Vereinbarung
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- Hinrich Haupt
- vor 7 Jahren
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1 Originaltext Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Ontario vertreten durch den Transportminister betreffend Führerausweise Abgeschlossen am 13. November 2000 In Kraft getreten am 1. Dezember 2000 (Stand am 28. Mai 2002) Mit Rücksicht darauf, dass die in der Schweiz und in Ontario erteilten Führerausweise die dort wohnenden Personen zum Führen von Motorfahrzeugen innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebietes berechtigen; Mit Rücksicht darauf, dass sowohl die in der Schweiz als auch die in Ontario wohnenden Personen im jeweiligen Hoheitsgebiet einen gültigen Führerausweis erwerben müssen, wenn sie dort Motorfahrzeuge auf öffentlichen Strassen führen wollen; Mit Rücksicht darauf, dass die Schweiz und Ontario die gegenseitige Anerkennung von Führerausweisen gemäss dieser Vereinbarung wünschen im Hinblick auf die Erteilung von Führerausweisen an Personen, die im Besitz eines durch die Schweiz oder durch Ontario ausgestellten Führerausweises sind und im anderen Hoheitsgebiet Wohnsitz genommen haben und deshalb über einen Führerausweis dieses Hoheitsgebietes verfügen müssen; vereinbaren das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und die Provinz Ontario Folgendes: Art. 1 Definitionen 1.1 Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten: «Führerausweis»: eine in einem der beiden Hoheitsgebiete erteilte Fahrberechtigung, die ihrem Inhaber im Rahmen der im jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung erlaubt, einen Motorwagen oder ein Motorrad gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Führerausweiskategorie und anderen damit verbundenen Bedingungen auf öffentlichen Strassen zu führen; «Hoheitsgebiet»: Schweiz oder Ontario; «Hoheitsgebiete»: Schweiz und Ontario; «Gültig»: Zum Zeitpunkt des Umtausches ist der im andern Hoheitsgebiet erteilte Führerausweis nicht abgelaufen, widerrufen, aufgehoben oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde annulliert worden und er unterliegt keinen anderen Einschränkungen, die seine ursprünglich vorgesehene Benützung verhindern. AS
2 Strassenverkehr 1.2 Im Falle der Schweiz: Der Führerausweis der Kategorie A berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von mehr als 125 cm 3. Der Führerausweis der Kategorie A1 berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm 3. Der Führerausweis der Kategorie B berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorwagen und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz. Der Führerausweis der Kategorie C1 berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Personenwagen, Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg. Der Führerausweis der Kategorie D2 berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorfahrzeugen zur nichtgewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein. Der Führerausweis der Kategorie E berechtigt seinen Inhaber zum Mitführen von Anhängern von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorfahrzeugen der Kategorien B, C oder D. 1.3 Im Falle von Ontario: Der Führerausweis der «Class G» berechtigt seinen Inhaber zum Führen von Motorwagen mit einem Bruttogesamtgewicht von nicht mehr als kg oder von Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht von nicht mehr als kg, wobei das Bruttogesamtgewicht des Anhängers 4600 kg nicht übersteigen darf. Dieser Ausweis berechtigt auch zum Führen von Motorfahrrädern, aber nicht von: (a) Motorrädern, (b) (c) Bussen zur Personenbeförderung oder einem sich im Einsatz befindlichen Ambulanzfahrzeug, wie im «Ambulance Act» festgelegt. Der Führerausweis der «Class G2» berechtigt Fahranfänger zum Führen aller Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die der Inhaber eines Führerausweises der «Class G» führen darf, wobei Motorfahrzeuge mit Druckluftbremsen ausgenommen sind und folgende Einschränkungen beachtet werden müssen: (a) Die Blutalkoholkonzentration des Fahranfängers muss beim Führen des Motorfahrzeugs jederzeit null Promille betragen. (b) Die Anzahl der beförderten Personen darf die Anzahl der sich im Wagen befindlichen Sicherheitsgurte nicht überschreiten. Der Führerausweis der «Class M» berechtigt seinen Inhaber zum Führen von zwei- oder dreirädrigen Motorrädern, inklusive Scooter und Motorfahrräder. 2
3 Führerausweise - Vereinb. mit Ontario Der Führerausweis der «Class M2» berechtigt Fahranfänger zum Führen aller Motorräder, inklusive Scooter und Motorfahrräder, die der Inhaber eines Führerausweises der «Class M» führen darf, wobei folgende Bedingung zu beachten ist: Die Blutalkoholkonzentration des Fahranfängers muss beim Führen des Motorrades jederzeit null Promille betragen. Der Führerausweis der «Controlled Class» A, B, C, D, E oder F berechtigt seinen Inhaber zum Führen von besonderen Fahrzeugarten, zusätzlich zu den Motorfahrzeugen, die vom Inhaber eines gültigen Führerausweises der «Class G» geführt werden dürfen. Art. 2 Umtausch der Führerausweise aus der Schweiz 2.1 Im Hinblick auf den Umtausch eines in der Schweiz ausgestellten Führerausweises gegen einen ontarischen Führerausweis, muss der Antragsteller der ontarischen Behörde Unterlagen vorlegen, die bestätigen, dass (a) der vorgelegte Führerausweis gültig ist, und (b) der Antragsteller in den letzten drei Jahren während mindestens 24 Monaten im Besitz des Führerausweises war; oder (c) wenn der Antragsteller in den letzten drei Jahren weniger als 24 Monate im Besitz des Führerausweises war, die genaue Angabe der Dauer, während welcher er im Besitz des gültigen Führerausweises war. Die Unterlagen müssen durch einen in Ontario zugelassenen Übersetzer in die englische oder französische Sprache übersetzt werden und sind zusammen mit dem schweizerischen Führerausweis der ontarischen Behörde auszuhändigen. 2.2 Der Inhaber eines gültigen schweizerischen Führerausweises der Kategorien B, C1, D2 und E oder einer Kombination dieser Kategorien kann nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Ausweis gegen folgenden Ausweis der Provinz Ontario umtauschen: (a) gegen einen Führerausweis der «Class G» nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung, sofern der Inhaber den Führerausweis innerhalb der letzten 3 Jahre während mindestens 24 Monaten innehatte, gemäss Artikel 2.1; (b) gegen einen Führerausweis der «Class G2» nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung, wenn der Inhaber den Führerausweis innerhalb der letzten 3 Jahre nicht während mindestens 24 Monaten innehatte, gemäss Artikel Wird gemäss Artikel 2.2 ein schweizerischer Führerausweis gegen einen ontarischen Ausweis der «Class G2» ausgetauscht, ist der Inhaber berechtigt, einen Antrag auf einen Führerausweis der «Class G» oder einer anderen «Class» zu stellen, gemäss den Bestimmungen von Ontario. 3
4 Strassenverkehr 2.4 Der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Führerausweis gegen einen ontarischen Führerausweis der «Class M» umtauschen, nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung, gemäss Artikel Der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie A1 kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Ontario seinen Führerausweis gegen einen ontarischen Führerausweis der «Class M2» umtauschen, nach einem Sehtest und nach Bezahlung der anfallenden Kosten, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung, gemäss Artikel Wird gemäss Artikel 2.5 ein schweizerischer Führerausweis gegen einen ontarischen Ausweis der «Class M2» umgetauscht, ist der Inhaber berechtigt, einen Antrag auf einen Führerausweis der «Class M» oder einer anderen «Class» zu stellen, gemäss den Bestimmungen von Ontario. 2.7 Ontarische gewerbliche Führerausweise der «Classes» A, B, C, D, E und F werden den Inhabern von schweizerischen Führerausweisen nur gemäss den Bedingungen von Ontario erteilt. 2.8 Nach Umtausch eines schweizerischen Führerausweises gemäss Artikel 2 wird der schweizerische Führerausweis der ontarischen Behörde ausgehändigt, welche ihn an die schweizerische Behörde zurückschickt. Art. 3 Umtausch der Führerausweise aus Ontario 3.1 Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class G» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorien A2, B, C1, D2, E, F und G, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises. 3.2 Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class G2» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorien A2, B, C1, D2, E, F und G, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises. 3.3 Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class M» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises. 4
5 Führerausweise - Vereinb. mit Ontario Der Inhaber eines ontarischen Führerausweises der «Class M2» kann nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz seinen Ausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A1, ohne zusätzliches Fahrtraining und Theoriestunden sowie Führerprüfung umtauschen, dies nach Bezahlung der durch die Schweiz festgesetzten Gebühren und unter Rückgabe des ontarischen Führerausweises. 3.5 Schweizerische Führerausweise der Berufskategorien C, D und D1 werden den Inhabern von ontarischen Führerausweisen nur gemäss den schweizerischen Bedingungen erteilt. 3.6 Nach dem Umtausch eines ontarischen Führerausweises gemäss Artikel 3 wird der ontarische Führerausweis der schweizerischen Behörde ausgehändigt, welche ihn an die ontarische Behörde zurückschickt. Art. 4 Allgemeines 4.1 Diese Vereinbarung unterliegt den in den Hoheitsgebieten geltenden Gesetzen und Bestimmungen inklusive den Gesetzen und Bestimmungen, die die Hoheitsgebiete zukünftig erlassen werden sowie anderen Vereinbarungen oder vertraglichen Abmachungen, die die Hoheitsgebiete in Zukunft beschliessen werden. 4.2 Sollten Gesetzes- oder Bestimmungsänderungen in den Hoheitsgebieten Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben, setzen die Hoheitsgebiete sich gegenseitig unverzüglich davon in Kenntnis, gemäss Artikel Jegliche Korrespondenz zu dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss entweder persönlich oder per Telefax, per Einschreiben oder durch Kurierdienst übermittelt werden. Schriftstücke sind an folgende Adressen zu richten: In der Schweiz: In Ontario: Bundesamt für Strassen Abteilung Strassenverkehr FABER (Fahrberechtigungsregister) CH 3003 Bern Telefax: (0041) Ontario Ministry of Transportation Licensing and Control Branch Operational Policy Office Lower Level, Building A Room Wilson Ave. Downsview, Ontario Canada M3M 1J8 Telefax: (416)
6 Strassenverkehr Schriftstücke werden am Tag der persönlichen Übergabe als rechtsgültig zugestellt betrachtet oder, bei Versand durch Kurierdienst, Telefax oder Einschreiben, fünf (5) Arbeitstage nach dem Versand. 4.4 Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt bis zu deren Widerruf. 4.5 Diese Vereinbarung kann von jedem Hoheitsgebiet mittels schriftlicher Anzeige an das andere Hoheitsgebiet unter Einhaltung einer Frist von 120 Kalendertagen gekündigt werden. 4.6 Diese Vereinbarung fasst die gesamten Übereinkünfte der beiden Hoheitsgebiete betreffend die gegenseitige Anerkennung der Führerausweise zusammen und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Diskussionen, Verhandlungen, Verpflichtungen, Darstellungen und Garantien. Diese Vereinbarung kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung beider Hoheitsgebiete ergänzt oder geändert werden. Erstellt in zweifacher Ausfertigung in Bern am 13. November 2000 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleiche Gültigkeit haben. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger Provinz Ontario: David Turnbull 6
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