Sonderrundschreiben S 814/2012

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1 Sonderrundschreiben S 814/2012 An die Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz An den Bezirksverband Pfalz Mainz, den Az.: He/Ja 06131/ Anzeigeverfahren nach 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 3 Anlagen (nur der elektronischen Fassung beigefügt) Sehr geehrte Damen und Herren, am haben Landkreistag und Städtetag eine gemeinsame Informationsveranstaltung zur Umsetzung des Anzeigeverfahrens nach 18 KrWG durchgeführt. Der dabei entstandene Frage-Antwort-Katalog (FAQ) ist diesem Rundschreiben als Anlage 1 beigefügt. Die von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vorgestellten Anzeigemuster sowie das diesbezügliche Merkblatt sind in den sind in der Anlagen 2a, 2b und 2c zu diesem Rundschreiben enthalten. Schließlich hat der Landkreistag Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Collegen (GGSC) eine Vollzugshilfe erarbeitet. Die findet sich in der Anlage 3 zu diesem Rundschreiben. Den Kollegen aus Baden-Württemberg danken wir an dieser Stelle für die Überlassung der Vollzugshilfe Wir bitten um Kenntnisnahme und verbleiben mit freundlichen Grüßen In Vertretung ( Hesch ) Beigeordneter Deutschhausplatz Mainz - Postfach Mainz Telefon: / Telefax: / Internet: post@landkreistag.rlp.de

2 Fragen und Antworten zu 17, 18 KrWG I. Abfallarten 1. Definition Abfälle aus privaten Haushalten nach 17 Abs. 1 KrWG. Nur solche, die normalerweise im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen? Nein. Nach 2 Nr. 2 GewAbfV handelt es sich bei Abfällen aus privaten Haushaltungen um solche, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen. Dieses Verständnis, das auf weitere Einschränkungen verzichtet, trägt der umfassenden Daseinsvorsorge der öre Rechnung und liegt auch der Regelung der 17,18 KrWG zu Grunde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der bei Umbauarbeiten in einem Privathaushalt durch eine beauftragte Firma erzeugte Schutt nicht als im Privathaushalt angefallen gilt. Erzeuger ist immer derjenige, der den Abfall tatsächlich entstehen lässt, nicht derjenige, der den Auftrag hierzu erteilt. 2. Bedeutung 17 Abs. 2 Satz 2: Rückausnahme für gefährliche Abfälle. Relevante Abfallarten sind: Schrottsammler: Batterien-Akkumulatoren * Gewerbliche Entsorger: Asbesthaltige Baustoffe *, KMF *, Holz AIV *, Kohlenteerhaltige Produkte *. Sind die genannten Abfallarten solche aus Haushalten? Entscheidend ist die Herkunft der Abfälle aus privaten Haushalten (s.o. zu 1.),, nicht der Abfallschlüssel. Herkunftsoffene Abfallschlüssel sind kein taugliches Abgrenzungsmerkmal. II. Altfahrzeuge 3. Die Entsorgung von Altfahrzeugen richtet sich nach der AltfahrzeugV. Bei Abfällen, die der Produktverantwortung unterliegen, kommt es nicht zu einer Konkurrenz öffentlicher und privater Entsorgung. Das ist folglich auch kein Fall für das Anzeigeverfahren. Wenn aber angezeigt wird, muss die untere Abfallbehörde reagieren und untersagen ( 62 KrWG in Verbindung mit 4 Abs. 1 AltfahrzeugV).

3 Trifft dies auch zu, wenn der Fahrzeugbesitzer den Schrotthändler beauftragt, das Altfahrzeug zu einer anerkannten Annahmestelle oder einem Demontagebetriebe zu transportieren? Die Überlassungspflichten nach 4 AltfahrzeugV sind nicht höchstpersönlich, mit ihrer Ausführung können also auch Dritte beauftragt werden. Dies ist kein Fall des 18 KrWG. III. Begriff der Sammlung 4. Wie ist der Begriff der Sammlung einzuordnen? Ist der nur an seinem Betriebsstandort entgegennehmende Betrieb schon Sammler oder ist eine aktive Sammlung mittels Fahrzeug oder Behältnissen erforderlich, um eine Sammlung im Sinne der 17/18 KrWG zu begründen? Sowohl Bring- als auch Holsysteme fallen unter den Sammlungsbegriff. 5. Gilt der Begriff der Sammlung auch für Container-Dienste, die Abfälle nur vom Verursacher zu einem Entsorgungsunternehmen transportieren, also im BGB- Sinne eigentlich nur Erfüllungsgehilfe sind? Wenn Abfälle bspw. im Auftrag Dritter nur befördert werden, besteht keine Anzeigepflicht des Container-Dienstes, da es sich nicht um eine Sammlung handelt ( reine Beförderung, vgl. 3 Abs. 11 KrWG). Anders ist die Lage zu beurteilen, wenn die Abfälle aquieriert werden. 6. Zutreffen der Eigenschaft einer Sammlung gem. 3 Abs. 15 und 18 KrWG für Betriebe, die z. B. Bauschutt auf Abruf von A nach B transportieren? Für Betriebe, die lediglich befördern, trifft der Begriff der Sammlung nicht zu (s.o. zu 5.). Wenn z. B. Firma X den Bauschutt eines Privaten zu Entsorger Y transportiert, dann besteht eine Anzeigepflicht lediglich für Y.

4 IV. Bestandsschutz 7. Bestandsschutz nach 18 Abs. 7 KrWG: Gelegentlich kann man die Auffassung lesen, dass ein Bestandsschutz nach 18 Abs. 7 die vorherige Erfüllung der Nachweispflicht gem. 13 Abs. 3 Nr. 3 KrwG (alt) voraussetze. Mit anderen Worten: Wer in der Vergangenheit nicht nachgewiesen hat, hat keinen Bestandsschutz. Ist diese Auffassung zutreffend? Nein. Der Vertrauensschutz knüpft an vorheriges faktisches Sammeln an. Auch ist die Nichterfüllung der Nachweispflicht in der Vergangenheit nicht automatisch als Unzuverlässigkeit zu werten. Der Anzeigende trägt allerdings eine Darlegungslast, dass tatsächlich schon vor Inkrafttreten des KrWG gewerblich gesammelt wurde. 8. Viele "Schrotthändler" geben in ihrer Anzeige an, bereits seit Jahren im Zuständigkeitsbereich als fahrende Schrotthändler tätig zu sein. Dies sei ihre Existenzgrundlage und ihre Tätigkeit ernähre eine ganze Familie. Sie hätten in der Vergangenheit Investitionen, z. B. für einen LKW, getätigt. Daher würden sie Vertrauensschutz nach 18 Abs. 7 KrWG genießen. Als Nachweis wird z. B. eine Reisegewerbekarte vorgelegt, aus der hervorgeht, dass schon vor Jahren eine entsprechendes Gewerbe angemeldet wurde. Haben solche gewerblichen Kleinsammler ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Weiterbestand ihrer langjährigen Tätigkeit? 9. Wie soll mit den gewerblichen Sammlern gemäß 18 Abs. 7 KrWG im Sinne des Vertrauensschutzes umgegangen werden? Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Sammlungen in der Vergangenheit von den Behörden (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und Abfallbehörde) stillschweigend geduldet wurden und diese Sammler die Verwertung der Abfälle nicht nach dem "alten" Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nachgewiesen haben? Würde dieser Nichtnachweis der schadlosen Verwertung im Sinne des 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW- /AbfG bereits den Vertrauensschutz gem. 18 Abs. 7 KrWG aushebeln? Antwort zu 8. und 9.: Das MWKEL empfiehlt vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem damit verfolgten Schutzzweck, aber auch unter Hinweis auf angestoßene EU- Vertragsverletzungsverfahren, kleine gewerbliche Sammlungen der Art, wie sie in Frage

5 Nr. 8 beschrieben sind, zu dulden und Untersagungsverfügungen nur in unumgänglich notwendigen Fällen auszusprechen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. V. Elektroaltgeräte 10. Elektro- und Elektronikaltgeräte sind nach 9 Abs. 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ausschließlich durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu erfassen. a. Trifft dies auch zu, wenn der Besitzer den Schrotthändler beauftragt, das E- Gerät zu einer kommunalen Annahmestelle zu transportieren? b. Ist zu unterscheiden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorger E-Geräte (auch) im Holsystem der Entsorgung zuführt? a. s.o. Antwort zu Nr. 3. b. Nein. 11. Ist die Annahme zutreffend, dass eine gewerbliche Sammlung von Elektroschrott bereits per Gesetz illegal ist und eines besonderen Verbotes in Form einer Untersagung nach 18 Abs. 5 nicht bedarf? 9 Abs. 9 ElektroG beinhaltet ein Verbot anderweitiger Erfassungen als über die in Abs. 1 genannten Stellen. Der Elektroschrott kann nie Gegenstand einer gewerblichen Sammlung gem. 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG sein. Eine gewerbliche Sammlung von Elektroaltgeräten durch nicht in die Produktverantwortung eingebundene Sammler ist bereits nach 9 Abs. 9 ElektroG untersagt, ohne dass es dazu einer behördlichen Anordnung bedürfte. Diese wird allenfalls erforderlich, um das gesetzliche Verbot durchzusetzen. VI. Entrümpelungen 12. Wie ist mit Gewerbetreibenden umzugehen, welche nicht lediglich Abfall sammeln, sondern als Dienstleistung Entrümpelungen anbieten?

6 13. Stellen Entrümpelungsunternehmen gewerbliche Sammler oder nur Beförderer dar? In der Regel werden die sperrigen Abfälle ordnungsgemäß dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger überlassen, der Restmüll wird zu den Recyclinghöfen transportiert und die Wertgegenstände (gut erhaltene Möbel etc.) von den Firmen verkauft. Hier stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen Gegenständen überhaupt um Abfälle handelt. Antwort zu Nr. 12 und 13: Bei sogenannten Entrümpelungen ist zu unterscheiden, ob es sich bei den fraglichen Gegenständen um Abfälle im Rechtssinne oder um gebrauchte Stoffe handelt, die im Wirtschaftskreislauf verbleiben. Wenn ohne Vorsortierung alle vorgefundenen Gegenstände mitgenommen werden, spricht eine Vermutung dafür, dass auch Abfälle gesammelt werden sollen. Soweit eine Sammlung sich auch auf Abfälle erstreckt, ist sie anzeigepflichtig, auch wenn sie im Übrigen nicht dem Abfallrecht unterliegende Gegenstände erfasst (vgl. Rundschreiben des MWKEL vom , dort Nr. 10). Sofern die Anzeige auch Elektroaltgeräte erfasst, sollte auf das Verbot nach 9 Abs. 9 ElektroG (s.o. zu Nr.11) hingewiesen werden (Servicegedanke). VII. Gebühren 14. Wird für das Bestätigungsschreiben eine Gebühr erhoben, und wenn ja, wie sollte diese bemessen sein? 15. Für die Entscheidung / Bestätigung nach 18 KrWG wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Aufwand richtet. Ist die Gebühr nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis des damaligen MUFV zu berechnen oder nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis zum LGebG? Antwort zu Frage 14 und 15: Das "Besondere Gebührenverzeichnis" des früheren MUFV erfasst auch und noch immer Gebühren auf dem Gebiet der Abfallentsorgung. Die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung stellt eine Amtshandlung dar, für die nach 2 Abs. 2 Satz2 BesGebV Gebühren nach Zeitaufwand zu erheben sind. Die Gebühr sollte nicht zu hoch bemessen sein und damit prohibitiv wirken. Eine Gebühr zwischen 50 und 100 dürfte in der Regel angemessen sein.

7 VIII. Gemeinnützigkeit 16. Nach 3 Abs. 17 KrWG handelt es sich auch um eine gemeinnützige Sammlung, wenn ein gewerblicher Sammler mit der Sammlung beauftragt wurde und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft auskehrt. In einem vorliegenden Fall hat die Körperschaft einen Recyclingbetrieb mit der Sammlung von Alttextilien beauftragt. Zwischen beiden Seiten wurde ein Vertrag über die Sammlung und Verwertung geschlossen. Nach diesem Vertrag erhält der. Recyclingbetrieb 70 % des Veräußerungserlöses und hat davon all seine Aufwendungen für Verwertungsund etwaige Entsorgungskosten, Dienstleistungen, Vergütungen usw. zu bestreiten. Hierin ist auch lt. Vertrag ein angemessener Gewinn inkludiert. Der gemeinnützige Verein erhält somit ca. 30 % der Veräußerungserlöse. Wie ist der Begriff des angemessenen Gewinns" zu beurteilen? 17. Ein gemeinnütziger Sammler zeigt eine Sammlung an und es ist klar, dass es sich eigentlich um eine gewerbliche Sammler handelt, weil nur eine geringe Wertschöpfung zugunsten des gemeinnützigen Sammlers stattfindet und der gewerbliche Vertragspartner die Wertschöpfung hauptsächlich zu seinen Gunsten vereinnahmt: Ist die Anzeige des gemeinnützigen Anzeigenden dann als Anzeige des verbundenen Unternehmers zu werten und als solche zu behandeln? Antwort zu Nr. 16 und 17: Damit eine Sammlung als gemeinnützig angesehen werden kann, muss sie von einer gemeinnützigen Organisation getragen sein und deren Zwecken dienen (vgl. 3 Abs. 17 KrWG). Die Organisation muss auch bei Beauftragung eines für sie tätigen gewerblichen Sammlers die Verantwortung für die Sammlung tragen; dazu zählt grundsätzlich auch das Kostenrisiko. Zur Darlegung der Gemeinnützigkeit reicht eine bloße Mitteilung der prozentualen Gewinnverteilung zwischen gemeinnützigem Unternehmen und Sammler nicht. Es bedarf einer nachvollziehbaren Kosten- und Gewinnkalkulation. Dies vorausgesetzt dürfte ein Erlös von 30 % für die gemeinnützige Organisation nach Abzug der Sammlungskosten einschließlich der Kosten des gewerblichen Sammlers die Annahme der Gemeinnützigkeit zulassen. Im anderen Fall ist der Anzeigende darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Sammlung nach den für eine gewerbliche Sammlung geltenden Kriterien beurteilt wird.

8 IX. Nachweis 18. Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung: Prüfungsintensität (VG Ansbach, Beschluss vom ; AN 11 S ). Genügt bei den Schrottsammlern eine (summarische) Bestätigung des Entsorgers? Ja. 18 KrWG fordert nur Darlegungen des Sammlers, keine Nachweise. Wenn nichts auf falsche Angaben hindeutet, besteht keine Nachforschungspflicht. X. Sammelcontainer 19. Kann für gewerbliche und auch gemeinnützige Sammlungen mittels Sammelcontainer die Vorlage einer Containerstandortliste zwingend verlangt werden? Wenn ja, mit der Konsequenz, dass die Anzeige solange als unvollständig gilt, als die Standortliste nicht vollständig vorgelegt wird? Dies wiederum mit der Konsequenz, dass die zwischenzeitliche Durchführung der Sammlung als Ordnungswidrigkeit nach 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG geahndet werden kann? Es muss das Ausmaß der Sammlung aus der Anzeige hervorgehen. Dies erfordert grundsätzlich auch die Angabe der Container-Standorte. Fehlende Angaben zu einzelnen Standorten, die die Beurteilung von Sammlungsbreite und intensität nicht erschweren, sollten zunächst hingenommen werden; die Aktualisierung der Angaben kann durch Nebenbestimmung verlangt werden. Die einzelnen Container müssen einem Unternehmen eindeutig zugeordnet werden können. 20. Kann für Containerstandorte vom Anzeigenden die Vorlage von Sondernutzungserlaubnissen für öffentliche Grundstücke bzw. privatrechtliche Vereinbarungen für private Grundstücke verlangt werden? 21. Ist das Aufstellen von Sammelcontainern ohne Sondernutzungserlaubnis bzw. Einverständnis der privaten Grundstückseigentümer als mangelnde Zuverlässigkeit und damit als Untersagungsgrund nach 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu werten?

9 Antwort zu Nr. 20 und 21: Nein. 22. Im Kreisgebiet stehen verschiedene Sammelcontainer für Alttextilien bzw. Altschuhe. Wenn überhaupt, sind diese lediglich mit einer Mobilfunk-Nummer versehen. Eigentümer oder Adresse des Sammelunternehmens sind nicht erkennbar. Nähere Angaben können auch nicht über den Grundstückseigentümer des Aufstellstandorts ermittelt werden, da oftmals ohne dessen Genehmigung aufgestellt wurde. Eine Anzeige nach 18 KrWG liegt somit der zuständigen Behörde nicht vor. Eine Sammlungsuntersagung ist somit nicht zustellbar. Ist der Grundstückseigentümer aufzufordern, die ungenehmigten Sammelcontainer zu beseitigen? Eine Anordnung zur Durchsetzung abfallrechtlicher Pflichten, die nicht gegen den Sammler gerichtet ist, würde die Abfalleigenschaft des Containers voraussetzen. Diese kann im Einzelfall gegeben sein, wenn von ihm Gefahren ausgehen oder er sonst objektiv zu Abfall geworden ist. Regelmäßig wird der Grundstückseigentümer allerdings Hinweise auf den Sammler geben können, bspw. als Zeuge im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Vor Anwendung des Abfallrechts gegen den Grundstückseigentümer sollten andere ordnungsbehördliche Befugnisse geprüft werden XI. Sammlungsgesetz 23. Von der ADD wurde ein Sammlungsverbot ausgesprochen. Wegen der aufgestellten Sammelcontainer wurde ein Zwangsgeld in Höhe von festgesetzt. Diese Entscheidung erfolgte auf Grundlage des SammIG für Rheinland-Pfalz. Ein entsprechendes Anzeigeverfahren nach 18 KrWG wird nicht betrieben. Ist das KrWG parallel anzuwenden? Ja.

10 XII. Unvollständige Anzeigen 24. Umgang mit unvollständigen Anzeigen: Was ist zu veranlassen, wenn ein Anzeigender seine Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorlegt oder komplettiert? Untersagung der Sammlung per Verfügung oder Zurückweisung der Anzeige? Die gleiche Frage gilt für den Fall, dass ein Anzeigender bzw. sein Rechtsvertreter sich weigert, weitere Unterlagen vorzulegen, weil man der Meinung ist, die Anforderung dieser Unterlagen geschehe zu Unrecht. Gestellte Anzeigen können nicht zurückgewiesen werden. Wenn die Behörde auch nach Prüfung der Argumente weitere Darlegungen für erforderlich hält, soll der Anzeigende darauf hingewiesen werden, dass der Fristenlauf nach 18 Abs. 1 KrWG erst mit Einreichung vollständiger Unterlagen beginnt und die vorzeitige Aufnahme der Sammeltätigkeit eine OWiG darstellt. In diesem Fall kann auch eine Untersagung erfolgen, gegebenenfalls befristet bis zur Komplettierung der Unterlagen. 25. Unterlagen: 18 Abs. 2 Ziff. 4 und 5 KrWG enthält eine auslegungsbedürftige Aufzählung der im Zusammenhang mit der geplanten Verwertung und der Verwertungswege vorzulegenden Unterlagen. Hinsichtlich der Quantität und der Qualität dieser Unterlagen sind klar definierte und einheitliche Anforderungen im Land wünschenswert bzw. erforderlich. Plant das Land insoweit Vollzugshilfen? Orientierung bieten das Rundschreiben des MWKEL vom , die vorliegenden Fragen und Antworten sowie die auf der Grundlage der entsprechenden Ausarbeitung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erstellten Anzeigemuster. XIII. Untersagung Abs. 3 Satz 3 sieht eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgers nach Nr. 1 dann gegeben, wenn von einer angezeigten Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtlichen Entsorger eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Reicht die Erfüllung dieses

11 Tatbestandsmerkmals aus oder ist darüber hinaus noch eine wesentliche Beeinträchtigung zu prüfen? Beispiel: Altmetall wird vom öffentlich-rechtlichen Entsorger erfasst und verwertet. Reicht das für die Untersagung oder müssen noch weitere Aspekte in Richtung einer wesentlichen Beeinträchtigung geprüft werden, wie z. B. Auswirkungen der gewerblichen Sammlungen auf Sammelmengen, Gebührenkalkulation, Auskömmlichkeit mit Aufwendungen für das Einsammeln etc. Nach 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stellt bereits die Sammlung von Abfällen, für die der öffentlich-rechtlichen Entsorger selbst eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung durchführt, eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur, ob die gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist (vgl. 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG). Hinsichtlich kleiner gewerblicher Sammlungen wird allerdings auf die Antwort zu Nr. 8 und 9 verwiesen. XIV. Unzuverlässigkeit 27. Gem. 18 Abs. 5 KrWG ist die Durchführung der beabsichtigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit werden derzeit die Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Gewerbezentralregister und ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis gefordert. Gegen diese Forderung wenden sich bereits gewerbliche Sammler bzw. deren Rechtsbeistände. Wie sieht das MWKEL die Problematik der Zuverlässigkeit? Verlangt werden kann die Vorlage der Anzeigebestätigung nach 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Weitere Nachweise können nicht gefordert werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, die eine Unzuverlässigkeit nahe legen. 28. Welche Tatsachen müssen vorliegen, damit Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des 18 Abs. 4 KrWG vorliegen? Reicht es z. B. schon aus, dass bereitgestellte Altkleidersäcke nicht vom Sammelunternehmen abgeholt werden und dies mehrmals nachgewiesen werden kann?

12 Kriterien für Bedenken gegen die Zuverlässigkeit können orientierend aus 8 EFBV entnommen werden. Der im Beispiel zu Grunde gelegte Sachverhalt würde noch keine Bedenken rechtfertigen. XV. Zwischenlagerung 29. Können Angaben über die Art und Weise und Ort einer Zwischenlagerung der gesammelten Abfälle bzw. der Nachweis der Genehmigung der Zwischenlagerung im Anzeigeverfahren gefordert werden? Angaben können verlangt werden, Nachweise nur bei fehlender Plausibilität (s. Antwort zu Nr. 18). Weil der Genehmigungsbescheid aber alle erforderlichen Informationen enthält, kann zur Erleichterung für den Anzeigenden die Übersendung einer Kopie zur Erfüllung der Darlegungslast angeregt werden.

13 Anzeige einer gewerblichen Sammlung gem. 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Untere Abfallbehörde - Kurfürstenstraße Wittlich 1. Sammelunternehmen - Träger der Sammlung Firmenname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Telefon/Telefax Telefon: Fax: Inhaber/-innen des Betriebes (natürliche Person; bei juristischen Personen: gesetzliche(r) Vertreter Name, Vorname Name, Vorname Für die Leitung u. Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person(en) (nur auszufüllen, wenn die Person nicht mit dem Inhaber des Betriebes identisch ist) Name, Vorname Name, Vorname Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens Rechtsform Anzahl der MitarbeiterInnen Anzahl/Art der Sammelfahrzeuge natürliche Person juristische Person: (Bezeichnung der Rechtsform) Eine Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszugs ist beizufügen. LKW Kleintransporter PKW Anhänger Sonstige (bitte benennen) - 1 -

14 2. Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung 2.1 Art der Sammlung Straßensammlung vorherige Werbung, z.b. mit Flyer, Annonce ja nein Sammelcontainer (bitte Standortliste [Ort, Straße, Haus-Nr.] beifügen) Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich behält sich vor, Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Standplatzgenehmigungen anzufordern Bereitstellen von Sammelbehältern an alle Haushaltungen im Sammelgebiet Bereitstellen von Sammelbehältern an einzelne Haushaltungen nach Bestellung stationäre Annahmestellen, Sammelplätze (z.b. Schrottplatz, Kleiderpunkt) (bitte Adressenliste [Ort, Straße, Haus-Nr.] beifügen) sonstige Sammlung (bitte auf Beiblatt erläutern) 2.2 Gebiet der Sammlung Die Sammlung erfolgt im gesamten Landkreis Bernkastel-Wittlich Die Sammlung findet in folgenden Gebieten statt 2.3 Dauer der Sammlung Gemeinde Morbach Stadt Wittlich Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf Verbandsgemeinde Manderscheid Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf Verbandsgemeinde Traben-Trarbach Verbandsgemeinde Wittlich-Land Die Sammlung erfolgt einmalig am Die Sammlung erfolgt regelmäßig: Sollte die Sammlung nur in einzelnen Städten bzw. Ortsgemeinden bzw. Ortsteilen der vorgenannten Gebiete stattfinden, ist eine konkrete Auflistung der Sammelorte beizufügen. wöchentlich 4-wöchentlich/monatlich einmal im Quartal halbjährlich jährlich sonstiger Sammelrhythmus (bitte auf Beiblatt erläutern) Die Sammlung ist geplant vom bis (frühester Beginn) (spätestes Ende) Die Sammlung erfolgt mindestens im Zeitraum vom bis (spätester Beginn) (frühestes Ende) - 2 -

15 3. Art und Menge der zu verwertenden Abfälle Anzugeben ist die voraussichtliche Sammelmenge im Gebiet des Landkreis Bernkastel-Wittlich; bei regelmäßigen Sammlungen ist die voraussichtliche Sammelmenge pro Jahr anzugeben. (1 Mg = 1 Tonne = Kilogramm) Altkleider / Textilien (AVV-Nr / ) Schuhe (AVV-Nr ) Altmetalle, davon Kupfer, Bronze, Messing (AVV-Nr ) Aluminium (AVV-Nr ) Blei (AVV-Nr ) Zink (AVV-Nr ) Eisen und Stahl (AVV-Nr ) Zinn (AVV-Nr ) gemischte Metalle (AVV-Nr ) Kabel (AVV-Nr ) Altfahrzeuge ohne Flüssigkeiten (AVV-Nr ) Sonstige Altmetalle (AVV-Nr ) Altreifen (AVV-Nr ) Altpapier (AVV-Nr ) biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (AVV-Nr ) Speiseöle und fette (AVV-Nr ) biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (AVV-Nr ) Sonstige: (ggf. Beiblatt beifügen) - 3 -

16 4. Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege Vorbereitung zur Wiederverwendung (Verfahren, bei denen Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.) Recycling (Verfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden.) Stoffliche Verwertung (Verfahren, bei dem die stofflichen Eigenschaften dem Ersatz anderer Materialien zur Erfüllung einer bestimmten Funktion dienen.) Energetische Verwertung (Verfahren zu Gewinnung von Energie) Sonstige Verwertung (bitte auf Beiblatt erläutern) Darlegung des Verbleibs von Abfällen, die keiner Verwertung zugeführt werden können: (ggf. weitere Erläuterungen auf Beiblatt) 5. Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, Sicherstellung von Kapazitäten Die Verwertung erfolgt in eigenen Anlagen Name der Anlage Anschrift Name der Anlage Anschrift Kopien der Genehmigungsbescheide für die Anlagen ist beizufügen. Die Verwertung erfolgt über Dritte Name des Verwertungsbetriebes / des Übernehmenden Anschrift - 4 -

17 Name des Verwertungsbetriebes / des Übernehmenden Anschrift (ggf. weitere Verwertungsbetriebe auf Beiblatt aufführen) Für die angegebenen Verwertungsbetriebe ist jeweils die in der Anlage beigefügte Erklärung zur Anlagenverfügbarkeit vorzulegen. 6. Bestätigung der Angaben Wir bestätigen, dass die in der Anzeige gemachten Angaben richtig sind. Zukünftige Änderungen werden wir unverzüglich anzeigen. Wir versichern, beim Sammeln und Befördern alle einschlägigen Vorschriften des KrWG und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu beachten. Insbesondere werden keine gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen und keine gefährlichen Abfälle gesammelt. Uns ist bewusst, dass die Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten gem. 9 Abs. 9 ElektroG ausschließlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern und Herstellern vorbehalten ist und die Zuwiderhandlung einen Bußgeldtatbestand darstellt. Uns ist bekannt, dass diese Anzeige nur für das Sammelgebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich gilt. Die Anzeige der gewerblichen Sammlung ersetzt nicht die Anzeige der Transporttätigkeit gem. 53 KrWG. Transportfahrzeuge sind gemäß 55 KrWG besonders zu kennzeichnen. Wir versichern, dass der/die Inhaber/-in des Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen zuverlässig sind und über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. (Ort, Datum) (Unterschrift des/der Betriebsinhaber/-in) (Ort, Datum) (Unterschrift der für die Sammlung verantwortlichen Person) - 5 -

18 7. Wichtige Hinweise Die Sammlung ist spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Untere Abfallbehörde, anzuzeigen. Die unvollständige, unrichtige oder verspätete Erstattung einer Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die angezeigte Sammlung kann von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen werden. 8. Ansprechpartner/-in Zuständige Behörde für Sammlungen im Landkreis Bernkastel-Wittlich ist die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Untere Abfallbehörde, Kurfürstenstr. 16, Wittlich. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Ute Braun, Tel.: 06571/ , Fax: 06571/ ,

19 Anlage Erklärung zur Anlagenverfügbarkeit Hiermit bestätigt, (Name des Verwertungsbetriebes) dass (Name des Sammelunternehmens) berechtigt ist, im Zeitraum bis folgende im Landkreis Bernkastel-Wittlich gesammelten Abfälle in den angegebenen Jahresmengen Altkleider / Textilien Schuhe Altmetalle Altpapier Bioabfälle /a /a /a /a /a Sonstige: /a (ggf. Beiblatt beifügen) /a an der (Name der Anlage) anzuliefern und verwerten zu lassen. Eine Kopie des Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb ist beizufügen. Liegt ein solches nicht vor, sind auf einem Beiblatt der vorgesehene Verwertungsweg sowie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung darzulegen. (Ort, Datum, Unterschrift / Firmenstempel) - 7 -

20 Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung gem. 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Untere Abfallbehörde - Kurfürstenstraße Wittlich 1. Träger der Sammlung (Verein, Stiftung, sonstiger gemeinnütziger Träger Name des Trägers Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Telefon / Telefax Telefon: Fax: Gesetzliche(r) Vertreter/-innen der Organisation Name, Vorname Name, Vorname Für die Leitung u. Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person(en) (nur auszufüllen, wenn die Personen nicht mit den gesetzlichen Vertreter/-innen identisch sind) Name, Vorname Name, Vorname Größe und Organisation Organisationsform Verein Stiftung Größe der Organisation (z.b. Zahl der Mitglieder, Höhe des Stammkapitals) Genossenschaft ggmbh sonstige: (Bezeichnung der Organisationsform) Eine Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes gem. 5 Körperschaftssteuergesetz zur Feststellung der Gemeinnützigkeit ist beizufügen.

21 2. Beauftragung Dritter Mit der Durchführung der Sammlung ist ein Dritter beauftragt nein (weiter mit Ziffer 3) ja Angaben über den mit der Sammlung beauftragten Dritten Firmenname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Ansprechpartner/-in Telefon / Telefax Telefon: Fax: Der beauftragte Dritte kehrt den Veräußerungserlös nach Abzug der Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an den gemeinnützigen Träger der Sammlung aus. 3. Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung 3.1 Art der Sammlung Straßensammlung vorherige Werbung, z.b. mit Flyer, Annonce ja nein Sammelcontainer (bitte Standortliste [Ort, Straße, Haus-Nr.] beifügen) Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich behält sich vor, Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Standplatzgenehmigungen anzufordern Bereitstellen von Sammelbehältern an alle Haushaltungen im Sammelgebiet Bereitstellen von Sammelbehältern an einzelne Haushaltungen nach Bestellung stationäre Annahmestellen, Sammelplätze (z.b. Schrottplatz, Kleiderpunkt) (bitte Adressenliste [Ort, Straße, Haus-Nr.] beifügen) sonstige Sammlung (bitte auf Beiblatt erläutern) - 2 -

22 3.2 Gebiet der Sammlung Die Sammlung erfolgt im gesamten Landkreis Bernkastel-Wittlich Die Sammlung findet in folgenden Gebieten statt 3.3 Dauer der Sammlung Gemeinde Morbach Stadt Wittlich Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf Verbandsgemeinde Manderscheid Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf Verbandsgemeinde Traben-Trarbach Verbandsgemeinde Wittlich-Land Die Sammlung erfolgt einmalig am Die Sammlung erfolgt regelmäßig: Sollte die Sammlung nur in einzelnen Städten bzw. Ortsgemeinden bzw. Ortsteilen der vorgenannten Gebiete stattfinden, ist eine konkrete Auflistung der Sammelorte beizufügen. wöchentlich 4-wöchentlich/monatlich einmal im Quartal halbjährlich jährlich sonstiger Sammelrhythmus (bitte auf Beiblatt erläutern) Die Sammlung ist geplant vom bis (frühester Beginn) (spätestes Ende) Die Sammlung erfolgt mindestens im Zeitraum vom bis (spätester Beginn) (frühestes Ende) - 3 -

23 4. Art und Menge der zu verwertenden Abfälle Anzugeben ist die voraussichtliche Sammelmenge im Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich; bei regelmäßigen Sammlungen ist die voraussichtliche Sammelmenge pro Jahr anzugeben. (1 Mg = 1 Tonne = Kilogramm) Altkleider / Textilien (AVV-Nr / ) Schuhe (AVV-Nr ) Altmetalle, davon Kupfer, Bronze, Messing (AVV-Nr ) Aluminium (AVV-Nr ) Blei (AVV-Nr ) Zink (AVV-Nr ) Eisen und Stahl (AVV-Nr ) Zinn (AVV-Nr ) gemischte Metalle (AVV-Nr ) Kabel (AVV-Nr ) Altfahrzeuge ohne Flüssigkeiten (AVV-Nr ) Sonstige Altmetalle (AVV-Nr ) Altreifen (AVV-Nr ) Altpapier (AVV-Nr ) biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (AVV-Nr ) Speiseöle und fette (AVV-Nr ) biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (AVV-Nr ) Sonstige: (ggf. Beiblatt beifügen) - 4 -

24 5. Angaben zur Verwertung Die Verwertung erfolgt über folgende Verwertungsbetriebe: Name des Verwertungsbetriebes / des Übernehmenden Anschrift Name des Verwertungsbetriebes / des Übernehmenden Anschrift (ggf. weitere Verwertungsbetriebe auf Beiblatt aufführen) Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich behält sich vor, genaue Angaben entsprechend 18 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 anzufordern. 6. Bestätigung der Angaben Ich bestätige, dass die in der Anzeige gemachten Angaben richtig sind. Zukünftige Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. Ich versichere, beim Sammeln und Befördern alle einschlägigen Vorschriften des KrWG und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu beachten. Insbesondere werden keine gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen und keine gefährlichen Abfälle gesammelt. Mir ist bewusst, dass die Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten gem. 9 Abs. 9 ElektroG ausschließlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern und Herstellern vorbehalten ist und die Zuwiderhandlung einen Bußgeldtatbestand darstellt. Uns ist bekannt, dass diese Anzeige nur für das Sammelgebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich gilt. Diese Anzeige der Sammlung ersetzt nicht die Anzeige der Transporttätigkeit gem. 53 KrWG. Transportfahrzeuge sind gemäß 55 KrWG besonders zu kennzeichnen. Ich versichere, dass es sich um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt, die durch eine nach 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. (Ort, Datum) (Unterschrift der verantwortlichen Person) - 5 -

25 7. Wichtige Hinweise Die Sammlung ist spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Untere Abfallbehörde, anzuzeigen. Die unvollständige, unrichtige oder verspätete Erstattung einer Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann Die angezeigte Sammlung kann von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen werden. 8. Ansprechpartner/-in Zuständige Behörde für Sammlungen im Landkreis Bernkastel-Wittlich ist die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Untere Abfallbehörde, Kurfürstenstr. 16, Wittlich. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Ute Braun, Tel.: 06571/ , Fax: 06571/ ,

26 Merkblatt zum Anzeigeverfahren für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum wurde die Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen neu eingeführt. Abfälle zur Verwertung sind z.b. Altkleider, Schuhe, Altmetalle, Altpapier, Bioabfälle. Diese Abfälle sind grundsätzlich dem Landkreis Bernkastel-Wittlich als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu überlassen. Wer künftig diese Abfälle aus privaten Haushaltungen sammeln möchte, muss nachweisen können, dass für diese Abfälle keine Überlassungspflichten bestehen. Insbesondere müssen die Abfälle nach der Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Unter einer gewerblichen Sammlung versteht man eine Sammlung von Abfällen zum Zwecke der Einnahmeerzielung ( 3 Abs. 18 KrWG). Eine Gemeinnützige Sammlung von Abfällen wird durch eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ( 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) getragen und dient der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der AO. Um eine gemeinnützige Sammlung handelt es sich auch dann, wenn ein gewerblicher Sammler mit der Sammlung beauftragt wird und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt ( 3 Abs. 17 KrWG). Sammlungen können im Hol- und/oder im Bringsystem durchgeführt werden. Auch Sammlungen mittels fest aufgestellter Container (z.b. Altkleider) oder die Annahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf dem eigenen Betriebsgelände (z.b. Schrottplatz) müssen somit angezeigt werden, sofern die Abfälle nicht im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angenommen werden. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld bis zu geahndet werden. Stand:

27 Anzeigeverfahren Spätestens drei Monate vor Aufnahme der Sammeltätigkeit ist eine entsprechende Anzeige bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Untere Abfallbehörde, Kurfürstenstr. 16, Wittlich, einzureichen. Soweit eine Sammlung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG bereits bestand (z.b. regelmäßige Sammlungen, die bereits in der Vergangenheit durchgeführt wurden), müssen die Anzeigen bis spätestens der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vorliegen. Das Sammeln ohne vorherige Anzeige ist ab dem nicht mehr zulässig. Die Anzeige ist unter Nutzung der von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur Verfügung gestellten Vordrucke zu tätigen. Zusätzlich sind die dort geforderten Unterlagen einzureichen. Die Vordrucke stehen im Internetauftritt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich unter als Download zur Verfügung. Die Untere Abfallbehörde prüft unter Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung erfüllt sind. Der Anzeigende erhält eine entsprechende Nachricht von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Die angezeigte Sammlung kann von Bedingungen abhängig, zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Auch kann bestimmt werden, dass die gewerbliche Sammlung für einen Mindestzeitraum von bis zu drei Jahren durchzuführen ist. Wird die Sammlung vor Ablauf des bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder wird sie in ihrer Art und Ausmaß in Abweichung von den festgelegten Bedingen und Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der Sammlung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen verpflichtet. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann vom Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Mitführen von Unterlagen beim Sammeln Bei der Durchführung der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung sollte der Bescheid der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur angezeigten Sammlung als Nachweis bei Kontrollen mitgeführt werden. Ansprechpartner/-innen: Frau Ute Braun Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Untere Abfallbehörde, Kurfürstenstr. 16, Wittlich Tel.: 06571/ , Fax: 06571/ , Stand:

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Entsorgungsfachbetrieb Z E R T I F I K A T gem. 56 KrWG i.v.m. EfbV 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. Logo 1.1 Name: Entsorgergemeinschaft Regionaler Wirtschaftsverkehr (EGRW) e.v. 1.2 Straße: Breitenbachstr.

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Postleitzahl: Ort: Bonn

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Abfallwirtschaftliche Informationen zum Umgang mit Abfällen

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Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: Prüf- und Überwachungsgesellschaft mbh 1.2 Straße: Hämmerlestraße 14 + 16 1.3 Staat: Deutschland Bundesland: BW Postleitzahl: 71126 Ort:

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Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: ZER-QMS Zertifizierungsstelle Qualitäts- und Umweltgutachter GmbH 1.2 Straße: Volksgartenstraße 48 1.3 Staat: DE Bundesland: NW

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Entsorgungsfachbetrieb. gemäß 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der EfbV zu führen. 6. Prüfungsdatum: 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: bvse - Entsorgergemeinschaft e. V. 1.2 Straße: Fränkische Straße 2 1.3 Staat: D Bundesland: NW Postleitzahl: 53229 Ort: Bonn 10399 SAMMELN

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Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: TÜV SÜD Umweltgutachter GmbH 1.2 Straße: Ridlerstraße 65 1.3 Staat: DE Bundesland: BY Postleitzahl: 80339 Ort: München 3. Angaben

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Zertifikat. Entsorgungsfachbetrieb. gemäß 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu führen.

Zertifikat. Entsorgungsfachbetrieb. gemäß 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu führen. 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: Entsorgergemeinschaft Sachsen-Anhalt e.v 1.2 Straße: Hafenstr. 9a 1.3 Staat: BRD Bundesland: Sachsen-Anhalt Postleitzahl: 39106 Ort: Magdeburg

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Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation ESN Entsorgergemeinschaft der Deutschen Stahl- und NE-Metall- Recycling-Wirtschaft 1.1 Name: e.v. 1.2 Straße: Berliner Allee 57 1.3 Staat:

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Anhang SAMMELN zum Zertifikat eines Entsorgungsfachbetriebes T Ü O

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Entsorgungsfachbetrieb

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Seite 2 von 18 zu ZZEE

Seite 2 von 18 zu ZZEE Anlage 1 zum Zertifikat mit der Nummer ZZEE002001698001 / 0261 (21. jährliche Überprüfung) Name des Entsorgungsfachbetriebs Becker & Maurer GmbH & Co. KG 1. Standort (Bei mehreren Standorten ist für jeden

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Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation SMU Sachverständige für Managementsysteme und technischen Umweltschutz Dr. 1.1 Name: Conrad & Partner 1.2 Straße: Landstuhler Straße 32

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Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der EfbV zu führen. 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: bvse - Entsorgergemeinschaft e. V. 1.2 Straße: Fränkische Straße 2 1.3 Staat: D Bundesland: NW Postleitzahl: 53229 Ort: Bonn 10658 LAGERN

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Name des Entsorgungsfachbetriebs Peitzmann GmbH. 1. Standort (Bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen):

Name des Entsorgungsfachbetriebs Peitzmann GmbH. 1. Standort (Bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen): Anlage 1 zum Zertifikat mit der Nummer ZZEE002001862001 / 0118 (21. jährliche Überprüfung) Name des Entsorgungsfachbetriebs Peitzmann GmbH 1. Standort (Bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine

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Seite 2 von 13 zu ZZEE

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Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. 1.1 Name: TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG 1.2 Straße: Große Bahnstraße 31 1.3 Staat: Deutschland Bundesland:

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Fritz Warnecke GmbH. Entsorgungsfachbetrieb ESN - Entsorgergemeinschaft der Deutschen Stahl- und NE-Metall-Recycling-Wirtschaft e.v. Berliner Allee 57 40212 Düsseldorf Deutschland Nordrhein-Westfalen Angaben zum Zertifikat Nummer des Zertifikats:

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Entsorgungsfachbetrieb 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. 1.1. Name: audis Zertifizierungsgesellschaft mbh 1.2. Straße: Rathausstraße 24 1.3. Staat: Deutschland Bundesland: Hessen Postleitzahl: 68519 Ort:

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