MEHRSEITIGE INTERNATIONALE ABKOMMEN

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1 06 Heft 6 Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 9 Verordnung (EU) 06/73 der Kommission zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Aachener Weihnachts-Leberwurst/ Oecher Weihnachtsleberwurst (g.g.a.)] Vom 9. Februar 06 Die Europäische Kommission gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 5/0 des Europäischen Parlaments und des Rates vom. November 0 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 5 Absatz, in Erwägung nachstehender Gründe: () Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung»Aachener Weihnachts-Leberwurst«/»Oecher Weihnachtsleberwurst«wurde gemäß Artikel 50 Absatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 5/0 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. () Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 5/0 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung»Aachener Weihnachts-Leberwurst«/»Oecher Weihnachtsleberwurst«eingetragen werden hat folgende Verordnung erlassen: Artikel Die Bezeichnung»Aachener Weihnachts-Leberwurst«/»Oecher Weihnachtsleberwurst«(g.g.A.) wird eingetragen. Mit der in Absatz genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse.»Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)«gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/04 der Kommission 3 ausgewiesen. Artikel Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Verordnung (EU) 06/36 der Kommission zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Frankfurter Grüne Soße/Frankfurter Grie Soß (g.g.a.)] Vom 5. Februar 06 Die Europäische Kommission gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 5/0 des Europäischen Parlaments und des Rates vom. November 0 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 5 Absatz, in Erwägung nachstehender Gründe: () Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung»Frankfurter Grüne Soße«/»Frankfurter Grie Soß«wurde gemäß Artikel 50 Absatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 5/0 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. () Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 5/0 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung»Frankfurter Grüne Soße«/»Frankfurter Grie Soß«eingetragen werden hat folgende Verordnung erlassen: Artikel Die Bezeichnung»Frankfurter Grüne Soße«/»Frankfurter Grie Soß«(g.g.A.) wird eingetragen. Mit der in Absatz genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse.6.»Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet«gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/04 der Kommission 3 ausgewiesen. Artikel Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 6 vom 9. März 06, 6f. ( Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 33 vom 0. Februar 06, 9 ( ABl. L 343 vom 4..0, S. = BlPMZ 03, 64ff. ABl. C 3 vom.9. 05, S. 5 3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/04 der Kommission vom 3. Juni 04 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 5/0 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 79 vom , S. 36). ABl. L 343 vom 4..0, S. = BlPMZ 03, 64ff. ABl. C 350 vom.0.05, S. 0 3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/04 der Kommission vom 3. Juni 04 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 5/0 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 79 vom , S. 36). MEHRSEITIGE INTERNATIONALE ABKOMMEN Budapester Vertrag (Mikroorganismen) Erweiterung der Liste der Arten von Mikroorganismen und Änderung des Gebührenverzeichnisses CHINA GENERAL MICROBIOLOGICAL CULTURE COLLECTION CENTER (CGMCC) (Volksrepublik China) Die Regierung der Volksrepublik China hat den Generaldirektor der WIPO schriftlich über eine Erweiterung der Liste der Arten von Mikroorganismen, die zur Hinterlegung angenommen werden, und Änderungen des Gebührenverzeichnisses des China General Microbiological Culture Collection Center (CGMCC), einer internationalen Hinterlegungsstelle nach dem Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, unterrichtet. Arten von Mikroorganismen, die hinterlegt werden können Mit Ausnahme von pathogenen Mikroorganismen der Gefahrenklasse (chinesische Klassifikation): Archaeen, BlPMZ 98, 53ff., 36ff.; 984, 38; 00, 64

2 0 Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 8. Jg. / 06 Bakterien (einschließlich Aktinomyceten), Hefen, Fadenpilze, anaerobe Mikroorganismen, einzellige Algen, tierische Zelllinien, pflanzliche Zelllinien, Pflanzensamen, Mykoplasmen, Viren, Bakteriophagen, Plasmide. Das CGMCC nimmt Hinterlegungen an, die aus rekombinanten DNS- Molekülen (die höchste Isolierungsstufe für die Annahme ist P) bestehen oder diese enthalten. Zur Zeit nimmt das CGMCC folgendes biologische Material vorübergehend nicht zur Hinterlegung an: Protozoen. Das CGMCC nimmt in der Regel nur solche Stämme an, die gemäß den technischen Möglichkeiten der betreffenden Sammlung in eine Kultur eingebracht und auch bei Unterbrechung der vegetativen Aktivität ohne wesentliche Veränderung ihrer Eigenschaften aufbewahrt werden können. In Ausnahmefällen kann das CGMCC auch Hinterlegungen annehmen, die nur durch aktive Kultur erhalten werden können, wobei es zur Entscheidung über die Annahme einer solchen Hinterlegung und Festsetzung der entsprechenden Gebühr abhängig vom jeweiligen Einzelfall vorheriger Vereinbarungen mit dem potenziellen Hinterleger bedarf. Das CGMCC behält sich das Recht vor, eine Hinterlegung von biologischem Material nach Art. 5 des Budapester Vertrags zurückzuweisen, das nach chinesischem Recht Einfuhrbeschränkungen unterliegt; dessen Erhaltung für zu gefährlich erachtet wird. Unbeschadet der vorgenannten Ausführungen behält sich das CGMCC das Recht vor, Material zur Hinterlegung zurückzuweisen oder anzunehmen, dass nach Ansicht des Direktors entweder ein unannehmbares Risiko darstellt oder dessen Handhabung zu schwierig ist. Das CGMCC behält sich auch das Recht vor, einen Antrag an das CGMCC auf Abgabe von biologischem Material zurückzuweisen, das nach chinesischem Recht Ausfuhrbeschränkungen unterliegt. Gebührenverzeichnis CNY a) Aufbewahrung b) Ausstellung einer Lebensfähigkeitsbescheinigung 500 c) Abgabe einer Probe 500 d) Mitteilung von Angaben 00 Andere Währungen werden in CNY (Renminbi Yuan) zum Wechselkurs der Bank of China umgerechnet. Übersetzung der WIPO Budapest Notification No. 30 vom 8. Januar 06 ( Center of Antibiotics (NRCA), Nagatinskaya str., 3 A, Moscow, Russische Föderation, 305, als internationale Hinterlegungsstelle zurück. Gemäß Artikel 8 () (b) BV und Regel 4. (c) Ausführungsordnung (AusfO) zum BV endet der Status des National Research Center of Antibiotics (NRCA) als internationale Hinterlegungsstelle nach Ablauf von drei Monaten nach der Mitteilung, also am 3. März 06. Informationen zur Beendigung der Aktivität des NRCA sind der offiziellen Website des Föderalen Dienstes für geistiges Eigentum (Rospatent) zu entnehmen: Stämme von Mikroorganismen in Zusammenhang mit Hinterlegungen nach dem Budapester Vertrag können erneut beim Russian National Collection of Industrial Microorganisms (VKPM) des Federal State Unitary Enterprise of State Research Institute of Genetics and Selection of Industrial Microorganisms hinterlegt werden. Bitte beachten Sie, dass die folgenden internationalen Hinterlegungsstellen zuständig sind, Hinterlegungen zu Zwecken des internationalen wie nationalen Patentverfahrens in der Russischen Föderation anzunehmen:. Russian National Collection of Industrial Microorganisms (VKPM) des Federal State Unitary Enterprise of State Research Institute of Genetics and Selection of Industrial Microorganisms Anschrift: 7545, Moscow, -st Dorozhniy pr., GosNII- Genetika VKPM Mikroorganismen, die angenommen werden: Bakterien (einschließlich Actinomyceten) und mikroskopische Pilze (einschließlich Hefen), Bakteriophagen, Plasmide (im Wirt oder als isoliertes DNA), Pflanzenzellkulturen, tierische und humane Zellkulturen (einschließlich Hybridomlinien). All-Russian Collection of Microorganisms (VKM) des G.K. Skryabin Institute of Biochemistry and Physiology of Microorganisms Anschrift: 490, Moscow Region, Pushchino, pr. Nauki 5 Mikroorganismen, die angenommen werden: Bakterien (einschließlich Actinomyceten) und mikroskopische Pilze (einschließlich Hefen), auch wenn sie Träger rekombinanter DNA sind. Ausnahmen sind Mikroorganismen, die von Kategorien abgedeckt werden, die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen und auf den von den nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichten Listen stehen. Übersetzung der WIPO Budapest Notification No. 3 vom 4. Februar 06 ( Budapester Vertrag (Mikroorganismen) Zurücknahme der Erklärung nach Art. 8 () NATIONAL RESEARCH CENTER OF ANTIBIOTICS (NRCA) (Russische Föderation) Die folgende durch die Regierung der Russischen Föderation an den Generaldirektor der WIPO gerichtete schriftliche Mitteilung vom 3. Dezember 05 nach Artikel 8 () des Budapester Vertrags (BV) über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren ist am. Januar 06 eingegangen: Nach Artikel 8 () BV nimmt die Regierung der Russischen Föderation die am 7. Juni 987 nach Artikel 7 BV abgegebene Erklärung in Bezug auf das National Research Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt Online des Europäischen Patentamts Im Amtsblatt Online Nr. 4/06 des EPA sind u. a. folgende Veröffentlichungen hinterlegt: Mitteilung des EPA vom 7. April 06 betreffend die Situation in Japan und in Ecuador nach den Erdbeben vom 4. und 6. April A3 CEIPI-Seminare für die EEP-Vorprüfung A33 CEIPI Europäische Eignungsprüfung 07 (»Hauptprüfung«) A34 CEIPI/epi Grundausbildung im europäischen Patentrecht A35 Hinweise für die Zahlung von Gebühren, Auslagen und Verkaufspreisen A36 Spanien: Zahlung von Gebühren A37 Vgl.

3 06 Heft 6 Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation Vom 0. März 06 Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 0. Oktober 977 (BGBl. 978 II S. 33, 48) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 006 (BGBl. 007 II S. 99, 90; 008 II S. 79), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 3. Dezember 03 3 (BGBl. 04 II S. 46, 469) geändert worden ist, beschlossen. Der nachfolgende Beschluss wird auf Grund des Artikels X Nummer des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom. Juni (BGBl. 976 II S. 649) bekannt gemacht. Diese ergeht im Anschluss an die vom 0. Juni 04 5 (BGBl. II S. 46). Berlin, den 0. März 06 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Weis BlPMZ 978, 30ff. BlPMZ 007, 47ff.; 008, 50 3 BlPMZ 04, 307, BlPMZ 976, 64ff., 69 5 BlPMZ 04, 307ff. Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Dezember 05 zur Änderung des Artikels der Gebührenordnung und zur Anpassung des Betrags der Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, wenn ein von einer der Internationalen Recherchenbehörden in Europa erstellter internationaler oder ergänzender internationaler Recherchenbericht vorliegt Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Absatz Buchstabe d und Artikel 53 Absatz 7, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses, beschließt: Artikel Artikel der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:»Artikel Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren () Die nach Artikel an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt, sofern in Absatz nichts anderes vorgesehen ist: EUR. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz ), wenn die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 00) online eingereicht wird 0 die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 00) nicht online eingereicht wird 0 a. Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung, die mehr als 35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des Sequenzprotokolls) (Regel 38 Absatz ) zuzüglich 5 EUR für die 36. und jede weitere Seite b. Zusatzgebühr im Fall von Teilanmeldungen zu einer früheren Anmeldung, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist (Regel 38 Absatz 4) Gebühr für eine Teilanmeldung der zweiten Generation 0 Gebühr für eine Teilanmeldung der dritten Generation 45 Gebühr für eine Teilanmeldung der vierten Generation 635 Gebühr für eine Teilanmeldung der fünften oder jeder weiteren Generation 850. Recherchengebühr für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer ab dem. Juli 005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz, Regel 6, Regel 64 Absatz, Artikel 53 Absatz 7, Regel 64 Absätze und ) 300 für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer vor dem. Juli 005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz, Regel 64 Absatz, Artikel 53 Absatz 7) 885 für eine internationale Recherche (Regel 6. PCT, Regel 58 Absatz ) 875 für eine ergänzende internationale Recherche (Regel 45 bis.3 a) PCT) Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte Vertragsstaaten (Artikel 79 Absatz ) für eine ab dem. April 009 eingereichte Anmeldung Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Artikel 86 Absatz ), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an für das 3. Jahr 470 für das 4. Jahr 585 für das 5. Jahr 80 für das 6. Jahr 050 für das 7. Jahr 65 für das 8. Jahr 80 für das 9. Jahr 395 für das 0. Jahr und jedes weitere Jahr Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für die europäische Patentanmeldung (Regel 5 Absatz ) 50% der verspätet gezahlten Jahresgebühr 6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz ) für eine vor dem. Juli 005 eingereichte Anmeldung 85 für eine ab dem. Juli 005 eingereichte Anmeldung 635 für eine ab dem. Juli 005 eingereichte internationale Anmeldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird (Artikel 53 Absatz 7) Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die europäische Patentschrift (Regel 7 Absatz 3) für eine ab dem. April 009 eingereichte Anmeldung Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift (Regel 8 Absatz, Regel 95 Absatz 3) Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen zur Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang (Regel 8 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3) 0

4 Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 8. Jg. / Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz, Artikel 05 Absatz 785 0a.Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 05a Absatz ) Antrag auf Beschränkung 65 Antrag auf Widerruf 55. Beschwerdegebühr (Artikel 08) 880 a.gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel a Absatz 4) 90. Weiterbehandlungsgebühr (Regel 35 Absatz ) bei verspäteter Gebührenzahlung 50% der betreffenden Gebühr bei verspäteter Vornahme der nach Regel 7 Absatz 3 erforderlichen Handlungen 55 in allen anderen Fällen Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung/Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung (Regel 36 Absatz, Regel 6 bis.3 d) PCT, Regel 49 ter. d) PCT, Regel 49.6 d) i) PCT) Umwandlungsgebühr (Artikel 35 Absatz 3, Artikel 40) 75 4a.Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls (Regel 30 Absatz 3) Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz, Regel 7 Absatz 4, Regel 6 Absatz ) für eine ab dem. April 009 eingereichte Anmeldung für den 6. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer Obergrenze von für den 5. und jeden weiteren Anspruch Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3) Beweissicherungsgebühr (Regel 3 Absatz 3) Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 57 Absatz 4) Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung (Regel 58 PCT, Regel 58 Absatz ) Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 5) Widerspruchsgebühr (Regel 58 Absatz 3, Regel 40. e) PCT, Regel 68.3 e) PCT) 875. Überprüfungsgebühr (Regel 45 bis.6 c) PCT) 875 () Für europäische Patentanmeldungen, die vor dem. April 009 eingereicht wurden, und für internationale Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt in die regionale Phase eingetreten sind, werden die Beträge der Gebühren, die in Artikel Nummern 3, 3a, 7 und 5 der bis zum 3. März 009 geltenden Gebührenordnung genannt sind, wie folgt festgesetzt: 3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79 Absatz ) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet gelten 00 3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische Patentschrift (Regel 7 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von 7. höchstens 35 Seiten mehr als 35 Seiten 95 zuzüglich 5 EUR für die 36. und jede weitere Seite 5. Anspruchsgebühr für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch (Regel 45 Absatz, Regel 7 Absatz 4, Regel 6 Absatz ) 35«Artikel () Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht oder ein ergänzender internationaler Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt oder vom Nordischen Patentinstitut erstellt worden ist, wird um 0 EUR herabgesetzt. () Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz vorgesehen, so entspricht der Höchstbetrag, um den die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird, der Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internationalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts gewährt wird, der von einer der in Absatz genannten Behörden erstellt wurde. Artikel 3 Der vorliegende Beschluss tritt am. April 06 in Artikel 4 Es gelten folgende Übergangsbestimmungen: () Die in Artikel dieses Beschlusses festgesetzten neuen Beträge der Gebühren sind für Zahlungen verbindlich, die ab dem. April 06 geleistet werden. () Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem. April 06 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor dem. April 06 maßgebenden Höhe, so gilt diese Gebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird. (3) Artikel dieses Beschlusses gilt für internationale Anmeldungen, die bis einschließlich 30. Juni 06 eingereicht werden, wenn die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche ab dem. April 06 entrichtet wird. Artikel 5 Artikel des Beschlusses CA/D 4/3 vom 3. Dezember 03 (ABl. EPA 04, A5) wird mit Wirkung vom. April 06 aufgehoben und durch Artikel dieses Beschlusses ersetzt. Geschehen zu München am 6. Dezember 05 Bundesgesetzblatt II Nr. 9 vom. April 06, 335ff. über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation Vom. April 06 Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (BGBl. 97 II S. 85, 86) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für Belgien am 5. Juni 06 Diese ergeht im Anschluss an die vom 7. Januar 0 (BGBl. II S. 4). Berlin, den. April 06 Bundesgesetzblatt II Nr. 3 vom 9. Mai 06, 54 BlPMZ 97, 5 f BlPMZ 0, 88

5 06 Heft 6 Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 3 über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Vom 7. Januar 06 Die Genfer Fassung vom. Juli 999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 95 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (BGBl. 009 II S. 837, 838) wird nach ihrem Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b für Turkmenistan am 6. März 06 Diese ergeht im Anschluss an die vom 7. März 05 (BGBl. II S. 46). Berlin, den 7. Januar 06 Bundesgesetzblatt II Nr. 3 vom 7. Januar 06, 35 BlPMZ 009, 330ff. BlPMZ 05, 04 Hinweis auf die Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung der Genfer Fassung vom. Juli 999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 95 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle Im Bundesgesetzblatt II Nr. vom. Januar 06 S. 59ff. ist die vom. Januar 06 zu der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung der Genfer Fassung vom. Juli 999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 95 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle veröffentlicht. Vgl. Verordnung zu den Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 8. Januar 996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Vom 0. April 06 Auf Grund des Artikels Nummer des Gesetzes vom 7. Dezember 995 zu dem Protokoll vom 7. Juni 989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 995 II S. 06), der durch Artikel 605 der Verordnung vom 3. August 05 (BGBl. I S. 474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: BlPMZ 996, 49ff. () Die von der Versammlung des Verbands für die internationale Registrierung von Marken (Madrider Verband) in der Sitzung vom. bis 9. Oktober 0 und in der Sitzung vom. bis 30. September 04 in Genf beschlossenen Änderungen der nachfolgend in der geänderten Fassung veröffentlichten Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 8. Januar 996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 996 II S. 56, 563), die von der Versammlung des Madrider Verbands zuletzt in der Sitzung vom 6. September bis 5. Oktober 0 geändert worden ist (BGBl. 0 II S. 98, 99), einschließlich der im Anhang zur Gemeinsamen Ausführungsordnung beschlossenen Änderung des Gebührenverzeichnisses, werden zu den in bezeichneten Zeitpunkten in Kraft gesetzt. () Die geänderten Regeln werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Die Änderungen der Regeln einschließlich des Gebührenverzeichnisses sind nach den Beschlüssen des Madrider Verbands zu folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten: a) Änderungen der Regeln 7, 4 und 40 am. Januar 03, b) Änderungen der Regeln 5 bis, 0 bis, 7, 30 und 3 am. Januar 05, c) Änderung der Nummer 7.6 des Gebührenverzeichnisses im Anhang zur Gemeinsamen Ausführungsordnung am. Januar Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Berlin, den 0. April 06 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (in der ab. Januar 03 geltenden Fassung) (Übersetzung) Verzeichnis der Regeln Kapitel Allgemeine Bestimmungen Regel 7 Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse (3) [Notifikation] a) b) Notifikationen nach Absatz können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam. Kapitel 5 Nachträgliche Benennungen; Änderungen Regel 4 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung () [Einreichung; Formblatt und Unterschrift] a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch i) [gestrichen]

6 4 Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 8. Jg. / 06 Kapitel 9 Verschiedenes Regel 40 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen (5) [gestrichen] Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (in der ab. Januar 05 geltenden Fassung) (Übersetzung) Verzeichnis der Regeln Kapitel Allgemeine Bestimmungen Regel 5 bis Weiterbehandlung () [Antrag] a) Für den Fall, dass ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln Absätze und 3, 0bis Absatz, 4 Absatz 5 Buchstabe b, 6 Absatz, 34 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und 39 Absatz angegebenen oder genannten Fristen versäumt hat, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn i) ein diesbezüglicher vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird und ii) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum des Ablaufs der betreffenden Frist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist galt, erfüllt werden. b) Ein nicht dem Buchstaben a Ziffern i und ii entsprechender Antrag wird nicht als solcher betrachtet; der Hinterleger oder Inhaber erhält eine diesbezügliche Mitteilung. () [Eintragung und Mitteilung] Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit. Kapitel 4 Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren Regel 0 bis Lizenzen (3) [Eintragung und Mitteilung] c) Ungeachtet des Buchstabens b wird die Lizenz in das internationale Register mit dem Datum des Ablaufs der in Absatz Buchstabe b angegebenen Frist eingetragen, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5 bis eingetragen worden ist. Kapitel 5 Nachträgliche Benennungen; Änderungen Regel 7 Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung () [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung] c) Ungeachtet des Buchstabens b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Ablaufs der in Regel 6 Absatz genannten Frist eingetragen, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5 bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 5 Absatz Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden. Kapitel 6 Erneuerungen Regel 30 Einzelheiten betreffend die Erneuerung () [Gebühren] a) Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum erfolgen muss, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist: iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 8 ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird. () [Weitere Einzelheiten] a) Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 8 ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist. b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 8 ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register einzutragen ist. c) Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 9 Absatz oder ein Verzicht nach Regel 7 Absatz Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die internationale Registrierung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklä-

7 06 Heft 6 Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 5 rung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 9 Absatz oder eine Einschränkung nach Regel 7 Absatz Buchstabe a eingetragen worden ist. d) Ist eine Erklärung nach Regel 8 ter Absatz Ziffer ii oder Absatz 4 im internationalen Register eingetragen, wird die internationale Registrierung für die betroffene benannte Vertragspartei für die Waren und Dienstleistungen, die nicht in dieser Erklärung enthalten sind, nicht erneuert, sofern der Zahlung der erforderlichen Gebühren nicht eine Erklärung des Inhabers beigefügt ist, dass die internationale Registrierung auch für diese Waren und Dienstleistungen zu erneuern ist. e) Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nach Buchstabe d nicht für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz des Abkommens oder des Artikels 7 Absatz des Protokolls. Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz des Abkommens oder des Artikels 7 Absatz des Protokolls. Regel 3 Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung (4) [Mitteilung bei Nichterneuerung] a) Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und den Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit. b) Wird eine internationale Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit. Gebührenverzeichnis (in Kraft ab. Januar 05) Schweizer Franken 7. Verschiedene Eintragungen 7.6 Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5 bis Absatz 00 Bundesgesetzblatt II Nr. vom 8. April 06, 40ff. über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst Vom. Februar 06 Die Berner Übereinkunft vom 9. September 886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 4. Juli 97 beschlossenen Fassung, geändert am. Oktober 979 (BGBl. 973 II S. 069, 07; 985 II S. 8), wird nach ihrem Artikel 8 Absatz Buchstabe c und Absatz 3 für Burundi am. April 06 BlPMZ 974, 0ff.; 985, Diese ergeht im Anschluss an die vom 5. Dezember 05 (BGBl. 06 II S. 4). Berlin, den. Februar 06 Bundesgesetzblatt II Nr. 5 vom 6. Februar 06, 39 BlPMZ 06, 33 über den Geltungsbereich des Markenrechtsvertrags von Singapur Vom. April 06 Der Markenrechtsvertrag von Singapur vom 7. März 006 (BGBl. 0 II S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für Japan * am. Juni 06 nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 9 Absatz des Vertrags Diese ergeht im Anschluss an die vom 0. Januar 06 (BGBl. II S. 8). Berlin, den. April 06 Bundesgesetzblatt II Nr. 3 vom 9. Mai 06, 54 BlPMZ 0, 400ff. * Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Verwahrers unter einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Vertrag zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen. BlPMZ 06, f. über den Geltungsbereich des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) Vom. Februar 06 Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 0. Dezember 996 (BGBl. 003 II S. 754, 755) wird nach seinem Artikel Ziffer ii für Burundi am. April 06 Diese ergeht im Anschluss an die vom 6. Dezember 04 (BGBl. 05 II S. 56). Berlin, den. Februar 06 Bundesgesetzblatt II Nr. 6 vom 8. März 06, 6 BlPMZ 004, 396ff. BlPMZ 05, 89

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