten die Sondervorschriften der 35, 36 RuVO. Siehe dazu die Ausführungen unten unter IV.1. III. Verfahren vor der KSK Das Verfahren vor den Spruchkammern unterscheidet sich vom Verfahren vor den Verwaltungsstellen. Ist die KSK mit einem Verfahren befasst, schickt der Vorsitzende den betroffenen Vereinen zunächst ein Anhörungsschreiben, mit dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird ( rechtliches Gehör ). Geht eine solche Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, geht die KSK davon aus, dass der meist im Spielbericht oder einem Sonderbericht des Schiedsrichters dargestellte Sachverhalt nicht bestritten wird und entscheidet im Kosteninteresse der beteiligten Vereine dann in der Regel im schriftlichen Verfahren 20. Ebenfalls im schriftlichen Verfahren entschieden wird im Normalfall auch, wenn die Beteiligten sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben VI RuVO VII FLVW-Satzung 17 3 X RuVO 18 3 VII RuVO I Satz 2 RuVO II RuVO III RuVO Stand: 07/2010 Seite 4 von 10

5 Ansonsten oder bei schweren Verstößen, bei denen eine Sperre von mehr als 3 Monaten in Betracht kommt, findet regelmäßig eine mündliche Verhandlung statt 22, die grundsätzlich öffentlich ist 23, an der also jedermann teilnehmen kann. Erscheint ein Geladener trotz ordnungsgemäßer Ladung, die bei Vereinsmitgliedern über die Vereine erfolgt 24, nicht vor der KSK, hat dies nicht nur ein erhebliches Ordnungsgeld zur Folge 25, sondern es kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden 26, so dass sein Vorbringen in der Regel keine Berücksichtigung findet!. In der mündlichen Verhandlung werden die Beteiligten sowie eventuelle Zeugen gehört 27 und schließlich eine Entscheidung verkündet. Die Entscheidungen der KSK gleichgültig, ob sie aufgrund mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ergehen können regelmäßig nur von den am Verfahren Beteiligten mit der Berufung angefochten werden 28. Nur in Ausnahmefällen ist eine Anfechtung durch nicht am Verfahren Beteiligte möglich 29. Am Verfahren beteiligt sind in den Fällen, in denen die KSK unmittelbar, d.h. praktisch in erster Instanz entscheidet, der Beschuldigte, der Verletzte und ggfls. der Staffelleiter 30, nicht die Vereine und der Schiedsrichter! Die Vereine sind allerdings im Regelfall Vertreter des Beschuldigten, bzw. des Verletzten. Wird eine Verwaltungsentscheidung angefochten, entscheidet die KSK also praktisch in zweiter Instanz, sind Beteiligte die Verwaltungsstelle, deren Entscheidung angefochten wird und diejenigen, die die Entscheidung angefochten haben 31. Dies können also auch Vereine sein. Beteiligt werden können aber auch ein weiterer Verein oder der Vorstand des Kreisverbandes. Auch der Schiedsrichter kann auf seinen Antrag hin ausdrücklich am Verfahren beteiligt werden 32, ansonsten ist er Zeuge. Will ein Beteiligter Berufung einlegen (und nur ein Beteiligter kann das 33 ), muss er diese binnen 10 Tagen nach der Verkündung schriftlich per Einschreiben beim Vorsitzenden der KSK einreichen 34. Verkündung bedeutet im Falle einer mündlichen Verhandlung den Tag, an dem das Urteil verkündet wurde, in der Regel also der Tag der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch, wenn der Betroffene in der Verhandlung nicht anwesend war! Bei schriftlichem Verfahren ist der Tag der Veröffentlichung in den offiziellen Mitteilungen maßgebend (da die KSK 1 ihre Urteile im Kosteninteresse der Vereine lediglich übersendet und nicht zustellt ). Schickt die KSK dem Verein das Urteil allerdings per Einschreiben mit Rechtsmittelbelehrung, gilt es mit dem Tag der Absen I RuVO I RuVO III RuVO II, III RuVO I RuVO ff RuVO 28 39, 34 I RuVO II RuVO Ziffer 1 RuVO Ziffer 3 RuVO IV RuVO RuVO III ivm 22 II RuVO Stand: 07/2010 Seite 5 von 10

6 dung als zugestellt, so dass ab dem Tag der Absendung die Berufungsfrist läuft und ebenfalls die Frist für die Zahlung der Rechtsmittelgebühr Ferner ist innerhalb von 10 Tagen die Rechtsmittelgebühr einzuzahlen 35. Diese beträgt 50,-, da das Berufungsverfahren vor der BSK stattfindet 36.! Berufung binnen 10 Tagen nach Verkündung per Einschreiben an KSK und Zahlung der Berufungsgebühr!! Entgegen einer offenbar verbreiteten Auffassung muss die Absicht, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, nicht vor einer Urteilsverkündung kundgetan werden!! Wichtig: Die Berufung hat, soweit es um Spielsperren geht, keine aufschiebende Wirkung, das Urteil bleibt erst einmal wirksam 37. Es empfiehlt sich daher dringend, die Berufungsgebühr auf das Konto des Kreises einzuzahlen und der Berufungsschrift einen Zahlungsbeleg beizufügen, da die KSK ansonsten zeitaufwendige Recherchen anstellen muss. Ist die Berufung frist- und formgerecht eingelegt und die Berufungsgebühr fristgerecht gezahlt, stellt der Vorsitzende der KSK dem Berufungsführer unverzüglich (d.h. in der Regel binnen 1 Woche) das mit Gründen versehene vollständige Urteil zu 38. Der Berufungsführer muss seine Berufung dann innerhalb von 2 Wochen nach Absendung des vollständigen Urteils 39 per Einschreiben 40 gegenüber der KSK begründen. Anschließend legt die KSK das Verfahren unverzüglich der BSK vor 41.! Berufung innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Urteilsbegründung per Einschreiben gegenüber KSK schriftlich begründen! Wird die Berufung nicht form- und fristgerecht eingelegt oder begründet, oder wird die Berufungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, muss die KSK die Berufung als unzulässig verwerfen 42. Gegen diesen Beschluss ist zwar die Beschwerde zulässig 43. Diese wird allerdings nur selten zu begründen sein III RuVO I RuVO I Satz 2 SpO II, 38 II RuVO IV RuVO II RuVO II RuVO VI RuVO VI RuVO Stand: 07/2010 Seite 6 von 10

7 IV. Sonderfälle 1. Spielwertung in besonderen Fällen Die Spielwertung in besonderen Fällen der 35, 36 SpO darf nicht verwechselt werden mit dem Einspruch gegen eine Spielwertung des 42 RuVO! Sie wird von der spielleitenden Stelle in der Regel also dem Staffelleiter vorgenommen 44. Meint ein Verein, es liege einer der in 35 Abs.2 SpO aufgeführten Fälle vor, kann er sich binnen 10 Tagen 45 per Einschreiben an die spielleitende Stelle wenden. Diese kann dann selbst entscheiden oder die Angelegenheit direkt der KSK vorlegen 46. Die spielleitende Stelle kann aber auch von Amts wegen tätig werden 47.! Wohlgemerkt: Sie kann tätig werden, muss es aber nicht. Es empfiehlt sich also, selbst aufzupassen! Ist der Verein mit der Entscheidung der spielleitenden Stelle nicht einverstanden, kann dagegen Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung gestellt werden 48. Dies muss binnen 10 Tagen per Einschreiben bei der spielleitenden Stelle geschehen. Ferner ist innerhalb derselben Frist eine Gebühr von 25,- zu zahlen 49 (weil das anschließende Verfahren vor der KSK geführt wird). Die KSK entscheidet dann abschließend, ohne dass ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung möglich wäre. 2. Einspruch gegen die Spielwertung, 42 RuVO Meint ein Verein, ein Spiel müsse aus bestimmten Gründen anders gewertet werden, als es ausgegangen ist, insbesondere, weil ein nicht spielberechtigter Spieler mitgewirkt habe, kann er Einspruch gegen die Spielwertung einlegen. Dies muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich per Einschreiben beim Vorsitzenden der KSK geschehen 50. Innerhalb von weiteren zwei Wochen nach der Einlegung ist der Einspruch (wiederum schriftlich per Einschreiben) zu begründen, innerhalb derselben Frist ist die Einspruchsgebühr einzuzahlen 51. Diese beträgt 25,-, da der Einspruch vor der KSK verhandelt wird 52. Bei den Fristen ist zu beachten, dass die Begründungsfrist sich nach der Einspruchseinlegung richtet. Wird etwa bereits am 2. Tag nach dem Spiel Einspruch eingelegt, beträgt die Begründungsfrist insgesamt nur 16 Tage (2 Tage + 2 Wochen); erfolgt der Einspruch erst am 10. Tag, so läuft die Begründungsfrist insgesamt 24 Tage (10 Tage + 2 Wochen) IV SpO IV SpO; 42 I RuVO IV SpO IV SpO i.v.m. 2 VI Fußballordnung des FLVW) IV SpO IV SpO; 48 I RuVO (Ausnahme: 48 III 2 RuVO) I ivm 22 II RuVO I RuVO I RuVO (Ausnahme: 48 III 2 RuVO) Stand: 07/2010 Seite 7 von 10

8 Wird der Einspruch auf andere Gründe gestützt als die Mitwirkung eines nicht spielberechtigten Spielers, beträgt die Einspruchsfrist nur 2 Tage und die Begründung ist gleichzeitig mit dem Einspruch vorzulegen 53!! Einspruch gegen die Spielwertung binnen 2 (dann mit Begründung), bzw. 10 Tagen per Einschreiben beim KSK, danach Begründung und Zahlung der Einspruchsgebühr! 2. Verwechslung eines Spielers 54 Glaubt ein Spieler oder ein Verein, dass der Schiedsrichter bei der Eintragung im Spielbericht einen falschen Spieler als des Feldes verwiesen eingetragen hat, muss er dies grundsätzlich sofort gegenüber dem Schiedsrichter geltend machen. Die weitere Regelung des 26 Absatz 4 SpO ist leider nicht eindeutig. Vom tatsächlichen Ablauf her sind vier Fallgestaltungen denkbar: a) Der Verein macht die Verwechslung sofort gegenüber dem Schiedsrichter geltend und dieser erkennt den Einwand an. Dieser Fall ist im 26 Absatz 4 SpO nicht direkt geregelt, bereitet aber keine Probleme, da der Schiedsrichter die Eintragung entsprechend korrigieren wird. b) Der Verein macht die Verwechslung sofort gegenüber dem Schiedsrichter geltend und dieser erkennt den Einwand nicht an. Nur dieser Fall wird von 26 Absatz 4 SpO direkt erfasst: Der Verein muss dann den Einwand bis zum dritten Tag nach dem Spiel schriftlich per Einschreiben gegenüber der spielleitenden Stelle geltend machen und dabei den wirklich des Feldes verwiesenen Spieler benennen 55. Die spielleitende Stelle kann dann eine Korrektur vornehmen und den wirklich des Platzes verwiesenen Spieler bestrafen, wobei die automatische Sperre des 26 SpO dann den wirklich des Feldes verwiesenen Spieler trifft. In jedem Fall muss die Sache aber der KSK vorgelegt werden. Diese entscheidet, ob tatsächlich eine Verwechslung vorlag und welches Strafmaß angemessen ist. Kann der Verein die Verwechslung nicht nachweisen, treffen ihn die Folgen, falls er den eingetragenen Spieler eingesetzt hat 56. Beispiel: Der Schiedsrichter trägt im Spielbericht Spieler A als des Feldes verwiesen ein. Den sofortigen Einwand des Vereins, tatsächlich sei Spieler B mit der Roten Karte bedacht worden, erkennt der Schiedsrichter nicht an. Die automatische Sperre trifft jetzt Spieler A. Wendet der Verein sich nunmehr form- und fristgerecht an die spielleitende Stelle und diese nimmt eine Korrektur vor, ist ab diesem Zeitpunkt Spieler B gesperrt, während Spieler A spielen darf. Sein tatsächlicher Einsatz bedeutet aber ein nicht unerhebliches Risiko: Ergibt sich im anschließenden zwingend vorgeschriebenen Verfahren vor der KSK zu deren Überzeugung, dass doch Spieler A des Feldes verwiesen worden war, werden alle unter seiner Mitwirkung gewonnene Spiele umgewertet! I RuVO IV, V SpO IV SpO IV Satz 4 SpO Stand: 07/2010 Seite 8 von 10

9 c) Der Verein macht die Verwechslung nicht sofort gegenüber dem Schiedsrichter geltend, meldet sie aber form- und fristgerecht der spielleitenden Stelle. Dieser Fall ist nicht ausdrücklich geregelt, nach Auffassung des Verfassers dieser Ausführungen aber dem Fall b) gleich zu stellen. Es gelten also die obigen Grundsätze. d) Der Verein macht die Verwechslung nicht sofort gegenüber dem Schiedsrichter geltend und hält auch Form oder Frist einer Mitteilung an die spielleitende Stelle nicht ein. Auch dieser Fall ist nicht ausdrücklich geregelt. Nach Auffassung des Verfassers dieser Ausführungen kann der Verein sich dann noch jederzeit formlos an die KSK wenden. Die automatische Sperre des 26 Absatz 1 SpO trifft dann aber den tatsächlich des Feldes verwiesenen Spieler, während eine eventuell vom Staffelleiter ausgesprochene Sperre den eingetragenen Spieler trifft. Eine Korrektur ist erst ab Verhandlung vor der KSK möglich. Dies ergibt sich nach Auffassung der Rechtsinstanz aus 26 Absatz 4 Satz 5 SpO. Es sind also möglicherweise zwei Spieler gesperrt. Diese scheinbare Ungerechtigkeit ist gewissermaßen die Strafe für die Fristversäumung durch den Verein.! Kontaktadressen: VFA FLVW: Kreisvorsitzender (KV): Reinhold Spohn (Vorsitzender VFA) Hölkeskampring Herne Telefon Fax Mobil Mail reinhold.spohn@flvw-herne.de Bernd Rengshausen Grüner Weg Coesfeld Telefon Fax Mail brengshausen@versanet.de Kontoverbindung Sparkasse Westmünsterland, Konto Kreis Ahaus/Coesfeld BLZ Staffelleiter KL Ahaus: Manfred Nieland Kettelerstraße 49 a Ahaus Telefon Mobil Mail manfred-nieland@t-online.de Stand: 07/2010 Seite 9 von 10

10 Staffelleiter KL Coesfeld: Pokalspielleiter: Staffelleiter AH /AL u. Turniere: Horst Dastig Grüner Weg Coesfeld Telefon Mobil Mail Klaus Pechacek Buesweg Coesfeld Telefon Telefax Mail siehe Kreisvorsitzender (KV) Vorsitzender Willy Westphal Kreisschiedsrichter- Schützenstraße 13 Ausschuss (VKSA) Senden Telefon Mobil Mail Vorsitzender Willi Bösing Kreisspruchkammer (KSK) Dorotheenstraße Gronau Telefon Mail williboesing@t-online.de Stand: 07/2010 Seite 10 von 10

Das Verfahren vor den Verwaltungsstellen und der Kreis-Spruchkammer

Das Verfahren vor den Verwaltungsstellen und der Kreis-Spruchkammer Die wichtigsten Grundsätze Um einen geordneten Spielbetrieb in den verschiedenen Fußballligen zu gewährleisten, haben der Deutsche Fußball-Bund (DFB), der Westdeutsche Fußball- und Leichtathletikverband

Mehr

F u ß b a l l o r d n u n g des FLVW Zuletzt geändert durch Beschluss der Ständigen Konferenz vom

F u ß b a l l o r d n u n g des FLVW Zuletzt geändert durch Beschluss der Ständigen Konferenz vom F u ß b a l l o r d n u n g des FLVW Zuletzt geändert durch Beschluss der Ständigen Konferenz vom 17.12.2016 Vorbemerkung : Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in weiblicher

Mehr

Rechtsordnung. Teil I Zusammensetzung, Zuständigkeit. Allgemeine Grundsätze. Stand: Zusammensetzung des Rechtsausschusses

Rechtsordnung. Teil I Zusammensetzung, Zuständigkeit. Allgemeine Grundsätze. Stand: Zusammensetzung des Rechtsausschusses Deutscher Kendobund e.v. Mitglied mit besonderer Aufgabenstellung im Deutschen Judo-Bund Mitglied der Europäischen Kendo-Föderation Mitglied der Internationalen Kendo-Föderation Rechtsordnung Stand: 26.05.2001

Mehr

Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.v. Kreis 5 Bielefeld Kreisspruchkammer

Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.v. Kreis 5 Bielefeld Kreisspruchkammer Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.v. Kreis 5 Bielefeld Kreisspruchkammer U R T E I L Az: 03 / 14 In der Sportrechtssache wegen des Einspruchs des TuS Jöllenbeck gegen die Spielwertung des

Mehr

Einlegen eines Einspruches gegen die Spielwertung, gegen Bescheide, gegen Entscheidungen der Organe des Bayerischen Handball-Verbandes (BHV) etc.

Einlegen eines Einspruches gegen die Spielwertung, gegen Bescheide, gegen Entscheidungen der Organe des Bayerischen Handball-Verbandes (BHV) etc. Norbert Höhn Vizepräsident Recht Einlegen eines Einspruches gegen die Spielwertung, gegen Bescheide, gegen Entscheidungen der Organe des Bayerischen Handball-Verbandes (BHV) etc. I. Rechtsgrundlage 34

Mehr

Handballkreis Industrie

Handballkreis Industrie Handballkreis Industrie Checkliste Einspruch Spielwertung Unmittelbar nach dem Spiel: Auf dem Spielbericht in der Zeile Einspruch angekündigt das Feld ja durch den Schiedsrichter ankreuzen lassen. Danach

Mehr

RECHTSORDNUNG des Österreichischen Ringsportverbandes

RECHTSORDNUNG des Österreichischen Ringsportverbandes (Stand 22. August 2015) KAPITEL 1 - ALLGEMEINES RECHTSORDNUNG des Österreichischen Ringsportverbandes 1 Rechtsprechung Der Österreichische Ringsportverband (ÖRSV) und seine Landesverbände (LV) haben im

Mehr

Rechts- und Verfahrensordnung

Rechts- und Verfahrensordnung Rechts- und Verfahrensordnung (Stand 01.01.2016) Seite 1 von 12 Rechts- und Verfahrensordnung I. Allgemeine Grundsätze 1 Sachlicher Geltungsbereich Die Rechtsorgane des Verbandes ahnden Verstöße gegen

Mehr

Westdeutscher Fußball- und Leichtathletik-Verband e.v. Der Spielbericht

Westdeutscher Fußball- und Leichtathletik-Verband e.v. Der Spielbericht Westdeutscher Fußball- und Leichtathletik-Verband e.v. Der Spielbericht Der Spielbericht 1. Grundsätzliches Grundsätzliches (I) 1 Abs. 9 Schiedsrichterordnung des WFLV: Der Schiedsrichter muss rechtzeitig

Mehr

WESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V.

WESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V. WESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V. Hinweise zur Wechselperiode II Vereinswechsel im Amateurbereich Senioren 1. Allgemeines Amateure können nur in zwei festgelegten Zeiträumen wechseln,

Mehr

1.3. Aus der Kreisliga A steigt jeweils die Mannschaft mit den wenigsten Punkten in die Kreisliga B ab.

1.3. Aus der Kreisliga A steigt jeweils die Mannschaft mit den wenigsten Punkten in die Kreisliga B ab. Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen Kreis 1 Ahaus/Coesfeld Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb der Senioren (Herren, Frauen, Altherren und Altliga) Auf- und Abstiegsregelung in allen

Mehr

DISZIPLINARORDNUNG. A. Allgemeines

DISZIPLINARORDNUNG. A. Allgemeines DISZIPLINARORDNUNG A. Allgemeines 1 1. Zweck der Disziplinarordnung ist, die Zuständigkeiten, die Verfahrensweise sowie die möglichen Strafen in Disziplinarsachen festzulegen. Hiervon unberührt bleiben

Mehr

7. Rechtsordnung. 1 Zusammensetzung des Rechtsausschusses 3. 2 Befangenheit 3. 3 Zuständigkeit des Rechtsausschusses 3.

7. Rechtsordnung. 1 Zusammensetzung des Rechtsausschusses 3. 2 Befangenheit 3. 3 Zuständigkeit des Rechtsausschusses 3. 7. Rechtsordnung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Zusammensetzung des Rechtsausschusses 3 2 Befangenheit 3 3 Zuständigkeit des Rechtsausschusses 3 4 Antragsfrist 4 5 Antragsrecht 4 6 Entscheidungsweg 4 7 Kostenvorschuss

Mehr

SPORTGERICHT DES TISCHTENNIS-VERBANDS SACHSEN-ANHALT E.V.

SPORTGERICHT DES TISCHTENNIS-VERBANDS SACHSEN-ANHALT E.V. 21 C 1/16 SPORTGERICHT DES TISCHTENNIS-VERBANDS SACHSEN-ANHALT E.V. I M N A M E N D E S T I S C H T E N N I S - V E R B A N D S S A C H S E N - A N H A L T E. V. U R T E I L In der Einspruchssache des,

Mehr

Handballkreis Gütersloh e. V. Hinweise zur Sperre von Spielern nach einer Roten Karte mit Bericht

Handballkreis Gütersloh e. V. Hinweise zur Sperre von Spielern nach einer Roten Karte mit Bericht Hinweise zur Sperre von Spielern nach einer Roten Karte mit Bericht 1 Sperre nach Roter Karte mit Bericht Auf den folgenden Seiten ist die genaue Verfahrensweise noch einmal zusammengefasst. Aber grundsätzlich

Mehr

Allgemeine Bestimmungen für den Herren-Spielbetrieb in der Spielzeit 2017/2018

Allgemeine Bestimmungen für den Herren-Spielbetrieb in der Spielzeit 2017/2018 Allgemeine Bestimmungen für den Herren-Spielbetrieb in der Spielzeit 2017/2018 Ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen gelten die Bestimmungen der WDFV-Spielordnung, der WDFV-Schiedsrichterordnung,

Mehr

Verbandsgericht. FSV 1996 Preußen Bad Langensalza Geschäftsstelle/Vorstand. Zustellung über E-Postfach. Neuhaus, den

Verbandsgericht. FSV 1996 Preußen Bad Langensalza Geschäftsstelle/Vorstand. Zustellung über E-Postfach. Neuhaus, den Verbandsgericht Thüringer Fußball-Verband, Augsburger Str. 10, 99091 Erfurt FSV 1996 Preußen Bad Langensalza Geschäftsstelle/Vorstand Zustellung über E-Postfach Vorsitzender Jens Krauße: Homepage: www.tfv-erfurt.de

Mehr

Allgemeine Bestimmungen für die Spielzeit 2016/2017

Allgemeine Bestimmungen für die Spielzeit 2016/2017 Allgemeine Bestimmungen für die Spielzeit 2016/2017 Ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen gelten die Bestimmungen der WFLV-Spielordnung, der WFLV-Schiedsrichterordnung, der WFLV- Rechts- und Verfahrensordnung

Mehr

Verbandsgericht U R T E I L. gegen das Urteil des Sportgerichts des KFA Erfurt-Sömmerda vom 21. April 2015 zum Az /15-SpG EF-SÖM

Verbandsgericht U R T E I L. gegen das Urteil des Sportgerichts des KFA Erfurt-Sömmerda vom 21. April 2015 zum Az /15-SpG EF-SÖM Verbandsgericht!" # $%& '%(()* $+, -.# /0 - '1 #.##2 3(451 5#.2# Az.: VG 25-2014/2015 U R T E I L In der Berufungssache des des SV Olympia Haßleben e.v. - Berufungsführer - gegen das Urteil des Sportgerichts

Mehr

Anwendung des 33 der Spielordnung

Anwendung des 33 der Spielordnung Anwendung des 33 der Spielordnung Vorlage der Spielberechtigung WWW.BFV.DE Grundsätzliches: Die Spielberech,gung ist bei allen Spielen vor Spielbeginn dem SR vorzulegen Unaufgefordertes Nachreichen bis

Mehr

A) ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

A) ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE BPV Rechtsordnung Stand 05.12.07 Inhaltsverzeichnis Seite A) Allgemeine Grundsätze 1 1 Rechtsprechung des Verbandes 1 2 Einrichtung und Unabhängigkeit des Rechtsorgans 2 B) Rechtsausschuss 2 3 Aufgaben

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des SHBV

Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des SHBV 1. Allgemeines Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des SHBV 1.1. Die RVO dient im obersten Grundsatz dem Ziel, Streitigkeiten im SHBV zu schlichten. Sie soll helfen, das sportliche Zusammenleben im Interesse

Mehr

10 Schiedsrichterordnung

10 Schiedsrichterordnung 10 Schiedsrichterordnung SCHIEDSRICHTERORDNUNG 1 A. Allgemeiner Teil 1 Grundsätze Zur Durchführung eines den Fußballregeln entsprechenden Spielbetriebs im Bereich des DFB und seiner Mitgliedsverbände ist

Mehr

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsentscheid erster Instanz - Beschwerde - Gegen die Entscheidung einer Verwaltungsstelle erster Instanz - 3 Abs. 3 RuVO/WFLV - ist die Beschwerde zulässig - 3 Abs. 6 RuVO/WFLV -. Die Beschwerde

Mehr

Einspruch gegen die Spielwertung, eine Disqualifikation, einen Ausschluss

Einspruch gegen die Spielwertung, eine Disqualifikation, einen Ausschluss Einspruch gegen die Spielwertung, eine Disqualifikation, einen Ausschluss I. Aufgabe des Mannschaftverantwortlichen: Ein Einspruch gegen die Spielwertung eine Disqualifikation oder einen Ausschluss kann

Mehr

Sperren von Spielern und Betreuern. Erläuterungen der einschlägigen Bestimmungen der SPO DHB

Sperren von Spielern und Betreuern. Erläuterungen der einschlägigen Bestimmungen der SPO DHB 1 Sperren von Spielern und Betreuern Erläuterungen der einschlägigen Bestimmungen der SPO DHB I. Spielsperren von Spielern 1. Gelb-rote Karte Ein Spieler, der in einem Meisterschaftsspiel durch eine gelb-rote

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Rechtsordnung Stand: Januar 2006

Rechtsordnung Stand: Januar 2006 Rechtsordnung Stand: Januar 2006 Thüringer Judo-Verband e. V. Rechtsordnung Seite 2 von 7 1 Zusammensetzung des Rechtsausschusses... 3 2 Befangenheit... 3 3 Zuständigkeit des Rechtsausschusses... 3 4 Verjährung...

Mehr

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Satzung vom 26. November 2006 Artikel 1 Name Der am 12. November 2006 gegründete Radsportverein führt den Namen RC Racing Elephants und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Satzung der Ausgleichsvereinigung des Landesverbandes Freier Theater Baden-Württemberg e.v.

Satzung der Ausgleichsvereinigung des Landesverbandes Freier Theater Baden-Württemberg e.v. Satzung der Ausgleichsvereinigung des Landesverbandes Freier Theater Baden-Württemberg e.v. Präambel Die Mitglieder dieses Vereins bilden gemäß 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und eines mit

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

HINWEISE UND RICHTLINIEN ZUM SPIELBETRIEB 2011/2012 zur Auslegung der Spiel- sowie Rechtsundverfahrensordnung des SFV und DFB

HINWEISE UND RICHTLINIEN ZUM SPIELBETRIEB 2011/2012 zur Auslegung der Spiel- sowie Rechtsundverfahrensordnung des SFV und DFB Vizepräsident für Recht & Satzungswesen STEPHAN OBERHOLZ HINWEISE UND RICHTLINIEN ZUM SPIELBETRIEB 2011/2012 zur Auslegung der Spiel- sowie Rechtsundverfahrensordnung des SFV und DFB Inhalt: A. Übersicht

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. (3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen.

(1) Der Verein führt den Namen Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. (3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen. Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. Satzung 1 (Name, Sitz) (1) Der Verein führt den Namen Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. (2) Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. (3) Er wird

Mehr

Das Einlegen von Rechtsbehelfen (Einspruch, Beschwerde)

Das Einlegen von Rechtsbehelfen (Einspruch, Beschwerde) Norbert Höhn, Vizepräsident Recht Das Einlegen von Rechtsbehelfen (Einspruch, Beschwerde) I. Einlegen von Einsprüchen gegen die Spielwertung, gegen eine Disqualifikation, gegen einen Ausschluss 1. Aufgabe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/01 BESCHLUSS vom 14. Mai 2003 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,

Mehr

Rugby-Verband Baden-Württemberg e.v.

Rugby-Verband Baden-Württemberg e.v. 1. Geltungsbereich a) Für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des RBW, die sich im Rahmen der Satzung, der Geschäfts-, Spiel-, Schiedsrichter- und Rechtsordnung durch fehlerhafte Anwendung, Missachtung, Nichtbefolgung

Mehr

Sperren von Spielern und Betreuern. Erläuterungen der einschlägigen Bestimmungen der SPO DHB

Sperren von Spielern und Betreuern. Erläuterungen der einschlägigen Bestimmungen der SPO DHB 1 Sperren von Spielern und Betreuern Erläuterungen der einschlägigen Bestimmungen der SPO DHB I. Spielsperren von Spielern 1. Gelb-rote Karte Ein Spieler, der in einem Meisterschaftsspiel durch eine gelb-rote

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2019 Am 15. April 2019 wurde Dr. Dörr zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Saarland ernannt. Zugleich endete

Mehr

a) Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt

a) Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt Schiedsordnung der Arbeiterwohlfahrt 1 - Zuständigkeit (1) Das Schiedsgericht übt die ihm zugewiesene Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Verbandstatut der Arbeiterwohlfahrt und den Bestimmungen dieser Schiedsordnung

Mehr

Handballkreis-Industrie e.v.

Handballkreis-Industrie e.v. Handballkreis-Industrie e.v. Gebührenordnung (Stand 01.09.2017) 1 Grundsätze 2 Spielbeiträge 3 Strafen und Gebühren 4 Kosten 5 Ehrungen 6 Inkrafttreten Anhang 1: Strafen Spielbetrieb Abkürzungen: HKI-Gebührenordnung:

Mehr

Durchführungsbestimmungen Wettbewerb Meister der Meister Spielserie 2015 /

Durchführungsbestimmungen Wettbewerb Meister der Meister Spielserie 2015 / Grundlage für die Bestimmungen ist der neue Anhang i zur Spielordnung des SHFV, welcher die Grundvoraussetzungen des Wettbewerbs Meister der Meister festschreibt. Die Grundvoraussetzungen des Wettbewerbs

Mehr

Vereinsgerichtsordnung. Eurasier Klub e.v. Rassehunde-Zuchtklub im VDH-FCI. des

Vereinsgerichtsordnung. Eurasier Klub e.v. Rassehunde-Zuchtklub im VDH-FCI. des Vereinsgerichtsordnung des Rassehunde-Zuchtklub im VDH-FCI Fassung vom 07.03.2010 1 Zuständigkeit Das Vereinsgericht (VG) entscheidet in den in 16 Abs. 4 der Satzung vorgesehenen Fällen 2 Zusammensetzung

Mehr

JUDOVERBAND RHEINLAND e.v.

JUDOVERBAND RHEINLAND e.v. JUDOVERBAND RHEINLAND e.v. Rechts- und Strafordnung Aus formalen Gründen heraus wird auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform zur Bezeichnung von Ämtern oder Funktionen

Mehr

SR-Information: Pässe und Spielrecht. 31.08.2014 KSO Kreis Zugspitze Michael Kögel

SR-Information: Pässe und Spielrecht. 31.08.2014 KSO Kreis Zugspitze Michael Kögel SR-Information: Pässe und Spielrecht 31.08.2014 KSO Kreis Zugspitze Michael Kögel Warum diese SR-Information? - Umfangreiche Satzungsänderungen durch Beschluss des Verbandstages im Juli 2014 haben starken

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

RECHTSORDNUNG Stand: November 2003

RECHTSORDNUNG Stand: November 2003 RECHTSORDNUNG Stand: November 2003 Deutscher Judo-Bund e.v. Rechtsordnung Seite 2 von 10 Übersicht 1 Zusammensetzung des Rechtsausschusses Seite 3 2 Befangenheit Seite 3 3 Zuständigkeit des Rechtsausschusses

Mehr

FACHVEREINIGUNG HANDBALL E. V.

FACHVEREINIGUNG HANDBALL E. V. 1 Die Grundsätze (1) Die der Fachvereinigung Handball e. v. (FVH) im Betriebssportverband Berlin- Brandenburg e. V. angeschlossenen Vereine und ihre Mitglieder sind in handballsportlichen Angelegenheiten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 122/05 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache betreffend das im Grundbuch von O Blatt 7592 eingetragene

Mehr

Spiel- und Geschäftsordnung PBC Lübeck e.v.

Spiel- und Geschäftsordnung PBC Lübeck e.v. 1. Wirkung & Zweck Die Spiel- und Geschäftsordnung des dient als Regelung im Vorstand und unter allen Mitgliedern. Sie ergänzt die Satzung des und kann jederzeit vom Vorstand geändert werden. Sie tritt

Mehr

Rechts- und Verfahrensordnung des Niedersächsischen Fußballverbandes e.v.

Rechts- und Verfahrensordnung des Niedersächsischen Fußballverbandes e.v. Rechts- und Verfahrensordnung des Niedersächsischen Fußballverbandes e.v. Stand: Juni 2016 1 Umfang der Verbandsgerichtsbarkeit (1) Die Sportgerichtsbarkeit des Niedersächsischen Fußballverbandes (NFV)

Mehr

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch

Mehr

Deutsche Classic-Kegler Union Landesverband Rheinhessen Pfalz e.v. Rechts- und Verfahrensordnung

Deutsche Classic-Kegler Union Landesverband Rheinhessen Pfalz e.v. Rechts- und Verfahrensordnung Rechts- und Verfahrensordnung 1 Allgemeines 3 2 Zuständigkeiten 3 3 Zusammensetzungen 3 4 Verfahren 3 5 Entscheidungen / Urteile 4 6 Verjährung 4 7 Verfahrensgrundsätze 5 8 Einsprüche beim Rechtsausschuss

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

Rechtsordnung. 1 Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des HJJV e. V. 1.1 Die Gerichtsbarkeit wird von einem Rechtsausschuss wahrgenommen

Rechtsordnung. 1 Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des HJJV e. V. 1.1 Die Gerichtsbarkeit wird von einem Rechtsausschuss wahrgenommen Rechtsordnung 1 Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des HJJV e. V. 1.1 Die Gerichtsbarkeit wird von einem Rechtsausschuss wahrgenommen 1.2 Der Rechtsausschuss ist insbesondere zuständig für alle Streitigkeiten

Mehr

Betriebssport - Kreisverband - Wuppertal e.v.

Betriebssport - Kreisverband - Wuppertal e.v. V e r w a l t u n g s - u n d O r d n u n g s s t r a fe n als Anlage zur Rechts- und Verfahrensordnung 1. 2. 3. Verwaltungsstellen und Rechtsorgane können Verwaltungsund Ordnungsstrafen aussprechen (siehe

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

RECHTSORDNUNG DES BAYERISCHEN SKATVERBANDES E. V. I. Gerichtsbarkeit. 1 Gerichtsbarkeit. Fassung 2008

RECHTSORDNUNG DES BAYERISCHEN SKATVERBANDES E. V. I. Gerichtsbarkeit. 1 Gerichtsbarkeit. Fassung 2008 BSkV_ Rechtsordng 2 I. Gerichtsbarkeit 1 Gerichtsbarkeit 1.1 Das Landesverbandsgericht gem. 11.2 der Satzung des BSkV ist ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO. (Nachfolgend LVG genannt) 1.2 Die Mitglieder

Mehr

Basketball Bezirksfachverband Lüneburg e.v. (BBL) Bremer Basketball-Verband e.v. (BBV) Ordnungsstrafen-Katalog

Basketball Bezirksfachverband Lüneburg e.v. (BBL) Bremer Basketball-Verband e.v. (BBV) Ordnungsstrafen-Katalog Zu allen Strafen kommen die Verfahrenskosten hinzu. Im Wiederholungsfall kann die zuletzt ausgesprochene Geldstrafe verdoppelt werden. Verstoß 1. Spielbetrieb 1.1. Zurückziehen bzw. Verzicht einer Mannschaft

Mehr

1. Änderung der Satzung

1. Änderung der Satzung Die Ständige Konferenz hat in ihrer Sitzung am 16.09.2017 gem. 13 Abs. 3, 28 Abs. 2 d), g), der Satzung folgende Beschlüsse gefasst: (Die Änderungen sind durch Fettdruck bzw. Streichungen kenntlich gemacht.)

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 131/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das

Mehr

IV. RECHTS- UND VERFAHRENSORDNUNG

IV. RECHTS- UND VERFAHRENSORDNUNG IV. RECHTS- UND VERFAHRENSORDNUNG 1 Grundformel 1. Die Rechtsprechung des Süddeutschen Fußball-Verbandes umfasst die nach 36 der Satzung den Rechtsorganen zur Entscheidung zugewiesenen Vorgänge. Ihnen

Mehr

Ausführungsbestimmungen für den Online-Spielberichtsbogen (AB 12)

Ausführungsbestimmungen für den Online-Spielberichtsbogen (AB 12) Ausführungsbestimmungen für den Online-Spielberichtsbogen (AB 12) Stand: Juni 2016 1 Präambel... 1 2 Pflichten der Vereine... 1 3 Pflichten des Schiedsrichters... 4 4 Spielleitung ohne anerkannten Schiedsrichter...

Mehr

WFLV-AM-Digital. Nr. 12 vom 17. Juni 2015

WFLV-AM-Digital. Nr. 12 vom 17. Juni 2015 WFLV-AM-Digital Nr. 12 vom 17. Juni 2015 Westdeutscher Fußball- und Leichtathletikverband e. V. Friedrich-Alfred-Str. 11, 47055 Duisburg Telefon: 0203 71720, Fax: 0203 71722010 E-Mail: redaktion@wflv.de

Mehr

Vereinsordnung des LRV Tegel e. V. für disziplinarische Maßnahmen nach 5 der Satzung. und das Verfahren der Schiedskommission nach 16 der Satzung

Vereinsordnung des LRV Tegel e. V. für disziplinarische Maßnahmen nach 5 der Satzung. und das Verfahren der Schiedskommission nach 16 der Satzung Vereinsordnung des LRV Tegel e. V. für disziplinarische Maßnahmen nach 5 der Satzung und das Verfahren der Schiedskommission nach 16 der Satzung I. Verfahren des Vorstandes nach 5 der Satzung Ausschlussgründe

Mehr

DISZIPLINARORDNUNG. des Österreichischen Schachbundes

DISZIPLINARORDNUNG. des Österreichischen Schachbundes DISZIPLINARORDNUNG des Österreichischen Schachbundes beschlossen am ordentlichen Bundestag des ÖSB in Graz am 6. Mai 1995, geändert durch den außerordentlichen Bundestag am 20. Juni 1999. 1 Zweck der Disziplinarordnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland

richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2018 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend aus

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 12 F 481/15 I Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT Beschluss ln der Familiensache Annette-Barbara Kohn, Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen - Antragstellerin - Verfahrensbeyollmächtigter:

Mehr

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Stand: 06.12.2010 Teil A: Geschäftsordnung zu Verbandstagen 1 Einberufung, Einladung, Stimmrecht, Anträge Die Einberufung des Verbandstages, Einladung,

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Spielordnung (Stand )

Spielordnung (Stand ) Spielordnung (Stand 30.07.2016) Übersicht Allgemeines 1 Teilnahme am Spielverkehr (zu 4, Ziffer 2 SpO-DHB) 2 Einteilung des Spieljahres (zu 8 und 9 SpO-DHB) 3 Zuständigkeit (zu 38 SpO-DHB) 4 Meisterschaften

Mehr

Handballkreis Rhein - Ruhr e.v. im Handballverband Niederrhein e.v.

Handballkreis Rhein - Ruhr e.v. im Handballverband Niederrhein e.v. Handballkreis Rhein - Ruhr e.v. im Handballverband Niederrhein e.v. ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN DES HANDBALLKREISES RHEIN - RUHR E.V. ÜBER DEN SPIELBETRIEB (Spielbetriebsbestimmungen) SpbB Änderungsbeschluss.doc

Mehr

Deutscher Keglerbund Classic e. V. Geschäftsstelle: Frankenstr. 3, D Wüstenrot

Deutscher Keglerbund Classic e. V. Geschäftsstelle: Frankenstr. 3, D Wüstenrot Deutscher Keglerbund Classic e. V. Geschäftsstelle: Frankenstr. 3, D-71543 Wüstenrot Mitglied im Rechtsausschuss Az. 02/2016 Augsburg, 08.11.2016 Im Namen des Deutschen Keglerbundes Classic e.v. In dem

Mehr

G. Jugendfußballordnung (JFO)

G. Jugendfußballordnung (JFO) G. Jugendfußballordnung (JFO) Die Jugend des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes (WFLV) ist der Zusammenschluss der Jugenden der Landesverbände 1. Fußball-Verband Mittelrhein e. V. (FVM),

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung

Mehr

Spielordnung (Stand )

Spielordnung (Stand ) Spielordnung (Stand 03.05.2018) Übersicht Allgemeines 1 Teilnahme am Spielverkehr (zu 4, Ziffer 2 SpO-DHB) 2 Einteilung des Spieljahres (zu 8 und 9 SpO-DHB) 3 Zuständigkeit (zu 38 SpO-DHB) 4 Meisterschaften

Mehr

Vereinbarung zwischen der

Vereinbarung zwischen der Verfahrensordnung für den Prothetik- Einigungsausschuss und den Prothetik- Widerspruchsausschuss Vereinbarung zwischen der AOK Hessen BKK Landesverband Hessen IKK Hessen Landeswirtschaftlichen Krankenkasse

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland

Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2017 ab 01. August 2017 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend

Mehr

HINWEISE UND RICHTLINIEN ZUM SPIELBETRIEB 2013/2014 zur Auslegung der Spiel- sowie Rechts- und Verfahrensordnung des SFV und DFB

HINWEISE UND RICHTLINIEN ZUM SPIELBETRIEB 2013/2014 zur Auslegung der Spiel- sowie Rechts- und Verfahrensordnung des SFV und DFB HINWEISE UND RICHTLINIEN ZUM SPIELBETRIEB 2013/2014 zur Auslegung der Spiel- sowie Rechts- und Verfahrensordnung des SFV und DFB Stephan Oberholz SFV- Vizepräsident für Recht & Satzungsfragen Inhalt: A.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

Betriebssport-Kreis-Verband Bonn/Rhein-Sieg e.v.

Betriebssport-Kreis-Verband Bonn/Rhein-Sieg e.v. Betriebssport-Kreis-Verband Bonn/Rhein-Sieg e.v. II.10 1 Allgemeiner Teil Alle Fußballspiele innerhalb des Betriebssport-Kreisverbandes Bonn/Rhein Sieg e.v. (BKV) werden nach der Fußballspielordnung des

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 01.10.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

KGH.EKD II-0124/P6-08

KGH.EKD II-0124/P6-08 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 22.4.2008 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 22.04.2008 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr

Internationale Handball Federation. XIX. Bußenordnung

Internationale Handball Federation. XIX. Bußenordnung Internationale Handball Federation XIX. Bußenordnung Ausgabe : September 2007 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Strafarten im sportlichen Bereich 3 2. Rücktritt / Nichtantreten einer Mannschaft bei IHF-Wettbewerben

Mehr

Durchführungsbestimmungen 2015/16 für den Senioren-Spielbetrieb im Kreis Dortmund (11)

Durchführungsbestimmungen 2015/16 für den Senioren-Spielbetrieb im Kreis Dortmund (11) F U S S B A L L - u. L E I C H T A T H L E T I K V E R B A N D W E S T F A L E N K R E I S 11 D O R T M U N D Durchführungsbestimmungen 2015/16 für den Senioren-Spielbetrieb im Kreis Dortmund (11) Staffelleiter

Mehr

Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG)

Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S.

Mehr