Alternative für Deutschland - AfD

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1 Landessatzung der Partei Alternative für Deutschland - AfD Landesverband Bremen Bremen, 07. Juni 2015

2 Seite I Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet Gliederung Mitgliedschaft Erwerb der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten der Mitglieder Beendigung der Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft durch Unterlassung der Beitragszahlung Förderer Verwaltung der Mitgliedschaften und Förderungsverhältnisse Organe des Landesverbandes Der Landesparteitag Der Landesvorstand Satzungsänderung Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gebietsverbände Auflösung und Verschmelzung Urabstimmung Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen Finanzordnung Schiedsgerichtsordnung Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung... 8 Dokumentenname: _AfD-Bremen_Landessatzung_aktuell.docx

3 Satzung der Alternative für Deutschland Landesverband Bremen V2.1 Seite 1 von 9 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Der Landesverband führt den Namen Alternative für Deutschland mit der nachgestellten Landesbezeichnung: Landesverband Bremen. Die Kurzbezeichnung richtet sich nach der Bundessatzung: AfD Landesverband Bremen. (2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Bremen. (3) Das Tätigkeitsgebiet entspricht dem Bundesland Bremen. 2 Gliederung (1) Der Landesverband kann durch Beschluss des Landesvorstandes nachgeordnete Gebietsverbände gründen, z. B. Kreisverbände. (2) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Die Satzungen der Gebietsverbände dürfen weder der Bundes- noch der Landessatzung widersprechen. (3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zur Europa- und Bundestagswahl sowie zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung der Kommune Bremerhaven sind die nachgeordneten Gebietsverbände an die Weisungen des Landesvorstandes gebunden. (4) Im Innenverhältnis haftet der Landesverband für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Gebietsverbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat. 3 Mitgliedschaft (1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und die politischen Grundsätze, die Satzung und die Geschäftsordnungen der Partei anerkennt. Ausnahmen von dieser Regelung beschließt der Landesverbandsvorstand auf Antrag. Personen, denen infolge Richterspruchs die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde oder die vom Wahlrecht gemäß 13 Bundeswahlgesetz (BWG) ausgeschlossen sind, können nicht Mitglied sein. Eine Aufnahme als Mitglied ist nur möglich, wenn der Vorstand gemäß 4 Abs. 1 seine Zustimmung gibt. (2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei und in einer konkurrierenden Partei oder Wählervereinigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen beschließt der Bundesvorstand. (3) Personen, die Mitglied einer Organisation sind, welche durch deutsche Sicherheitsorgane als extremistisch eingestuft wird oder die Mitglied einer Organisation waren, welche zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft durch deutsche Sicherheitsorgane als extremistisch eingestuft wurde, ohne dass diese Einschätzung rechtskräftig von den Gerichten aufgehoben ist, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag wahrheitsgemäß Auskunft gegeben haben und der Landesvorstand sich nach Prüfung des Einzelfalls für die Aufnahme entschieden hat. (4) Hat ein Mitglied bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer nach Abs. 3 als extremistisch eingestuften Organisation verschwiegen oder verleugnet, kann der Landesvorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung aufheben. (5) Die Partei besteht gemäß 2 Abs. 3 Nr. 1 Parteiengesetz (ParteiG) in der Mehrheit ihrer Mitglieder aus deutschen Staatsbürgern. Der Landesvorstand ist vom Bundesvorstand angewiesen, bei einem Mitgliederanteil ohne deutsche Staatsbürgerschaft von neunundvierzig Prozent die Aufnahme von Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft bis zur Wiederherstellung der in Satz 1 festgelegten Mitgliederzusammensetzung auszusetzen.

4 Satzung der Alternative für Deutschland Landesverband Bremen V2.1 Seite 2 von 9 (6) Entscheidungen über die Mitgliedschaft nach den Absätzen 1 bis 5 trifft der Landesvorstand ( 12) mit der Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die nach Auffassung des Landesvorstands die grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte des demokratischen Staates ideell oder durch Androhung oder Ausübung von Gewalt in Frage stellen. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist Einhaltung der Bestimmungen in 3 Abs. 1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des zuständigen niedrigsten Gebietsverbandes mit Mehrheit, sofern die Satzung des Gebietsverbandes nichts anderes bestimmt. Der Vorstand kann binnen eines Monats nach Aufnahme des Mitglieds die Aufnahme ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang der Widerrufserklärung. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden. Eine Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages. (2) Der Antrag auf Aufnahme in die Partei kann schriftlich oder per elektronischem Formular gestellt werden. (3) In dem Antrag auf Aufnahme ist vollständig Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien, Wählervereinigungen oder sonstigen politischen Gruppierungen zu erteilen. (4) Mitglieder und Förderer gehören dem Gebietsverband an, in dessen Gebiet sich ihr Wohnsitz befindet. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied oder Förderer auf seinen Antrag mit Zustimmung des zuständigen Landesvorstandes Mitglied oder Förderer in einem Gebietsverband sein, in dem das Mitglied oder der Förderer keinen Wohnsitz hat. Hat ein Mitglied oder Förderer zwei Wohnsitze, so kann es entscheiden, in welchem Gebietsverband es seine Mitgliedschaft oder Förderschaft wahrnehmen möchte. Bei Wohnsitzwechsel geht die Mitgliedschaft auf den neuen Gebietsverband über. Ein Mitglied oder Förderer hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem bisherigen und dem neuen Gebietsverband anzuzeigen. (5) Über Aufnahmeanträge von deutschen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand. (6) Die Kandidatur für ein Parteiamt setzt eine mindestens sechsmonatige Mitgliedschaft ab Eintrittsdatum voraus. Im begründeten Einzelfall kann die Karenzzeit vom Landesvorstand durch Mehrheitsbeschluss verkürzt werden. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht im Rahmen der Satzung die Zwecke der Alternative für Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Mitglied kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, dessen Mitglied es ist (passives Wahlrecht). (2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. (3) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muss schriftlich oder in elektronischer Form per erfolgen. (4) Mitglieder sind dafür verantwortlich, Änderungen ihrer Postanschrift oder Änderungen ihrer - Adresse der zuständigen Parteigliederung innerhalb von vierzehn Tagen zu melden. Die Mitglieder müssen sicherstellen, dass Nachrichten der Partei von ihnen in angemessener Frist zur Kenntnis genommen werden.

5 Satzung der Alternative für Deutschland Landesverband Bremen V2.1 Seite 3 von 9 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder durch Ausschluss aus der Partei. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form per . Das Mitglied erhält eine Bestätigung des Austritts in schriftlicher Form oder elektronisch per . (2) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht. 7 Beendigung der Mitgliedschaft durch Unterlassung der Beitragszahlung Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen mindestens sechs Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit auf schriftlichem oder elektronischem Weg per gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite schriftliche oder elektronische Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz Hinweis auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Die Landesgeschäftsstelle stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied in schriftlicher Form oder elektronisch per mitzuteilen. 8 Förderer (1) Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der Partei werden. Über Beginn und Ende des Förderungsverhältnisses entscheidet das für Mitgliederaufnahme zuständige Organ in sinngemäßer Anwendung der für die Mitgliedschaft geltenden Regeln. Ein Anspruch auf Begründung oder Fortbestand des Förderungsverhältnisses besteht nicht. Der Förderer kann das Förderungsverhältnis jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung per gegenüber dem für die Begründung des Förderverhältnisses zuständigen Organ beenden. (2) Förderer zahlen einen Fördererbeitrag mindestens in halber Höhe der Beitragsordnung. Förderer erhalten Mitgliederinformationen und können als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu an Parteitagen und Mitgliederversammlungen teilnehmen. Weitergehende Rechte, einschließlich der Anrufung des Schiedsgerichts, können Förderer nicht geltend machen. (3) Der Vorstand kann das Ruhen des Förderungsverhältnisses mit Befristung oder Bedingungen anordnen, wenn gegen den Förderer ein förmliches rechtliches Verfahren wegen des Verdachts vermögensrechtlicher oder anderer schwerwiegender strafrechtlicher Verfehlungen anhängig gemacht worden ist. Mit dem Ausspruch des Ruhens des Förderungsverhältnisses ist die Annahme von Förderbeiträgen und sonstigen Vermögenszuwendungen des Förderers an die Partei ausgeschlossen. (4) Die Anordnung des Ruhens ist dem Förderer unverzüglich schriftlich per Brief oder elektronisch per mitzuteilen. 9 Verwaltung der Mitgliedschaften und Förderungsverhältnisse Die Mitgliedschaften des Landesverbandes und die Förderungsverhältnisse werden vom Landesverband verwaltet. Diese Aufgabe kann ganz oder teilweise an nachgeordnete Gebietsverbände delegiert werden.

6 Satzung der Alternative für Deutschland Landesverband Bremen V2.1 Seite 4 von 9 10 Organe des Landesverbandes Organe des Landesverbandes sind: 1. der Landesparteitag, 2. der Landesvorstand, 3. das Landesschiedsgericht. 11 Der Landesparteitag (1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist als ordentlicher Landesparteitag mindestens einmal jährlich oder als außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Landesparteitage finden wechselnd in beiden Bundestagswahl-Wahlkreisen des Bundeslandes Bremen statt. (2) Der Landesparteitag findet grundsätzlich als Mitgliederversammlung statt. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand sind und sich mit einer Frist von einer Woche zum Datum des Landesparteitags bei der Landesgeschäftsstelle schriftlich oder per angemeldet haben. Für neue Mitglieder, die erst nach dem Versand der Einladung zum Landesparteitag eingetreten sind, gilt diese Frist nicht. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag die Stimmberechtigung nicht fristgerecht gemeldeter Mitglieder nachträglich mit einfacher Mehrheit gestatten. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind kraft Satzung Mitglieder des Landesparteitags. Sie sind dabei nur bis zu einem Fünftel der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet. (4) Hat der Landesverband mehr als 250 Mitglieder, so kann der Landesparteitag beschließen, den nächsten Landesparteitag als Delegiertenparteitag mit der nachfolgenden Zusammensetzung einzuberufen. Der jeweilige Kreisverband entsendet einen stimmberechtigten Delegierten je fünf Mitglieder, jedoch mindestens einen. Es ist auf den Mitgliederbestand zwei Monate vor dem Landesparteitag abzustellen. Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Kreisverbände in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für maximal zwei Jahre gewählt. Die Delegierten sind dem Landesvorstand von den jeweiligen Kreisverbänden mit einer Frist von drei Wochen zum Datum des Landesparteitags mitzuteilen. Bei Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitags kann die Frist auf angemessene Weise gekürzt werden. Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen für mindestens drei Monate in Rückstand sind, finden bei der Berechnung der Zahl der Delegierten keine Berücksichtigung. (5) Die Delegierten und die Ersatzdelegierten für den Bundesparteitag oder für den Konvent werden für maximal zwei Jahre gemäß der Wahlordnung des Landesverbandes bestimmt. Der letzte Satz von (4) gilt entsprechend. Der Landesparteitag kann mit Zweidrittelmehrheit Delegierte und Ersatzdelegierte abwählen. (6) Delegierte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (7) Ein ordentlicher Landesparteitag wird vom Landesvorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungszeitpunktes mit einer Frist von vier Wochen an Mitglieder und Förderer einberufen. Eine Einladung per ist möglich. Soweit vorhanden, sind Unterlagen, die die vorläufigen Tagesordnungspunkte erläutern, mit zu versenden. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. (8) Alle Mitglieder können innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Zugang der Einladung eine Ergänzung oder Änderung der vorläufigen Tagesordnung bei dem Landesvorstand schriftlich oder per

7 Satzung der Alternative für Deutschland Landesverband Bremen V2.1 Seite 5 von 9 beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, welche den Mitgliedern und Förderern mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Landesparteitag mitzuteilen ist. Der Landesvorstand kann dem Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung eine eigene Stellungnahme oder Empfehlung beifügen. (9) Außerordentliche Landesparteitage müssen durch den Landesvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: a) durch Beschluss von mindestens einem Kreisverband, b) durch Beschluss des Landesvorstandes, c) durch ein Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes. Die Erklärungen der Mitglieder müssen in schriftlicher Form oder per an den Landesvorstand gerichtet werden. Die Beschlüsse müssen mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Kreisverbands gefasst werden. Die Ladungsfrist für einen außerordentlichen Parteitag beträgt drei Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf sieben Kalendertage verkürzt werden. (10) Zwischen zwei außerordentlichen Landesparteitagen muss ein Mindestzeitraum von sechs Monaten liegen, es sei denn, der Landesvorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand. (11) Der Landesparteitag wird durch einen Vertreter des Landesvorstandes eröffnet. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung (GO) für Mitgliederversammlungen. (12) Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbandes sowie über die Tagesordnung des Landesparteitages. Der Landesparteitag beschließt insbesondere über das Wahlprogramm, die Landessatzung, die Beitrags- und Kassenordnung, den Wirtschaftsplan, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung (auch von Kreisverbänden) sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien. Der Landesparteitag nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Landesvorstands entgegen. Darüber hinaus ist der Landesparteitag befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und auch dem Vorstand Weisungen zu erteilen. (13) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, die Rechnungsprüfer und ihre jeweiligen Stellvertreter sowie das Landesschiedsgericht. (14) Der Landesparteitag entscheidet über die Beteiligung an Regierungskoalitionen auf Landesebene. Koalitionsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landesparteitages. Hierzu hat der Landesvorstand vor einer etwaigen Regierungsbeteiligung auf Landesebene einen Landesparteitag einzuberufen. (15) Die Wahlen sämtlicher Parteiämter richten sich nach der jeweils gültigen Fassung der Landeswahlordnung. (16) Der Landesparteitag ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. (17) Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist. Satzungsanträge, die aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, können auch ohne Antragsfrist auf dem Parteitag zur Abstimmung gestellt werden. (18) Nachrangig zur Satzung gelten die Regelungen der Geschäftsordnung (GO) für Mitgliederversammlungen des Landesverbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung.

8 Satzung der Alternative für Deutschland Landesverband Bremen V2.1 Seite 6 von 9 12 Der Landesvorstand (1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens einem Sprecher, mindestens einem stellvertretenden Sprecher, dem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer. Er darf gemäß Parteien-Gesetz 2 Abs. 3 Nr. 1 nicht mehrheitlich mit Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft besetzt werden. Über die Anzahl der Sprecher, stellvertretenden Sprecher und Beisitzer entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit unmittelbar vor der Wahl des Landesvorstands. (2) In Einklang mit der Bundessatzung vertritt der Landesvorstand die Interessen des Landesverbandes nach innen und außen. Der Landesvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Der Landesvorstand erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht für den Landesparteitag. (3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden vom Landesparteitag in geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Grundlage für das Wahlverfahren ist die aktuell gültige Wahlordnung. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Landesvorstands im Amt. (4) Ist eine Nachwahl aufgrund vorzeitigem Ausscheiden oder Abwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Landesvorstandes führen bei abgelaufener Amtszeit bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter. (5) Der Landesparteitag kann mit Zweidrittelmehrheit den Landesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. (6) Der Landesvorstand kann zur Vollziehung seiner Beschlüsse und für die allgemeine Verwaltung des Landesverbandes einen Geschäftsführer ernennen. Dieser darf nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Arbeitsrechtlich gelten für den Geschäftsführer die Bedingungen des Tendenzbetriebs. (7) Weitere Mitglieder können vom Landesvorstand als Berater ohne Stimmrecht kooptiert werden. (8) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich real oder per fernmündlicher Konferenz zusammen. Er wird von einem Sprecher schriftlich oder per mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. (9) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen betreffend des Bundeslandes im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages. Beschlüsse gelten soweit nicht anders geregelt mit einfacher Mehrheit und wenn mindestens sechzig Prozent der Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind bzw. fernmündlich teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als abgelehnt. (10) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Landesverbandes (Vorstand gemäß 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über eintausend Euro handelt. Im Übrigen vertreten die Sprecher den Verband alleine, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen. (11) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen des Landesverbandes teilzunehmen. (12) Der Landesvorstand beschließt über die Gründung von neuen, nachgeordneten Gebietsverbänden. (13) Der Landesvorstand kann Geschäftsstellenleiter für regionale Geschäftsstellen des Landesverbandes berufen, die die Gebietsverbände bei der organisatorischen Arbeit unterstützen.

9 Satzung der Alternative für Deutschland Landesverband Bremen V2.1 Seite 7 von 9 13 Satzungsänderung (1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Nach Beschluß ist sie in Kraft getreten. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist. (3) Satzungsanträge, die aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, können auch ohne Antragsfrist auf dem Parteitag zur Abstimmung gestellt werden. 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gebietsverbände (1) Verwarnungen werden vom Landesvorstand ausgesprochen. Über andere Ordnungsmaßnamen, ausgenommen des in Abs. 3 gesondert geregelten Falles, entscheidet das zuständige Schiedsgericht gemäß Schiedsgerichtsordnung, wenn diese Satzung keine andere Regelung enthält. (2) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei und/oder fügt ihr Schaden zu, können auf Antrag des Landesvorstands folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: a) Verwarnung, b) Ruhen des aktiven Wahlrechts c) Enthebung von einem Parteiamt, d) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren, e) Parteiausschluss. Diese Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden. (3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied seiner Parteiämter entheben und/oder von der Ausübung seiner Mitgliederrechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig den Parteiausschluss beim zuständigen Schiedsgericht zu beantragen. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Das Schiedsgericht kann statt der verhängten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen. 15 Auflösung und Verschmelzung (1) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes kann nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist. (2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes muß durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Landesverbandes bestätigt werden. (3) Entscheidungen über die Auflösung des Landesverbandes und die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen und gemäß 12 Abs.14 der Bundessatzung der Zustimmung des Bundesparteitages. (4) Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes gelten die entsprechenden Regelungen der Bundessatzung.

10 Satzung der Alternative für Deutschland Landesverband Bremen V2.1 Seite 8 von 9 16 Urabstimmung (1) Über alle Fragen der Politik des Landesverbandes, insbesondere auch des Programms, kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes. (2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag 1. von zehn von Hundert der Mitglieder, wobei diejenigen Mitglieder nicht berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, oder 2. von zwei Zehntel der Kreisverbände. Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. (3) Der Landesvorstand ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Bundesvorstand in Abstimmung mit den Landesvorständen erlässt. (4) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband. (5) Der Landesvorstand übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren. (6) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein. (7) Über Spitzenkandidaturen der Bundespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann die Urwahl durchgeführt werden. 17 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes. (2) Als Kandidat gewählt werden können auch Abwesende, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem für die Durchführung des Parteitages zuständigen Vorstand schriftlich oder per Mail ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben. (3) Die Mitgliederversammlung legt das Wahlverfahren fest. Weiteres regelt die Wahlordnung des Landesverbands. 18 Finanzordnung Die Regelungen der Kassen- und Beitragsordnung der Bundespartei Alternative für Deutschland sind entsprechend anzuwenden. 19 Schiedsgerichtsordnung Für das Verfahren der Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes, an denen Organe und/oder Mitglieder des Landesverbandes beteiligt sind sowie bei Entscheidungen über verhängte Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder gelten die Regelungen der Bundesschiedsgerichtsordnung. 20 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

11 Satzung der Alternative für Deutschland Landesverband Bremen V2.1 Seite 9 von 9 (2) Der Landesverband verpflichtet sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt. (3) Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 07. Juni 2015 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 26. Juli Datum; Vorname, Nachname; Unterschrift; Funktion im Vorstand Datum; Vorname, Nachname; Unterschrift; Funktion im Vorstand Datum; Vorname, Nachname; Unterschrift Versammlungsleiter Datum; Vorname, Nachname; Unterschrift Protokollführer

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