Abfallreglement der Einwohnergemeinde Zollikofen
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- Benedikt Mann
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1 Gemeinde Abfallreglement der Einwohnergemeinde Zollikofen
2 8. 7. Juni 990 Abfallreglement Der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde Zollikofen, gestützt auf Art. 57, Abs. des Gesetzes über die Abfälle (Abfallgesetz) vom 7. Dezember 986 (BSG 8.), Art. 0, Abs., Ziff., lit. g der Gemeindeordnung vom 5. April 987 (SSGZ 0.), auf Antrag des Gemeinderats, beschliesst: I. Allgemeines Gemeindeaufgaben Sie informiert die Bevölkerung über Abfallfragen. 5 Sie wirkt nach Möglichkeit bei weiteren Aufgaben der Abfallentsorgung gemäss der Gesetzgebung mit. Die Gemeinde überwacht auf dem Gemeindegebiet die Entsorgung der Abfälle aller Art. Sie organisiert die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle. Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Abfalles. Mehrzwecksammelstelle a [Eingefügt am..07] Die Einwohnergemeinde Zollikofen überträgt das Führen und Betreiben einer Mehrzwecksammelstelle auf dem Gemeindegebiet Zollikofen oder im unmittelbar angrenzenden Siedlungsgebiet an eine private Entsorgungsfirma. Die beauftragte Firma ist ermächtigt, für die Entsorgung von Waren Gebühren gestützt auf den Gebührentarif der Gemeinde zu erheben. Der Gemeinderat regelt das Nähere mittels Vertrag. Für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Zollikofen ist die Entsorgung von Abfällen aus dem Privathaushalt grundsätzlich mit der Grundgebühr gedeckt. 5 Der Gemeinderat kann das maximale Jahresgewicht für die kostenlose Entsorgung pro Privathaushalt begrenzen. Organisation und Durchführung [Fassung vom 7.9.0] Die Abfallentsorgung steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser überträgt die technische und administrative Leitung der Kommission Tiefbau, Ver- und Entsorgung (nachstehend "Kommission" genannt). Für die Durchführung innerhalb der Gemeindeverwaltung ist die Bauverwaltung zuständig.
3 8. Abfallkonzept Information Benützungspflicht Wegwerf- und Ablagerungsverbot Der Gemeinderat erlässt ein Abfallkonzept. Es enthält Grundsätze und Massnahmen über die Verminderung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle in der Gemeinde. Das Abfallkonzept wird von der Kommission ausgearbeitet. Vorgaben des Kantons, der Region und der für die Gemeinde zuständigen Betreiber von Entsorgungsanlagen sind zu berücksichtigen. Das Abfallkonzept dient als Entscheidungsgrundlage für die Massnahmen nach diesem Reglement. Die Kommission informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich über Möglichkeiten zur Verminderung und Verwertung der Abfälle, den Sammeldienst, Separatsammlungen, Abfallarten und ihre Eigenschaften. Die Verwaltung erteilt Auskünfte über Entsorgungsfragen und gibt besondere Regelungen wie die Abfuhr während Feiertagen, die Durchführung von Separatsammlungen und dergleichen bekannt. Im Rahmen dieses Reglements und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen ist jedermann verpflichtet, die Abfälle dem öffentlichen Sammel- und Beseitigungsdienst zu übergeben. Ausgenommen ist das Kompostieren von Haus-, Garten- und Gewerbeabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb bewilligter Deponien ist verboten. Ausgenommen ist das Kompostieren gemäss Art. 5 Abs.. Kontrolle Die zuständigen Organe kontrollieren namentlich in Industrieund Gewerbebetrieben mittels Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. Die Kontrolle umfasst auch die korrekte Durchführung des Begleitscheinverfahrens für Sonderabfälle (Verordnung des Bundesrates vom. November 986 über den Verkehr mit Sonderabfällen). Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz. Nicht vorschriftsgemäss deponierte Abfallsäcke werden im Interesse eines "sauberen Dorfes" zur Feststellung des Verursachers vom Gemeindebeauftragten geöffnet. Der Gemeindebeauftragte wird durch den Gemeinderat bestimmt. II. Siedlungsabfälle. Gemeinsame Bestimmungen Öffentliche Abfallkörbe Die Bauverwaltung sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallkörben an stark beanspruchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und Erholungsanlagen.
4 8. Die Körbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. Verbrennen Abfallzerkleinerer Verwertung Kompostierung Tierkörper Unterstützung Im Freien dürfen aus dem Haushalt, dem Kleingewerbe und der Land- und Forstwirtschaft anfallende Papier-, Holz-, Garten- und Ernteabfälle verbrannt werden, sofern es ohne Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Rauch, Gerüche, Feuergefahr oder andere lästige Immissionen erfolgt (Art. 9 des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft). Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen richtet sich nach den Vorschriften der Luftreinhaltegesetzgebung. Das Zerkleinern von Abfällen zwecks Abgabe an die Kanalisation ist verboten (Art. des Abwasserreglements für die Gemeinde Zollikofen). Die Gemeinde sammelt regelmässig zwecks Verwertung gesondert alle von der Kommission bestimmten Abfälle wie z.b. a Altpapier b Altglas c Altmetall d Aluminium e Altöl f kompostierbare Abfälle g Sonderabfälle Die Bereitstellung oder Ablieferung dieser Abfälle hat nach den näheren Vorschriften der Kommission zu erfolgen. Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen vom Inhaber kompostiert werden. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, auf Begehren der Mehrheit der Mieter einen Kompostplatz zur Verfügung zu stellen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Die Gemeinde fördert und unterstützt nach Möglichkeiten die Kompostierung geeigneter Abfälle mit flankierenden Massnahmen (z.b. Häckseldienst). Tierkörper sind der Tierkörpersammelstelle abzuliefern. Im Übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Tierseuchenbekämpfung. Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung beteiligen (z.b. Aluminiumsammlungen oder Kompostieranlagen von Selbsthilfeorganisationen). Übertragung von Aufgaben a b Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst über: den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finanziellen Leistungen; Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammeldienstes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeindegebiet, gemäss KEWU-Reglement.
5 5 8. Ausschluss von der ordentlichen Abfuhr a b c d e Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen: Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen (Sonderabfälle etc.); flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Schnee, Eis, Mist, Steine; Metzgerei- und Schlachtabfälle; gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Sonderabfälle gemäss Art.. Abfälle nach Abs. lit. b e sind vom Inhaber selbst, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Verwaltung, vorschriftsgemäss zu beseitigen.. Hauskehricht Hauskehricht/Begriff Behälter und Gebinde Als Hauskehricht gelten die täglichen Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Hygiene und Ordnung regelmässig entfernt werden. Die entsprechenden Abfälle aus den Aufenthalts- und Büroräumen von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind dem Hauskehricht gleichgestellt. Die Aufteilung in kompostierbare und brennbare Abfälle wird in Ausführungsbestimmungen (Art. ) geregelt. Der Hauskehricht ist in fest verschnürten, offiziell zugelassenen Säcken zu höchstens 0 kg Gewicht pro Sack bereitzustellen. Wird mit dieser Bereitstellung die öffentliche Ordnung beeinträchtigt (Ortsbild, Sicherheit, Hygiene, usw.) so kann die zuständige Behörde eine punktuelle Behälterpflicht mit offiziell zugelassenen Containern verfügen. [Fassung vom..008] Kleinsperrgut bis höchstens m Länge, 50 cm Durchmesser und 0 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln bereitzustellen. [Fassung vom..00] Verletzungsgefahren bei der Abfuhr sind zu vermeiden. Bei Gebäuden oder zusammenhängenden Gebäudegruppen mit mehr als 0 Wohnungen sind für Hauskehricht und Altpapier je offiziell zugelassene Container zu verwenden. Der Gemeinderat ist befugt, die Maximalzahl von 0 Wohnungen zu erhöhen oder zu reduzieren. [Fassung vom..00] 5 Kompostierbare Gartenabfälle sind wie folgt bereitzustellen: a In offiziellen Grüngutcontainern; b Astschnittgut (max..5 Meter) gebündelt und verschnürt. Das Verwenden von Kehricht- oder Grüngutsäcken sowie nicht offiziellen Grüngutcontainern ist verboten. [Fassung vom..00] Abfuhrtage, Sammelstellen Der Hauskehricht wird regelmässig abgeholt. Die Abfuhrtage werden veröffentlicht. Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle werden ebenfalls veröffentlicht. Die Kommission legt die Öffnungszeiten der Glassammelstellen fest. [Fassung vom..07]
6 6 8. Bereitstellung Für Container und grössere Ansammlungen kann die Verwaltung den Abstellort bestimmen; dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften, Weiler oder Ortsteile. Säcke und Gebinde dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Die Behälter und Gebinde sind nach der Leerung raschmöglichst zu entfernen. Durch bereitgestelltes Abfallgut dürfen weder der Fussgänger noch der Strassenverkehr behindert werden. Für die Entsorgung des Abfalles in den Quartieren kann die Kommission Platzierungsvorschriften (Sammelplätze) erlassen. 5 Für die Bereitstellung der Sammelgefässe sind auf privatem Grund geeignete Abstellplätze zu erstellen. 6 Die Hausbesitzer sind für die Reinhaltung der Abstellplätze verantwortlich.. Sperrgut Sperrgut/Begriff Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Art. zugeführt werden können: a metallisches Altmaterial grösseren Umfanges wie Velos, ausgediente Haushaltmaschinen und -geräte, Gestelle und dergleichen, (ausgenommen Kühlschränke); b grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte, Pneus und dergleichen; c grössere leere Gebinde (z.b. Kessel); d Steine, Keramik, Flachglas. Das Höchstgewicht beträgt 50 kg. Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinn dieser Bestimmung. Sperrgut-Abfuhr Das Sperrgut wird periodisch getrennt abgeführt. Die Abfuhrtage werden rechtzeitig veröffentlicht. Das Sperrgut ist derart bereitzustellen, dass weder der Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird (Bündeln, Vermeidung von Verletzungsgefahren). Die Verwaltung kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen. Sperrgut kann ebenfalls während der Öffnungszeiten in der Mehrzwecksammelstelle deponiert werden.. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe Beseitigung Abfälle und Sperrgut aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind aufgrund einer Vereinbarung mit der Verwaltung zu beseitigen. In Frage kommen namentlich, je nach Art und Menge der Abfälle: a die direkte Abfuhr in die Abfallentsorgungsanlage oder die Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb; b die Abgabe von Sperrgut in der Mehrzwecksammelstelle zu festgelegten Annahmezeiten gegen Verrechnung (gemäss Art. 5 Gebührenrahmen). Die Annahmezeiten werden veröffentlicht.
7 7 8. III. Sonderabfälle Sonderabfälle/Begriff a b Als Sonderabfälle gelten: Gefährliche Abfälle gemäss der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen); Abfälle und Rückstände in jeder Form, die wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Menge nicht in konventionellen Abfallentsorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen verwertet oder beseitigt werden können und in besonderen Anlagen behandelt werden müssen. Pflichten der Besitzer Sammelstellen und Aktionen für Kleinmengen Benzin- und Ölabscheider Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt den Besitzern. Sonderabfälle dürfen nur an Sammelstellen und Betriebe abgegeben werden, die nach eidgenössischem und kantonalem Recht zur Entgegennahme befugt sind. Kleinmengen (Batterien, Medikamente, Gifte) sind den Verkaufsstellen bzw. den öffentlichen Sammelstellen zurückzugeben oder für die getrennten Sammlungen bereitzustellen. Die Gemeinde errichtet für sich oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Sammelstellen für Kleinmengen von Sonderabfällen aus den Haushalten wie Öle, Farb- und Lackresten und dergleichen oder organisiert periodisch Sammelaktionen. Die Gemeinde organisiert die sachgerechte Entsorgung der gesammelten Kleinmengen. Die Verkaufsgeschäfte müssen die von ihnen im Kleinverkauf abgegebenen und nicht mehr verwendeten umweltgefährdenden Stoffe (Batterien, Farben, Lacke, etc.) vom Verbraucher zurücknehmen und sachgemäss sowie unentgeltlich entsorgen (Eidg. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe von 986). Die Leerung der Benzin- und Ölabscheider muss privaten Unternehmern in Auftrag gegeben werden. Die Eigentümer der Abscheideranlagen sind verpflichtet, für die rechtzeitige Leerung und Meldung an die zuständige Gemeindebehörde zu sorgen (Art. 0 kantonale Gewässerschutzverordnung, Art. Abwasserreglement der Gemeinde Zollikofen). IV. Finanzierung Finanzierung der Abfallentsorgung Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt durch die Gemeinde. Es stehen ihr dazu zur Verfügung: a die Gebühren der Benützer; b die Leistungen der Gemeinde für die Entsorgung ihrer Anlagen und Liegenschaften; c Leistungen Dritter wie Beiträge des Staates und des Bundes; d Erlöse aus dem Verkauf von gesammelten Rohstoffen. Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung (Art. Abs. ), Direktlieferungen in Beseitigungsanlagen (Art. Abs. ), Sonderabfallentsorgung ausser über Sammelstellen oder -aktionen
8 8 8. der Gemeinde (Art. 5), Öl- und Benzinabscheiderleerung (Art. 7) tragen die Abfallbesitzer. Grundsätze für die Bemessung der Gebühren Gebührenrahmen Die Gebühren sollen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlagen und -einrichtungen decken sowie Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (Art. 8 Abs. Abfallgesetz). Die Gebührentarife sollen so gestaltet werden, dass sie, unter Berücksichtigung des Bezugsaufwandes, die Reduktion der Abfallmengen und die umweltschonende Verwertung der Abfälle unterstützen (Art. 8 Abs. Abfallgesetz). Der Grosse Gemeinderat erlässt einen Gebührenrahmen, der von der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern zu genehmigen ist. Der Gebührenrahmen regelt: a die Grundgebühren; b die Ansätze der Benützungsgebühren, welche pro Sack, Gebinde, Container oder Sperrgut erhoben werden; c die Gebühren für besondere Dienstleistungen, Kontrollen und Verfügungen; d die Gebührenschuldner, Fälligkeit und Bezug der Gebühren. Der Gemeinderat setzt die Gebührenansätze fest, unter Einhaltung des Gebührenrahmens. V. Schlussbestimmungen Vollzug Rechtspflege Widerhandlungen Ausführungsbestimmungen Massnahmen zur Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustands werden gemäss den Art. und 5 des Abfallgesetzes durchgeführt. Verfügungen erlässt die Kommission. Verfügungen über die reglementarischen Abfallgebühren erlässt die Verwaltung. Gegen Verfügungen der Kommission und der Verwaltung kann innert 0 Tagen seit Eröffnung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. Dessen Entscheide können gemäss Art. 5 Abs. bzw. Art. 5 des Abfallgesetzes angefochten werden. Widerhandlungen gegen das Abfallreglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis Fr. ' bestraft, solche gegen Ausführungsvorschriften des Gemeinderates und gestützt darauf erlassene Verfügungen mit Busse bis zu Fr Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden findet Anwendung. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird für die ausstehenden Gebühren ein Verzugszins in der Höhe des Zinses der Kantonalbank von Bern für neue. Hypotheken geschuldet. Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
9 9 8. Ergänzende Ausführungsbestimmungen Inkrafttreten Geringfügige Änderungen der a Art. 7 Kontrolle b Art. Verwertung c Art. Kompostierung d Art. 6 Ausschluss von der ordentlichen Abfuhr e Art. 8 Behälter und Gebinde f Art. 0 Bereitstellung g Art. Sperrgut/Begriff h Art. Beseitigung kann der Gemeinderat beschliessen. Das Reglement tritt auf den. Januar 99 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit dem Reglement im Widerspruch stehen, aufgehoben. Insbesondere wird das Kehrichtreglement vom 6. Oktober 98 aufgehoben. Zollikofen, 7. Juni 990 GROSSER GEMEINDERAT ZOLLIKOFEN Kathrin Anderegg Präsidentin Roland Gatschet Sekretär Bescheinigung Das Abfallreglement der Einwohnergemeinde Zollikofen wurde gemäss Kantonaler Gemeindeverordnung öffentlich aufgelegt und ordnungsgemäss bekanntgemacht. Es wurden weder Einsprachen noch Beschwerden eingereicht. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Zollikofen, 5. August 990 Der Gemeindeschreiber: Roland Gatschet Änderungen Der Nachtrag I wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom. November 00 genehmigt und tritt per sofort in Kraft. Der Nachtrag II wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom. April 008 genehmigt und tritt per. Juli 008 in Kraft. Der Nachtrag III wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 7. September 0 genehmigt und tritt per. Februar 0 in Kraft. Der Nachtrag IV wurde mit Beschluss des Grossen Gemeinderats vom. Februar 07 genehmigt und tritt per. Januar 08 in Kraft.
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