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1 Besondere Vereinbarungen (Stand ) 1. Zu Ziffer 1. ERGO AUB 2008 Unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigungen durch Gase und Dämpfe sind auch bei allmählicher Einwirkung mitversichert. Berufs- und Gewerbskrankheiten bleiben jedoch ausgeschlossen. Unfälle aus dem bemühen zur Rettung von Menschenleben, Tieren und Sachen sowie bei rechtmäßiger Verteidigung gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Versicherung eingeschlossen. Unfälle, die aus der freiwilligen, nicht berufstätigen Tätigkeit im Luftschutz-, Sanitäts- und Feuerwehrdienst, bei tätlichen Streitigkeiten und Unruhen, wenn der Versicherte unbeabsichtigt darin verwickelt wurde, sind mitversichert. 2. Zu Ziffer 1.4 ERGO AUB 2008 Abweichend von Ziffer 1.4 ERGO AUB 2008 gilt als Unfall auch, wenn durch eine Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Unter den Versicherungsschutz fallen auch: Durch Kraftanstrengung oder Eigenbewegung des Versicherten verursachte a. Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche sowie b. Gesundheitsschädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule, c. Verrenkungen eines Gelenks, d. Zerrungen oder Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisken. Diese Erweiterung gilt nicht für Schädigungen der Bandscheiben. 1 / 17

2 3. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Die Invalidität ist - innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von dreißig Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. 4. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden genannten Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: beider Arme, beider Hände, beider Beine, beider Füße eines Armes oder Hand und dazu eines Beines oder eines Fußes sowie bei unheilbarer Geistesstörung 100 % eines Armes im Schultergelenk 85 % eines Armes oberhalb des Ellenbogengelenks 80 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 75 % einer Hand im Handgelenk 70 % eines Daumens 30 % eines Zeigefingers 20 % eines anderen Fingers 15 % eines Beines über Mitte des Oberschenkels 85 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines unterhalb des Knies 75 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 70 % eines Fußes im Fußgelenk 50 % einer großen Zehe 15 % einer anderen Zehe 5 % einer Niere 25 % bei Verlust beider Nieren 100 % Milz 10 % Milz bei Kindern unter 14 Jahren 20 % eines Auges 60 % des Gehörs auf einem Ohr 50 % des Sprechvermögens 100 % des Geruchs 20 % des Geschmacks 25 % der Sprache 100 % Zeugungsunfähigkeit bei Männern 50 % Empfängnis- oder Gebärfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren ( vor Prämenopause) 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 2 / 17

3 5. Zu Ziffer ERGO AUB Die Unfall-Rente plus Zusatzleistung zahlen wir - rückwirkend ab Begin des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, - vierteljährlich im Voraus Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des Vierteljahres gezahlt, in dem - die versicherte Person stirbt oder - wir Ihnen mitteilen, dass eine Ziffer 9.4. vorgenommenen Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent ist. 6. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Geht die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem Beruf nach, so wird dieses nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt. Für die Bemessung des Grades der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung ist der objektive ärztliche Befund ausschlaggebend. Wird bei unfallbedingter stationärer Behandlung auch im zweiten Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, Tagegeld gezahlt, und zwar für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. Unsere Maximalleistung für die Zahlung des Tagegeldes bleibt unverändert ein Jahr. 7. Zu Ziffer 2.6 ERGO AUB 2008 Genesungsgeld: Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld nach Ziffer 2.6. Höhe und Dauer der Leistung: Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaus-Tagegeld leisten, längstens für 360 Tage. 8. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Ziffer wird wie folgt ergänzt: Bei einer unfallbedingten ambulanten Operation unter Narkose (nicht mitversichert ist Lokalanästhesie) bzw. einer unfallbedingten ambulanten Erstversorgung von Knochenbrüchen (ohne Narkose), wird eine einmalige Leistung in Höhe von drei Tagessätzen des versicherten Krankenhaus-Tagegeldes mit Genesungsgeld erbracht. 3 / 17

4 9. Zu Ziffer 2.8 ERGO AUB Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge eines Unfalls innerhalb von 24 Monaten gestorben. Verschollenheit ist eine versicherte Person verschollen, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Der Versicherer ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person amtlich für tot erklärt, die Verschollenheit öffentlich bekannt gemacht wurde und eine Urkunde vorgelegt wird. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so ist die geleistete Zahlung zurückzuzahlen. Doppelte Todesfallleistung bei Tod beider Elternteile Werden beide versicherten Elternteile durch das gleiche Unfallereignis tödlich verletzt und haben die im Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kommt die jeweils vereinbarte Todesfallsumme in doppelter Höhe zur Auszahlung, höchstens jedoch eine Gesamtleistung von ,00 EUR. Bestehen für die versicherten Personen weitere Unfallversicherungen bei uns, können Sie die Leistung nur aus einem der Verträge verlangen. 10. Zu Ziffer 2.9 ERGO AUB 2008 Kosmetische Operationen ,00 EUR Wir leisten insgesamt bis zur vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus; Zahnbehandlungs-, Zahnlabor- und Zahnersatzkosten die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Front-, Schneide- und Eckzähnen entstanden sind. Versicherungsschutz besteht auch für eine kosmetische oder plastische Brustoperation, die nach einer karzinombedingten Operation durchgeführt wird. Der Versicherungsschutz beginnt abweichend von Ziffer 11.1 AUB 2008 nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Die Wartezeit beginnt mit Ausfertigung des Versicherungsscheines. Karzinomerkrankungen und deren Folgeerkrankungen, die vor Ablauf der Wartezeit festgestellt werden, bleiben unversichert. Die entstehenden Kosten für Arzthonorare, die kosmetische oder plastische Brustoperation und die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik werden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für kosmetische Operationen gezahlt. 4 / 17

5 Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Bestehen bei uns noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 11. Zu Ziffer 2.10 ERGO AUB 2008 Bergungskosten/Serviceleistungen (siehe Bedingungstext) ,00 EUR Die Kosten für die Dekompressionskammer sind, sofern dies nach einem Tauchgang notwendig wurde, bis zu ,00 EUR mitversichert. 12. Zu Ziffer 2.11 ERGO AUB 2008 Kurbeihilfe (siehe Bedingungstext) 3.000,00 EUR 13. Zu Ziffer 2.12 ERGO AUB 2008 Ziffer 2.12 wird durch nachstehenden Text ersetzt: 1. Neugeborene sind im Rahmen des bestehenden Vertrages eines Elternteils für den Zeitraum von zunächst drei Monaten ab Geburt mitversichert. Wird uns gegenüber in diesem Zeitraum die Geburt durch Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde angezeigt, so verlängert sich die beitragsfreie Mitversicherung nochmals um drei Monate auf insgesamt sechs Monate ab Geburt. Bestehen für einen oder beide Elternteile bei uns weitere Unfallversicherungen, können Sie diese Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangen. 2. Ab dem Tag Ihrer standesamtlichen Eheschließung bzw. ab dem Tag der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erfolgt für Ihren Ehepartner oder Ihren Lebenspartner, sofern für diesen noch keine Unfallversicherung bei uns besteht, eine beitragsfreie Mitversicherung für den Zeitraum von zunächst drei Monaten. Zeigen Sie uns in diesem Zeitraum die Eheschließung durch Vorlage einer Kopie der Heiratsurkunde bzw. die Begründung der Lebenspartnergemeinschaft durch Vorlage der Begründungsurkunde an, so verlängert sich die beitragsfreie Mitversicherung nochmals um drei Monate auf insgesamt sechs Monate ab dem Tag der Eheschließung bzw. ab dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. Bestehen für die versicherte Person bei uns weitere Unfallversicherungen, können Sie diese Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangen. 5 / 17

6 3. Die Versicherungssummen für Neugeborene nach Ziffer 1. bzw. Ehepartner oder Lebenspartner nach Ziffer 2. betragen - für den Ehepartner: mit der Hälfte der für den Versicherungsnehmer durch diesen Vertrag für den Todesund Invaliditätsfall vereinbarten Summen, höchstens jedoch mit Invaliditätsleistung (Ziffer 2.1 AUB 2008) Tod (Ziffer 2.8 AUB 2004) Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld (Ziffer 2.6) Bergungskosten (gemäß Besonderen Bedingungen) ,00 EUR ,00 EUR 10,00 EUR ,00 EUR - für das Kind: Invaliditätsleistung (Ziffer 2.1 AUB 2008) Tod (Ziffer 2.8 AUB 2008) Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld (Ziffer 2.6) Bergungskosten (gemäß Besonderen Bedingungen) ,00 EUR 5.000,00 EUR 10,00 EUR ,00 EUR 4. Progressionsstaffeln, Mehrleistungsmodelle, die Leistungsart wiederkehrende Zahlung und von Ziffer 2. AUB 2008 abweichende Gliedertaxen kommen nicht zur Anwendung. 5. Die festgelegten Versicherungssummen nehmen an einem vereinbarten Zuwachs von Leistung und Beitrag nicht teil. 6 / 17

7 14. Sofortleistungen bei Schwerverletzten Abhängig von der Höhe der für die versicherte Person vereinbarten Versicherungs- summe für Invalidität (siehe letzter Absatz) erbringt der Versicherer nach einem Unfall gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Sofortleistung bei folgenden schweren Verletzungen: Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks Amputation von mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand Schädel-Hirn-Verletzungen wegen zweifelsfreier nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung schwere Mehrfachverletzungen Fraktur an zwei langen Röhrenknochen verschiedener Körperregionen (Ober-/ Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder Gewebezerstörende Schäden aus zwei inneren Organen oder Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen a) Fraktur eines langen Röhrenknochens b) Fraktur des Beckens c) Fraktur der Wirbelsäule d) Gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs Verbrennungen II. und III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen (bei Sehbehinderung von Sehschärfe nicht mehr als 1/20). Das Vorliegen einer schweren Verletzung (Voraussetzung der Leistungspflicht nach Abs. 1) ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnissen orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, findet Ziffer 3. der ERGO AUB 2008 entsprechend Anwendung. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles und erlischt nach Ablauf eines Jahres - vom Unfalltage an gerechnet - oder im Todesfall. Die Leistung beträgt 10 % der vereinbarten Versicherungssumme (Grundsumme) für Invalidität, höchstens jedoch ,00 EUR und wird auf eine eventuelle Invaliditätsentschädigung angerechnet. Der Anspruch aus dieser Leistungsart endet in dem Jahr, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet. 7 / 17

8 15. Rehabilitations-Beihilfe Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat nach einem unter Vertrag fallenden Unfall wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Diese Voraussetzungen werden von der versicherten Person durch Vorlage des ärztlichen Entlassungsberichtes sowie der Bewilligungsunterlagen zur Rehabilitationsmaßnahme durch die BfA, die gesetzliche oder private Krankenkasse oder das Sozial- oder Versorgungsamt nachgewiesen. Mitversichert sind teilstationäre Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen die versicherte Person mit Ausnahme der Übernachtung, ein Therapieprogramm wie stationäre Patienten erhält. Nicht versichert sind: intensive Rehabilitationsmaßnahmen (IRENA), Anschlussheilbehandlungen (AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt, Berufsgenossenschaftlich-Stationäre Weiterbehandlung (BGSW), sonstige vollstationäre Heilbehandlungen für die Krankenhaus-Tagegeld (aus einer Unfall- oder Krankenversicherung) bei unserer oder einer anderen Gesellschaft bezogen wird. Höhe der Leistung: Die Rehabilitations-Beihilfe wird bis zu 3.000,00 EUR je Unfall gezahlt. Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Rehabilitations-Beihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 16. Invaliditätsgradänderung Das Recht zur Aussetzung der Leistung kann von uns max. zwei Jahre, vom Versicherungsnehmer max. drei Jahre beansprucht werden. 8 / 17

9 17. Schulausfallgeld 1) Unter der Voraussetzung, dass das versicherte Kind unfallbedingt nicht am Unterricht einer allgemeinbildenden Schule oder gleichgestellten Einrichtung teilnehmen kann, zahlen wir je Abwesenheitstag ein Schulausfallgeld in Höhe von 25 EUR pro Tag. 2) Das Schulausfallgeld zahlen wir für die Dauer des Schulausfalles (Ferien, vorübergehende Schulschließung und sonstige schulfreie Tage zählen nicht dazu), längstens jedoch für 100 Tage. 3) Mehrere Schulausfälle wegen desselben Unfalles gelten als ein ununterbrochener Schulausfall. 4) Die Voraussetzungen für den Anspruch des Schulausfallgeldes sind von Ihnen durch ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung der Schule nachzuweisen. 5) Bestehen für die versicherte Person bei uns weitere Unfallversicherungen, können Sie diese Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangen. 6) Diese Leistungsart entfällt, sobald das versicherte Kind die Schulausbildung beendet, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. 7) Der festgelegte Höchstbetrag nimmt an einem für andere Leistungsarten vereinbarten Zuwachs von Leistungen und Beitrag nicht teil. 18. Vorableistungsanspruch in der Unfallversicherung Ist eine Todesfallsumme vereinbart, gilt folgendes: 1) Besteht bei der versicherten Person nach Ablauf von sechs Wochen seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen noch eine voraussichtlich dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) von mindestens 50 % nach den Bemessungsgrundsätzen der Ziffer AUB 2008 und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird eine Vorableistung in Höhe von 25 % der voraussichtlichen Invaliditätsleistung erbracht. 2) Die voraussichtlich dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung ist uns durch ärztliches Attest innerhalb von 10 Wochen nach Eintritt des Unfalles nachzuweisen. 3) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, braucht uns der die vereinbarte Todesfallleistung übersteigende Anteil der Vorableistung nicht zurückgezahlt zu werden. 4) Wird nach Ablauf des Feststellungszeitraumes eine Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1 AUB 2008 erbracht, wird die bereits gewährte Vorableistung in voller Höhe mit dieser verrechnet. 9 / 17

10 19. Zusätzliche Kurbeihilfe Ziffer 2. wird wie folgt ergänzt: Wir zahlen nach einem Unfall im Sinne der Ziffer 1 AUB 2008 eine Beihilfe von 5.000,00 EUR, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur in einer Kurklinik, einem Erholungsheim oder einem Sanatorium einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. Bei der Bemessung der Beihilfe gilt Ziffer 3. AUB Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Beihilfe wird für jeden Unfall nur einmal gewährt. Bestehen für den Versicherten bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die mitversicherte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Der festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einem für andere Leistungsarten vereinbarten Zuwachs von Leistung und Beitrag nicht teil. 20. Krankenhaus-Tagegeld in Nicht-Akut-Häusern Befindet sich die versicherte Person unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Behandlung in einem Nicht-Akut-Haus, da in der Region keine andere Einrichtung eine vollstationäre Behandlung anbietet oder in diese aufgrund der unfallbedingten Verletzungen keine Verlegung möglich ist, sind abweichend von Ziffer AUB 2008 die Voraussetzungen für eine Leistung erfüllt. 21. Haushaltshilfe Wir übernehmen nachgewiesene Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn sich die den Haushalt versorgende Person (Haushaltführer) wegen eines Unfall, welcher unter diesen Vertrag fällt, in notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet und für diese Person bei uns ein Unfallkrankenhaus-Tagegeld (mit oder ohne Genesungsgeld) versichert ist. Die Kostenübernahme erfolgt zu 50 EUR je Tag des vollstationären Aufenthaltes, längstens für die Dauer von 30 Tagen. Eine Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe setzt voraus, dass im Haushalt der verunfallten Person mindestens ein, im Verhältnis zur versicherten Person, unterhaltsberechtigtes Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist. Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund des Unfallereignisses ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei uns, können Kosten für eine Haushaltshilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden; gleiches gilt bei versicherten Ehegatten. Diese Leistungsart nimmt an einem vereinbarten Zuwachs von Leistung und Beitrag nicht teil. 10 / 17

11 22. Koma-Geld Fällt die versicherte Person infolge eines Unfalles in ein Koma oder wird sie unfallbedingt in ein künstliches Koma versetzt, so werden für die Zeit dieses Zustandes 50,00 EUR pro Tag, maximal bis zu 10 Wochen, gezahlt. Bestehen für den Versicherten bei uns mehrere Unfallversicherungen, kann das vereinbarte Koma-Geld nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 23. Medizinische Hilfsmittel Werden Arm- und/oder Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, Rollstuhl oder Krankenfahrstuhl als medizinische Hilfsmittel ärztlich verordnet, erfolgt hierzu eine Kostenbeteiligung bis zu einem Betrag von EUR für alle medizinischen hilfsmittel insgesamt, welche innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfallereignis beantragt werden. Die Leistungen werden nur bei entsprechendem Nachweis fällig. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Ersatzanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestehen für die versicherte Person bei uns weitere Unfallversicherungen, können Sie diese Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangen. Der festgelegte Höchstbetrag nimmt an einem für andere Leistungsarten vereinbarten Zuwachs von Leistungen und Beitrag nicht teil. 24. Zu Ziffer 3 ERGO AUB 2008 Eine Minderung der Leistung erfolgt erst bei einem Mitwirkungsanteil von mindestens 50 %. 25. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen sind mitversichert. Dies gilt auch bei Unfällen, die durch Trunkenheit verursacht werden, beim Lenken von Kraftfahrtzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,3 liegt. Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch die Einnahme ärztlich verordneter Medikamente verursacht sind, sind mitversichert. Unfälle durch Drogen bleiben ausgeschlossen. 11 / 17

12 26. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Die im 3. Absatz vorgesehene Frist von 7 Tagen wird auf 14 Tage verlängert. 27. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Fahrtveranstaltungen, bei denen es im überwiegenden Maße um Sicherheitstraining geht, fallen unter den Versicherungsschutz. Fahrtstrecken, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 28. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Ziffer ERGO AUB 2008 erhält folgende Fassung: Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne der Ziffer 1.3 AUB 2008 die überwiegende Ursache ist. 1. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Der Versicherungsschutz wird in folgendem Umfang auf Strahlenschäden erweitert: Abweichend von Ziffer sind Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen mitversichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlen erzeugenden Apparaten eintreten. 30. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Maniküre, Pediküre sowie das Entfernen von Hühneraugen oder Hornhaut gelten nicht als Eingriff oder Heilmaßnahme. 12 / 17

13 31. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Der Versicherungsschutz wird auf Gesundheitsschädigungen durch Infektionen erweitert. 1. Voraussetzung für die Leistung 1.1. Aus der Krankengeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung geht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine der in Ziffer 1.3 bestimmten Art in den Körper gelangt sind Die Krankheitserreger sind entweder durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht. Versicherungsschutz besteht jedoch für Diphtherie und Tuberkulose. 2. Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall a. Abweichend von Ziffer 1.3 und Ziffer AUB 2008 gilt auch die erstmalige Infizierung mit einem Erreger der Infektionen Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Frühsommermeningitis/ Zeckenenzephalitis, Gelbfieber, Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Pest, Pocken, Scharlach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus oder Windpocken als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis). b. Mitversichert ist auch die erstmalige Infektion durch einen der vorgenannten Erreger trotz vorheriger Schutzimpfung. Generell mitversichert gelten die Folgen von Insektenstichen oder bissen sowie daraus resultierende Vergiftungen und allergische Reaktionen. c. Abweichend von Ziffer AUB 2008 gelten Schutzimpfungen als erstmalige Infektion soweit gegen die in Ziffer 1 a) dieser Bedingungen genannten Infektionen geimpft wird und die Schutzimpfung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet oder von einer zuständigen Behörde empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder sonst ärztlich empfohlen und durchgeführt wird und dabei ein Impfschaden eintritt. Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung 13 / 17

14 32. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 In Abänderung von Ziffer der AUB 2008 sind die Folgen von Lebensmittelvergiftungen mitversichert. 33. Zu Ziffer ERGO AUB 2008 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind dann mitversichert, wenn sie überwiegend auf ein Unfallereignis im Sinne von Ziffer 1. der ERGO AUB 2008 zurückzuführen sind. Den Nachweis hat die versicherte Person zu führen. 34. Zu Ziffer 7. ERGO AUB 2008 (Obliegenheiten) Zu Ziffer 7. AUB 2008 wird klargestellt, dass keine Obliegenheitsverletzung vorliegt, wenn zunächst anzunehmen war, dass die Unfallfolgen nicht eintreten und eine unverzügliche Schadenmeldung deshalb unterblieb. 35. Zu Ziffer 7.1 ERGO AUB 2008 Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, falls der Versicherte einen Arzt erst dann hinzuzieht, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Tagegeld wird aber nur für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt. 36. Zu Ziffer 7.3 ERGO AUB 2008 Die Kosten trägt der Versicherer ohne Einschränkung. Wird bei Selbständigen der Lohnausfall nicht konkret nachgewiesen, so wird ein fester Betrag erstattet, der 1,5 Promille der versicherten Invaliditätssumme, maximal jedoch 1000,00 EUR beträgt. 37. Zu Ziffer 7.5 ERGO AUB 2008 Hat der Unfall den Tod zur Folge, so gilt die Meldefrist von 48 Stunden gemäß Ziffer 7.5 AUB 2008 bei Unfällen innerhalb Deutschlands, bei Unfällen im Ausland beginnt die Frist mit Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers bzw. des Bezugsberechtigten. Erweiterte Meldepflicht bei Unfällen mit Todesfolge Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer, die Erben oder bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod des Versicherten haben. 14 / 17

15 38. Zu Ziffer 8. ERGO AUB 2008 (Nichtbeachtung von Obliegenheiten Versehensklausel) Unterlässt der Versicherungsnehmer die Abgabe einer Anzeige oder gibt er eine unrichtige Anzeige ab oder unterlässt er die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumte nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist. Handelt es sich um eine Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagprämie zu entrichten ist, so muss diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt bezahlt werden, an dem dieser Umstand eingetreten ist. 39. Zu Ziffer 11.4 ERGO AUB 2008 Die Ableistung des Pflicht- oder Zivildienstes sowie Teilnahme an militärischen Reserveübungen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 40. Gipsgeld Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat infolge eines Unfallereignisses einen Gipsverband aufgrund ärztlicher Anweisung länger als 21 Tage getragen. Höhe und Dauer der Leistung: Das Gipsgeld in Höhe von 500,-- EUR wird für jeden Unfall einmal gezahlt. 15 / 17

16 41. Krebserkrankungen (zu Ziffer 1.3 AUB 2008) Abweichend von Ziffer 1.3 AUB 2008 gilt es als Unfall, wenn die versicherte Person aufgrund einer karzinombedingten Operation oder unfallbedingt a. bei Frauen eine Brust oder beide Brüste (mindestens zu 2/3) oder die Gebärmutter oder beide Eierstöcke verliert. b. bei Männern die Prostata komplett entfernt wird oder ein oder beide Hoden (incl. Nebenhoden und Samenstrang) entfernt wird. Die Notwendigkeit der karzinombedingten Operation ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindert sich die Leistung entsprechend der Ziffer 3 AUB Der Versicherungsschutz beginnt abweichend von Ziffer 10.1 AUB 2008 nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten. Die Wartezeit beginnt mit der Ausfertigung des Versicherungsscheines. Karzinomerkrankungen und deren Folgeerkrankungen, die vor Ablauf der Wartezeit festgestellt werden, bleiben unversichert. Bei Verlust einer Brust oder beider Brüste (mindestens zu 2/3), der Gebärmutter, beider Eierstöcke, der Prostata oder eines/beider Hoden (incl. Nebenhoden und Samenstrang) werden 20% der vereinbarten Grundversicherungssumme für Invalidität, höchstens jedoch Euro, gezahlt. Bestehen bei uns noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 16 / 17

17 Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 225 Prozent Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3. der Allgemeinen Unfallversicherungs- Bedingungen (AUB 2008) ermittelt. Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt: Ereignet sich der Unfall vor Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat, zahlen wir 1. Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich 1 Prozent aus der Versicherungssumme. 2. Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50% übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich weitere 1 Prozent aus der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Unfallbed. Leistung Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Inv.-Grad aus der Vers.summe Vers.summe Vers.summe Vers.summe % % % % % % % % / 17

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