Verordnung über die Militärdienstpflicht

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1 Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV) Änderung vom 3. September 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. November über die Militärdienstpflicht wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 1 Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind in Anhang 1 festgelegt. Art. 11 Abs. 2 2 Grundausbildungsdienste nach Artikel 15 Absatz 1 werden als anrechenbare Ausbildungsdienste geleistet. Art. 50 Abs. 6 6 Die Verweildauer von Stabsoffizieren des Hauptquartiers der Armee sowie Fachoffizieren richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Art. 54 Abs. 1 Bst. b 1 Für die Ernennung zum Armeeseelsorger müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: b. das Bestehen von mindestens 19 Tagen Grundausbildung in einer Rekrutenschule oder einer fachspezifischen Grundausbildung. II 1 Die Anhänge 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert. 2 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. 1 SR

2 III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. 3. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 2850

3 Spezialisten Anhang 2 (Art. 4 und 8a) Bst. c, h Ziff. 3 und 10 Spezialisten sind: c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen; h. Personen, die eingeteilt sind: 3. in den Stäben des Bundesrates, 10. in stabseigenen Funktionen des Hauptquartiers der Armee bis zum Grad Hauptmann. 2851

4 Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Anhang 3 (Art. 14) Ausbildungsdienste (Ausb D) Grundausbildungsdienste (GAD) Rekrutierung (Rekr) Rekrutenschule (RS) Durchdienerschule (DD RS) Unteroffiziersschule (UOS) Küchencheflehrgang (Kü C LG) Fourierlehrgang (Four LG) Feldweibellehrgang (Fw LG) Offiziersschule (OS) Offizierslehrgang (Of LG) Kaderkurs Medizin (KK MED) Stabslehrgang (SLG) Führungslehrgang (FLG) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) Erkundung (Erk) Kadervorkurs (KVK) Wiederholungskurs (WK) Trainingskurs (TK) Umschulungskurs (UK) Vorkurs (VK) Fachdienstkurs (FDK) Ausbildungsdienst der Durchdiener (Ausb D DD) Ausbildungsunterstützende Dienste (AUD) Technischer Lehrgang (TLG) Stabskurs (SK) Generalstabslehrgang (GLG) Militärsport (Mil Sport) Praktikum (Prakt) Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK) Besondere Dienstleistungen (Beso DL) Zusatzausbildungsdienste (ZAD) Rapport (Rap) Einführungskurs Stabsübung (SU) (EinfK) Truppenbesuch Grundkurs (GK) (Trp Besuch) Militärsportleiterkurs (MSLK) Kontrolle (Kontr) Simulatorenausbildung Einsatz im Friedens- Grundkurs für den (Sim Ausb) förderungsdienst (GK FFD) Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Auswahlkurs Armee-Aufklärungsdetachement Schiedsrichterdienst (SRD) (Ausw K AAD) Individuelles Training (IT) Medizinische Untersuchung und Beurteilung (MUB) Befragung bei erweiterter Sicherheitsprüfung (BSP) Nachrekrutierung (NIAX) 2852

5 Ausbildungsdienste Anhang 4 (Art. 15, 46, 57, 58 und 59) Ziff. II II Fortbildungsdienste der Truppe (FDT); ohne Erk/KVK/WK/AUD und Beso DL 2853

6 Dauer, Teilnehmer bzw. Anwärter und Zuständigkeiten der einzelnen Ausbildungsdienste Formationen ohne Beförderungsmöglichkeiten In den folgenden Formationen können keine, Beförderungen erfolgen. Vorbehalten bleiben die Funktionen, die in den Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung, des Chefs der Armee festgelegt sind (maximal 5 Funktionen): Ausb u Sup, Stab Patrouille des Glaciers Ausb u Sup, Betr Det Swiss Air Force Competition Ziff. 1.1 I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 1 Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule RS 145 Rekr AusbOrg Ausnahmen: 124 Rekr Rekr der Genietruppen (ohne Aufkl, Aufkl/Fahr, Fhr St Sdt, Fhr St Sdt/Fahr, Pz Sap, Pz Sap/Brü Pz Fahr, Pz Sap/Spz Fahr, Pz Sap/Mirm Pz Fahr) Rekr der Rettungstruppen Rekr der ABC Abwehrtruppen Rekr der Logistiktruppen: Trp Buchh, Büroord, Of Ord, Trp Koch, Ns Sdt und Ns Sdt/Fhr C1 je AusbOrg 2854

7 I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig nach LVb = 18 oder 21 Wochen; Fkt mit VT (Vrk, Trsp), exkl VT Fkt mit VBA 1 in der VT S 47, alle Fkt Diagn (IMFS und Ik Syst), Diagn M Flab, Diagn Ffhr/Flt, Diagn Wet P Art, Gtm M Flab, Mech M Flab, Brü Pz Sdt sowie Trp Hdwk FIS HE= 21 Wochen Sanitätstruppen 173 Gren, Gren Einh San, Gren/Fahr, Gren Ns Sdt, SK Fhr St Sdt, SK Si Sdt, SK Ns Sdt 89 Motf Ausb u Sup; 35 Tage RS-Vollendung Fachpers Ssp Sdt; 56 Tage RS-Vollendung in Ssp Fachausb 68 Betr Sdt San (San Sdt); 56 Tage RS-Vollendung 54 Betr Sdt/Fahr C1; 70 Tage RS-Vollendung 47 Betriebssoldaten (Betr Sdt, Büroord, Trp Ko und Ns Sdt); 77 Tage RS-Vollendung Sdt, die zum Uof oder Of ausgebildet werden Kandidaten, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Hptm Asg erfüllen und ausgebildet werden 33 Absolventen der Spitzensportler-RS; 91 Tage RS-Vollendung 2855

8 Ziff Ausbildung zum Oberleutnant Beförderung erfolgt nach Absolvierung der gesamten Ausbildung zum Leutnant (inkl. des Praktischen Dienstes) und 2 WK als Leutnant bzw. nach 4 Gradjahren als Leutnant. Leutnant, die ihre Ausbildungspflicht als Durchdiener absolvieren, werden nach 38 Tagen Ausb D DD (VBA 2) zum Oblt befördert. Die Beförderung zum Quartiermeister (Oblt) erfolgt nach Absolvierung des SLG 1 (1. Teil) bzw. nach 4 Gradjahren als Leutnant bzw. nach 2 WK für Qm auf Sub Of Stellen. Vorbehalten bleibt ein Aufschub der Beförderung wegen ungeordneten persönlichen Verhältnissen. FST A 2856

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