Einwohnergemeinde Schwanden Abfallreglement
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- Katarina Gerber
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1 Einwohnergemeinde Schwanden Abfallreglement Originalreglement 199 Änderung 1999 Änderung 00 Änderung 008 Schwanden, 7. Juni 008
2 Abfallreglement Die Einwohnergemeinde von Schwanden erlässt gestützt auf Art. 57 Absatz 1 des Gesetzes über die Abfälle (Abfallgesetz) vom 07. Dezember 1986 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern (VWED) folgendes: I. Allgemeines Gemeindeaufgaben Organisation, Durchführung Abfallkonzept Information Benützungsreglement Wegwerf- und Ablagerungsverbot Artikel 1 1 Die Gemeinde überwacht auf dem gesamten Gemeindegebiet die Entsorgung der Abfälle aller Art. Sie organisiert die Sammlung und Verwertung der Siedlungsabfälle. 3 Sie beauftragt die AVAG mit der Beseitigung der Siedlungsabfälle. 4 Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Abfalls und informiert die Bevölkerung über Abfallfragen. 5 Sie wirkt bei weiteren Aufgaben der Abfallentsorgung gemäss der Gesetzgebung mit. Artikel 1 Die Abfallentsorgung steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser überträgt die technische und administrative Leitung der Entsorgungskommission Artikel 3 1 Der Gemeinderat erlässt ein Abfallkonzept. Es enthält Grundsätze und Massnahmen über die Reduktion, die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle in der Gemeinde. Das Abfallkonzept wird von einer Kommission ausgearbeitet. Vorgaben des Kantons, der Region und der AVAG sind zu berücksichtigen. Artikel 4 1 Die Kommissionen informiert die Bevölkerung über Abfallfragen namentlich über die Möglichkeit zur Verminderung und Verwertung Sammeldienst, Separatsammlung und ihre Eigenschaft. Die Gemeindeverwaltung erteilt Auskünfte über Entsorgungsfragen und gibt besondere Regelungen, wie die Abfuhr, während Feiertagen, Durchführung von Separatsammlungen und dergleichen bekannt. Artikel 5 1 Im Rahmen dieses Reglements und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen ist jedermann verpflichtet, die Abfälle dem öffentlichen Sammel- und Beseitigungsdienst zu übergeben. Ausgenommen ist das Kompostieren von Haus-, Garten- und Gewerbeabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. Artikel 6 1 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb bewilligter Entsorgungszonen ist verboten. Ausgenommen ist das Kompostieren gemäss Art. 5 Absatz --
3 II. Siedlungsabfälle a) Gemeinsame Bestimmungen Begriff Öffentliche Abfallbehälter Verbrennen Abfallzerkleinerer Verwertung Kompostierung Tierkörper Artikel 7 Als Siedlungsabfälle gelten: Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung (Hauskehricht) Sperrige Abfälle (Haushalt-, Sperrgut) Dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Industriebetrieben, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. Artikel 8 1 Die Kommission sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallbehältern an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und Erholungsanlagen. Die Behälter dienen der Annahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Hausabfällen benützt werden. Artikel 9 1 Natürliche Feld-, Wald-, und Gartenabfälle sowie reines Holz und Papier dürfen im Freien verbrannt werden, sofern dadurch keine schädlichen oder lästigen Immissionen entsteht. (Art. 4 des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft). Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen richtet sich nach den Vorschriften der Luftreinhaltungsgesetzgebung. 3 In dicht besiedelten Gebieten ist das Verbrennen zu unterlassen. Änderung 1999: Die Gemeinde stellt einen entsprechenden Platz zur Verfügung, gestrichen. Artikel 10 1 Das Zerkleinern von Abfällen zwecks Abgaben an die Kanalisation ist verboten. Artikel 11 1 Die Gemeinde sammelt zwecks Verwertung gesondert: Blechdosen Altpapier Altglas Aluminium Altöl Weitere von der Kommission bestimmte Abfälle Die Bereitstellung oder Ablieferung dieser Abfälle hat nach den näheren Vorschriften der Kommissionen erfolgt. Artikel 1 1 Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind nach Möglichkeit vom Inhaber zu kompostieren. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, auf Begehren der Mehrheit der Mieter einen Kompostplatz zu Verfügung zu stellen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Artikel 13 1 Tierkörper sind der Kadaversammelstelle abzuliefern. Das Vergraben einzelner Tiere bis zehn Kilogramm Gewicht auf eigenem Grund und Boden ist gestattet, sofern Hygiene und Gewässerschutz gewährleistet sind (Art. 34/a der Verordnung des Regierungsra- -3-
4 tes vom über den Vollenzug der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung). Änderung 1999: Im Übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Tierseuchenbekämpfung, gestrichen. Übertragen von Aufg. Ausschluss von der Abfuhr Artikel 14 Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst über Den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finanziellen Leistungen. Verträge mit dritten über die Durchführung des Sammeldienstes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeindegebiet. Artikel 15 1 Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen: a) Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen; b) flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; c) Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Schnee, Eis, Mist, Steine; d) Metzgerei- und Schlachtabfälle; e) gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Sonderabfälle gemäss Artikel 4. f) Sperrgut (Änderung 008: neu eingefügt) Abfälle nach Absatz 1. b - f sind vom Inhaber selbst, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Verwaltung, vorschriftsgemäss zu beseitigen- b) Hauskehricht Begriff Behälter und Gebinde Artikel 16 1 Als Hauskehricht gelten die täglichen Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Hygiene und Ordnung regelmässig entfernt werden. die entsprechenden Abfälle aus den Aufenthalts- und Büroräumen von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind dem Hauskehricht gleichgestellt. Artikel 17 1 Der Hauskehricht ist in Gebinden u höchstens 18 kg Gewicht (110 l Sack) bereitzustellen. Kleinsperrgut bis höchstens 1m Länge, 50 cm Durchmesser und 18 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln bereitzustellen. 3 Verletzungsgefahren bei der Abfuhr sind zu vermeiden. Abfuhrtage, Annahmestellen Bereitstellung Artikel 18 1 Der Hauskehricht wird 1 Mal wöchentlich abgeholt. Die Abfuhrtage und -wege werden veröffentlicht. Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle werden ebenfalls veröffentlicht. Artikel 19 1 Säcke und Gebinde dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Für Container und grössere Ansammlungen kann die Kommission den -4-
5 Abstellort bestimmen; dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften, Weiler oder Ortsteile. c) Sperrgut Begriff Abfuhr Artikel 0 1 Als Sperrgut gelten sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Artikel 10 zugeführt werden können: a) metallisches Altmaterial; b) grössere Nichteisen- Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte und dergleichen; c) grössere leere Gebinde (z.b. Kessel); Änderung 008: Das Höchstgewicht beträgt 30 kg, gestrichen 3 Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im sinne dieser Bestimmung, gestrichen. Artikel 1 1 Es werden keine periodischen Sperrgutsammlungen durchgeführt. Sperrgut ist vom Inhaber unter Kostenfolge direkt an die Sammelstelle anzuliefern. Änderung 008: Das Sperrgut wird von der Gemeinde (Wegmeister) getrennt abgeführt. Die Abfuhrtage und- zeiten werden rechzeitig veröffentlicht, gestrichen. Änderung 008: Das Sperrgut ist derart bereitzuhalten, dass weder Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird (bündeln, Vermeidung von Verletzungsgefahr, gestrichen. 3 Änderung 008: Die Entsorgungskommission kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen, gestrichen. d) Andere Abfälle und Materialien Beseitigung Artikel 1 Vom Besitzer sind vorschriftsgemäss zu beseitigen: a) Abbruch- und Aushubmaterialien; b) Steine, Keramik, Flachglas; c) Ausgediente Fahrzeuge und Altwaren nach den Vorschriften der der Baugesetzgebung (Pneus, Velos, Haushaltmaschinen und -geräte sowie Tiefkühlgeräte und Kühlschränke) d) Grünabfälle wie Grünzeug (Baumschnitt, Äste, etc.), Gartenabfälle (Blumen, Unkraut, etc.) und Rasenschnitt. (Änderung 00: neu) e) Sperrgut. (Änderung 008: neu) Die Kommission kann für die unter Absatz 1 genannten Abfälle spezielle Entsorgungsvorschriften erlassen. e) Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe Beseitigung Artikel 3 1 Abfälle und Sperrgut aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind aufgrund einer Vereinbarung mit der Kommission zu beseitigen. -5-
6 In Frage kommen namentlich, je nach Art und Menge der Abfälle, die Abgabe an die ordentliche Hauskehrichtabfuhr im Sinne der Artikel 16-18; die direkte Abfuhr in die Abfallentsorgungsanlage oder die Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb. III. Sonderabfälle Begriff Pflichten des Besitzers Artikel 4 Als Sonderabfälle gelten: a) Gefährliche Abfälle gemäss der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen); b) Abfälle und Rückstände in jeder Form, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallentsorgungsoder Abwasserreinigungsanlagen verwertet oder beseitigt werden könne und in besonderen Anlagen behandelt werden müssen. Artikel 5 1 Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt den Besitzern. Sonderabfälle dürfen nur an Sammelstellen und Betrieben abgegeben werden, die nach eidgenössischem und kantonalem Recht zur Entgegennahme befugt sind. 3 Kleinmengen sind den öffentlichen Sammelstellen bzw. den Verkaufsstellen (Batterie, Medikamente, Gifte) abzugeben oder für die getrennten Sammlungen bereitstellen. Artikel 6 Sammelstellen und 1 Die Gemeinde errichtet für sich oder gemeinsam mit anderen Gemein- -aktionen Kleinmengen den Sammelstellen für Kleinmengen von Altöl- (Motoren-, Getriebeöl) und Speiseölabfällen. Die Gemeinde kann nach Rücksprache mit dem kant. Gewässerschutzamt für weitere Sonderabfälle aus Haushaltungen periodisch Sammelaktionen durchführen. Im Rahmen der Kapazität der Sammelstelle oder -aktion können auch Kleinmengen aus dem Gewerbe angenommen werden. 3 Die Gemeindeverwaltung veröffentlicht Näheres über die Sammelstellen oder -aktionen. 4 Die Kommission organisiert die sachgerechte Entsorgung der gesammelten Kleinmengen. IV. Finanzierung Finanzierung der- Abfallentsorgung Artikel 8 1 Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgungen erfolgt durch die Gemeinde. Der Gemeinde steht zur Verfügung: Die Gebühren der Benützer Änderung 003: Die Gebühren der Benützer. Grundgebühr und Kehrichtsackgebühr, Marken, gestrichen. die Leistung der Gemeinde für die Entsorgung Ihrer Anlagen und Liegenschaften; Leistungen Dritter wie Beiträge des Staates und des Bundes; -6-
7 Erlöse aus dem Verkauf von separat gesammelten Werstoffen (z.b. Glas, Papier, Aluminium, usw.) Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weiteren Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Art der Abfallentsorgung wie eigenen Kompostierung, Direktlieferung in Beseitigungsanlagen (Art. Abs. ), Sonderabfall ausser über Sammelstellen oder -aktionen der Gemeinde (Art. 6), tragen die Abfallbesitzer. Grundsätze für die Bemessung der Gebühren Gebührentarif Artikel 9 1 Die Gebühren, welche direkt durch die Gemeinde erhoben werden, sollen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammel- und Transportdienstes und für Separatsammlungen decken sowie Verzinsund Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (Art. 38 Abs. Abfallgesetz. Die Gebührentarife sollen so gestaltet werden, dass sie, unter Berücksichtigung des Bezugsaufwandes, die Reduktion der Abfallmengen und die umweltschonende Verwertung der Abfälle unterstützen (Art. 38 Abs. 3 Abfallgesetz). Artikel 30 Die Gemeindeversammlung erlässt einen Gebührentarif der von der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser zu genehmigen ist. Der Tarif regelt die Bemessungsgrundlagen und die Ansätze der Benützungsgebühren; die Gebühr für besondere Dienstleistungen, Kontrollen und Verfügungen; die Gebührenschuldner, Fälligkeit und Bezug der Gebühren. V. Schlussbestimmungen Vollzug Rechtspflege Widerhandlung Artikel 31 1 Massnahmen zur Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes werden gemäss den Artikeln 44 und 45 des Abfallgesetzes durchgeführt. Verfügungen erlässt der Gemeinderat auf Antrag der Kommission. Verfügung über die reglementarischen Abfallgebühren erlässt die Gemeindeverwaltung. Artikel 33 Gegen Verfügung des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung kann innert 30 Tagen ab Eingang schriftlich Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. Dessen Entscheid können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter angefochten werden. Artikel 34 1 Widerhandlung gegen das Abfallreglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Bussen bis zu Fr. 1' bestraft, solche gegen Ausführungsvorschriften des Gemeinderates und gestützt darauf erlassene Verfügungen mit Bussen bis zu Fr Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden findet Anwendung. -7-
8 Inkrafttreten Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmung. Artikel 35 1 Das Reglement tritt auf den 01. Januar 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit dem Reglement im Widerspruch stehen, aufgehoben. Insbesondere wird aufgehoben: Kehrichtreglement vom 15. Dezember 1975 So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung in 3855 Schwanden, am 30. Oktober 199 Einwohnergemeinde Schwanden Die Präsidentin: Der Gemeindeschreiber: Depositionszeugnis Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das Reglement 0 Tage vor sowie 0 Tage nach der beschlussfassenden Gemeindeversammlung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde am 9. Oktober 199 im Anzeiger Amt Interlaken unter Hinweis auf Einsprachemöglichkeit publiziert. -8-
9 Gebührentarif Die Einwohnergemeinde Schwanden erlässt gestützt auf Artikel 30 des Abfallreglements vom unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern (VEWD), folgenden TARIF I. Haushaltung Gebührenart Artikel 1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder einer Markengebühr. a) Grundgebühr Artikel 1 Von jeder Haushaltung ist eine Grundgebühr zu entrichten. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit sie nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden. Diese Grundgebühr wird jährlich erhoben pro Haushaltung Einzelperson mit eigenem Haushalt Landwirtschaftliche Liegenschaft Ferienwohnung Weekend-Einfamilienhaus Zweitwohnung Stockwerkeigentum 3 Rahmentarif Grundgebühr -9-
10 Fr bis Fr Änderung 1999 b) Sackgebühr Bemessungsgrundlage Artikel 3 1 Die Gebühr wird pro Sack, entsprechend der Grösse erhoben. Nicht offizielle Säcke der Gemeinde oder der Region bzw. der von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmung AVAG sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. Rahmentarif Sackgebühr 35 l Sack Fr bis Fr l Sack Fr..50 bis Fr l Sack Fr bis Fr. 7.0 Änderung Container der Gemeinde sind ausschliesslich mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Gebührenmarken versehenen Gebinden zu beschicken. c) Markengebühr Artikel 4 1 An nicht offiziellen Säcke und andere Gebinde sind der Grösse entsprechende Gebührenmarken zu befestigen. Rahmentarif Markengebühr Bis 6 kg oder bis 35 l Fr bis Fr Bis 10 kg oder bis 60 l Fr..50 bis Fr Bis 18 kg oder bis 110 l Fr bis Fr. 7.0 Änderung 1999 II. Kleingewerbe Definition Artikel 5 Als Kleingewerbe gelten Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe mit bescheidenem Kehrichtaufkommen. Die Einreihung in die Kleingewerbe- Stufe vollzieht die Kommission. Bei Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat über die Einreihung. Artikel 6 Bemessungsgrundlage Das Kleingewerbe wird bezüglich der Grundgebühr gleich behandelt wie die Haushaltung. Die Sack- oder Markengebühr wird pro Sack, Gebinde oder, in Abweichung zu den Haushaltungen, pro Containerleerung erhoben. Artikel 7-10-
11 Containerplomben 1 Die Container sind für jede Leerung mit einer Containerplombe zu versehen. Rahmentarif Containerplombe 800 l - Container Fr bis Fr Änderung 1999 III. Übriges Gewerbe Artikel 8 Bemessungsgrundlage Die Abfallgebühr für die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe wird pro Containerleerung erhoben. Ansätze Artikel 9 Die Gebührenansätze pro Container sind gleich wie beim Kleingewerbe. Direktlieferung Artikel 10 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Industrie- und Gewerbekehricht an die Kehrichtverwertungsanlagen sind sowohl die Transport als auch die die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen. IV. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze Abgabe der Säcke Ausschluss von Artikel 11 Der Gemeinderat setzt die jeweils gültigen Gebührenansätze, die auf den diesbezüglichen Berechnungen der AVAG und den Empfehlungen des regionalen Fachausschusses basieren, fest und passt sie periodisch den Kapital- und Betriebskosten an, unter einhalten des Gebührenrahmens. Artikel 1 1 Die AVAG schliesst mit Lieferanten Vereinbarungen über die Abgabe, das Sortiment und (in Absprache mit der Gemeinde) die Kennzeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben, die Einkaufspreise, die Ablieferung der Gebühren, die Entschädigung für den Vertrieb und weitere Einzelheiten ab. Die Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. 3 Die Lieferanten schliessen mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungskonditionen ab. Artikel 13 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenbezeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. Container, die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und Gebinde mit Gebührenmarken enthalten oder keine Containerplombe aufweisen, werden nicht geleert. -11-
12 Sperrgut Sammelstellen und -aktionen Artikel 14 Änderung 008: Die Aufwendungen für die periodische Sperrgutabfuhr (Art. 1 Abfallreglement) werden über die Grundgebühr finanziert. Ausgenommen sind Kühlgeräte und Altpneus, gestrichen. Artikel 15 1 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht oder von getrennten Sammlungen erfasst werden(wieder verwertbare Abfälle wie Glas, Alu, Alteisen etc.) und für Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushaltung oder dem Kleingewerbe bis max. 10 Kilogramm oder 10 l Volumen, wird keine besondere Gebühr erhoben. Die Annahme von Grünzeug (Art. d) erfolgt gegen eine Gebühr. Der Gemeinderat erlässt auf Antrag der Technischen Kommission die Gebührensätze (Änderung 00: Erweiterung) Weiter Gebührenpflichtige Tätigkeiten Artikel 16 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandung führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Gemeindeverwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, wobei der Stundenansatz auf der Basis (Index) Fr beträgt. Für Verfügungen im Sinne von Artikel 30 Abs. 1 des Anfallreglements wird eine Gebühr von Fr bis Fr. ' je nach Aufwand erhoben. 3 Geschuldet sind ferner die auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Bezug Inkrafttreten Artikel 17 1 Die Grundgebühren werden vom Liegenschaftseigentümer erhoben. Sie werden jeweils am 01. Januar fällig und sind inner 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind der Gemeinde inner 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. 3 Gebühren für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft des Entscheides fällig und sind inner 30 Tagen zu bezahlen. 4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins in der Höhe des Zinses der Kantonalbank für 1. Hypothek geschuldet. Artikel 18 1 Dieser Tarif tritt auf den in Kraft Der Tarif vom wird mit dem Inkrafttreten aufgehoben. Schwanden, den 30. Oktober 199 Einwohnergemeinde Schwanden Die Präsidentin: Der Gemeindeschreiber: -1-
13 Depositionszeugnis Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt, dass der Gebührentarif 0 Tage vor sowie 0 Tage nach der beschlussfassenden Gemeindeversammlung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde am 9. Oktober 199 im Anzeiger Amt Interlaken unter Hinweis auf Einsprachemöglichkeit publiziert. Einsprachen: Keine Schwanden, den 6. November 199 Der Gemeindeschreiber: Thomas Schild Genehmigungsbeschluss der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser: -13-
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