Regelungen zu Sprachfassungen innerhalb der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
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- Caroline Becker
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1 Nachfolgende Original-Auszüge stammen aus den Dokumenten: Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG ( ) Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (2. Auflage Juni 2010) Anhang I, Informationen und Warnhinweise an der Maschine [...] Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. 245 Informationen und Warnhinweise an der Maschine [...] Der Maschinenbenutzer kann außerdem den Hersteller auffordern, die Informationen und Warnhinweise an der Maschine oder auf Bildschirmen in Verbindung mit Sprachfassungen in einer oder mehreren beliebigen anderen Sprachen der EU bereitzustellen, die von den Bedienern verstanden werden. Dies kann aus verschiedenen Gründen erforderlich werden, beispielsweise: die Personen, die mit der Maschine arbeiten sollen, beherrschen die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats nicht; die Maschine soll an einem Arbeitsplatz verwendet werden, an dem als einzige Arbeitssprache eine andere als die Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedssprache verwendet wird; die Maschine soll in einem bestimmten Mitgliedstaat benutzt und von Technikern aus einem anderen Mitgliedstaat gewartet werden; es sollen Ferndiagnosen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die Maschine benutzt werden soll. Die Bereitstellung von Informationen oder Warnhinweisen an der Maschine in anderen EU-Sprachen als der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, oder in einer oder mehreren beliebigen anderen Sprache(n) unterliegt einer vertraglichen Regelung zwischen dem Hersteller und dem Benutzer bei Bestellung der Maschine. mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 1 von 13
2 246 Die Amtssprachen der EU In der EU gibt es insgesamt 23 Amtssprachen, die wie folgt in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden: Österreich Belgien Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Estland Finnland Frankreich Deutschland Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Polen Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Spanien Schweden Vereinigtes Königreich Deutsch Niederländisch, Französisch, Deutsch Bulgarisch Tschechisch Dänisch Estnisch Finnisch, Schwedisch Französisch Deutsch Griechisch Ungarisch Englisch, Irisch Italienisch Lettisch Litauisch Französisch, Deutsch Englisch, Maltesisch Niederländisch Polnisch Portugiesisch Rumänisch Slowakisch Slowenisch Spanisch Schwedisch Englisch mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 2 von 13
3 Einige Mitgliedstaaten mit zwei oder mehr Amtssprachen (Belgien, Finnland) erkennen die Verwendung nur einer bestimmten Sprache nur in den Gegenden an, in denen nur diese Sprache gesprochen wird. Es wird den Herstellern empfohlen, dies mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden abzuklären. Andere Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen (Zypern, Malta und Irland) akzeptieren die ausschließliche Verwendung des Englischen. In den anderen Ländern, in denen die Maschinenrichtlinie entsprechend dem EWR, dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit der Schweiz und der Zollunion EU-Türkei gilt, schreiben die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Maschinenrichtlinie die Verwendung der Amtssprache(n) des betreffenden Landes vor: Island Liechtenstein Norwegen Schweiz Türkei Isländisch Deutsch Norwegisch Französisch, Deutsch, Italienisch Türkisch mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 3 von 13
4 1.7.4 Betriebsanleitung Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine Originalbetriebsanleitung oder eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird. Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen abzufassen. 254 Betriebsanleitung Nummer beschreibt eine der Pflichten, die der Hersteller erfüllen muss, bevor die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird siehe 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Nummer Absatz 1 besagt, dass die Betriebsanleitung des Herstellers mit der Maschine mitzuliefern ist. Die Betriebsanleitung muss also erstellt werden, bevor die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, und muss der Maschine beiliegen, bis diese beim Benutzer eintrifft. Einführer oder Händler der Maschine haben daher dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung an den Benutzer weitergegeben wird siehe 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i. Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen für die Betriebsanleitung, die in Nummer festgelegt sind, enthalten die nachstehenden Nummern weitere Anforderungen an die Betriebsanleitung: Nummern 2.1.2, und Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen zur Verwendung mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, tragbare handgehaltene und handgeführte Maschinen und tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte; Nummern und mobile Maschinen und Maschinen mit mehreren Verwendungsmöglichkeiten; Nummern und Lastaufnahmemittel und Maschinen zum Heben von Lasten. mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 4 von 13
5 256 Die Sprache der Betriebsanleitung Grundsätzlich sind sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in der bzw. den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats mitzuliefern, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird siehe 246: Anmerkungen zu Nummer Nummer Absatz 2 ist vor dem Hintergrund von Nummer zu verstehen. Der Maschine ist die Originalbetriebsanleitung beizufügen, also die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten überprüfte Betriebsanleitung. Steht die Originalbetriebsanleitung nicht in der bzw. den Sprache(n) des Mitgliedstaats zur Verfügung, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, ist der Maschine eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung zusammen mit der Originalbetriebsanleitung beizufügen. Diese letztere Vorschrift hat den Zweck, dass der Benutzer die Originalbetriebsanleitung zu Rate ziehen kann, falls Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung bestehen. Nummer Absatz 3 regelt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anforderung des ersten Absatzes hinsichtlich der Sprache der Betriebsanleitung. Sie gilt für Wartungsanleitungen, die für die Verwendung durch vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem beauftragtem Fachpersonal vorgesehen sind. Bei diesem Fachpersonal kann es sich entweder um Mitarbeiter des Herstellers oder dessen Bevollmächtigten oder um Mitarbeiter eines Unternehmens handeln, das mit dem Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem einen Vertrag oder eine schriftliche Vereinbarung über die Wartung der betreffenden Maschinen geschlossen hat. Anleitungen, die ausschließlich für derartiges Fachpersonal bestimmt sind, müssen nicht unbedingt in der bzw. den Sprache(n) des Landes geliefert werden, in dem die Maschine betrieben wird, sondern können in einer Sprache geliefert werden, die von dem Fachpersonal verstanden wird. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Anleitungen für Wartungsarbeiten, die vom Benutzer oder von vom Benutzer beauftragtem Wartungspersonal durchgeführt werden sollen. Damit die Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt, muss in der Anleitung des Herstellers für den Benutzer eindeutig angegeben werden, welche Wartungsarbeiten nur von Fachpersonal ausgeführt werden dürfen, das vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem hiermit beauftragt wurde Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung a) Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk Originalbetriebsanleitung versehen sein. b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 5 von 13
6 Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk Übersetzung der Originalbetriebsanleitung zu kennzeichnen. 257 Abfassung und Übersetzung der Betriebsanleitung Die Buchstaben a und b der Nummer erläutern ausführlicher, wie die Sprachanforderungen gemäß Nummer erfüllt werden müssen. In Nummer Buchstabe a wird erläutert, dass als Originalbetriebsanleitung die Sprachfassungen der Betriebsanleitung gelten, die vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem geprüft worden sind. Diese Sprachfassungen müssen den Vermerk Originalbetriebsanleitung (in der jeweiligen Sprache) tragen. Der Hersteller kann die Originalbetriebsanleitung in einer oder mehreren Sprachen mitliefern. Nummer Buchstabe b beschreibt den Fall, in dem eine Maschine in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, für den der Hersteller oder sein Bevollmächtigter keine Originalbetriebsanleitung erstellt hat. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein Einführer, Händler oder Endnutzer die Maschine auf eigene Initiative in einem Mitgliedstaat, der vom Hersteller ursprünglich nicht vorgesehen worden war, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In derartigen Fällen ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder von demjenigen, der die Maschine in dem betreffenden Sprachraum in Verkehr bringt, eine Übersetzung der Betriebsanleitung in der bzw. den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen. In der Praxis bedeutet diese Anforderung, dass derjenige, der die Maschine in dem jeweiligen Sprachraum in Verkehr bringt, entweder beim Hersteller oder bei dessen Bevollmächtigtem eine Übersetzung zu beschaffen hat; ist dies nicht möglich, muss er die Betriebsanleitung selbst übersetzen oder übersetzen lassen siehe 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i. Die Übersetzung muss den Vermerk Übersetzung der Originalbetriebsanleitung (in der betreffenden Sprache) tragen und zusammen mit der Originalbetriebsanleitung geliefert werden siehe 254: Anmerkungen zu Nummer mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 6 von 13
7 Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung d) Bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung für Maschinen, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, muss dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können. 259 Betriebsanleitung für Verbraucher In Nummer Buchstabe d wird zwischen Maschinen für Verbraucher und Maschinen für die gewerbliche Verwendung unterschieden. Wortwahl und Gestaltung der Betriebsanleitung müssen an die jeweilige Zielgruppe angepasst werden. Betriebsanleitungen für Verbraucher müssen in einer für Laien verständlichen Sprache verfasst und dargestellt werden, wobei technische Fachbegriffe vermieden werden sollten. Diese Anforderung gilt auch für Maschinen, die sowohl von gewerblichen Anwendern als auch von Verbrauchern verwendet werden können. Wenn eine für Verbraucher bestimmte Maschine so geliefert wird, dass bestimmte Maschinenteile aus Transport- oder Verpackungsgründen demontiert sind, ist besonders darauf zu achten, dass die Montageanleitung vollständig und eindeutig formuliert ist und klare, präzise und eindeutige Schaubilder, Zeichnungen oder Fotografien enthält siehe 264: Anmerkungen zu Nummer Buchstabe i. Die Typ-C-Normen für bestimmte Maschinenkategorien legen den Inhalt der Betriebsanleitung fest, enthalten im Allgemeinen jedoch keine Leitlinien für Gestaltung und Layout. Allgemeine Leitlinien für die Erstellung von Betriebsanleitungen sind in der Norm EN ISO enthalten. Auch wenn es sich nicht um eine harmonisierte Norm im Rahmen der Maschinenrichtlinie handelt, so kann auch die Norm EN zur Erstellung und Gestaltung von Anleitungen nützliche Hinweise für Betriebsanleitungen von Maschinen vermitteln. mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 7 von 13
8 Inhalt der Betriebsanleitung Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten: a) Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten; b) Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine selbst, ausgenommen die Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3); 260 Inhalt der Betriebsanleitung Angaben zum Hersteller und zur Maschine Nummer fasst die wichtigsten Aspekte zusammen, die in der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt werden müssen. Die Formulierung Mindestangaben bedeutet, dass diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Falls irgendwelche nicht in Nummer Buchstabe a bis v aufgeführten Informationen für den sicheren Maschinenbetrieb erforderlich sind, müssen sie in die Betriebsanleitung mit aufgenommen werden. Der Ausdruck erforderlichenfalls bedeutet, dass die in Nummer Buchstabe a bis v aufgeführten Aspekte in der Betriebsanleitung lediglich dann behandelt werden müssen, wenn sie für die betreffende Maschine relevant sind. Die geforderten Angaben in Nummer entsprechen den Angaben, die auf der Maschine anzugeben sind siehe 250: Anmerkungen zu Nummer In der Betriebsanleitung muss die Maschinenbezeichnung allerdings in vollem Wortlaut in der Sprache der Betriebsanleitung angegeben sein. Die Seriennummer ist nicht erforderlich, da die Betriebsanleitung des Herstellers normalerweise für ein bestimmtes Maschinenmodell oder ein Maschinenbaumuster und nicht für eine Einzelmaschine gilt. Wenn ein Maschinenmodell in verschiedenen Varianten geliefert wird, sind dem Benutzer eindeutige Angaben darüber zu machen, welche Teile der Betriebsanleitung für welche Variante gelten. Ähnliches gilt für Betriebsanleitungen, die mehr als ein einziges Modell oder Baumuster abdecken, beispielsweise mehrere Modelle oder Baumuster einer Maschine aus der gleichen Baureihe; in diesem Fall muss der Benutzer eindeutige Angaben dazu erhalten, welche Teile der Betriebsanleitung für das jeweilige Modell bzw. Baumuster gelten. mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 8 von 13
9 ANHANG II Erklärungen 1. INHALT A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt. 382 Die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine Anhang II Teil 1 Abschnitt A bezieht sich auf die EG-Konformitätserklärung, die vom Hersteller der Maschine oder dessen Bevollmächtigtem in der EU zu erstellen und der Maschine beiliegen muss, bis diese den Benutzer erreicht hat siehe 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1, und 109: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 1. Die EG-Konformitätserklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten darüber, dass die betreffende Maschine sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllt. Die Anforderung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 1, wonach die Erklärung und deren Übersetzungen unter den gleichen Bedingungen wie die Betriebsanleitung abzufassen sind, bedeutet, dass die EG- Konformitätserklärung in einer oder mehreren Amtssprachen der EU abgefasst werden muss. Wenn keine originale EG-Konformitätserklärung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Landes existiert, in dem die Maschine benutzt werden soll, ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder demjenigen, der die Maschine in den betreffenden Sprachraum einführt, eine Übersetzung in diese(n) Sprache(n) vorzulegen. Die Übersetzungen sind durch den Vermerk Übersetzung der Originalkonformitätserklärung zu kennzeichnen siehe 246: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1, 255: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4, und 257: Anmerkungen zu Nummer Buchstaben a und b in Anhang I. Die EG-Konformitätserklärung ist maschinenschriftlich (gedruckt) oder handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Sie muss entweder Bestandteil der Betriebsanleitung sein oder separat mitgeliefert werden; in letzterem Fall muss die Betriebsanleitung ein Dokument enthalten, in welchem der Inhalt der EG-Konformitätserklärung beschrieben wird siehe 261: Anmerkungen zu Anhang I Nummer Buchstabe c. mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 9 von 13
10 Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 2 betont, dass sich die EG-Konformitätserklärung nur auf die Maschine in der Ausführung bezieht, wie sie vom Hersteller konstruiert, gefertigt und in Verkehr gebracht wurde. Erteilt der Hersteller einem anderen Wirtschaftsbeteiligten wie einem Einführer oder Händler die Genehmigung zur Veränderung der Maschine, bevor diese an den Endbenutzer geliefert wird, verbleibt die rechtliche Verantwortung für die Maschine in der gelieferten Form beim Hersteller. Der Hersteller ist jedoch nicht für etwaige Ergänzungen oder Änderungen an der Maschine verantwortlich, die ohne seine Genehmigung durch andere Wirtschaftsbeteiligte oder vom Endbenutzer vorgenommen wurden. Dies ist zu berücksichtigen, wenn bereits in Benutzung befindliche Maschinen von den Marktüberwachungsbehörden geprüft werden siehe 94: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 1. mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 10 von 13
11 ANHANG VI Montageanleitung für eine unvollständige Maschine In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird. 390 Montageanleitung für eine unvollständige Maschine Die Bestimmungen in Anhang VI gelten für unvollständige Maschinen gemäß Artikel 1 Buchstabe g und gemäß Definition in Artikel 2 Buchstabe g siehe 46: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g. Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen ist vom Hersteller der unvollständigen Maschine oder seinem Bevollmächtigten zu erstellen und an den Hersteller der vollständigen Maschine zu liefern siehe 131: Anmerkungen zu Artikel 13. Anschließend ist die Montageanleitung in die technischen Unterlagen der vollständigen Maschine aufzunehmen siehe 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a. In der Montageanleitung müssen sämtliche sicherheitsrelevanten Aspekte der unvollständigen Maschine sowie der Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine und der vollständigen Maschine behandelt werden, die von demjenigen zu berücksichtigen sind, der die unvollständige Maschine in die vollständige Maschine einbaut. In der Montageanleitung ist auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der für unvollständige Maschinen geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ergreifen, welche vom Hersteller der unvollständigen Maschine nicht angewandt und erfüllt oder nur teilweise erfüllt wurden siehe 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B. In einigen Fällen kann der Hersteller der unvollständigen Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die im Zusammenhang mit der Betriebsanleitung gemäß Anhang I stehen, anwenden und erfüllen und dies in seiner Einbauerklärung angeben. So kann beispielsweise der Hersteller eines Motors, der in mobile Maschinen eingebaut werden soll, das Handbuch vorlegen. In anderen Fällen muss die Montageanleitung für unvollständige Maschinen die erforderlichen Informationen zu der unvollständigen Maschine enthalten, anhand derer der Hersteller der vollständigen mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 11 von 13
12 Maschine in der Lage ist, diejenigen Teile der Betriebsanleitung zu erstellen, die sich auf die unvollständige Maschine beziehen. Die Montageanleitung richtet sich an den Hersteller der vollständigen Maschine und muss daher von diesem verstanden werden können. Gemäß Anhang VI Absatz 2 muss die Montageanleitung in einer der Amtssprachen der EU abgefasst werden, die vom Hersteller der vollständigen Maschine akzeptiert wird siehe 246: Anmerkungen zu Anhang I Nummer Daher kann, wenn der Hersteller der vollständigen Maschine dem Hersteller der unvollständigen Maschine bekannt ist, die Sprache der mit der unvollständigen Maschine mitgelieferten Montageanleitung zwischen den beiden Parteien vereinbart werden, beispielsweise im Kaufvertrag. Liegt keine derartige Vereinbarung vor, ist die Montageanleitung in der EU-Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem der Hersteller der vollständigen Maschine ansässig ist, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Hersteller eine andere Sprache versteht. ANHANG VII A. Technische Unterlagen für Maschinen In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen beschrieben. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer gelten. 391 Technische Unterlagen für Maschinen Die Pflicht, technische Unterlagen entsprechend der Beschreibung in Anhang VII Teil A zu erstellen, gilt für jeden Hersteller eines der Produkte, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführt sind, oder für dessen Bevollmächtigten siehe 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Zweck der technischen Unterlagen ist, den Herstellern den Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermöglichen. Außerdem können die Marktüberwachungsbehörden anhand dieser Unterlagen leichter die Übereinstimmung der Maschine überprüfen, insbesondere in Bezug auf Aspekte, bei denen keine Sichtkontrolle möglich ist. Gemäß Anhang VII Teil A Absatz 1 müssen die technischen Unterlagen Konstruktion, Herstellung und Betrieb der Maschine soweit abdecken, wie dies für die entsprechende Bewertung mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 12 von 13
13 erforderlich ist. Es ist nicht notwendig, in die technischen Unterlagen sämtliche Einzelheiten der Konstruktion und Fertigung der Maschine aufzunehmen, die keine spezifischen Merkmale der betreffenden Maschine sind und nach den allgemein anerkannten Regeln der guten Ingenieurpraxis begründet werden können. Der Hersteller muss jedoch dafür Sorge tragen, dass die technischen Unterlagen sämtliche erforderlichen Informationen enthalten, anhand derer eindeutig nachgewiesen werden kann, dass alle signifikanten von der Maschine ausgehenden Risiken durch geeignete Maßnahmen abgedeckt sind, damit die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden siehe 98: Anmerkungen zu Artikel 4. Anhang VII Teil A Absatz 1 besagt außerdem, dass die technischen Unterlagen in einer oder mehreren Amtsprachen der EU abgefasst sein müssen siehe 246: Anmerkungen zu Anhang I Nummer Hersteller mit Sitz in der EU stellen den größten Teil der technischen Unterlagen üblicherweise in der Amtssprache des Mitgliedstaats zusammen, in dem sie ihren Sitz haben, wobei auch eine andere EU- Amtssprache verwendet werden kann. Außerdem können die Hersteller in die technischen Unterlagen Dokumente, die von Lieferanten von Bauteilen oder Unterbaugruppen vorgelegt wurden, oder Berichte von Prüfstellen aufnehmen, die in anderen EU-Amtssprachen abgefasst wurden. Eine Übersetzung derartiger Unterlagen ist nicht erforderlich. Unterlagen, die in einer Nicht-EU-Sprache abgefasst sind, müssen jedoch in eine EU-Amtssprache übersetzt werden. Hersteller, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, müssen die technischen Unterlagen in einer oder mehreren EU-Amtssprachen erstellen. Eine Ausnahme von dieser Grundregel gilt insofern, als gemäß dem siebten Aufzählungspunkt in Anhang VII Teil A Nummer 1 die technischen Unterlagen ein Exemplar der Betriebsanleitung enthalten müssen und hierfür besondere Sprachanforderungen gelten siehe 256 und 257: Anmerkungen zu Anhang I Nummer und Buchstaben a und b. mr-technik Ostpreußenweg 10 D Simbach Seite 13 von 13
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