Komfortdeckung. Bis zu 50 Bedingungserweiterungen / Verbesserungen. 6UV-Leistungsb. bi-schleswiger V

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1 Komfortdeckung Bis zu 50 Bedingungserweiterungen / Verbesserungen 6UV-Leistungsb. bi-schleswiger V

2 Komfort Zusatzvereinbarungen 1.Unfallereignis Abweichend von 1 III. AUB 94 wird bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe, Dünste, Staubwolken, Säuren und ähnliches der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn der Versicherte durch besondere Umstände den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Berufs- und Gewerbekrankheiten sind weiterhin ausgeschlossen. 2.Freiwilligkeit Abweichend von 1 III. AUB 94 gelten Gesundheitsschädigungen, die der Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim Bemühen zur Rettung von Menschen oder Sachen erleidet, als unfreiwillig erlitten gelten und sind in die Unfallversicherung eingeschlossen. Auf den Einwand des Vorsatzes gem. 181 des Versicherungsvertrages (VVG) wird insoweit verzichtet. 3. Tauchtypische Gesundheitsschäden (zu 1 III. AUB 94) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne daß ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muß. Als Unfall gelten auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser. 4. Kraftanstrengungen (zu 1 IV. AUB 94) Unter den Versicherungsschutz fallen auch durch erhöhte Kraftanstrengung des Versicherten hervorgerufene sonstige Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule sowie Leistenbruch. Bei Schädigungen an Bandscheiben bleibt es jedoch bei der nach 2 III. (2) AUB 94 vorgesehenen Regelung. 5. Insektenstiche (zu 1 AUB 94) Die Folgen von Insektenstichen (z. B. Allergien) sind ebenfalls als Unfallfolgen anzusehen. 6. Bewußtseinsstörungen (zu 2 I. (1) AUB 94) Mitversichert sind Unfälle infolge von Bewußtseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind; beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkohol unter 1,5 Promille liegt. 7. Unfalltod durch Geistes- oder Bewußtseinsstörungen (zu 2 I. (1) AUB 94) Für die versicherte Todesfallsumme werden die Ausschlußbestimmungen des 2 I (1) Abs.1 AUB 94 bis zu einem Betrag von 5.000,- nicht angewendet. Diese Erweiterung gilt nicht für Unfälle infolge von Bewußtseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit ab einem Blutalkohol von 1,5 Promille beim Lenken von Kraftfahrzeugen verursacht wurden. 8. Straftaten (zu 2 I. (2) AUB 94) Unfälle bei Raufhändel und Schlägereien, in die der Versicherte nicht als Urheber oder in Ausübung seines Berufes bzw. sonstiger berufsähnlicher Tätigkeit gerät, sind mitversichert. 9. Passives Kriegsrisiko für den Überraschungsfall (zu 2 I. (3) AUB 94) Befindet sich der Versicherte vorübergehend im Ausland und wird er dort von einem Kriegsereignis überrascht, so besteht Versicherungsschutz für max. 14 Tage nach Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden. Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen: Unfälle von aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg, von Kriegsberichterstattern und von Personen mit mehr als 3 monatlichem Aufenthalt in kriegsgefährdeten Gebieten oder Reisen in Gebiete, in denen bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, b) Unfälle bei der Benutzung von Luftfahrzeugen, c) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen) d) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen Weltmächten (China, Frankreich, Großbritannien, Japan, GUS, USA), e) Unfälle durch Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte hat oder in dem der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden. 10. Innere Unruhen (zu 2 I. (3) AUB 94) Mitversichert sind Unfälle bei inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, wenn der Versicherte an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat oder wenn er zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf Seiten der Unruhestifter. 11. Fahrtveranstaltungen (zu 2 I. (5) AUB 94) Unfälle bei Fahrten, bei denen es auf Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt, (Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten, Ballonverfolgungsfahrten sowie bei Sicherheitstraining) sind mitversichert. 12. Strahlenunfälle (zu 2 II. (1) AUB 94) Der Ausschluß gilt nicht für Gesundheitsschädigungen durch energiereiche Strahlen mit einer Härte bis zu 100 Elektronen-Volt sowie durch Laser- und Maserstrahlen. 13. Infektionen (zu 2 II. (3) Satz 1 und 2 AUB 94) Als Unfälle gelten auch in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, daß die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muß, oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht; Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustenstoß eines Diphtheriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase geschleudert werden. 7UV-Leistungsb. bi-schleswiger V

3 14. Nahrungsmittelvergiftungen (zu 2 II. (4) AUB 94) Mitversichert sind die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen. 15. Psychische und nervöse Störungen (zu 2 IV. AUB 94) Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluß an einem Unfall neu eintreten, werden Leistungen erbracht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. 16. Fortführungsoption bei dauernd pflegebedürftigen Personen (zu 3 AUB 94) Tritt eine dauernde Pflegebedürftigkeit durch ein vorausgegangenes Unfallereignis während der Vertragsdauer ein, so bleibt der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers bzw. dessen gesetzlicher Vertreter bestehen. Wird die Beibehaltung des Versicherungsschutzes nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der dauernden Pflegebedürftigkeit beantragt, so bleibt es bei der nach 3, II und III AUB 94 vorgesehenen Regelung. Der Versicherungsschutz endet, ohne daß es einer besonderen Kündigung bedarf, mit Ende des Versicherungsjahres, indem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet. 17. Vorsorgeversicherung für Neugeborene (zu 4 I. AUB 94) Für neugeborene gemeinsame Kinder des Versicherungsnehmers und des Ehe-/Lebenspartners besteht ab Vollendung der Geburt ausschließlich im Rahmen der AUB 94 beitragsfreier Versicherungsschutz für den Invaliditätsfall, wenn für den Versicherungsnehmer und/oder Ehe-/Lebenspartner eine Invaliditätssumme versichert ist. Die Versicherungssumme beträgt 50 Prozent aus der höheren der für die Ehe-/Lebenspartner vereinbarten Grundsumme für Invalidität (ohne Progression und sonstige Mehrleistungsvereinbarungen), höchstens jedoch ,- aus allen bei der SOVAG für den Versicherungsnehmer bestehenden Unfallversicherungen insgesamt. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn das Kind nicht spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Geburt zur Weiterversicherung innerhalb des Vertrages angemeldet wird. 18. Arbeitslosigkeit (zu 4 IV. AUB 94) Der Versicherungsschutz tritt auf Antrag des Versicherungsnehmers außer Kraft, wenn dieser während der Vertragsdauer arbeitslos wird. Die Außerkraftsetzung beginnt mit dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, wenn der Nachweis über die Arbeitslosigkeit innerhalb von 2 Monaten beim Versicherer eingeht. Anderenfalls beginnt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises. Der Versicherungsschutz tritt wieder in Kraft, sobald die Mitteilung des Versicherungsnehmers beim Versicherer eintrifft. Der Vertrag erlischt automatisch, wenn die Außerkraftsetzung mehr als 3 Jahre andauert. 19. Wehrdienst / Zivildienst (zu 4 IV. AUB 94) Der Versicherungsschutz erfährt während der Ableistung von Pflichtwehrdienst oder Zivildienst sowie der Teilnahme an militärischen Reserveübungen keine Beeinträchtigung. 20. Beitragserhöhung (zu 6 II. (2) AUB 94) Eine Verminderung der Versicherungssummen entfällt, wenn die Anzeige über die Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung versehentlich unterbleibt. Die Prämienberichtigung bzw. Verrechnung erfolgt nachträglich vom Zeitpunkt der Veränderung an. 21. Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent (zu 7 I. AUB 94) Führt ein Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ereignet, nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 Prozent, erbringt der Versicherer die doppelte Invaliditätsleistung. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens ,- beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der SOVAG weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Versicherten, zu deren Invaliditätsversicherung die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (alle Modelle) vereinbart gelten, sowie für die Unfall-Rente. 22. Sofortleistung bei Schwerverletzungen (zu 7 I AUB 94) 1. Abhängig von der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für Invalidität (s. Absätze 3. u. 4.) erbringt der Versicherer nach einem Unfall gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Sofortleistung bei folgenden schweren Verletzungen: Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma Fraktur an zwei langen Röhrenknochen verschiedener Körperregionen (Ober-/Unterarm,Ober-/Unterschenkel) oder gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur eines langen Röhrenknochens Fraktur des Beckens Fraktur der Wirbelsäule gewebezerstörender Schaden eines inneren Organes Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche 8UV-Leistungsb. bi-schleswiger V

4 Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen: bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/ Das Vorliegen einer schweren Verletzung (Voraussetzung der Leistungspflicht nach Absatz 1.) ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, findet 8 AUB 94 entsprechende Anwendung. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet. 3. Die Leistung beträgt 10 Prozent der vereinbarten Grundsumme für Invalidität, höchstens jedoch 5.000,- für jede versicherte Person. 4. Bestehen für den Versicherten bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der vorgenannte Höchstbetrag insgesamt für alle Unfallversicherungen. 5. Der Versicherungsschutz aus dieser Leistungsart endet, ohne daß es einer besonderen Kündigung bedarf, mit Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet. 23. Invaliditäts-Anmeldefrist (zu 7 I. (1) AUB 94) Die Frist zur Anmeldung der Invalidität wird auf 24 Monate, vom Unfalltag angerechnet, erweitert. 24. Kapitalleistung (zu 7 I. (1) Satz 2 AUB 94) Die Invaliditätsentschädigung wird bis zum vollendeten 75. Lebensjahr in Form der Kapitalleistung erbracht. 25. Gliedertaxe (zu 7 I. (2) a) AUB 94) Die nachstehenden Bestimmungen entfallen bei Invaliditätsversicherungen mit Progression, sofern eine Maximalleistung von mehr als 350 Prozent vereinbart gilt, sowie bei der Unfall-Rente. Es gilt dann die Gliedertaxe gemäß 7 I. (2) a) AUB 94. Die in den AUB 94 festgelegten Invaliditätsgrade werden wie folgt geändert: Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 80 Prozent Eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 Prozent eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenks 75 Prozent einer Hand im Handgelenk 70 Prozent eines Daumens 30 Prozent eines Zeigefingers 20 Prozent eines anderen Fingers 10 Prozent sämtlicher Finger einer Hand, höchstens 70 Prozent eines Beines über Mitte des Oberschenkels 80 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 75 Prozent eines Beines unterhalb des Knies 65 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 60 Prozent eines Fußes im Fußgelenk 50 Prozent einer großen Zehe 10 Prozent einer anderen Zehe 5 Prozent eines Auges 60 Prozent beider Augen 100 Prozent eines Auges, wenn die Sehkraft des anderen Auges verloren war 80 Prozent des Gehörs auf einem Ohr 40 Prozent des Gehörs auf beiden Ohren 70 Prozent des Gehörs auf einem Ohr, sofern das Gehör des ande bereits verloren war 60 Prozent des Geruchs 15 Prozent des Geschmacks 10 Prozent der Stimme 100 Prozent Sofern auch die Besonderen Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Heilberufe Bestandteil des Vertrages sind, gelten die dort genannten Prozentsätze, soweit sie höher sind als die vorstehend genannten Prozentsätze. 26. Verbesserte Übergangsleistung (zu 7 II. AUB 94) Besteht nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von 100 Prozent und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die Hälfte der versicherten Übergangsleistung gezahlt. Dieser Betrag wird auf einen Anspruch nach 7 II. Abs. 1 angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der verbesserten Übergangsleistung spätestens vier Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen. 27. Sofortleistung für Übergangsleistung bei Schwerverletzungen (zu 7 II. AUB 94) Die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme für die Übergangsleistung wird bei den unter Ziffer 22 Abs.1 aufgeführten unfallbedingten schweren Verletzungen/Verletzungsfolgen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt. Die versicherte Übergangsleistung wird insgesamt nur einmal fällig, auch wenn mehrere der unter Ziffer 22 genannten Verletzungen/Verletzungsfolgen bestehen. (Es gelten weiterhin aus Ziffer 22 die Abs. 2, 4 und 5) 9UV-Leistungsb. bi-schleswiger V

5 28. Pflichtgefühl, Heilmaßnahmen (zu 7 III. AUB 94) Es wird nicht zu Ungunsten des Versicherten ausgelegt, wenn dieser aus Pflichtgefühl seinem Beruf oder seiner Beschäftigung soweit als möglich nachgeht. Für die Bemessung der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit ist nur der objektive ärztliche Befund maßgebend. Liegt eine Beeinträchtigung der Berufstätigkeit nicht vor, so werden für die Dauer der fortlaufenden ärztlichen Behandlung die notwendigen Kosten der Heilmaßnahmen bis zur Hälfte des für diese Zeit versicherten Tagegeldes ersetzt, vorausgesetzt, daß die Behandlung mindestens monatlich stattgefunden hat. 29. Krankenhaustagegeld bis zum 5. Unfalljahr (zu 7 IV. (1) AUB 94) Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird innerhalb von 5 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt, längstens jedoch für 1000 Tage insgesamt. 30. Leistung bei unfallbedingten ambulanten Operationen (zu 7 IV. (1) AUB 94) Abweichend von 7 IV. (1) AUB 94 wird ein versichertes Krankenhaustagegeld auch für eine unfallbedingte ambulante Operation gezahlt, soweit eine solche üblicherweise stationär durchgeführt wird. Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird in diesen Fällen für 3 Tage gezahlt. 31. Krankenhaustagegeld im Ausland (zu 7 IV. (1) AUB 94) Ereignet sich der Unfall im Ausland, so verdoppelt sich das Krankenhaustagegeld für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes in dem betreffenden Land, höchstens jedoch für 3 Wochen. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der BRD, in dem der Versicherte keinen Wohnsitz hat. 32. Gemischte Institute (zu 7 IV. (2) AUB 94) Erfolgt die Heilbehandlung in einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch der Rehabilitation dient, so entfällt der Krankenhaustagegeldanspruch zumindest dann nicht, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des Versicherten ist. 33. Verbessertes Genesungsgeld (zu 7 V. (1) AUB 94) Genesungsgeld wird in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 500 Tage und zwar für den 1. bis 100. Tag 100 Prozent für den 101. bis 200. Tag 50 Prozent für den 201. bis 500. Tag 25 Prozent Voraussetzung ist, daß Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld versichert ist und nicht lediglich Krankenhaustagegeld (ohne Genesungsgeld). 34. Genesungsgeldanspruch (zu 7 V. (3) AUB 94) Der Anspruch des Genesungsgeldes bleibt auch dann bestehen, wenn der Versicherte während der Krankenhausbehandlung verstirbt. 35. Doppelte Todesfalleistung (zu 7 VI. AUB 94) Werden beide versicherten Elternteile durch ein Unfallereignis tödlich verletzt und haben die bezugsberechtigten Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, kommt die doppelt vereinbarte Todesfallsumme zur Auszahlung, höchstens jedoch eine Gesamtleistung von , Krankentage-Pflegegeld (zu 7 AUB 94) Ist die versicherte Person nach einem Unfall im Sinne des 1 AUB 94 und nach Abschluß aller medizinisch notwendigen Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen dauernd nach Pflegestufe 2 oder 3 des Pflegeversicherungsgesetzes (Pflege VG-SGB XI) pflegebedürftig, so wird für jeden Kalendertag, an welchem eine weitere häusliche Pflege erforderlich ist, ein Krankentage-Pflegegeld in Höhe von 15,- gezahlt, längstens jedoch bis zu 24 Monaten nach Eintritt des Unfallereignisses. 37. Kosten für eine Haushaltshilfe (zu 7 AUB 94) Der Versicherer übernimmt nachgewiesene Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn sich die den Haushalt überwiegend versorgende Person wegen eines Unfalles, welcher unter diesen Vertrag fällt, in notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet. 1. Die Kostenübernahme erfolgt bis zu 50,- je Tag des vollstationären Aufenthaltes, höchstens insgesamt 2.500,- je Unfallereignis. Eine Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe setzt voraus, daß im Haushalt der verunfallten Person mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist. 2. Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund des Unfallereignisses ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. 3. Bestehen für den Versicherten bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, können Kosten für eine Haushaltshilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden; gleiches gilt bei versicherten Ehegatten. 4. Diese Leistungsart nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und Beitrag) nicht teil. 38. Rooming-in-Leistung (zu 7 AUB 94) Befindet sich ein im Rahmen des Vertrages versichertes Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach einem Unfall im Sinne des 1 AUB 94 in medizinisch notwendiger voll-stationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuß in folgender Höhe gezahlt: von der 1. bis 10.Übernachtung 25,00,- ab der 11. Übernachtung 12,50,- längstens jedoch bis zu 200 Übernachtungen. 10UV-Leistungsb. bi-schleswiger V

6 39. Kurbeihilfe (zu 7 AUB 94) Der Versicherer zahlt nach einem Unfall im Sinne des 1 AUB 94 eine Beihilfe, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage angerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. Für die Bemessung der Beihilfe gilt 8 AUB 94. Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Beihilfe beträgt 20 Prozent der versicherten Grundsumme für Invalidität, höchstens jedoch 3.000,- je versicherte Person. Bestehen für den Versicherten bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der vorgenannte Höchstbetrag insgesamt für alle Unfallversicherungen. 40. Medizinische Hilfsmittel (zu 7 AUB 94) Ist die versicherte Person nach einem Unfall im Sinne des 1 AUB 94 und nach Abschluß aller stationären notwendigen Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen weiterhin laut ärztlichem Attest mindestens nach Pflegestufe 1 gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG-SGB XI) pflegebedürftig, gilt folgendes: Werden Arm- und/oder Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, Rollstuhl oder Krankenfahrstuhl als medizinisches Hilfsmittel ärztlich verordnet, erfolgt hierzu eine Kostenbeteiligung bis zu 10 Prozent der versicherten Grundsumme für Invalidität, höchstens jedoch 2.500, für alle medizinischen Hilfsmittel insgesamt, welche innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfallereignis beantragt wurden. Die Leistungen werden nur bei entsprechendem Nachweis fällig. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintrittspflichtig ist, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestehen für den Versicherten bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der vorgenannte Höchstbetrag insgesamt für alle Unfallversicherungen. 41. Schulausfallgeld für Nachhilfeunterricht (zu 7 AUB 94) Kann das versicherte Kind durch einen unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalt nicht am Schulunterricht teilnehmen, so werden ab dem 21. ausgefallenen Schultag die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht erstattet. Die Leistung ist auf das 100-fache des vereinbarten Krankenhaustagegeldsatzes begrenzt. 42. Kosten für kosmetische Operationen (zu 7 AUB 94 ) Der Versicherungsschutz erstreckt sich pro versicherte Person auf 5.000,- für kosmetische Operationen. Zu diesem Versicherungsschutz gelten die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen in der Unfallversicherung (BB KosmOp96). Diese Leistungsart nimmt nicht an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung teil. 43. Mitwirkungsanteil (zu 8 AUB 94) Die Leistung wird nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 40 Prozent beträgt. 44. Geringfügigkeit (zu 9 I. AUB 94) Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherte bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen einen Arzt erst dann hinzuzieht, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Geht der Versicherte nach einem Unfall aus Pflichtgefühl seinem Beruf nach, wird dies nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt. Für die Bemessung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist nur der objektive ärztliche Befund für die Zahlung von Tagegeld maßgebend. 45. Verdienstausfall (zu 9 IV. AUB 94) Wird bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbständigen usw. der Lohn- oder Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so wird ein fester Betrag erstattet, der 1 Promille der versicherten Invaliditätssumme, höchstens jedoch 500,- beträgt. 46. Anzeigefrist für den Todesfall (zu 9 VII. AUB 94) Die Anzeigefrist für den Todesfall wird auf eine Woche verlängert. Der Versicherer wird sich auch beim Überschreiten dieser Frist nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn er noch - wie bei einer fristgerechten Anzeige - rechtzeitig Entscheidungen im Sinne der Obliegenheit treffen kann. 47. Anzeigepflicht (zu 9 VII. AUB 94) Der Versicherer wird sich bei unbeabsichtigter verspäteter Anmeldung nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. 48. Ärztliche Gebühren (zu 11 I. AUB 94) Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, werden in voller Höhe vom Versicherer übernommen. 49. Laufendes Heilverfahren (zu 11 II. und III. AUB 94) Soweit keine Todesfallsumme versichert ist, kann vor Abschluß des Heilverfahrens ein angemessener Vorschuß auf die zu erwartende Invaliditätsleistung bis höchstens ,- verlangt werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht. 50. Einschluss von Infektionen mit und ohne Unfall (IMMUN-KLAUSEL) 1. Erweiterter Versicherungsfall: a) Abweichend von 1 III. und 2 II. (3) AUB 94 gilt auch die erstmalige Infizierung mit einem Erreger der Infektionen Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphterie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Frühsommermeningitis/Zeckenenzephalitis, Gelbfieber, Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus oder Windpocken als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis). b) Mitversichert ist auch die erstmalige Infektion durch einen der vorgenannten Erreger trotz vorheriger Schutzimpfung c) Abweichend von 2 II. (2) AUB 94) gelten Schutzimpfungen als erstmalige Infektion, soweit gegen die in Ziffer (1) a) dieser Bedingungen genannten Infektionen geimpft wird und die Schutzimpfung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet oder von einer zuständigen Behörde empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder sonst ärztlich empfohlen und durchgeführt wird und dabei ein Impfschaden eintritt. Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung. 11UV-Leistungsb. bi-schleswiger V

7 2. Leistungsumfang: a) Der Versicherer erbringt eine Leistung nach diesen Bestimmungen nur für Invalidität gemäß 7 I. AUB 94 und für den Todesfall gemäß 7 VI. AUB 94, soweit Versicherungssummen für diese Leistungsarten vereinbart wurden. Die Leistung ist für jede versicherte Person auf die vereinbarte Versicherungssumme, höchstens jedoch für den Todesfall und für den Invaliditätsfall (Höchstersatzleistung bei 100 % Invalidität) beschränkt. Bestehen bei der SOVAG mehrere Unfallversicherungen, gilt der vorgenannte Höchstbetrag insgesamt für alle Unfall Versicherungen. Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden diese Bedingungen keine Anwendung. b) Ergänzend zu 7 I. und 8 AUB 94 und zu Ziffer 2 a) dieser Bedingungen gilt: Die Invaliditätsleistung erfolgt nach dem festgestellten unfallbedingten Invaliditätsgrad. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, wird der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 40 % beträgt. Darüber hinaus gilt folgende Regelung bei erstmaligen Infektionen: Eine Leistungspflicht entsteht nur dann, wenn der Invaliditätsgrad 20 % übersteigt, dann jedoch in voller Höhe des festgestellten Prozentsatzes (Invaliditätsgrades) 3. Beginn des Versicherungsschutzes: a) Abweichend von 4 I. AUB 94 beginnt der Versicherungsschutz nach Ziffer (1) und (2) dieser Bedingungen nach Ablauf einer Wartezeit von einem Monat. Die Wartezeit beginnt, sobald der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch frühestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, besteht keine Leistungspflicht. b) Für während der Vertragsdauer geborene Kinder entfällt die Wartezeit und der Versicherungsschutz beginnt ab Vollendung der Geburt. 4. Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektion durch die unter Ziffer (1) a) dieser Bedingungen genannten Erreger und einer Invalidität ist durch einen ärztlichen Bericht, der sich objektiv am Stand medizinischer Erkenntnisse orientiert und entsprechende Laborbefunde enthält, nachzuweisen. 5. Abweichend von 9 I. AUB 94 ist der Versicherer unverzüglich zu unterrichten, nachdem die erstmalige Infektion durch einen Arzt festgestellt wurde. Vereinbarungen, dievon 91.AUB 94 abweichen, gelten auch für diese Bedingungen. 12UV-Leistungsb. bi-schleswiger V

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