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1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Bienener Altrhein, Millinger Meer und Hurler Meer in der Stadt Emmerich und der Stadt Rees, Kreis Kleve/1 Karte Aufgrund des 42 a Abs. 1, 3 und 4 i.v.m. 19, 20, 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (GV. NW. S. 710/SGV. NW. 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NW. S. 382) und der 12, 27 und 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NW. S. 1115) sowie des 20 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes (LJG NW) in der Neufassung vom (GV. NW. S. 2/SGV.NW. 792) wird von der Bezirksregierung Düsseldorf als höhere Landschaftsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NW verordnet: 1 Schutzzweck (1) Die in 2 näher bezeichneten Flächen in der Stadt Rees und der Stadt Emmerich, Kreis Kleve, werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. (2) Die Festsetzung erfolgt zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen und wildlebender Tiere bestimmter Arten sowie der kulturhistorisch bedeutsamen Grünlandflächen, Hecken und Kopfweiden, insbesondere 1. zur Erhaltung und Entwicklung des Bienener Altrheins, des Millinger und des Hurler Meeres sowie der angrenzenden Grünlandflächen als Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsplatz vor allem für Gänse, Schwäne, Enten, Watvögel, Trauerseeschwalben, Rohrsänger sowie als Lebensraum für Wasserinsekten, Fische und Amphibien; 2. zur Erhaltung und Entwicklung des Bienener Altrheins, des Millinger und des Hurler Meeres mit deren gut ausgeprägten Verlandungszonierung und deren offenen Wasserflächen als Lebensraum für die teilweise bestandsgefährdeten Pflanzenarten der Verlandungsgesellschaften; 3. zur Erhaltung und Entwicklung der bäuerlichen Kulturlandschaft des unteren Niederrheins mit ihren ausgedehnten Grünlandflächen, Kopfweiden und Hecken; 4. zur Erhaltung des Schleusengrabens als Verbindungsgewässer zwischen dem Millinger Meer und dem Bienener Altrhein;

2 5. zur Erhaltung des Bienener Altrheins, des Millinger und des Hurler Meeres als eines der letzten Altrheinsystems am Niederrhein. (3) Die Festsetzung erfolgt aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftsraumes. 2 Schutzgebiet (1) Das Naturschutzgebiet in der Stadt Rees und der Stadt Emmerich, Kreis Kleve, hat eine Fläche von ca. 650 ha und ist in den Karten 1. im Maßstab 1 : (Anlage 1) 2. im Maßstab 1 : (Anlage 2) durch eine schwarze Linie mit kurzen parallelen senkrecht aufstehenden Dreifachstrichen nach innen zum geschätzten Gebiet eingetragen. Der Geltungsbereich des Schutzgebietes in der Stadt Rees: Gemarkung Grietherbusch, Flur 1, 2, 3; Gemarkung Bienen, Flur 2, 3, 5, 6, 7, 9; Gemarkung Esserden, Flur 1, 3; Gemarkung Reeserward, Flur 1, 2, 3, 4; Gemarkung Empel, Flur 2. 3, 4, 7; Gemarkung Millingen, Flur 9, 10; und in der Stadt Emmerich: Gemarkung Dornick, Flur 1, 5; Gemarkung Praest, Flur 3, 5, 6, ergibt sich aus dem als Anlage 3 beigefügten Flurstücksverzeichnis. In Zweifelsfällen entscheidet die Karte im Maßstab 1 : (Anlage 2) über den Geltungsbereich dieser Verordnung. (2) Innerhalb des Naturschutzgebietes können Vereinbarungen zur landwirtschaftlichen Bodennutzung gemäß 3 Abs. 3 getroffen werden. (3) Die Uferzonen in einer Breite von 10 m gemessen vom Mittelwasserstand gemäß 5 Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 926), in denen ganzjährig die Anwendung von Bioziden (gemäß 3 Abs. 2 Nr. 21) sowie die Anwendung von Düngemitteln jeglicher Art (gemäß 3 Abs. 2 Nr. 22) verboten sind, sind durch Symbole... dargestellt. Soweit vertragliche Regelungen mit dem Oberkreisdirektor über die Errichtung und Unterhaltung von Zäunen im Uferbereich abgeschlossen sind oder werden, sind die Grenzabstände der Zäune zum Gewässer maßgeblich.

3 (4) Im Bereich des Bienener Altrheins, in dem die Ausübung der Jagd und Hege (gemäß 3 Abs. 2 Nr. 27) verboten ist, ist durch das Symbol ////// gekennzeichnet. (5) Der Bereich nördlich des Bienener Altrheins, in dem die Einzeljagd auf Rehwild (gemäß 5 Abs. 1) gestattet ist, ist durch das Symbol //// gekennzeichnet. (6) Die Uferzonen des Baggersees, an denen das Angeln (gemäß 5 Abs. 2) in der Zeit vom bis erlaubt ist, sind durch Symbole XXXX gekennzeichnet. (7) Der Bereich des nördlichen Millinger Meeres, in dem das Baden, Betreten der Eisfläche und Schlittschuhlaufen (gemäß 5 Abs. 10) sowie das Angeln an den Uferzonen (gemäß 5 Abs. 2) erlaub ist, ist durch das Symbol //// gekennzeichnet. (8) Die Karte im Maßstab 1 : (Anlage 2) ist Bestandteil dieser Verordnung und befindet sich 1. bei der Bezirksregierung Düsseldorf Höhere Landschaftsbehörde 2. beim Oberkreisdirektor Kleve Untere Landschaftsbehörde 3. beim Stadtdirektor der Stadt Rees 4. beim Stadtdirektor der Stadt Emmerich und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. (9) Die Karte im Maßstab 1 : (Anlage 1) und das Grundstücksverzeichnis (Anlage 3) werden als Bestandteil dieser Verordnung mit im Amtsblatt veröffentlicht. 3 Verbote (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Natur und Landschaft oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) Soweit nicht in Abs. 4 und 5 anders bestimmt, sind insbesondere folgende Handlungen verboten: 1. mutwilliges Stören und Beunruhigen der Wildgänse, insbesondere beim Flug, Äsen, Rasten und Schlafen sowie das Anbringen von Vorrichtungen, die den An- und Abflug behindern; eine nach 5 dieser Verordnung erlaubte Nutzung ist unter Beachtung der gebotenen Rücksichtnahme nicht als mutwillig anzusehen; 2. bauliche Anlagen im Sinne des 1 Abs. 1 i.v.m. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, öffentliche Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, zu errichten und zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Anzeige bedürfen mit Ausnahme offener Ansitzleitern für die Jagd; die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich;

4 3. Frei- oder Rohrleitungen, Fernmeldeeinrichtungen, Erdkabel, Zäune oder andere Einfriedungen zu bauen, zu verlegen oder zu ändern, soweit die nicht gemäß 5 Abs. 3, 4 und 7 erlaubt ist; 4. Werbeanlagen zu errichten, Schilder oder Beschriftungen anzubringen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweis oder Warntafel dienen; 5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen; 6. Aufschüttungen, das Verfüllen von Senken, Abgrabungen oder anderweitige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen, soweit dies nicht durch 5 Abs. 4 erlaubt ist; 7. das Lagern, Ablagern oder Einleiten landschaftsfremder Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Altmaterial, Chemikalien oder Schutt, oder das Gelände auf andere Weise zu verunreinigen; ferner das Lagern und Ablagern von Pflanzenschutz- und chemischen Düngemitteln außerhalb der landwirtschaftlichen Hofstellen; 8. Sillage- und Futtermieten außerhalb von Ackerflächen und Hofräumen anzulegen; 9. Wege und Plätze anzulegen oder zu ändern; 10. das Befahren von Flächen außerhalb der befestigten Wege, Park- oder Stellplätze und Hofräume, soweit dies nicht zur Ausübung der in 5 erlaubten Tätigkeiten erforderlich ist; 11. das Betreten von Flächen außerhalb der befestigten Wege, Park- oder Stellplätze und Hofräume, soweit dies nicht zur Ausübung der in 5 erlaubten Tätigkeiten erforderlich ist; 12. Schlittschuh zu fahren oder die Eisfläche zu betreten, soweit dies nicht durch 5 Abs. 10 erlaubt ist; 13. das Feuermachen, das Zelten und Lagern, das Abstellen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Mobilheimen sowie das Bereitstellen, Anlegen oder Ändern von Stellplätzen für die vorgenannten Fahrzeuge und von Zelt- und Campingplätzen; 14. der Bau von Anlegern und das Errichten von Bootsstegen oder sonstigen Einrichtungen des Luft- und Wassersports sowie der Betrieb von Modellflugzeugen; 15. Wasserflächen zu befahren; von dem Fahrverbot ausgenommen bleibt die Nachsuche nach schwerkrankem und krankgeschossenem Wild; 16. Wassersport auszuüben;

5 17. in den Gewässern zu baden, soweit kein genehmigter Badebetrieb vorliegt ( 5 Abs. 5) bzw. durch 5 Abs. 10 das Baden erlaubt ist; 18. die Gewässer fischereilich zu nutzen und zu hegen, zu angeln sowie das Anfüttern von Fischen, soweit nicht durch Abs. 4 und 5 Abs. 2 anders geregelt ist; 19. Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen und zu ändern sowie Gewässerunterhaltungsmaßanhmen an den Hauptvorflutern in der Zeit vom bis durchzuführen; dieses Verbot gilt nicht, wenn der Gewässerunterhaltungspflichtige jährlich einen Gewässerunterhaltungsplan aufstellt, der die Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde erhalten hat; die untere Landschaftsbehörde darf abweichenden Durchführungszeiten zustimmen. Die Zustimmung zu wasserwirtschaftlich zwingend notwendigen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist zu erteilen; 20. Gewässer zu düngen oder zu kälken oder sonstige Änderungen des Wasserchemismus vorzunehmen; 21. Biozide (Pflanzenbehandlungsmittel einschl. Schädlingsbekämpfungsmittel) in der Zone gemäß 2 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwenden; 22. innerhalb der Zone gemäß 2 Abs. 3 Düngemittel jeglicher Art anzuwenden; 23. auf Grünlandflächen, die im Eigentum des Kreises Kleve stehen, das Walzen oder das Schleppen in der Zeit vom bis vorzunehmen; die untere Landschaftsbehörde darf im Einzelfall eine Ausnahme von dem Verbot erteilen, wenn keine Bodenbrüter vorhanden sind; 24. Grünland umzubrechen sowie Brachflächen in eine andere Nutzung umzuwandeln; sofern vorhandenes Grünland eine flächige Grasnarbenzerstörung durch Hochwasser oder Gänse aufweist, kann im Einzelfall auf Antrag von der unteren Landschaftsbehörde der Pflegeumbruch und die Neuansaat der Flächen erlaubt werden, soweit sonst eine natürliche Rückentwicklung der Grasnarbe nicht zu erwarten ist; die Landwirtschaftskammer ist zu dem Antrag zu hören; 25. Entwässerungs- und andere die Oberflächenwasser- und Grundwasserverhältnisse ändernde Maßnahmen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß 5 Abs. 6 dieser Verordnung erlaubt ist; 26. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen; als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerkes und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen; unberührt hiervon bleibt die rechtmäßige Land- und Forstwirtschaft sowie Maßnahmen nach 5 Abs. 4; 27. die Ausübung der Jagd und Hege vom bis im nördlich der Kreisstraße K 19 gelegenen, mit //// gekennzeichneten Teilbereich des Bienener Altrheins; in der Zeit vom bis darf dort nicht häufiger als einmal pro Woche gejagt werden; die Einzeljagd auf Rehwild bleibt in dem überlagernd mit //// gekennzeichneten Bereich ohne zeitliche Beschränkung gestattet;

6 28. Wildäcker anzulegen und Wildfütterungen vorzunehmen; 29. Tiere auszusetzen; 30. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier und Brut- oder Wohnstätten von Tieren fortzunehmen oder zu beschädigen; eine nach 5 erlaubte Nutzung ist unter Beachtung der gebotenen Rücksichtnahme nicht als mutwillig anzusehen; 31. außerhalb der Straßen und Wege zu reiten; 32. Hunde, soweit dies nicht im Rahmen der Ausübung der Landwirtschaft sowie der Jagd geboten ist, frei laufen zu lassen; 33. Baumschulen anzulegen; 34. Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen anzulegen; 35. Auenwälder forstlich zu bewirtschaften; 36. Erstaufforstungen vorzunehmen, soweit dies nicht durch 5 Abs. 4 erlaubt ist, sowie die Wiederaufforstung mit nicht bodenständigen Gehölzen; 37. weidendem Vieh außerhalb der in 4 Abs. 3 getroffenen Regelung Zutritt zu Gewässern zu ermöglichen. (3) Die zur Erreichung des Schutzzweckes darüber hinaus erforderlichen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung insbesondere die Viehdichte, die Düngung, die Zeitpunkte der Bewirtschaftung, bleiben vertraglichen Vereinbarungen mit den betroffenen Landwirten vorbehalten. (4) Die Verbote Nummer 18 und 27 treten in Kraft, sobald die davon betroffenen Flächen in das Eigentum des Kreises Kleve, als untere Landschaftsbehörde übergegangen sind, ansonsten mit Ablauf einer Frist bis zum Gebote (1) Bei der Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeitsvorgänge ist auf die Brutbiotope besondere Rücksicht zu nehmen. (2) Der unteren Landschaftsbehörde bzw. von ihr zu diesem Zweck beauftragten Personen ist der Zugang zu Kopfbäumen zwecks deren Pflege zu ermöglichen. (3) Die Uferbereiche sind zum Schutz gegen Verbiss und Tritt von weidendem Vieh abzuzäunen. Ab bis spätestens eines jeden Jahres kann dem Weidevieh nach Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde in Teilbereichen der Zutritt zu Gewässern gewährt werden, um die botanische Artenvielfalt zu gewährleisten, soweit dies nach den Satzungen der Gewässerunterhaltungsverbände statthaft ist.

7 (4) Der Wasserspiegel im Bereich des Millinger und des Hurler Meeres soll im Rahmen eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens geregelt werden. (5) Vorhandene Ackerflächen sind, sofern sie im Eigentum des Kreises stehen, wieder in Grünland umzuwandeln. Für die übrigen Ackerflächen wird auf 3 Abs. 3 verwiesen. 5 Nicht verbotene Tätigkeiten (1) Nicht verboten ist die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Hege einschließlich der Nachsuche nach schwerkrankem und krankgeschossenem Wild. Die traditionelle Treibjagd Mitte November/Anfang Dezember ist erlaubt. Die Einzeljagd auf Rehwild ist in dem in der Kartendarstellung als Anlage 1 und 2 durch Symbole //// dargestellten Bereich gestattet. Nicht verboten ist ferner die ständige Bekämpfung des Bisams sowie die Unterhaltung vorhandener, rechtmäßig errichteter jagdlicher Einrichtungen. Die Errichtung oder Änderung offener Ansitzleitern ist gemäß 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht verboten. (2) Die rechtmäßige Ausübung der Fischerei ist unter Beachtung der Verbote dieser Verordnung in der Zeit vom bis in dem in Anlage 1 und 2 durch die Symbole XXXX dargestellten Bereich (Baggersee) sowie ganzjährig an den Uferzonen des in Anlage 1 und 2 durch die Symbole //// dargestellten Bereichs (nördliches Millinger Meer) gestattet. (3) Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich des Aufstellens von Vogelscheuchen auf Ackerflächen bei auflaufender Saat vom ersten bis dritten Blattstadium (Spitzen bis Bestockung); die Errichtung und der Betrieb von ortsüblichen Weidezäunen, Elektrozäunen einschließlich der Zuleitungen, Beregnungsleitungen und Wasserleitungen für Viehtränken bleiben erlaubt. (4) Vom Oberkreisdirektor Kleve als untere Landschaftsbehörde angeordnete oder genehmigte Entwicklungs-, Pflege- oder Sicherungsmaßnahmen sind erlaubt. (5) Sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen bleiben gestattet. (6) Die Unterhaltung der Gewässer und der Deiche im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde sowie der Betrieb der wasserwirtschaftlichen Anlagen im bisherigen Umfang ist weiterhin erlaubt. (7) Die zur Unterhaltung und Überwachung bestehender Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen erforderlichen Maßnahmen und Arbeiten sind erlaubt. (8) Die Unterhaltung vorhandener Verkehrswege und einrichtungen durch den Straßenbaulastträger ist erlaubt. (9) Unter Beachtung der abfall- und immissionsschutzrechtlichen Regelungen ist das Verbrennen von innerhalb des Verordnungsgebietes angefallenen Schwemmseln, Gehölzschnittgut und landwirtschaftlichen Abfällen (z.b. durch Hochwasser verschmutz-

8 ter Futteraufwuchs) erlaubt, sofern die Brandplätze zwischen Grundstückseigentümer bzw. Pächter und der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt sind. (10) Das Baden, Betreten der Eisfläche und Schlittschuhlaufen ist in dem in den Anlagen 1 und 2, mit //// gekennzeichneten Bereich des Millinger Meeres erlaubt. (11) Bei der Ausübung der erlaubten Tätigkeiten ( 5 Abs. 1 bis 10) sind die Verbote des 3 zu beachten, soweit darin keine Ausnahme vorgesehen ist. 6 Befreiungen (1) Gemäß 31 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG -) vom (BGBl. I, S. 889) i.v.m. 69 LG kann von den Verboten dieser Verordnung auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Für die Befreiung von den Verboten des 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 28 und 30 bis 35 und 37 ist gemäß 69 Abs. 1 LG die untere Landschaftsbehörde, von den Verboten des 3 Abs. 2 Nr. 36 gemäß 69 Abs. 2 LG die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde und von dem Verbot des 3 Abs. 2 Nr. 29 gemäß 61 Abs. 3 LG die höhere Landschaftsbehörde zuständig. (3) Sollte eine Befreiung von landwirtschaftlich bedeutsamen Verboten nicht oder nur eingeschränkt erteilt werden, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. 7 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 70 Abs. 1 Landschaftsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des 3 dieser Verordnung verstößt. (2) Nach 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu ,00 DM geahndet werden. (3) Unabhängig davon wird gemäß 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), in der zurzeit gültigen Fassung, bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes

9 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert oder 5. Wald rodet und dadurch wesentliche Bestandteile des Gebietes beeinträchtigt. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ( 329 Abs. 4 StGB). 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft. Die Verordnung tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan vorliegt. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Bienener Altrhein, Millinger Meer und Hurler Meer in der Stadt Rees, Kreis Kleve vom (Abl. Reg. Ddf S. 350), geändert durch Verordnung vom (Abl. Reg. Ddf S. 18) außer Kraft. (3) Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzende Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bezirksregierung Düsseldorf als höhere Landschaftsbehörde Im Auftrag Goetzens Abl. Reg. Ddf S. 370

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