Satzung der Partei Alternative für Deutschland ( AfD ) Kreisverband Germersheim

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1 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz (1) Der AfD-Kreisverband Germersheim ist eine Untergliederung der AfD Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet AfD Germersheim. Das Tätigkeitsgebiet ist der Landkreis Germersheim. (2) Sitz des Kreisverbandes ist der Hauptwohnsitz des Vorsitzenden des Kreisvorstandes. 2 Gliederung (1) Der Kreisverband umfasst die lokalen Gebietsverbände (Stadt-, Stadtteil- Verbandsgemeinde-, und Gemeindeverbände), in denen sich die politische Willensbildung des Kreisverbandes vollzieht. Diese werden vom Kreisvorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit eingeteilt. Die Gründung von lokalen Gebietsverbänden bedarf der Genehmigung des Kreisvorstandes. Der Kreisverband ist insbesondere Zuständig für alle übergeordneten politischen Fragestellungen. Weiterhin haben die dem Kreis untergeordneten Gliederungen diesem alle Informationen zu Entscheidungen, Sachverhalten bzw. der politischen Aktivität zur Verfügung zu stellen. (2) Die lokalen Gebietsverbände regeln ihre Parteigeschäfte durch eigene Satzungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Kreis-, Landes- und Bundessatzung stehen. Der Kreisverband stellt entsprechende Mustersatzungen zur Verfügung. Diese können im Rahmen der Satzungsautonomie angepasst werden, sofern diese nicht im Widerspruch zu den jeweiligen höherrangigen Satzungen stehen. (3) Fusionen Aufgrund besonderer örtlicher Bedürfnisse können (3a) 2 Kreisverbände mit Zustimmung des Landesverbands, (3b) 2 oder mehr lokale Gebietsverbände mit Zustimmung des Kreisverbands sich vereinen, um einen gemeinsamen und räumlich zusammenhängenden Gebietsverband zu gründen. Dasselbe Recht haben die Mitglieder in Gemeinden, in denen lokale Gebietsverbände bislang nicht oder nur teilweise gegründet sind. 3 Mitgliedschaft (1) Der Kreisverband setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der AfD, die ihren Hauptwohnsitz in dessen Tätigkeitsgebiet haben. (2) Die Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft wird nach den Regeln der 2-4 der Bundessatzung erworben. (3) Vor der Aufnahmeentscheidung ist vom Kreisvorstand ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen. Die Entscheidung für die Aufnahme trifft der Kreisverband. (4) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband zugewiesen. Das Mitglied hat den Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich dem bisherigen und dem neuen Kreisverband anzuzeigen. Rülzheim, den , Seite 1 von 7

2 (5) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied bei Vorliegen eines sachlichen Grunds beantragen, aus seinem Gebietsverband auszuscheiden und stattdessen Mitglied in einem anderen zu werden. Der Wechsel bedarf der Zustimmung des aufnehmenden Kreisvorstands und des Landesvorstands. (6) Die Regelungen der 2 bis 7 der Bundessatzung gelten auch in Bezug auf den Kreisverband. (7) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. (8) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung. 4 Organe des Kreisverbandes Organe des Kreisverbandes sind die Kreisversammlung und der Kreisvorstand. 5 Die Kreisversammlung (1) Die Kreisversammlung ist das oberste politische Organ der AfD im Kreisverband. (2) Die Kreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der AfD im jeweiligen Landkreis zusammen. (3) Die Kreisversammlung beschließt: (3a) über alle das Interesse des Kreisverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, (3b) über den vor der Neuwahl des Kreisvorstandes zu erstattenden Rechenschaftsbericht des scheidenden Vorstands und dessen Entlastung. (4) Die Kreisversammlung wählt: (4a) den Kreisvorstand (4b) die Rechnungsprüfer (4c) die vom Kreisverband zum Bezirksparteitag sowie zum Landesparteitag zu entsendenden Delegierten (4d) die Kandidaten für die Wahlen zum Kreistag (4e) die Kandidaten für die nach der Gemeinde- oder Kreisordnung direkt zu wählenden kommunalen Wahlbeamten der Landkreise (5) Die Kreisversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Kreisvorstand einzuberufen. (5a) Die Einberufung hat mit einer Frist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Rülzheim, den , Seite 2 von 7

3 vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder per zu erfolgen. (5b) 2 Wochen vor der Kreisversammlung hat die Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung, sowie der bis dahin gestellten Anträge zur Tagesordnung zu erfolgen. (5c) Anträge, die nach dem in 5 (5b) genannten Zeitpunkt gestellt werden, sind ausnahmsweise zuzulassen, wenn die Mehrheit der an der Kreisversammlung anwesenden Mitglieder zustimmt. (5d) Anträge zur Kreisversammlung können von jedem Organ des Kreisverbandes sowie von jedem Mitglied eingebracht werden. (6) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder muss eine außerordentliche Kreisversammlung vom Kreisvorstand einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Sie ist schriftlich oder per einzuberufen. (7) Stimmberechtigt in der Kreisversammlung sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, soweit sie mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. (8) Der Kreisvorstand gibt dem Landesvorstand rechtzeitig Kenntnis über ordentliche und außerordentliche Kreisparteitage und lädt den Kreisbetreuer unter Mitteilung des Datums, des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung ein. Alle Mitglieder des Landesvorstands haben Rederecht auf dem Kreisparteitag. Die Teilnahme am Kreisparteitag soll den Kreisvorständen angekündigt werden. Die Bestimmungen aus Satz 2 und 3 gelten entsprechend für Kreisvorstände gegenüber ihren Untergliederungen. 6. Geschäftsordnung der Kreisversammlung (1) Eine ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Versammlung festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. (2) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden. (3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Die Abstimmung findet in der Regel offen statt, es sei denn, ein Mitglied spricht sich für eine geheime Abstimmung aus und in offener Abstimmung hierüber wird diesem Antrag entsprochen. (5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (6) Ansonsten gilt die Geschäftsordnung (GO) für die Parteitage der Alternative für Deutschland. (7) Aufgaben und Kompetenzen Rülzheim, den , Seite 3 von 7

4 Aufgaben der Kreisversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbands. Er beschließt insbesondere über: (7a) den politischen Kurs des Kreisverbands, (7b) das Kreisprogramm und Kreiswahlprogramm, (7c) die Kreissatzung und die für den Kreisverband maßgeblichen Ordnungen, (7d) die Auflösung des Kreisverbands oder nachgeordneter Gebietsverbände. (8) Der Kreisparteitag ist befugt, jede erforderliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Kreisvorstand Weisungen zu erteilen. (9) Der Kreisparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstands entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Kreisparteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Kreisvorstands. 7 Wahlgebietsversammlung (1) Allgemeines Die Wahlgebietsversammlung besteht aus den Mitgliedern der AfD, die zur jeweiligen Wahl wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben. Sie findet grundsätzlich als Mitgliederversammlung statt. Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten. (2) Einberufung Die Wahlgebietsversammlung wird vom zuständigen Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Mitteilung des Datums, des Tagungsorts und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, sofern das Mitglied eine - Adresse hinterlegt hat. (3) Für den Fall, dass mehrere Kreisverbände Anteil am gleichen Wahlkreis haben, treffen ihre Vorstände jeweils einen gleichlautenden Beschluss über Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung der einzuberufenden Wahlgebietsversammlung. Die Einberufung und Durchführung der Wahlgebietsversammlung wird von dem Vorstand des Kreisverbands, der zum Zeitpunkt des gleichlautenden Beschlusses die meisten wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet hat, vorgenommen. 8 Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem Kreisvorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Kreisschatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern. (2) Über die Zahl der Beisitzer bestimmen die Mitglieder der Kreisversammlung im Rahmen ihrer Wahl. Rülzheim, den , Seite 4 von 7

5 (3) Der Kreisverband wird geleitet und - gemäß 26 (1) Satz 2 und 3 BGB - vertreten durch: (3a) den Kreisvorsitzenden. (3b) Im Falle der Verhinderung des Kreisvorsitzenden, durch dessen 1. Stellvertreter. (3c) Im Falle der Verhinderung des Kreisvorsitzenden und dessen 1. Stellvertreters, durch den 2. Stellvertreter. (4) Der Kreisvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse können zur Vereinfachung auch schriftlich oder per im Umlaufverfahren gefasst werden. (5) Der Kreisvorstand kann Mitglieder und Fördermitglieder der AfD kooptieren. Diese besitzen kein Stimmrecht im Kreisvorstand. (6) Zuständigkeit Der Kreisvorstand ist zuständig für die Wahlgebietsversammlung zur Wahl (6a) eines Wahlkreisbewerbers für Bundestags- und Landtagswahlen, (6b) von Bewerbern für Kreistagswahlen, (6c) eines Bewerbers für Landratswahlen. (7) Sofern kein niedrigerer, rechtlich selbständiger Gebietsverband das Wahlgebiet abdeckt, ist der Kreisvorstand außerdem zuständig für Wahlgebietsversammlungen zur Wahl (7a) von Bewerbern für Stadtrats-, Verbandsgemeinderats-, Gemeinderats- und Ortsbeiratswahlen, (7b) eines Bewerbers für Oberbürgermeister-, Bürgermeister-, Ortsbürgermeister- und Ortsvorsteherwahlen. (8) Nachwahl oder Neuwahl (8a) Für ausgeschiedene gewählte Mitglieder des Kreisvorstands ist auf dem nächsten Kreisparteitag eine Nachwahl vorzunehmen, sofern der Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nichts anderes beschließt. (8b) Der Kreisvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, einen außerordentlichen Kreisparteitag einzuberufen, auf dem er einen Antrag zur sofortigen Neuwahl des Kreisvorstands einbringt. Der Kreisparteitag kann den Antrag mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen annehmen. 9 Amtsdauer (1) Die Wahl des Kreisvorstandes erfolgt jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Die Amtszeit endet nicht Rülzheim, den , Seite 5 von 7

6 vor der Kreismitgliederversammlung im zweiten Amtsjahr, die auch der Wiederwahl eines neuen Vorstandes zu dienen hat. (2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Kreisverbandes kann einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand des Kreisverbandes oder ein einzelnes Mitglied stellen. Der Antrag ist zu begründen. Er ist auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreisversammlung zu behandeln und muss mit der Einladung versendet werden. Berechnungsgrundlage für die Anzahl der Mitglieder ist die Mitgliederanzahl des Kreisverbandes zum Ende des Monates vor der Antragstellung. (3) Spricht die Mitgliederversammlung dem Vorstand mit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Die Kreisversammlung wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand. (4) Die Amtsdauer des so gewählten Vorstandes gilt nur bis zur nächsten Kreisversammlung. (5) Notvorstand (5a) Ist der Kreisvorstand auf Dauer beschlussunfähig, dann hat der Vorstand der nächst höheren Gliederung der Alternative für Deutschland unverzüglich eine außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen. Der einzige Tagesordnungspunkt ist die Wahl eines neuen Kreisvorstandes. (5b) Bis zur Neuwahl des Kreisvorstandes führen einer oder mehrere Beauftragte des nächst höheren Kreisvorstandes die Geschäfte des Kreisverbandes. Die Beauftragung muss durch Vorstandsbeschluss der nächsthöheren Gliederung erfolgen. 10 Arbeitsgemeinschaften (1) Für besondere Aufgaben können auf Beschluss des Kreisvorstandes innerhalb des Kreisverbandes und in Abstimmung mit weiteren Kreisverbänden auch mit diesen gemeinsam Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. (2) Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgt nach den vom Kreisvorstand bzw. den Kreisvorständen hierfür beschlossenen Regeln und Ermächtigungen. (3) Die Arbeitsgemeinschaften sind dem jeweiligen Kreisvorstand bzw. den jeweiligen Kreisvorständen rechenschaftspflichtig. 11 Finanzordnung Die Kreisversammlung kann eine Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Ist eine solche nicht beschlossen, gilt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung, mit der Maßgabe, dass der Kreisschatzmeister berechtigt ist, Konten für den Kreisverband zu eröffnen und zu verwalten. 12 Satzungsänderungen Rülzheim, den , Seite 6 von 7

7 Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit über die Änderungen dieser Satzung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen vom Antragsteller in schriftlicher Form abgefasst und mit einer Begründung versehen sein. Sie müssen dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Kreisversammlung zugehen. Dieser hat den Änderungsantrag und die Begründung der an die Mitglieder zu versendenden Einladung zur Kreisversammlung beizufügen. Der Vorstand kann dem Änderungsantrag eine eigene Stellungnahme hinzufügen. Änderungen dürfen nicht zum Widerspruch mit der Landes- bzw. Bundessatzung oder höherrangigem Recht, insbesondere dem Parteiengesetz, führen und müssen durch den Landesvorstand genehmigt werden. Auf 21 der Bundessatzung wird verwiesen. 14 Sonstige Nebenordnungen Sofern nichts anderes beschlossen ist, gelten die sonstigen Nebenordnungen zur Landessatzung entsprechend. 15 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten (1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. (2) Die Satzung tritt mit Beschluss vom in Kraft. (3) Bis zum Inkrafttreten gelten die Regelungen auf Bundes- und Landesebene entsprechend. Rülzheim, den , Seite 7 von 7

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