auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Ulla Jelpke, Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5977

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Ulla Jelpke, Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5977 Visumerteilung im Jahr Vorbemerkung der Fragesteller In der Vergangenheit hatte sich die Bundesregierung geweigert, die quoten im Visumverfahren bezogen auf einzelne Länder zu veröffentlichen, weil dies nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zu einzelnen Staaten haben und zudem Versuche des Visummissbrauchs begünstigen könne (Bundestagsdrucksache 16/5546, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1). Womöglich sollten aber auch Rückschlüsse auf eine selektive Visumpraxis und Benachteiligungen von Staatsangehörigen bestimmter Länder und eine entsprechende Kritik hieran vermieden werden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. machte die Bundesregierung im letzten Jahr erstmalig differenzierte Angaben (Bundestagsdrucksache 17/2550), die belegen, dass vor allem in ärmeren afrikanischen Ländern, aber auch in Ländern, aus denen viele Asylsuchende kommen, Visumanträge besonders häufig abgelehnt werden. Eine überdurchschnittliche quote ist auch in Bezug auf die Türkei festzustellen. Dies ist besonders bemerkenswert, weil in der juristischen Fachliteratur mehrheitlich davon ausgegangen wird, dass türkische Staatsangehörige aufgrund des EU-Assoziationsabkommens mit der Türkei jedenfalls zu touristischen Zwecken eigentlich visumfrei einreisen können. Die weltweite quote im Jahr 2009 betrug etwa 10 Prozent, in der Türkei war sie doppelt so hoch. Doch während die Auslandsvertretungen in Istanbul und Izmir fast durchschnittliche Werte aufwiesen, war die quote in Ankara mit 28 Prozent umso höher. Dies kann vermutlich damit erklärt werden, dass hier, geografisch bedingt, überdurchschnittlich viele ärmere Menschen ein Visum beantragen und dies in der Regel dann abgelehnt wird, weil ihnen eine mangelnde Rückkehrbereitschaft unterstellt wird. Hierfür genügt in der Praxis, dass die Betroffenen nicht verheiratet sind und keine Kinder und/oder dass sie keine bedeutenden regelmäßigen Einkünfte haben ( mangelnde familiäre bzw. wirtschaftliche Verwurzelung ). An der fehlenden Nachvollziehbarkeit eines solchen Vorwurfs für die Betroffenen hat sich auch durch die neu eingeführte Begründungspflicht einer Ablehnung bei Kurzzeitvisa nichts Wesentliches geändert, denn die Begründung besteht zumeist aus Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dem bloßen Ankreuzen des vorgegebenen Standardsatzes: Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. In einigen afrikanischen Ländern sind die quoten besonders hoch, beispielhaft (2009): Guinea 54 Prozent, Kongo 44 Prozent, Senegal 41 Prozent, Ghana 37 Prozent, Kamerun 36 Prozent, Nigeria 34 Prozent. Ablehnungen werden in diesen Ländern zudem häufig mit einem ungenügenden Urkundensystem bzw. Zweifeln an vorgelegten Dokumenten begründet. Die quoten sind auch in solchen Ländern hoch, aus denen viele Asylsuchende kommen, Afghanistan (Kabul) 40 Prozent, Pakistan (Islamabad) 37 Prozent, Kosovo (Pristina) 33 Prozent, und natürlich die Türkei. 1. Welche konkreten Erfahrungen gibt es mit der Umsetzung der Verordnung EG Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft seit Inkrafttreten am 5. April? Die für die Erteilung von Schengen-Visa zuständigen Stellen wenden seit dem 5. April die geltenden Vorschriften des Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009) an. Dieser bietet im Rahmen einheitlicher Prüfvorgaben im Visumverfahren für alle Schengen-Partner ausreichend Flexibilität für Verfahrenserleichterungen zugunsten vertrauenswürdiger Antragsteller. Die vielerorts im Rahmen der lokalen Schengen-Zusammenarbeit stattfindende Abstimmung einer einheitlichen Liste der vom Antragsteller im Visumverfahren vorzulegenden Dokumente trägt zur Harmonisierung der Visapraxis bei. 2. Welchen Aufwand und welche Schwierigkeiten bereitet den deutschen Auslandsvertretungen die Begründung einer ablehnenden Visumentscheidung, und wie wird dies von der Bundesregierung bewertet? Aufwand sowie Schwierigkeiten der Begründung einer ablehnenden Visumentscheidung hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. a) Welchen ungefähren Anteil haben die unterschiedlichen Begründungsvorgaben nach dem vorgesehenen Standardformular jeweils (unglaubhafte Angaben zum Aufenthaltszweck, fehlende Reiseversicherung, mangelnde Rückkehrbereitschaft, Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS, Verwendung gefälschter Dokumente usw.), und welche internen Erkenntnisse oder Einschätzungen gibt es hierzu, und wie wird dies von der Bundesregierung bewertet? Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. b) Wie hat sich die Zahl der Remonstrationen und/oder Klagen wegen ablehnender Visumbescheide für Kurz- bzw. Langzeitaufenthalte in den Jahren 2008, 2009 und entwickelt (bitte differenzieren), und wie wird dies von der Bundesregierung bewertet? Die Zahl der Remonstrationen gegen ablehnende Visumbescheide hat sich wie folgt entwickelt: 2008: Remonstrationen, 2009: Remonstrationen, : Remonstrationen. Angaben zu den unterschiedlichen Visaarten sind dabei nicht möglich, da diese statistisch nicht erfasst werden. Die Zahl der Klagen gegen ablehnende Visumbescheide hat sich wie folgt entwickelt: 2008: Klagen, 2009: Klagen, : Klagen. Die

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6225 Zahl der auf Kurzaufenthalte (Schengen-Visa) entfallenen Klagen beträgt dabei: 2008: 458, 2009: 463, : 534. Belastbare Aussagen zu den Gründen dieser Entwicklung wie etwa zum Rückgang der zahl der Remonstrationen sowie Klagen im Jahr lassen sich auf der Grundlage des vorliegenden Zahlenmaterials nicht treffen. c) In welchem Umfang führten in den Jahren 2008, 2009 und (bitte differenzieren) Remonstrationen zu einer Abänderung der ursprünglichen Entscheidung und zur Visumerteilung? Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. d) In welchem Umfang wurden in den Jahren 2008, 2009 und (bitte differenzieren) nach einer Klageerhebung Visa erteilt (berücksichtigt werden sollen auch Fälle, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden) (bitte bei der Beantwortung aller obigen Unterfragen zunächst eine allgemeine Antwort geben, dann aber auch auf Besonderheiten in Bezug auf bestimmte Länder, Regionen oder Kontinente eingehen)? Im Jahr 2008 wurde bei insgesamt entschiedenen Verfahren in 703 Fällen während bzw. nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Visum erteilt. Dabei wurde das Auswärtige Amt in 34 Verfahren zur Visumserteilung verurteilt. In den übrigen Fällen wurde ein Visum im Vergleichsweg erteilt. Davon wurde in 103 Fällen das Verfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt, in 566 Fällen wurde die Klage zurückgenommen. Im Jahr 2009 wurde bei insgesamt entschiedenen Verfahren in 671 Fällen während bzw. nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Visum erteilt. Dabei wurde das Auswärtige Amt in 37 Verfahren zur Visumserteilung verurteilt. In den übrigen Fällen wurde ein Visum im Vergleichsweg erteilt. Davon wurde in 83 Fällen das Verfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt, in 551 Fällen wurde die Klage zurückgenommen. Im Jahr wurde bei insgesamt entschiedenen Verfahren in 646 Fällen während bzw. nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Visum erteilt. Dabei wurde das Auswärtige Amt in 43 Verfahren zur Visumserteilung verurteilt. In den übrigen Fällen wurde das Visum im Vergleichsweg erteilt. Davon wurde in 60 Fällen das Verfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt, in 543 Fällen wurde die Klage zurückgenommen. Zu den Verfahren, bei denen das Visum im Vergleichsweg nach Erledigungserklärung oder Klagerücknahme erteilt wurde, ist anzumerken, dass in den meisten dieser Fälle die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung erst während des laufenden Gerichtsverfahrens erfüllt bzw. entsprechende Nachweise erbracht wurden. Belastbare Aussagen zu länderspezifischen Besonderheiten lassen sich auf der Grundlage der vorliegenden Zahlen nicht treffen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3. Inwieweit hat die Bundesregierung evaluiert oder intern überprüft, ob Visumablehnungen mit der Begründung einer unzureichend nachgewiesenen Rückkehrbereitschaft tatsächlich den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. z. B. Berliner Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. April, VG 4 K ) gerecht werden, d. h. auf einer abwägenden Einzelfallprüfung basieren und nicht pauschal auf eine fehlende wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung verweisen (vgl. hierzu auch Bundestagsdrucksache 17/ 2550, Frage 9 ff.)? Die Bundesregierung sieht keinen Anlass für eine Evaluierung oder Überprüfung der durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April VG 4 K angeblich zur Rückkehrbereitschaft gemachten Vorgaben. Das genannte Urteil wurde durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. November OVG 2 B 7.10 für wirkungslos erklärt. Ein Visum wurde nicht erteilt. 4. Welche Erfahrungen wurden mit der biometrischen Datenerfassung von Antragstellerinnen und Antragstellern gemacht, welche Probleme haben sich diesbezüglich aus Sicht der Bundesregierung herausgestellt, und welchen Änderungsbedarf gibt es? Im Rahmen der Teilnahme am EU-Pilotprojekt BIODEV II wurden an den Deutschen Botschaften in Damaskus und Ulan Bator biometrische Daten von Antragstellern für Schengen-Visa erfasst. Die hierbei gesammelten Erfahrungen etwa hinsichtlich des technischen Ablaufs oder einer Verlängerung der Dauer der Antragsannahme waren durchweg positiv. Die regelmäßige Erfassung biometrischer Daten wird mit Aufnahme des Betriebs des Visa-Informationssystems (VIS) im Oktober dieses Jahres in Nordafrika beginnen. Die Erfassung biometrischer Daten für die Beantragung nationaler Visa wird derzeit im Rahmen eines Pilotprojekts am Deutschen Generalkonsulat in Lagos erprobt. Eine Auswertung der Ergebnisse ist erst nach Ende der Pilotphase möglich. 5. Wie verläuft aus Sicht der Bundesregierung der Aufbau des Visa-Informationssystems (VIS), welche Probleme gibt es hierbei, und wie sind die weiteren Schritte? Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung verläuft der Aufbau des VIS dem aktuellen Zeitplan entsprechend planmäßig. Das zentrale System des VIS, für das die Europäische Kommission die Verantwortung trägt, wird voraussichtlich am 24. Juni 2011 fertiggestellt sein. Die Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, ihre nationalen Vorbereitungen ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen. Dies gilt auch für Deutschland. Die Mitgliedstaaten haben sich für eine Inbetriebnahme des VIS am 11. Oktober 2011 ausgesprochen, um einen Start des VIS in den Sommermonaten der jährlichen Hochsaison der Visumantragstellung zu vermeiden. Die Europäische Kommission wird diesen Termin als Startzeitpunkt des VIS festlegen, sofern die Notifizierungen der Betriebsbereitschaft der Mitgliedstaaten bis spätestens Ende Juli dieses Jahres bei der Europäischen Kommission vorliegen. Das VIS wird dann zunächst in der ersten Betriebsregion Nordafrika Anwendung finden. Weitere Betriebsregionen schließen sich gestaffelt an.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ Welche konkreten Erfahrungen gibt es mit der erleichterten Erteilung von Jahres- und Mehrjahresvisa (bitte auf länder- und/oder kontinentspezifische Besonderheiten eingehen), in welchem (auch ungefähren) Umfang werden solche Visa seit April im Gegensatz zu vorher erteilt, welche Projekte und Erleichterungen in welchen Ländern oder generell gibt es oder sind geplant, und wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung (bitte bei der Beantwortung soweit möglich differenzieren nach Visumdauer und Mehrfachvisa für ein, zwei oder drei Jahre)? Die Visastellen wenden die seit April geltenden Bestimmungen zur erleichterten Vergabe von Jahres- und Mehrjahresvisa an und erteilen derartige Visa, sofern die im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009) aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Dies hat im weltweiten Durchschnitt zu einem deutlichen Anstieg der erteilten Visa dieser Art geführt. Entsprechende statistische Angaben können der Anlage entnommen werden. 7. Welche aktuellen Erkenntnisse über einen Missbrauch der Visumbestimmungen liegen vor (welche Form des Missbrauchs in welchen Ländern und in welchem Umfang), und welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung? Es treten immer wieder Fälle auf, in denen ein Antragsteller im Visumverfahren beispielsweise gefälschte Dokumente vorlegt oder falsche Angaben macht. In welchen Ländern und in welchem Umfang diese vorkommen, wird statistisch nicht erfasst. Im Visumverfahren werden solche Fälle erkannt, indem etwa Urkunden auf ihre Echtheit geprüft oder Angaben im Antragsformular verifiziert werden. 8. Inwieweit und aufgrund welcher Umstände geht die Bundesregierung davon aus, dass die geplante Visawarndatei zu einer Beschleunigung der Visaverfahren führen wird? Die Visa-Warndatei ist darauf ausgerichtet, Personen, die mit rechtswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit dem Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug bereits auffällig geworden sind, für eine nähere Überprüfung im Visumverfahren erkennbar zu machen. Dies stellt eine Unterstützung der deutschen Visumbehörden dar, die vor allem auf Vergrößerung der Sicherheit bei der Antragsprüfung gerichtet ist. Eine Beschleunigung der Prüfung kann sich im Einzelfall dort ergeben, wo die Mitteilung aus der Datei, dass keine Eintragungen vorliegen, bestehende Zweifel an Reisezweck oder Rückkehrbereitschaft verringert oder gar beseitigt.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9. Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass die geplante Visawarndatei zu einer großzügigeren Prüf- und Erteilungspraxis führen wird, weil die gesetzgeberische Annahme, dass die Visawarndatei der Vermeidung von Missbrauch dient, bei der abwägenden Einzelfallentscheidung, ob nationale Interessen an der Einhaltung der Visumbestimmungen das private Interesse an der Verwirklichung der Reisefreiheit überwiegen, eine für die Betroffenen positive Rolle spielen müsste? Im Visumverfahren kommt es entscheidend darauf an, ob der Antragsteller das Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen nachweisen kann insbesondere einen zulässigen Reisezweck, die Finanzierung der Reise sowie die Rückkehrbereitschaft. Zur möglichen Beschleunigung der Einzelfallprüfung bei Abfrage der Visa-Warndatei ohne Rückmeldung von Bedenken wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Wie hoch war die Zahl der erteilten bzw. abgelehnten Visa im Jahr weltweit und in den einzelnen Ländern (bitte nicht nach Auslandsvertretungen, sondern alphabetisch nach Ländern und darin, soweit der Fall, nach unterschiedlichen Auslandsvertretungen differenziert darstellen und zudem die Zahl der an den Grenzübergangsstellen erteilten Visa nennen; bitte auch jeweils die relative quote der Ablehnungen benennen sowie die prozentuale Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Jahr 2000; zudem bitte die Zahl der Erteilungen und Ablehnungen länderbezogen nach den Visakategorien des Visakodex differenzieren und innerhalb der Kategorie C nach einfachen und Mehrfachvisa sowie Geltungsdauer getrennt ausweisen)? Statistische Angaben zu den an den deutschen Auslandsvertretungen erteilten Visa können der Anlage entnommen werden. Ausnahmevisa an der Grenze ( 14 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz bzw. Artikel 35 und 36 Visakodex) wurden wie folgt erteilt: Im Jahr hat die Bundespolizei insgesamt Visa erteilt, davon bis zum 4. April. Dies entspricht einem Rückgang von 3,77 Prozent im Vergleich zum Jahr 2009, in dem Visa erteilt wurden, und einem Anstieg von 34,53 Prozent im Vergleich zum Jahr 2000, in dem Visa erteilt wurden. Zahlen zu den Anträgen auf Erteilung eines Ausnahmevisums an der Grenze werden erst seit dem 5. April erfasst. Seither wurden Anträge gestellt, von denen 123 abgelehnt wurden.

7 Jahres- und Mehrjahresvisa Jahresvisum 2-Jahresvisum 3-Jahresvisum Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Land I II III IV Jahresvisa I II III IV 2-Jahresvisa I II III IV 3-Jahresvisa Afghanistan Kabul Ägypten Kairo Albanien Tirana Algerien Algier Angola Luanda Argentinien Buenos Aires Armenien Eriwan Aserbaidschan Baku Äthiopien Addis Abeba Australien Canberra Australien Melbourne Australien Sydney Bahrain Manama Bangladesh Dhaka Belgien Brüssel Benin Cotonou Bolivien La Paz Bosnien u. Herzegowina Sarajewo Botsuana Gaborone Brasilien Brasilia Brasilien Porto Alegre Brasilien Recife Brasilien Rio de Janeiro Brasilien Sao Paulo Bulgarien Sofia Burkina Faso Ouagadougou Chile Santiago de Chile China Chengdu China Hongkong China Kanton China Peking China Shanghai Kleine Anfrage DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 17/5977, Anlage zu Frage 6 Stand: Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6225

8 Jahres- und Mehrjahresvisa Jahresvisum 2-Jahresvisum 3-Jahresvisum Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Land I II III IV Jahresvisa I II III IV 2-Jahresvisa I II III IV 3-Jahresvisa Costa Rica San José Cote D'Ivoire Abidjan Dänemark Kopenhagen Dom. Rep. Santo Domingo Ecuador Quito El Salvador San Salvador Estland Tallinn Finnland Helsinki Frankreich Paris Georgien Tiflis Ghana Accra Griechenland Athen Groß Britannien Edinburgh Groß Britannien London Guatemala Guatemala-Stadt Guinea Conakry Honduras Tegucigalpa Indien Chennai (Madras) Indien Kalkutta Indien Mumbai Indien New Delhi Indonesien Jakarta Irak Bagdad Irak Erbil Iran Teheran Irland Dublin Island Reykjavik Israel Ramallah Israel Tel Aviv Italien Mailand Italien Rom Jamaika Kingston Japan Osaka-Kobe Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

9 Jahres- und Mehrjahresvisa Jahresvisum 2-Jahresvisum 3-Jahresvisum Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Land I II III IV Jahresvisa I II III IV 2-Jahresvisa I II III IV 3-Jahresvisa Japan Tokyo Jemen Sanaa Jordanien Amman Kambodscha Phnom Penh Kamerun Jaunde Kanada Ottawa Kanada Toronto Kanada Vancouver Kasachstan Almaty Kasachstan Astana Katar Doha Kenia Nairobi Kirgistan Bischkek Kolumbien Bogota Kongo Kinshasa Korea Pjöngjang Korea Seoul Kroatien Zagreb Kuba Havanna Kuwait Kuwait Laos Vientiane Lettland Riga Libanon Beirut Libyen Tripolis Litauen Wilna Luxemburg Luxemburg Madagaskar Antananarivo Malawi Lilongwe Malaysia Kuala Lumpur Mali Bamako Malta Valletta Marokko Rabat Mauretanien Nouakchott Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6225

10 Jahres- und Mehrjahresvisa Jahresvisum 2-Jahresvisum 3-Jahresvisum Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Land I II III IV Jahresvisa I II III IV 2-Jahresvisa I II III IV 3-Jahresvisa Mazedonien Skopje Mexiko Mexiko-Stadt Moldau Chisinau Mongolai Ulan Bator Mosambik Maputo Myanmar Rangun (Yangon) Namibia Windhuk Nepal Kathmandu Neuseeeland Wellington Nicaragua Managua Niederlande Amsterdam Nigeria Abuja Nigeria Lagos Norwegen Oslo Oman Maskat Österreich Wien Pakistan Islamabad Pakistan Karachi Panama Panama Paraguay Asuncion Peru Lima Philippinen Manila Polen Warschau Portugal Lissabon Ruanda Kigali Rumänien Bukarest Jekaterinburg Kaliningrad Moskau Nowosibirsk St. Petersburg Sambia Lusaka Saudi Arabien Riad Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

11 Jahres- und Mehrjahresvisa Jahresvisum 2-Jahresvisum 3-Jahresvisum Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Land I II III IV Jahresvisa I II III IV 2-Jahresvisa I II III IV 3-Jahresvisa Schweden Stockholm Schweiz Bern Senegal Dakar Serbien u. Montenegro Belgrad Serbien u. Montenegro Pristina Simbabwe Harare Singapur Singapur Slowakei Pressburg Slowenien Laibach Spanien Barcelona Spanien Madrid Sri Lanka Colombo Südafrika Kapstadt Südafrika Pretoria Sudan Khartum Syrien Damaskus Tadschikistan Duschanbe Taiwan Taipei Tansania Daressalam Thailand Bangkok Togo Lome Tobago Port-of-Spain Tschechische Republik Prag Tunesien Tunis Türkei Ankara Türkei Istanbul Türkei Izmir Turkmenistan Aschgabat Uganda Kampala Ukraine Kiew Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6225

12 Jahres- und Mehrjahresvisa Jahresvisum 2-Jahresvisum 3-Jahresvisum Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Quartalsstatistik Summe Land I II III IV Jahresvisa I II III IV 2-Jahresvisa I II III IV 3-Jahresvisa Ungarn Budapest Uruguay Montevideo Atlanta Boston Chicago Houston Los Angeles Miami New York San Francisco Washington Usbekistan Taschkent VAE Abu Dhabi VAE Dubai Venezuela Caracas Vietnam Hanoi Vietnam Ho-Chi-Minh-Stadt Weißrussland Minsk Zypern Nikosia Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

13 Jahres- und Mehrjahresvisa Land Afghanistan Kabul Ägypten Kairo Albanien Tirana Algerien Algier Angola Luanda Argentinien Buenos Aires Armenien Eriwan Aserbaidschan Baku Äthiopien Addis Abeba Australien Canberra Australien Melbourne Australien Sydney Bahrain Manama Bangladesh Dhaka Belgien Brüssel Benin Cotonou Bolivien La Paz Bosnien u. Herzegowina Sarajewo Botsuana Gaborone Brasilien Brasilia Brasilien Porto Alegre Brasilien Recife Brasilien Rio de Janeiro Brasilien Sao Paulo Bulgarien Sofia Burkina Faso Ouagadougou Chile Santiago de Chile China Chengdu China Hongkong China Kanton China Peking China Shanghai 5-Jahresvisum Mehrjahresvisa Quote Quartalsstatistik Summe Mehrjahres- I II III IV 5-Jahresvisa I II III IV Summe visa in % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6225

14 Jahres- und Mehrjahresvisa Land Costa Rica San José Cote D'Ivoire Abidjan Dänemark Kopenhagen Dom. Rep. Santo Domingo Ecuador Quito El Salvador San Salvador Estland Tallinn Finnland Helsinki Frankreich Paris Georgien Tiflis Ghana Accra Griechenland Athen Groß Britannien Edinburgh Groß Britannien London Guatemala Guatemala-Stadt Guinea Conakry Honduras Tegucigalpa Indien Chennai (Madras) Indien Kalkutta Indien Mumbai Indien New Delhi Indonesien Jakarta Irak Bagdad Irak Erbil Iran Teheran Irland Dublin Island Reykjavik Israel Ramallah Israel Tel Aviv Italien Mailand Italien Rom Jamaika Kingston Japan Osaka-Kobe 5-Jahresvisum Mehrjahresvisa Quote Quartalsstatistik Summe Mehrjahres- I II III IV 5-Jahresvisa I II III IV Summe visa in % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,86 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

15 Jahres- und Mehrjahresvisa Land Japan Tokyo Jemen Sanaa Jordanien Amman Kambodscha Phnom Penh Kamerun Jaunde Kanada Ottawa Kanada Toronto Kanada Vancouver Kasachstan Almaty Kasachstan Astana Katar Doha Kenia Nairobi Kirgistan Bischkek Kolumbien Bogota Kongo Kinshasa Korea Pjöngjang Korea Seoul Kroatien Zagreb Kuba Havanna Kuwait Kuwait Laos Vientiane Lettland Riga Libanon Beirut Libyen Tripolis Litauen Wilna Luxemburg Luxemburg Madagaskar Antananarivo Malawi Lilongwe Malaysia Kuala Lumpur Mali Bamako Malta Valletta Marokko Rabat Mauretanien Nouakchott 5-Jahresvisum Mehrjahresvisa Quote Quartalsstatistik Summe Mehrjahres- I II III IV 5-Jahresvisa I II III IV Summe visa in % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,89 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/6225

16 Jahres- und Mehrjahresvisa Land Mazedonien Skopje Mexiko Mexiko-Stadt Moldau Chisinau Mongolai Ulan Bator Mosambik Maputo Myanmar Rangun (Yangon) Namibia Windhuk Nepal Kathmandu Neuseeeland Wellington Nicaragua Managua Niederlande Amsterdam Nigeria Abuja Nigeria Lagos Norwegen Oslo Oman Maskat Österreich Wien Pakistan Islamabad Pakistan Karachi Panama Panama Paraguay Asuncion Peru Lima Philippinen Manila Polen Warschau Portugal Lissabon Ruanda Kigali Rumänien Bukarest Jekaterinburg Kaliningrad Moskau Nowosibirsk St. Petersburg Sambia Lusaka Saudi Arabien Riad 5-Jahresvisum Mehrjahresvisa Quote Quartalsstatistik Summe Mehrjahres- I II III IV 5-Jahresvisa I II III IV Summe visa in % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,28 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

17 Jahres- und Mehrjahresvisa Land Schweden Stockholm Schweiz Bern Senegal Dakar Serbien u. Montenegro Belgrad Serbien u. Montenegro Pristina Simbabwe Harare Singapur Singapur Slowakei Pressburg Slowenien Laibach Spanien Barcelona Spanien Madrid Sri Lanka Colombo Südafrika Kapstadt Südafrika Pretoria Sudan Khartum Syrien Damaskus Tadschikistan Duschanbe Taiwan Taipei Tansania Daressalam Thailand Bangkok Togo Lome Tobago Port-of-Spain Tschechische Republik Prag Tunesien Tunis Türkei Ankara Türkei Istanbul Türkei Izmir Turkmenistan Aschgabat Uganda Kampala Ukraine Kiew 5-Jahresvisum Mehrjahresvisa Quote Quartalsstatistik Summe Mehrjahres- I II III IV 5-Jahresvisa I II III IV Summe visa in % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,89 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/6225

18 Jahres- und Mehrjahresvisa Land Ungarn Uruguay Usbekistan VAE VAE Venezuela Vietnam Vietnam Weißrussland Zypern Budapest Montevideo Atlanta Boston Chicago Houston Los Angeles Miami New York San Francisco Washington Taschkent Abu Dhabi Dubai Caracas Hanoi Ho-Chi-Minh-Stadt Minsk Nikosia 5-Jahresvisum Mehrjahresvisa Quote Quartalsstatistik Summe Mehrjahres- I II III IV 5-Jahresvisa I II III IV Summe visa in % , , , , , , , , , , , , , , , , ,31 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

19 A erteilt A abgelehnt quote A-Visa B erteilt B abgelehnt quote B-Visa Land Afghanistan Kabul , , Ägypten Kairo , , Albanien Tirana 0 0 0, , Algerien Algier , , Angola Luanda , , Argentinien Buenos Aires , , Armenien Eriwan 2 0 0, , Aserbaidschan Baku 1 0 0, , Äthiopien Addis Abeba , , Australien Canberra 0 0 0, ,00 56 Australien Melbourne 3 0 0, , Australien Sydney 3 0 0, , Bahrain Manama , , Bangladesh Dhaka , , Belgien Brüssel , ,00 23 Benin Cotonou 0 0 0, , Bolivien La Paz 4 0 0, , Bosnien u. Herzegowina Sarajewo 0 0 0, , Botsuana Gaborone 3 0 0, , Brasilien Brasilia , ,00 19 Brasilien Porto Alegre 0 0 0, ,00 13 Brasilien Recife 0 0 0, ,00 23 Brasilien Rio de Janeiro 1 0 0, ,00 53 Brasilien Sao Paulo , , Brunei Bandar Seri Begawan Bulgarien Sofia , , Burkina Faso Ouagadougou 0 0 0, , Chile SantiagodeChile , , China Chengdu 3 0 0, , China Hongkong , , China Kanton , , China Peking 0 0 0, , China Shanghai , , Costa Rica San José , ,00 73 Cote D'Ivoire Abidjan , , C erteilt Kleine Anfrage DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 17/5977, Anlage zu Frage 10 Stand: Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/6225

20 Land A erteilt A abgelehnt quote A-Visa B erteilt B abgelehnt quote B-Visa C erteilt Dänemark Kopenhagen 0 0 0, ,00 7 Dom. Rep. Santo Domingo , , Ecuador Quito , , El Salvador San Salvador 2 0 0, ,00 17 Estland Tallinn 0 0 0, ,00 0 Finnland Helsinki 0 0 0, ,00 6 Frankreich Bordeaux Frankreich Lyon Frankreich Marseille Frankreich Paris 1 0 0, ,00 51 Frankreich Strassburg Gabun Libreville Georgien Tiflis 0 0 0, , Ghana Accra , , Griechenland Athen 0 0 0, ,00 17 Groß Britannien Edinburgh , , Groß Britannien London 1 0 0, , Guatemala Guatemala-Stadt 3 0 0, ,00 58 Guinea Conakry , , Haiti Port-Au-Prince Honduras Tegucigalpa 0 0 0, ,00 29 Indien Chennai , , Indien Kalkutta , , Indien Mumbai , , Indien New Delhi , , Indonesien Jakarta 2 0 0, , Irak Bagdad , , Irak Erbil 0 0 0, , Iran Teheran , , Irland Dublin , , Island Reykjavik 0 0 0, ,00 2 Israel Ramallah 1 0 0, , Israel Tel Aviv , , Italien Mailand bis , ,00 14 Italien Neapel bis Italien Rom 0 0 0, ,00 62 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

21 Land A erteilt A abgelehnt quote A-Visa B erteilt B abgelehnt quote B-Visa C erteilt Jamaika Kingston , , Japan Osaka-Kobe 0 0 0, , Japan Tokio 3 0 0, , Jemen Sanaa 9 0 0, , Jordanien Amman , , Kambodscha Phnom Penh 0 0 0, , Kamerun Jaunde 0 0 0, , Kanada Montreal Kanada Ottawa , , Kanada Toronto , , Kanada Vancouver , , Kasachstan Almaty 0 0 0, , Kasachstan Asmara Kasachstan Astana 0 0 0, , Katar Doha , , Kenia Nairobi 0 0 0, , Kirgistan Bischkek 0 0 0, , Kolumbien Bogota , , Kongo Kinshasa , , Korea Pjöngjang 0 0 0, , Korea Seoul , , Kosovo Pristina 0 0 0, , Kroatien Zagreb 4 0 0, , Kuba Havanna , , Kuwait Kuwait , , Laos Vientiane 0 0 0, , Lettland Riga 0 0 0, ,00 10 Libanon Beirut , , Libyen Tripolis , , Litauen Wilna 0 0 0, ,00 2 Luxemburg Luxemburg 0 0 0, ,00 0 Madagaskar Antananarivo 0 0 0, , Malawi Lilongwe 8 0 0, , Malaysia Kuala Lumpur 5 0 0, , Mali Bamako 0 0 0, , Malta Valletta 0 0 0, ,00 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/6225

22 A erteilt A abgelehnt quote A-Visa B erteilt B abgelehnt quote B-Visa Land Marokko Rabat , , Mauretanien Nouakchott 0 0 0, , Mazedonien Skopje 0 0 0, , Mexiko Mexiko-Stadt , , Moldau Chisinau 4 0 0, , Mongolai Ulan Bator 0 0 0, , Mosambik Maputo 0 0 0, , Myanmar Rangun , , Namibia Windhuk , , Nepal Kathmandu , , Neuseeland Wellington 2 0 0, , Nicaragua Managua , ,00 5 Niederlande Amsterdam 0 0 0, ,00 29 Nigeria Abuja , , Nigeria Lagos , , Norwegen Oslo 0 0 0, ,00 4 Oman Maskat , , Österreich Wien 0 0 0, ,00 28 Pakistan Islamabad , , Pakistan Karachi , , Panama Panama , ,00 84 Paraguay Asuncion 1 0 0, ,00 21 Peru Lima , , Philippinen Manila , , Polen Breslau Polen Danzig Polen Krakau Polen Warschau 1 0 0, , Portugal Lissabon 0 0 0, ,00 16 Ruanda Kigali , , Rumänien Bukarest , , Rumänien Hermannstadt Rumänien Temesvar Jekaterinburg 0 0 0, , Kaliningrad 0 0 0, , Moskau 1 0 0, , C erteilt Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

23 Land A erteilt A abgelehnt quote A-Visa B erteilt B abgelehnt quote B-Visa C erteilt Nowosibirsk 0 0 0, , Saratow St. Petersburg , , Sambia Lusaka 1 0 0, , Saudi Arabien Djidda Saudi Arabien Riad , , Schweden Stockholm 0 0 0, ,00 0 Schweiz Bern 0 0 0, ,00 20 Schweiz Genf bis Senegal Dakar 0 0 0, , Serbien u. Montenegro Belgrad 2 0 0, , Simbabwe Harare 2 0 0, , Singapur Singapur , , Slowakei Pressburg 0 0 0, ,00 1 Slowenien Laibach 1 0 0, ,00 2 Spanien Barcelona bis , ,00 30 Spanien Las Palmas de Gran Canaria Spanien Madrid 0 0 0, ,00 11 Spanien Santa Cruz de Tenerifa Spanien Sevilla Sri Lanka Colombo , , Südafrika Kapstadt 1 0 0, , Südafrika Pretoria 3 0 0, , Sudan Khartum , , Syrien Damaskus , , Tadschikistan Duschanbe , , Taiwan Taipei 0 0 0, , Tansania Daressalam 1 0 0, , Thailand Bangkok 1 0 0, , Togo Lome 0 0 0, , Trinidad u. Tobago Port-of-Spain , , Tschechische Republik Prag 0 0 0, ,00 65 Tunesien Tunis 0 0 0, , Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 23 Drucksache 17/6225

24 Land A erteilt A abgelehnt quote A-Visa B erteilt B abgelehnt quote B-Visa C erteilt Türkei Ankara , , Türkei Istanbul , , Türkei Izmir , , Turkmenistan Aschgabat , , Uganda Kampala 0 0 0, , Ukraine Kiew , , Ungarn Budapest 0 0 0, ,00 4 Uruguay Montevideo 0 0 0, ,00 7 Atlanta , , Boston , , Chicago , , Houston , , Los Angeles , , Miami , , New York , , San Francisco , , Washington , , Usbekistan Taschkent , , VAE Abu Dhabi , , VAE Dubai , , Venezuela Caracas , , Vietnam Hanoi 9 0 0, , Vietnam Ho-Chi-Minh-Stadt 2 0 0, , Weißrussland Minsk 0 0 0, , Zypern Nikosia , , , , Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

25 Land Afghanistan Ägypten Albanien Algerien Angola Argentinien Armenien Aserbaidschan Äthiopien Australien Australien Australien Bahrain Bangladesh Belgien Benin Bolivien Bosnien u. Herzegowina Botsuana Brasilien Brasilien Brasilien Brasilien Brasilien Brunei Bulgarien Burkina Faso Chile China China China China China Costa Rica Cote D'Ivoire Kabul Kairo Tirana Algier Luanda Buenos Aires Eriwan Baku Addis Abeba Canberra Melbourne Sydney Manama Dhaka Brüssel Cotonou La Paz Sarajewo Gaborone Brasilia Porto Alegre Recife Rio de Janeiro Sao Paulo Bandar Seri Begawan Sofia Ouagadougou SantiagodeChile Chengdu Hongkong Kanton Peking Shanghai San José Abidjan C abgelehnt quote C-Visa D erteilt D abgelehnt quote D-Visa erteilt erteilt , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25 Drucksache 17/6225

26 Land Dänemark Kopenhagen Dom. Rep. Santo Domingo Ecuador Quito El Salvador San Salvador Estland Tallinn Finnland Helsinki Frankreich Bordeaux Frankreich Lyon Frankreich Marseille Frankreich Paris Frankreich Strassburg Gabun Libreville Georgien Tiflis Ghana Accra Griechenland Athen Groß Britannien Edinburgh Groß Britannien London Guatemala Guatemala-Stadt Guinea Conakry Haiti Port-Au-Prince Honduras Tegucigalpa Indien Chennai Indien Kalkutta Indien Mumbai Indien New Delhi Indonesien Jakarta Irak Bagdad Irak Erbil Iran Teheran Irland Dublin Island Reykjavik Israel Ramallah Israel Tel Aviv Italien Mailand bis Italien Neapel bis Italien Rom C abgelehnt quote C-Visa D erteilt D abgelehnt quote D-Visa erteilt erteilt , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

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